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   BGBl. I 1994 S. 1253   

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BGBl. I 1994 S. 1253 (https://dejure.org/1994,21553)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 17.06.1994, Seite 1253
  • Verordnung über die Ablösung früherer Rechte und andere vermögensrechtliche Fragen (Hypothekenablöseverordnung - HypAblV)
  • vom 10.06.1994

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Denn bei diesen ist der Ablösebetrag für bei Überführung des restituierten Grundstücks in Volkseigentum untergegangene dingliche Rechte gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 VermG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 der Hypothekenablöseverordnung vom 10. Juni 1994 (BGBl I S. 1253) im Verhältnis 2 : 1 in Deutsche Mark umzurechnen (vgl. Kleene-Debring, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen, § 18 Rn. 10 f. ).
  • BGH, 08.12.2017 - V ZR 296/16

    Veräußerung des restitutionsbelasteten Grundstücks durch den

    In allen Fällen ist dem Berechtigten nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Hypothekenablöseverordnung (vom 10. Juni 1994, BGBl. I S. 1253, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 2006, BGBl. I S. 866 - HypAblV) durch Bescheid insbesondere aufzugeben, aus der von dem Verfügungsberechtigten erlangten Zahlung den Ablösebetrag für alte Grundpfandrechte nach § 18a VermG zu hinterlegen oder nach § 18 Abs. 7 VermG an den Gläubiger zu zahlen, einen etwa festgesetzten Wertausgleich gemäß § 7 Abs. 5 VermG abzuführen und eine festgesetzte Gegenleistung oder Entschädigung nach § 7a VermG an den Gläubiger herauszugeben.
  • BVerwG, 15.11.2000 - 8 C 27.99

    Auskehrung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung; Berechtigter;

    Der angefochtene Bescheid, mit dem die Klägerin verpflichtet wurde, einen Betrag in Höhe von 5 750 DM im Namen der Beigeladenen unter Verzicht auf die Rücknahme zu hinterlegen sowie 134 250 DM an die Beigeladene herauszugeben, findet seine Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung über die Ablösung früherer Rechte und anderer vermögensrechtlicher Fragen (Hypothekenablöseverordnung-HypAblV) in der hier noch anzuwendenden ursprünglichen Fassung vom 10. Juni 1994 (BGBl I S. 1253).
  • VG Cottbus, 14.06.2012 - 1 K 407/09

    Rückübertragungsrecht

    Rechtsgrundlage hierfür sind die bereits angeführten Bestimmungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 HypAblV vom 10. Juni 1994 (BGBl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866).
  • VG Gera, 31.07.2008 - 5 K 1944/02

    Investitionsrecht

    Dazu ist auf die in den §§ 232 ff. BGB oder die in den §§ 6 bis 8 der Hypothekenablöseverordnung vom 10. Juni 1994 (BGBl. I S. 1253 - HypAblV -) genannten Arten der Sicherheitsleistungen zurückzugreifen (vgl. Mitlehner, in Rodenbach/Söfker/Lochen [Hrsg.], Kommentar zum Investitionsvorranggesetz, Berlin 1993 ff., § 8, Rd. 121; BMJ-Empfehlungen zur Anwendung des Investitionsvorranggesetzes, VI 1. d., dd., abgedruckt in Rodenbach/Söfker/Lochen, InVorG, Anhang 1, S. 44 f.).
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