Gesetzgebung
   BGBl. I 1990 S. 1765   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,17099
BGBl. I 1990 S. 1765 (https://dejure.org/1990,17099)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,17099) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1990 Teil I Nr. 43, ausgegeben am 25.08.1990, Seite 1765
  • Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
  • vom 20.08.1990

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)

  • BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85

    Verfassungsmäßigkeit der anwaltlichen Gebührenbegrenzung in sozialrechtlichen

    Eine weitere und sehr viel stärkere Gebührenerhöhung brachte das Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1765); es ergänzte darüber hinaus den Katalog der Ausnahmefälle, bei denen nach Streitwerten abzurechnen ist, und schuf einen zusätzlichen Erhöhungstatbestand für vergleichsweise Erledigungen.
  • BSG, 09.12.2010 - B 13 R 63/09 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Entstehen der

    Der 9. Senat des BSG hat seine Rechtsprechung insoweit aufgegeben, als er vor dem Inkrafttreten des RVG die Auffassung vertreten hatte, dass eine gebührenrechtlich erhebliche Mitwirkungshandlung eines Bevollmächtigten nach § 116 Abs. 3 Satz 2 BRAGO (idF des Gesetzes vom 20.8.1990, <BGBl I 1765>) nur dann vorlag, wenn sich die Rechtssache durch beiderseitiges Nachgeben erledigt hatte (vgl BSG SozR 3-1930 § 116 Nr. 7 S 23 f; BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr. 4, RdNr 19) .

    Nur insofern ist die zu § 24 BRAGO iVm § 116 Abs. 4 Satz 2 BRAGO (idF des Gesetzes vom 17.8.2001 <BGBl I 2144>) bzw § 116 Abs. 3 Satz 2 BRAGO (idF des Gesetzes vom 20.8.1990 <BGBl I 1765>) ergangene Rechtsprechung auf Nr. 1005 VV RVG noch übertragbar (BSG SozR 4-1300 § 63 Nr. 8 RdNr 25 mwN) .

  • BSG, 22.02.1993 - 14b/4 REg 12/91

    Gebührenrahmen; Erhöhung; Erledigung der Hauptsache; Prozessvertreter;

    Er hat dabei die Gebühr nach § 116 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ( BRAGebO ) idF des Änderungsgesetzes vom 20. August 1990 (BGBl I S 1765) mit 1.550,-- DM angesetzt.
  • BSG, 09.08.1995 - 9 RVs 7/94

    Höhe der Rahmengebühr des Bevollmächtigten bei beiderseitigem Nachgeben, Beschwer

    In Kenntnis der Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 116 Abs. 3 Satz 2 BRAGebO einen Anreiz geschaffen, ein Verfahren ohne streitige gerichtliche Entscheidung zu erledigen (BT-Drucks 11/6715, S 4), um so die Gerichte zu entlasten.
  • BSG, 06.09.1993 - 6 RKa 25/91

    Vollziehungsanordnung - Gebührenfestsetzung - Kostenerstattungsanspruch

    Die hierdurch eingeführte Neuerung ist von den nachfolgenden Änderungen, Umformulierungen und der Neufassung der §§ 114, 116 BRAGO durch das Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (BGBl I S 2326; Art. 3 Nrn 30 und 31), Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte vom 20. August 1990 (BGBl I S 1765; Art. 1 Nr. 2), Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S 2809; Art. 8 Nr. 2), Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 21. Dezember 1992 (BGBl I S 2109; Art. 3 Nr. 1) sowie Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl I S 50; Art. 11 Nr. 2d) unberührt geblieben.
  • BSG, 08.02.1999 - B 3 KR 10/98 R

    Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren in Streitigkeiten um die

    Aus dem in § 116 Abs. 2 BRAGebO aufgeführten Katalog kommt hier nur die Regelung in Satz 1 Nr. 3 (idF des Gesetzes zur Änderung der BRAGebO vom 20. August 1990, BGBl I 1765) in Betracht.

    Die Neufassung der Vorschrift (durch Gesetz zur Änderung der BRAGebO vom 20. August 1990, BGBl I 1765) regelt mit der Formulierung "Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts", daß nunmehr auch Beitragsstreitigkeiten mit KKn bzw Rentenversicherungsträgern der Wertgebühr unterliegen (Schürmann, SGb 1991, 381).

