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   BGBl. I 1994 S. 142   

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BGBl. I 1994 S. 142 (https://dejure.org/1994,26949)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 5, ausgegeben am 04.02.1994, Seite 142
  • Sechstes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze
  • vom 28.01.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerfG, 06.12.2001 - 2 BvE 3/94

    Ehrenamtliche Parteileistungen

    In dem Verfahren über die Anträge festzustellen, der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben 1. durch die in § 26 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Parteiengesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 11 Buchstabe b) des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 (BGBl I S. 142) getroffene Bestimmung, dass die Mitarbeit von Bürgern in Parteien grundsätzlich unentgeltlich erfolgt sowie Sach-, Werk- und Dienstleistungen, die die Mitglieder außerhalb eines Geschäftsbetriebs üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung stellen, als Einnahmen unberücksicht 2. durch die in § 27 Absatz 1 Satz 2 des Parteiengesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 12 Buchstabe a) des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 (BGBl I S. 142) getroffene Bestimmung, dass geldwerte Zuwendungen aller Art nur dann Spenden sind, sofern sie nicht üblicherweise unentgeltlich von Mitgliedern außerhalb eines Geschäftsbetriebs zur Verfügung gestellt werden, 3. durch die in § 40 Absatz 1 Nummer 1 des Parteiengesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 16 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 (BGBl I S. 142) getroffene Bestimmung, dass für die Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 1994 der Berechnung nach § 18 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit § 19 Absatz 3 des Parteiengesetzes ein Betrag von 60 v. H. des Durchschnittsbetrages zu Grunde gelegt wird, der sich aus den Mitgliedsbeiträgen und Spenden ergibt, die in den für die Jahre 1991 und 1992 vorgelegten Rechenschaftsberichten ausgewiesen sind, und 4. durch die in § 40 Absatz 1 Nummer 2 des Parteiengesetzes in der Fassung des Artikels 1 Nummer 16 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 (BGBl I S. 142) getroffene Bestimmung, dass im Rahmen der Festsetzung der staatlichen Mittel für das Jahr 1994 für die Ermittlung der relativen Obergrenze nach § 18 Absatz 5 des Parteiengesetzes der Durchschnittsbetrag der selbst erwirtschafteten Einnahmen zu Grunde gelegt wird, die in den für die Jahre 1991 und 1992 vorgelegten Rechenschaftsberichten ausgewiesen sind, gegen die Rechte der Antragstellerin aus Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen, Antragstellerin: Die Partei DIE REPUBLIKANER, vertreten durch den Bundesvorsitzenden, Postfach 870210, 13162 Berlin, - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Christian Käs, Neckarstraße 180, 70190 Stuttgart - Antragsgegner: 1. Der Deutsche Bundestag, vertreten durch den Präsidenten, Platz der Republik 1, 11011 Berlin, 2. Der Bundesrat, vertreten durch den Präsidenten, 11055 Berlin, - Bevollmächtigter zu 1.: Professor Dr. Peter Badura, Am Rothenberg Süd 4, 82431 Kochel am See - hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsidentin Limbach, Sommer, Jentsch, Hassemer, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff am 6. Dezember 2001 gemäß § 24 BVerfGG beschlossen:.

    Der Organstreit betrifft im Wesentlichen die durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 (BGBl I S. 142) mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in das Parteiengesetz - PartG - eingefügte Regelung, wonach Sach-, Werk- und Dienstleistungen, die Mitglieder einer politischen Partei dieser außerhalb eines Geschäftsbetriebs üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung stellen, bei der staatlichen Teilfinanzierung der Partei außer Betracht bleiben.

    Bei der Einfügung dieser erfolgsabhängigen Staffelung des Anspruchs auf staatliche Leistungen ist der Gesetzgeber - in Ausübung der ihm auch auf dem Gebiet der Parteienfinanzierung grundsätzlich zustehenden Freiheit der Einschätzung regelungsbedürftiger tatsächlicher Verhältnisse - davon ausgegangen, dass der - alle Parteien gleichermaßen treffende - Grundaufwand, den eine wirksame politische Arbeit erfordert, kleinere Parteien verhältnismäßig stärker belastet als größere (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 9. November 1993, BTDrucks 12/6090, S. 21).

    Sie ist eine Sondervorschrift, deren normativer Gehalt nicht über den der allgemeinen Regelung des § 26 Abs. 4 Satz 2 PartG hinausreicht; ihre Funktion ist klarstellender Art (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 9. November 1993, BTDrucks 12/6090, S. 23).

