Gesetzgebung
   BGBl. I 2003 S. 2446   

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BGBl. I 2003 S. 2446 (https://dejure.org/2003,55342)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 58, ausgegeben am 10.12.2003, Seite 2446
  • Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens (Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz - WPRefG)
  • vom 01.12.2003

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 01.07.2003   BT   Regierung will das Wirtschaftsprüfungsexamen reformieren
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 838/01

    Anwaltsnotariat I

    Schriftliche und mündliche Prüfungen nach langjähriger einschlägiger Berufstätigkeit finden sich beispielsweise auch im Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl I S. 2803), zuletzt geändert durch das Wirtschaftsprüfungsexamens-Reformgesetz vom 1. Dezember 2003 (BGBl I S. 2446).
  • BVerwG, 23.03.2016 - 10 C 20.14

    Vereidigter Buchprüfer; Wirtschaftsprüfer; prüfungsfreie Bestellung;

    Im Jahre 2004 wurde der Beruf des vereidigten Buchprüfers dann wieder geschlossen (Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens vom 1. Dezember 2003 <BGBl. I S. 2446>).

    b) Entgegen der Ansicht des Klägers lösen weder die vom Bundesgesetzgeber unternommenen Gesetzgebungsakte zur Umsetzung der Richtlinie 2006/43/EG (Gesetz zur Stärkung der Berufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung vom 3. September 2007 <BGBl. I S. 2178>) noch die der Umsetzungsgesetzgebung vorgelagerte Entscheidung des Gesetzgebers, den Beruf des vereidigten Buchprüfers zu schließen (Gesetz zur Reform des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens des Wirtschaftsprüfungsexamens vom 1. Dezember 2003 <BGBl. I S. 2446>), eine Verpflichtung aus, alle zugelassenen Abschlussprüfer in einem Beruf zusammenzufassen.

  • BGH, 19.07.2007 - StbSt (R) 3/06

    Nichterfüllen eines Auskunftsverlangens

    Diese Regelung soll lediglich den Mitarbeitern der Landesgeschäftsstellen der Wirtschaftsprüferkammer die Durchführung von Anhörungen ermöglichen (vgl. BT-Drucks. 15/1241, S. 39).
  • OLG Koblenz, 29.07.2009 - 2 StO 1/09

    Berufsgerichtliche Ahndung bei Veruntreuung und Unterschlagung von Mandantengeld

    Die Regelung des § 68 Abs. 1 Nr. 2 WPO (zunächst als § 68 Abs. 1 Nr. 4 WPO eingeführt durch das Wirtschaftsprüfungsexamens - Reformgesetz vom 1.12.2003, BGBl. I Seite 2446) orientiert sich im Rahmen der Rechtsangleichung an der genannte Vorschrift der Bundesrechtsanwaltsordnung und § 70 Abs. 1 Satz 1 StGB (BT-Drucksache 15/1241 Seite 40 zu Nummer 45).
  • VG Berlin, 03.04.2018 - 22 K 21.16

    Rechtschutz gegen die Aufforderung der Wirtschaftsprüferkammer, ihr im Rahmen

    Die Zwangsmittelregelung des § 62a WPO wurde durch die 5. WPO-Novelle von 2004 mit gerichtlicher Zuständigkeit zunächst beim Kammergericht eingeführt (BT-Drs. 15/1241 vom 25.6.2003).

    Wie die Rüge strukturell von einem Verwaltungsakt zu unterscheiden ist (vgl. Beschluss Landgericht Berlin vom 31. Oktober 2014 - W... -), handelt es sich bei § 62a WPO um eine lex specialis zu § 11 VwVfG (BT-Drs. 15/1241 S. 39 zu Nr. 41).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2006 - 4 A 4957/05

    Rechtmäßigkeit der Anwendung der aktuellen Prüfungsordnung wenn ein Antrag zur

    Der Beklagte brauchte sich mit den angesprochenen Gesichtspunkten schon deshalb nicht zu befassen, weil die Schließung des Berufszugangs erst durch Gesetz vom 1. Dezember 2003 (BGBl I 2446, 2455, vgl. dort Art. 1 Nr. 59) erfolgt ist.

    vgl. dazu Entwurf der Bundesregierung für ein Wirtschaftsprüfungsexamens- Reformgesetz vom 25. Juni 2003, BT-Drucks. 15/1241, S. 2, 43 f.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.05.2011 - 12 B 9.10

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 28 Abs 2 S 2

    Aus der amtlichen Begründung zur 5. WPO-Novelle (BT-Drs. 15/1241, S. 34 f.) ergibt sich vielmehr, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeit zur Einbeziehung berufsstandfremden Fachwissens eröffnen soll, wobei ausdrücklich von fachlich erwünschten "Quereinsteigern" die Rede ist und beispielhaft Biotechnologen, Informatiker oder Mathematiker genannt werden.
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