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   BGBl. I 1987 S. 401   

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BGBl. I 1987 S. 401 (https://dejure.org/1987,14768)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1987 Teil I Nr. 7, ausgegeben am 27.01.1987, Seite 401
  • Neufassung des Bundessozialhilfegesetzes
  • vom 20.01.1987

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Wird zitiert von ... (37)

  • BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 22.90

    Sozialhilfe - Auskunft - Verwaltungsverfahren - Mitwirkung - Auskunftsverlangen -

    § 116 Abs. 1 BSHG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl. I S. 401 ber. S. 494) verpflichtet die Unterhaltspflichtigen (und die Kostenersatzpflichtigen), dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes es erfordert (gleichlautend § 116 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Fassung von Art. 24 Nr. 3 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221)).
  • BVerwG, 25.01.1996 - 5 C 20.95

    Sozialhilferecht: Dolmetscherkosten als Teil der Krankenhilfe im Sozialhilferecht

    Als asylsuchender Ausländerin konnte der Klägerin in dem Zeitraum, für den die hier umstrittenen Dolmetscherkosten geltend gemacht werden, auf der Grundlage von § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BSHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBl I S. 401) Krankenhilfe nach § 37 BSHG gewährt werden.
  • BVerwG, 24.08.1995 - 2 C 7.94

    Beihilfe nur für die 'Unterbringung geistig Kranker in Pflegeeinrichtungen'

    Dabei wäre hier mit zu erwägen, daß gemäß § 91 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes i.d.F. vom 20. Januar 1987 (BGBl I S. 401) - wie auch in der Fassung vom 10. Januar 1991 (BGBl I S. 94) - der Träger der Sozialhilfe vor allem von der Inanspruchnahme unterhaltspflichtiger Eltern absehen soll, soweit einem Behinderten oder einem Pflegebedürftigen nach Vollendung des 21. Lebensjahres Eingliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe zur Pflege gewährt wird, und dies auch nach der Neufassung des Bundessozialhilfegesetzes vom 23. März 1994 (BGBl I S. 646) - dort in § 91 Abs. 2 - in der Regel unter den gleichen Voraussetzungen den nunmehr vorgesehenen gesetzlichen Übergang des Anspruchs gegen die unterhaltspflichtigen Eltern ausschließt.
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