  • BVerfG, 26.10.2004 - 2 BvE 1/02

    Drei-Länder-Quorum

    Nachdem das Parteiengesetz in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 22. Dezember 1988 (BGBl I S. 2615), das staatliche Leistungen an politische Parteien in Form der Wahlkampfkostenerstattung und eines sogenannten Sockelbetrags vorgesehen hatte, vom Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 9. April 1992 (BVerfGE 85, 264) in wesentlichen Teilen für verfassungswidrig erklärt worden war, wurde das Recht der Parteienfinanzierung mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes und anderer Gesetze vom 28. Januar 1994 (BGBl I S. 142) neu geordnet.
  • VG Berlin, 08.12.2009 - 2 K 126.09

    FDP muss Strafzahlungen wegen Möllemann-Spenden leisten

    Insoweit hat die Beklagte der Klägerin für die Jahre 1997 bis 2001 und 2003 staatliche Teilfinanzierung gewährt, obwohl die Klägerin gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 des Parteiengesetzes in der seinerzeit jeweils geltenden Neufassung des Parteiengesetzes vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 142), geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 17. Februar 1999 (BGBl. I S 146) - im Folgenden: PartG 1994 - ihren Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in diesen Jahren in Höhe der genannten Beträge verloren hatte.
  • VG Berlin, 15.05.2009 - 2 K 39.09

    Strafzahlung gegen NPD in Höhe von ca. 1,27 Mio. Euro rechtmäßig

    Rechtsgrundlage für die Feststellung von Unrichtigkeiten des Rechenschaftsberichts der Klägerin ist § 23a Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz - PartG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 142), zuletzt geändert durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes (im Folgenden: Neuntes Änderungsgesetz) vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3673).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2010 - 3 N 107.08

    Parteienfinanzierung; staatliche Teilfinanzierung; Rechenschaftsbericht;

    In der Entwurfsbegründung zu § 23 Abs. 4 PartG (BT-Drs. 12/5774, S. 16) werden die Nichtvorlage eines Rechenschaftsberichts und die Vorlage eines den Vorschriften des Fünften Abschnitts des Parteiengesetzes nicht genügenden Rechenschaftsberichts ausdrücklich nebeneinander genannt (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 91 f.).
  • VG Berlin, 14.01.2010 - 2 K 118.09

    DIE.LINKE muss wegen Fehlers im Rechenschaftsbericht Sanktionszahlung leisten

    Rechtsgrundlage der Feststellung der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Klägerin ist § 31c Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz - PartG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145).
  • VG Berlin, 03.04.2009 - 2 K 12.09

    NPD hat Anspruch auf Auszahlung von Parteienfinanzierungsmitteln

    Der Anspruch ist nicht durch die seitens der Beklagten unter dem 26. März 2009 bzw. in der mündlichen Verhandlung erklärten Verrechnungen mit ihrer durch Bescheid vom 26. März 2009 geltend gemachten Forderung nach § 31b Satz 1 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz - PartG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3673), (im Folgenden: Gegenforderung) erloschen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.07.2002 - 5 A 4248/01
    Die im Rahmen der Gesetzesnovellierung (Änderungsgesetz vom 28. Januar 1994, BGBl. I S. 142) mit Blick auf den jährlich neu entstehenden Zahlungsanspruch aus Praktikabilitätsgründen - vgl. den interfraktionellen Entwurf eines Änderungsgesetzes vom 28. September 1993, BT- Drucks. 12/5774, S. 15 - eingeführte Bindung der Berechnung der staatlichen Mittel für das laufende Jahr an die Zuwendungen und den Rechenschaftsbericht des Vorjahres (§ 19 Abs. 3 Satz 1 PartG und § 23 Abs. 4 Satz 2 PartG) sowie die Regelung des endgültigen materiellen Anspruchsverlusts (§ 23 Abs. 4 Satz 3 PartG) zeigen vielmehr die den §§ 19 und 23 PartG vom Gesetzgeber zugemessene zentrale Bedeutung für die Bestimmung der Grundlagen des Festsetzungsverfahrens und die nach wie vor lediglich ergänzende Sanktionsfunktion von § 23a PartG deutlich auf.
  • VG Berlin, 03.12.2010 - 2 K 108.10

    Weitere Strafzahlung gegen NPD in Höhe von 33.000 Euro rechtmäßig

    Rechtsgrundlage für die Feststellung von Unrichtigkeiten in den Rechenschaftsberichten der Klägerin für die Jahre 2004 bis 2007 ist § 23a Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die politischen Parteien (Parteiengesetz - PartG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 142), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145).
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