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   BGBl. I 2001 S. 2093   

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BGBl. I 2001 S. 2093 (https://dejure.org/2001,41446)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 21.08.2001, Seite 2093
  • Zweites Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften (2. WehrDiszNOG)
  • vom 16.08.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 28.11.2000   BT   VERFAHREN ZUR AHNDUNG VON DIENSTVERGEHEN VON SOLDATEN BESCHLEUNIGEN
 
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Wird zitiert von ... (28)

  • VG Köln, 25.06.2015 - 13 K 3809/13

    Bundesministerium der Verteidigung ist nicht zur Herausgabe aller Akten zu Uwe

    Für die Einsicht in Unterlagen über Disziplinarverfahren gegen Soldaten besteht in § 9 der Wehrdisziplinarordnung (WDO) vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386), ein vorrangiger, spezialgesetzlicher Auskunftsanspruch, der wegen seines mit § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG identischen sachlichen Regelungsgegenstandes die Anwendung des IFG verdrängt.
  • BVerwG, 16.03.2004 - 2 WD 3.04

    Berichtigung der Urteilsformel; Vorlagefrist für schriftliches Urteil;

    Diese durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften (2. WehrDiszNOG) vom 16. August 2001 (BGBl I S. 2093) in die Wehrdisziplinarordnung - neu - eingefügte Vorschrift stellt die Anhörung des Soldaten vor Ergehen der Einleitungsverfügung nicht in das Ermessen der Einleitungsbehörde, sondern schreibt sie ausdrücklich verbindlich vor.

    In der Begründung des Regierungsentwurfs ist lediglich davon die Rede, die neue Regelung "konkretisiert den Anspruch des Soldaten auf rechtliches Gehör für den Fall der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens" (BTDrucks 14/4660, S. 34 zu Nummer 65).

  • BVerwG, 13.02.2008 - 2 WD 5.07

    Reisekostenbetrug; Gehaltskürzung; Einstellung des Verfahrens; Vermögen des

    Diese Vorschrift, die durch Art. 1 des 2. Wehrdisziplinarneuordnungsgesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) in die Wehrdisziplinarordnung eingefügt worden ist, gilt nicht nur für Verfahren, in denen aktive Soldaten angeschuldigt sind, sondern auch für Verfahren gegen frühere Soldaten (vgl. Urteil vom 28. November 2007 - BVerwG 2 WD 28.06 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2016 - 1 A 2359/14

    Keine Entschädigung im Fall Jenny Böken

    Abweichendes gilt etwa nach § 1 Abs. 3 Nr. 4, § 2 Abs. 1 und 2 Nr. 2, § 4 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 sowie § 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1178), zuletzt geändert durch Art. 7 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) (im Folgenden: Verordnung zu § 63 SVG).
  • BVerwG, 22.07.2004 - 2 WDB 4.03

    Verfahrenshindernis; Anhörung; Rechtliches Gehör; Akteneinsicht; Vollmacht;

    Diese durch das Zweite Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften (2. WehrDiszNOG) vom 16. August 2001 (BGBl I S. 2093) in die Wehrdisziplinarordnung neu eingefügte Vorschrift stellt die Anhörung des Soldaten vor Ergehen der Einleitungsverfügung nicht in das Ermessen der Einleitungsbehörde, sondern schreibt sie ausdrücklich verbindlich vor.

    In der Begründung des Regierungsentwurfs ist lediglich davon die Rede, die neue Regelung 'konkretisiert den Anspruch des Soldaten auf rechtliches Gehör für den Fall der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens' (BTDrucks 14/4660, S. 34 zu Nummer 65).

  • BVerwG, 10.03.2009 - 2 WDB 3.08

    Durchsuchungsbeschluss; Beschlagnahmebeschluss; Antrag; Vorermittlungen;

    Nichts anderes folgt aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift, insbesondere aus der Begründung (BTDrucks 14/4660 S. 26 f. zu Nr. 20 a.E.) des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zu dem Zweiten Gesetz zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften, durch das § 20 WDO seine jetzige Fassung erhalten hat.

    Dass Gemeinschaftsunterkünfte nicht generell aus dem Anwendungsbereich des § 20 WDO herausgenommen werden sollten, zeigt schon die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BTDrucks 14/4660 S. 26 zu Nr. 20).

  • BVerwG, 22.01.2003 - 6 C 18.02

    Klagebefugnis; Alarmreserve; Ausplanung; Begründung; Einberufungsbescheid;

    Auch ein Reserveoffizier hat das Recht, die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu reinigen (vgl. jetzt § 58 Abs. 3, § 95 der Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001, BGBl I S. 2093, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2001, BGBl I S. 4013).
  • BVerwG, 22.07.2002 - 2 WDB 1.02

    Gewaltvideos; Horrorvideos; Menschenwürde; Einbehaltung von

    Eine Abhilfeentscheidung der Truppendienstkammer erfolgt nach der gesetzlichen Neuregelung, die der Verfahrensbeschleunigung dienen soll (vgl. dazu Bundestags-Drucksache 14/4660 S. 36), nur noch in den Fällen, in denen der Vorsitzende die Abhilfe als sachgerecht ansieht.
  • BVerwG, 19.02.2004 - 2 WD 14.03

    Rückwirkung von Verfahrensregelungen; unangemessene Verfahrensverzögerung;

    Die als Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Vorschriften (2. WehrDiszNOG) vom 16. August 2001 (BGBl I S. 2093) erfolgte und am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Neufassung der WDO enthält - ebenso wie das 2. WehrDiszNOG im übrigen - keine rückwirkenden Regelungen für bereits durchgeführte vorgerichtliche Verfahren.
  • BVerwG, 21.01.2008 - 6 P 16.07

    Wahl von Personalvertretungen durch Soldaten; Soldaten in der

    Der Leiter einer Dienststelle der Bundeswehrverwaltung ist zwar - weil selbst kein Soldat - nicht Disziplinarvorgesetzter des von der Personalmaßnahme betroffenen Soldaten (§ 1 Abs. 4 SG i.V.m. §§ 27 ff. der Wehrdisziplinarordnung - WDO - vom 16. August 2001, BGBl I S. 2093, zuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. März 2007, BGBl I S. 358).
  • BVerwG, 22.06.2017 - 2 WDB 2.17

    Abwesenheit; Berufungshauptverhandlung; Erkrankung; Glaubhaftmachung; Reise- und

  • BVerwG, 01.07.2003 - 2 WD 34.02

    Betrug; Strafbefehl; Wirkung des Strafbefehls; Strafbefehlswirkung; Verlust des

  • BVerwG, 09.01.2007 - 2 WD 20.05

    Beschränkte Berufung; Teilrechtskraft; Ehrverletzung; Menschenwürdeverstoß;

  • BVerwG, 13.02.2008 - 2 WD 9.07

    Diebstahl; Vermögen des Dienstherrn; Bagatellgrenze; Disziplinarmaßnahme;

  • BVerwG, 24.04.2014 - 2 WD 39.12

    Herabsetzung in den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers der Besoldungsgruppe A

  • BVerwG, 15.10.2008 - 2 WD 16.07

    Disziplinargerichtsbarkeit über Soldaten; Durchsuchung der Unterkunftsstube und

  • BVerwG, 26.02.2009 - 2 WDB 1.09

    Truppendienstgericht; Zuständigkeit; Bestimmung des zuständigen Gerichts;

  • BVerwG, 15.06.2007 - 2 WD 17.06

    Verfahrenshindernis; Verfahrenseinstellung; unwirksame Ernennung; Soldat auf

  • BVerwG, 08.03.2019 - 2 B 45.18

    Entfernung eines Zollobersekretärs aus dem Dienst aufgrund der Verurteilung wegen

  • BVerwG, 16.06.2008 - 1 DB 2.08

    Frühere Postbeamtin (an chronischer Neurodermitis leidend); nach fünf

  • BVerwG, 23.02.2010 - 1 WB 23.09

    Erzieherische Maßnahme; Rechtsweg; Truppendienstliche Maßnahme;

  • BVerwG, 12.05.2005 - 2 WD 34.04

    Dauernde Verhandlungsunfähigkeit; Einstellung; Verfahrenshindernis; Bestellung

  • BVerwG, 07.08.2012 - 2 WDB 1.12

    Gerichtlicher Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss im

  • BVerwG, 06.09.2007 - 1 WB 57.06

    Durchsuchung; Dienstvergehen; EDV-Anlagen; sachliche Zuständigkeit.

  • BVerwG, 26.09.2003 - 2 WDB 3.03

    Statthaftigkeit der Berufung vor Zustellung des Urteils; Berufung

  • BVerwG, 23.09.2014 - 1 A 1.14

    Gültigkeit der Nachwahl zum Präsidium des Truppendienstgerichts i.R.v.

  • BVerwG, 22.07.2002 - 2 WDB 7.02
  • VG Stuttgart, 13.11.2002 - 17 K 2960/01

    Fristlose Entlassung eines Zeitsoldaten wegen außerdienstlicher Pflichtverletzung

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