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   BGBl. I 1956 S. 1077   

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BGBl. I 1956 S. 1077 (https://dejure.org/1956,5222)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1956 Teil I Nr. 54, ausgegeben am 29.12.1956, Seite 1077
  • Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Artikels 106 des Grundgesetzes
  • vom 24.12.1956

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach aus der ausdrücklichen Erwähnung der Realsteuern ehemals in Art. 105 Abs. 2 Nr. 3, in Art. 106 Abs. 2 GG (in der ursprünglichen Fassung des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949, BGBl I S. 1) und in Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Art. 106 GG vom 24. Dezember 1956 (BGBl I S. 1077) darauf geschlossen, dass die Erhebung einer Gewerbesteuer gerade auch neben der Einkommensteuer verfassungsrechtlich zulässig ist (vgl. BVerfGE 13, 331 ; 26, 1 ).
  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Die ursprünglich vorgesehene ausdrückliche Erwähnung der Gemeindeverbände (2. BT, Kommunalpol. Ausschuß, 30. Sitzung am 15. September 1955, Kurzprot.) wurde auf Betreiben der Länder gestrichen, um den Gegenschluß zu vermeiden, nur die Gemeindeverbände dürften Umlagen erheben; gerade Umlagen, die von den Ländern zu Zwecken des interkommunalen horizontalen Finanzausgleichs veranstaltet werden, sollten unberührt bleiben (BRDrucks. 94/1/56, S. 1; BTDrucks. II/2908).
  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

    Für Art. 106 Abs. 5 GG a.F. (vom 24. Dezember 1956, BGBl. I S. 1077) hat das Bundesverfassungsgericht dies in seiner Entscheidung BVerfGE 26, 172 offengelassen, weil insoweit ohnehin kein Verstoß vorlag (a.a.O., S. 184).
  • BFH, 18.09.2003 - X R 2/00

    Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer

    Mit dem Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Art. 106 GG vom 24. Dezember 1956 (BGBl I 1956, 1077) wurde in einem neuen Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG --insoweit bis 1997 unverändert-- angeordnet, dass das Aufkommen der Realsteuern den Gemeinden zustehen solle.
  • BVerwG, 13.11.1962 - VII C 196.60

    Rechtmäßigkeit i.R.d. Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einer

    Es handelt sich hierbei, wie sich aus den Zusammenhang und der systematischen Stellung der Vorschrift ergibt, nicht um eine verfassungsrechtlich eingeräumte Befugnis für die Landesgesetzgebung, Regelungen in der Art der Grundsteuermehrbelastung im Sinne des § 3 EinfGRealStG zu treffen; vielmehr soll sichergestellt werden, daß die durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Art. 106 des Grundgesetzes vom 24. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1077) eingeführte Realsteuergarantie für die Gemeinden nicht das Recht beeinträchtigt, zugunsten des Landes oder von Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbänden Umlagen auf der Grundlage der Realsteuerkraft zu erheben oder das bisher gebräuchliche Umlagensystem durch ein System der Erhebung von Zuschlägen zu den Realsteuern durch die Länder, Bezirke, Kreise oder Gemeindeverbände abzulösen (vgl. hierzu Heckt, Die Neuordnung der verfassungsrechtlichen Grundlagen der gemeindlichen Selbstverwaltung, DÖV 1957, 164).
  • BFH, 02.10.1962 - I 196/60 S

    Rechtsmittelbefugnis der Gemeinden im Gewerbesteuermeßbetrags-Verfahren -

    Erst durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Art. 106 GG vom 24. Dezember 1956 (BGBl 1956 I S. 1077) erhielt Art. 106 GG seine heutige Fassung.
  • BFH, 29.09.1967 - VI 393/65

    Dauerschulden - Rechtsnorm - Bindungswirkung - Verfassungsrechtliche Beurteilung

    Nach dem GG soll das so bleiben, wie sich aus Art. 105 Abs. 2 Nr. 3 und Art. 106 Abs. 6, der durch das Gesetz vom 24. Dezember 1956 (BGBl I 1956, 1077) eingefügt worden ist, ergibt.
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