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   BGBl. I 2005 S. 1482   

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BGBl. I 2005 S. 1482 (https://dejure.org/2005,59986)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 31, ausgegeben am 07.06.2005, Seite 1482
  • Neufassung des Soldatengesetzes
  • vom 30.05.2005

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Wird zitiert von ... (56)

  • BVerwG, 28.02.2019 - 7 C 20.17

    Zugang zu Unterlagen über Uwe Mundlos

    Ein derartiger Zugangsanspruch ergibt sich jedoch aus § 29 Abs. 3 Satz 9 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387), so dass sich die Entscheidung des Berufungsgerichts insoweit aus anderen Gründen als richtig erweist (b).
  • BVerwG, 12.04.2017 - 2 C 16.16

    Bundeswehrärzte, die ihren Dienst vorzeitig quittieren, müssen dem Bund die

    Gemäß § 97 Abs. 1 Soldatengesetz in der Neufassung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482 - SG) sind auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung - somit der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 - anzuwenden.
  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 28.10

    Zeitsoldat; Betäubungsmittelkonsum; fristlose Entlassung, Amtsaufklärung;

    Zu Recht ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass eine fristlose Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf der Grundlage von § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes (SG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl I S. 1482) auch nach einmaligem Betäubungsmittelkonsum und unmittelbar vor dem regulären Ende der Dienstzeit in Betracht kommen kann.
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