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   BGBl. I 2002 S. 4186   

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BGBl. I 2002 S. 4186 (https://dejure.org/2002,41114)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 76, ausgegeben am 25.10.2002, Seite 4186
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes
  • vom 21.10.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 05.06.2002   BT   Call-by-Call und Preselection auch im Ortsbereich ermöglichen
  • 06.06.2002   BT   Regierung: Beiträge an die Regulierungsbehörde keine Marktzutrittsschranken
  • 28.06.2002   BT   Anhörungen zum Unternehmensregister und zum Telekommunikationsgesetz
  • 02.07.2002   BT   Änderung des Telekommunikationsgesetzes als "übereilt" abgelehnt
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • BGH, 03.07.2003 - I ZR 211/01

    Telefonischer Auskunftdienst

    Das folgt aus § 41 des Telekommunikationsgesetzes (v. 25.7.1996, BGBl. I S. 1120, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes vom 21.10.2002, BGBl. I S. 4186 - TKG), auf dessen Grundlage die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung erlassen worden ist.
  • BVerwG, 29.10.2008 - 6 C 38.07

    Marktdefinition, Marktanalyse, Festnetz, Anschluss, Verbindungen,

    Insbesondere deutet der Umstand, dass die betreffende Verpflichtung von einer gesetzlichen Pflicht, wie sie in § 43 Abs. 6 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) i.d.F. des Gesetzes vom 21. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4186) enthalten war, auf eine regulatorisch aufzuerlegende Verpflichtung umgestellt worden ist, nicht zwingend auf die Einräumung von Regulierungsermessen hin.
  • BVerwG, 29.04.2015 - 6 C 39.13

    Bestandskraft eines verliehenen öffentlich-rechtlichen Rechts,

    I Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Recht, Verkehrswege für öffentlichen Zwecken dienende Telekommunikationslinien unentgeltlich zu benutzen (Nutzungsberechtigung bzw. im Folgenden: telekommunikationsrechtliches Wegerecht), das die Beklagte einer Rechtsvorgängerin der Klägerin nach den Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), für die hier maßgebliche Zeit zuletzt geändert durch Art. 1 und 2 des Gesetzes vom 21. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4186) - TKG 1996 - übertragen hatte, unter der Geltung des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), für die hier maßgebliche Zeit zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821) - TKG 2004 - auf die Klägerin übergegangen ist.
  • BVerwG, 25.06.2003 - 6 C 17.02

    Telekommunikation; Prüfung von Verfahrensfehlern bei Sprungrevision;

    Nach § 39 1. Alt. des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Oktober 2002 (BGBl I S. 4186), gelten für die Regulierung von Entgelten für die Gewährung eines Netzzugangs nach § 35 TKG die §§ 24, 25 Abs. 1 und 3, die §§ 27, 28, 29, 30 Abs. 1 und 3 bis 6 und § 31 entsprechend.
  • BVerwG, 16.07.2003 - 6 C 19.02

    Telekommunikation; Umstellen eines Verpflichtungsantrag auf einen

    a) Bei den hier in Rede stehenden Entgelten handelt es sich um solche für die Gewährung eines "besonderen Netzzugangs", sodass als Anspruchsgrundlage für die Genehmigung allein § 39 1. Alternative des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Oktober 2002 (BGBl I S. 4186), in Betracht kommen.
  • VG Köln, 03.11.2005 - 1 K 3251/03
    Zwar hatte der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates in seiner Stellungnahme zur Neufassung des § 43 Abs. 6 TKG (1996) angeregt, Anreize in Infrastruktureinrichtungen mittels eines Entgeltkonzeptes, das die Wechselwirkung zwischen den verschiedenen Geschäftsmodellen des Telekommunikationsmarktes, insbesondere Teilnehmernetzbetrieb mittels eigener Infrastruktur, Verbindungsnetzbetrieb und Resale gewährleistet, zu schaffen und hierfür das in § 24 TKG (1996) verankerte Entgeltregulierungsregime so zu ergänzen, dass diese Wechselwirkung als gesetzliche Vorgabe der Entgeltregulierung bei sämtlichen Einzelfallentscheidungen u.a. zu den Zusammenschaltungsentgelten zu berücksichtigen sei, vgl. Bundesrats-Drucksache 333/1/02 vom 21. Mai 2002.

    Die genannte Vorschrift, in der die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einführung von Call-by-Call/Preselection auch im Ortsnetz bis zum 01. Januar 2000 statuiert wurde und deren Umsetzung die Neufassung des § 43 Abs. 6 TKG (1996) diente, vgl. Bundestags-Drucksache 14/9711 vom 03. Juli 2002, verpflichtet die nationalen Regulierungsbehörden, dafür zu sorgen, dass für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung eine Gebühr festgelegt wird, die den tatsächlichen Kosten entspricht, vgl. insoweit auch Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. März 2002 (ABl. L 108, S. 51) - Universaldienstrichtlinie n.F. -, demzufolge die nationalen Regulierungsbehörden bei Call-by-Call und Preselection dafür sorgen, dass die Gebühren für Zugang und Zusammenschaltung mit der Bereitstellung der genannten Dienste kostenorientiert festgelegt werden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2013 - 13 A 2661/11

    Übertragbarkeit eines telekommunikationsrechtlichen Wegerechts als

    Das Wegerecht, das der D. U. GmbH (HRB 40892, AG G. /N. ) im Rahmen der Lizenzerteilung nach § 8 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I. S. 1120, geändert durch das erste Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes vom 21.10.2002, BGBl. I. S. 4186; im Folgenden: TKG 1996) erteilt worden ist, hat sich allerdings nicht schon mit der Verschmelzung vom 3. Oktober 2003 und dem damit verbundenen Erlöschen der Rechtsinhaberin erledigt.
  • VG Köln, 03.11.2005 - 1 K 3335/03