  • BSG, 25.11.1992 - 1 RR 1/91

    Gegenstandswert - Betriebskrankenkasse - Beiladung - Genehmigung - Errichtung -

    Nachdem die Klägerinnen zu 1) bis 3) ihre Revision und zugleich ihre Klagen zurückgenommen haben und der Senat beschlossen hat, daß die Klägerinnen den Beigeladenen zu 1) und 2) die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten haben, hat der Prozeßbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1) und 2) Festsetzung des Gegenstandswertes gemäß § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGebO; hier i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 20. August 1990, BGBl I 1765) beantragt.
  • BSG, 09.08.1995 - 9 RVs 2/94
    Diese Lücke hat das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung (ng SozR 1300 5 63 Nr. 11 S 39 ff mle in der Weise geschlossen, daß für das Verwaltungsvorverfahren eine Gebühr aus einem anteiligen Gebührenrahmen von zwei Dritteln der in 5 116 Abs. 1 Nr. 1 BRAGebO für die Vertretung vor den Sozialgerichten genannten Sätze zu ermitteln ist. in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBl I S 1765) sah & 116 Abs. 1 Nr. 1 BRAGebO einen Gebührenrahmen von 80, 00 bis 1.060,00 DM vor.

    Der Sinn der darin vorgesehenen Erhöhung der Höchstbeträge für die Rahmengebühr um 50 vH besteht darin, einen Anreiz für die Prozeßbevollmächtigten zu schaffen, an der Erledigung eines Verfahrens ohne streitige gerichtliche Entscheidung mitzuwirken (BT-Drucks 11/6715 S 4) und damit die Gerichte zu entlasten.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2009 - L 8 B 12/09

    Sozialversicherung - Säumniszuschläge sind bei Streitwert zu berücksichtigen

    Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber die Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BRAGO auf alle "Arbeitgeberstreitigkeiten" durch Art. 1 Nr. 2 Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte v. 20.08.1990 (BGBl. I, S. 1765) insoweit ebenfalls nicht zu einer Klarstellung genutzt hat, obwohl danach auch in anderweitigen beitragsrechtlichen Streitigkeiten, in denen Säumniszuschläge anfallen konnten (vgl. § 397a RVO i.d.F. von § 23 Gesetz zur Erhaltung leistungsfähiger Krankenkassen v. 27.03.1923 [RGBl. I, S. 225]; grundlegend geändert durch § 246 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitsförderungsgesetz [AFG] v. 25.06.1969 [BGBl. I, S. 582]; gemäß § 246 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AFG mit entsprechenden Verweisungsvorschriften in §§ 1400 RVO, 122 Angestelltenversicherungsgesetz), der Gegenstandswert berechnet werden musste.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.08.2009 - L 8 B 11/09

    Rentenversicherung

    Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber die Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BRAGO auf alle "Arbeitgeberstreitigkeiten" durch Art. 1 Nr. 2 Gesetz zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte v. 20.08.1990 (BGBl. I, S. 1765) insoweit ebenfalls nicht zu einer Klarstellung genutzt hat, obwohl danach auch in anderweitigen beitragsrechtlichen Streitigkeiten, in denen Säumniszuschläge anfallen konnten (vgl. § 397a RVO i.d.F. von § 23 Gesetz zur Erhaltung leistungsfähiger Krankenkassen v. 27.03.1923 [RGBl. I, S. 225]; grundlegend geändert durch § 246 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitsförderungsgesetz [AFG] v. 25.06.1969 [BGBl. I, S. 582]; gemäß § 246 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AFG mit entsprechenden Verweisungsvorschriften in §§ 1400 RVO, 122 Angestelltenversicherungsgesetz), der Gegenstandswert berechnet werden musste.
  • BVerfG, 10.08.1998 - 2 BvL 11/97

    Unzulässige, dem Begründungserfordernis von BVerfGG § 80 Abs 2 S 1 nicht

  • BSG, 13.12.1994 - 9 BVs 48/94

    Pflicht zum besonderen Bemühen des Rechtsanwalts um eine außergerichtliche

  • BSG, 30.07.1993 - 7 RAr 86/92

    Behindertenwerkstatt - Auflage der Bundesanstalt für Arbeit - Höhe des

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.02.2005 - L 9 AL 85/04

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Bayern, 13.02.2003 - L 11 AL 288/00

    Erstattung von Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes für erfolgreiches

  • BSG, 09.08.1995 - 9 RVs 6/94

    Ablehnung einer Zugunstenaufhebung - Gebührenrahmen für Rechtsanwalt vor

  • BSG, 09.08.1995 - 9 RVs 12/94
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht