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   BGBl. I 1980 S. 529   

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BGBl. I 1980 S. 529 (https://dejure.org/1980,6788)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1980 Teil I Nr. 22, ausgegeben am 13.05.1980, Seite 529
  • Gesetz über den Beruf des Logopäden
  • vom 07.05.1980

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 9 S 1899/16

    Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis für eine logopädische Tätigkeit

    Zur Bestimmung des Berufsbildes des Logopäden ist vorrangig auf die Fixierung im Gesetz über den Beruf des Logopäden - LogopG - vom 07.05.1980 (BGBl. I 1980 S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191), sowie in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Logopäden - LogAPrO - vom 01.10.1980 (BGBl. I 1980 S. 1892), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.04.2016 (BGBl. I S. 886), abzustellen.
  • BSG, 30.01.1997 - 12 RK 31/96

    Versicherungspflichtig selbständig tätiger Krankengymnasten nach § 2 Nr. 2 SGB VI

    Keinesfalls kann von einer bestehenden oder nicht bestehenden Versicherungspflicht der Logopäden auf das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht der Krankengymnasten (Physiotherapeuten) geschlossen werden, weil es sich beim Logopäden um einen vom Krankengymnasten (Physiotherapeuten) sich erheblich unterscheidenden Beruf handelt, der auf einer anderen Rechtsgrundlage beruht (Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 <BGBl I 529> zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 1994 <BGBl I 446>, sowie Ausbildungs- und Prüfungsanordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 <BGBl I 1892>, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1994 <BGBl I 3770>).
  • LSG Sachsen, 19.04.2011 - L 5 R 6/10

    Anspruch auf Gewährung von berufsfördernden Leistungen zur Teilhabe am

    Die Ausbildung zum Logopäden wird nach den Vorgaben des Gesetzes über den Beruf des Logopäden (LogopädenG) vom 7. Mai 1980 (BGBl. I 529) in Verbindung mit der auf Grund von § 5 des vorbezeichneten Gesetzes erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Logopäden (LogopädenAPV) vom 1. Oktober 1980 (BGBl. I 1892) an staatlich anerkannten Schulen durchgeführt.
  • BAG, 22.07.1998 - 4 AZR 433/97

    Eingruppierung: Myofunktionstherapeutin

    Nach dem Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl I S. 529) bedarf derjenige der Erlaubnis, der eine Tätigkeit unter der Bezeichnung "Logopäde" oder "Logopädin" ausüben will.
  • VG Göttingen, 10.11.2010 - 1 A 169/09

    Berufsausübung; Gefährdung von Patienten; Logopäde; Widerruf; Berufsbezeichnung

    Rechtsgrundlage für den Widerruf der Berufserlaubnis ist § 3 Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden - LogopG - vom 07.05.1980 (BGBl I, S. 529), zuletzt geändert durch Art. 2 G vom 30.09.2008 (BGBl I, S. 1910).
  • OVG Hamburg, 24.05.1988 - Bs IV 733/87
    a) Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die von der Gesundheitsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg ausgesprochene staatliche Anerkennung gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden überhaupt eine gesetzliche Stütze in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 07.05.1980 (BGBl. I S. 529 LogopädG ) findet und geeignet ist, der Antragsgegnerin Hoheitsrechte zu verleihen.
  • FG Baden-Württemberg, 21.06.1995 - 12 K 220/94
    In der Entscheidung vertrat der Bekl die Auffassung, das Berufsbild eines Atem-, Sprech- und Stimmlehrers sei nahezu deckungsgleich mit dem Berufsbild der Logopäden, die eine gemäß § 4 Nr. 14 UStG "ähnliche heilberufliche Tätigkeit" ausübten, wenn ihnen die zur Ausübung ihres Berufs nach den §§ 1 und 8 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl I 1980, 529) erforderliche Erlaubnis erteilt worden sei.
  • VGH Bayern, 14.02.1984 - 7 CE 83 A.2767
    Der Bewerber hat danach eine dreijährige Ausbildung mit anschließender staatlicher Prüfung zu absolvieren (§ 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden v. 07.05.1980, BGBl. I S. 529).
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