    Anforderungen an das Vorliegen des Anspruchs eines Betreibers eines öffentlichen

    Zwar hatte der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates in seiner Stellungnahme zur Neufassung des § 43 Abs. 6 TKG (1996) angeregt, Anreize in Infrastruktureinrichtungen mittels eines Entgeltkonzeptes, das die Wechselwirkung zwischen den verschiedenen Geschäftsmodellen des Telekommunikationsmarktes, insbesondere Teilnehmernetzbetrieb mittels eigener Infrastruktur, Verbindungsnetzbetrieb und Resale gewährleistet, zu schaffen und hierfür das in § 24 TKG (1996) verankerte Entgeltregulierungsregime so zu ergänzen, dass diese Wechselwirkung als gesetzliche Vorgabe der Entgeltregulierung bei sämtlichen Einzelfallentscheidungen u.a. zu den Zusammenschaltungsentgelten zu berücksichtigen sei, vgl. Bundesrats-Drucksache 333/1/02 vom 21. Mai 2002.

    Die genannte Vorschrift, in der die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einführung von Call-by-Call/Preselection auch im Ortsnetz bis zum 01. Januar 2000 statuiert wurde und deren Umsetzung die Neufassung des § 43 Abs. 6 TKG (1996) diente, vgl. Bundestags-Drucksache 14/9711 vom 03. Juli 2002, verpflichtet die nationalen Regulierungsbehörden, dafür zu sorgen, dass für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung eine Gebühr festgelegt wird, die den tatsächlichen Kosten entspricht, vgl. insoweit auch Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. März 2002 (ABl. L 108, S. 51) - Universaldienstrichtlinie n.F. -, demzufolge die nationalen Regulierungsbehörden bei Call-by-Call und Preselection dafür sorgen, dass die Gebühren für Zugang und Zusammenschaltung mit der Bereitstellung der genannten Dienste kostenorientiert festgelegt werden.

  • VG Köln, 03.11.2005 - 1 K 3291/03
    Zwar hatte der Wirtschaftsausschuss des Bundesrates in seiner Stellungnahme zur Neufassung des § 43 Abs. 6 TKG (1996) angeregt, Anreize in Infrastruktureinrichtungen mittels eines Entgeltkonzeptes, das die Wechselwirkung zwischen den verschiedenen Geschäftsmodellen des Telekommunikationsmarktes, insbesondere Teilnehmernetzbetrieb mittels eigener Infrastruktur, Verbindungsnetzbetrieb und Resale gewährleistet, zu schaffen und hierfür das in § 24 TKG (1996) verankerte Entgeltregulierungsregime so zu ergänzen, dass diese Wechselwirkung als gesetzliche Vorgabe der Entgeltregulierung bei sämtlichen Einzelfallentscheidungen u.a. zu den Zusammenschaltungsentgelten zu berücksichtigen sei, vgl. Bundesrats-Drucksache 333/1/02 vom 21. Mai 2002.

    Die genannte Vorschrift, in der die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Einführung von Call-by-Call/Preselection auch im Ortsnetz bis zum 01. Januar 2000 statuiert wurde und deren Umsetzung die Neufassung des § 43 Abs. 6 TKG (1996) diente, vgl. Bundestags-Drucksache 14/9711 vom 03. Juli 2002, verpflichtet die nationalen Regulierungsbehörden, dafür zu sorgen, dass für die Zusammenschaltung im Zusammenhang mit der Erbringung dieser Dienstleistung eine Gebühr festgelegt wird, die den tatsächlichen Kosten entspricht, vgl. insoweit auch Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07. März 2002 (ABl. L 108, S. 51) - Universaldienstrichtlinie n.F. -, demzufolge die nationalen Regulierungsbehörden bei Call-by-Call und Preselection dafür sorgen, dass die Gebühren für Zugang und Zusammenschaltung mit der Bereitstellung der genannten Dienste kostenorientiert festgelegt werden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2003 - 13 B 1955/03

    Missbrauchsaufsicht betreffend Verweigerung eines Angebots; Bereitstellung von

    Die Materialien des Gesetzgebungsverfahrens, vgl. hierzu die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 14/9194, S. 8, weisen aus, dass der Bundesrat und ihm folgend der Gesetzgeber mehrere Wege zum Wettbewerb im Telekommunikationsbereich gesehen hat, dass nämlich neben der Möglichkeit von Telekommunikationsdienstleistungen über - zu fördernde - alternative Netzinvestitionen auch die Möglichkeit von Telekommunikationsdienstleistungen im Resale-Wege denkbar ist.
  • VG Köln, 15.12.2003 - 1 L 2789/03

    Telekom-Tarif AktivPlus "basis calltime 120"

  • VG Köln, 31.07.2003 - 1 K 1246/02

    Angebot von ADSL- Anschlüssen im Zusammenhang mit vollständig entbündelten

  • VG Köln, 30.06.2009 - 22 L 582/09

    Gewährleistung einer wirkungsvollen Aufgabenerfüllung der Bundesnetzagentur durch

  • VG Köln, 22.12.2003 - 1 L 2634/03

    Genehmigung des Optionstarifs "AktivPlus basis calltime 120"; Beeinträchtigung

  • VG Berlin, 13.06.2003 - 3 A 17.02

    Erlaubniserteilung zur Aufstellung von Telefonzellen; Begriff der

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