Gesetzgebung
BGBl. I 1979 S. 184 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1979 Teil I Nr. 9, ausgegeben am 22.02.1979, Seite 184
- Neufassung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV)
- vom 15.02.1979
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 10.07.1984 - 1 C 108.79
Waffenrecht - Kulturhistorische Sammlung - Voraussetzung
Der Kläger macht nicht geltend, er wolle (ausschließlich) Schußwaffen mit Zündnadelzündung, einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - Schußwaffen mit einer Länge von mehr als 60 cm, die für Sammlerzwecke bestimmt sind, sammeln (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 1 Nr. 1 sowie § 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1979 <BGBl. I S. 184>). - BVerwG, 07.04.1987 - 1 C 31.83
Waffenrecht - Nunchaku - Verbotener Gegenstand - Gesundheitsbeschädigung
Die Frage, ob mit den streitigen Gegenständen tödliche Verletzungen beigebracht werden können, ist nach den einschlägigen Vorschriften des Waffengesetzes und der Ersten Verordnung zum Waffengesetz - 1. WaffV - vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Februar 1979 (BGBl. I S. 184) nicht entscheidungserheblich. - BVerwG, 24.04.1990 - 1 C 50.87
Rechtsmittel
Zum einen ist der Kläger nicht verpflichtet, seine Waffe in der Weise unbrauchbar zu machen, daß er sie in (waffenbesitzkartenfreie) Zier- oder Sammlerwaffen umarbeitet (vgl. § 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1979 <BGBl. I S. 184> - 1. WaffV -). - VG Darmstadt, 26.11.1980 - V E 179/79
Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheins oder zumindest auf eine Neubescheidung …
Die Neufassung der Ersten Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV) vom 15.2.1979 (BGBl. I S. 184), die bei der hier vorliegenden Verpflichtungsklage anzuwenden ist, enthält in ihrem Abschnitt VIII nähere Ausführungen über den Nachweis der Sachkunde.