Gesetzgebung
   BGBl. I 2008 S. 426   

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BGBl. I 2008 S. 426 (https://dejure.org/2008,44481)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 11, ausgegeben am 31.03.2008, Seite 426
  • Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften
  • vom 26.03.2008

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 17.01.2008   BT   Bundesregierung will das Tragen von "Anscheinswaffen" verbieten
  • 14.02.2008   BT   Experten bewerten Novellierung des Waffenrechts unterschiedlich
  • 20.02.2008   BT   Breite Zustimmung im Innenausschuss zur Waffenrechtsnovelle
 
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Wird zitiert von ... (69)

  • VG Wiesbaden, 08.02.2016 - 6 K 1456/15

    Waffenrecht Einhandmesser (Messer mit einhändig feststellbarer Klinge)

    Vielmehr soll durch die Absätze 2 und 3 von § 42a WaffG Ausnahmeregelungen geschaffen werden, um den sozial-adäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führungsverbot zu beeinträchtigen (BT-Drucksache 16/8224 zu Buchstabe M [Art. 1 Nr. 23, § 42a des Waffengesetzes], S. 17 f.).
  • OLG Köln, 24.05.2012 - 1 RBs 116/12

    Transport eines Einhandmessers in einem Pkw genügt nicht den Anforderungen an den

    Soweit der Betroffene rügt, das Gericht habe § 42 a Abs. 1 Nr. 2 WaffG falsch ausgelegt, indem es das Führen eines jedweden Einhandmessers als verboten im Sinne der Vorschrift ansieht und die Auffassung vertritt, bei dem Pkw des Betroffenen handele es sich um ein verschlossenes Behältnis, das den Transport des Messers erlaube, verkennt er die Intention des Gesetzgebers, das Führen von Einhandmessern grundsätzlich zu verbieten (siehe auch BT-Drs. 16/8224, S. 17, lit. m, wo zwischen Einhandmessern und größeren feststehenden Messern unterschieden wird).
  • OVG Hamburg, 18.04.2016 - 4 Bf 299/13

    Voraussetzungen für die Eintragung einer nach WaffG 2002 § 14 Abs 4 S 1

    Mit der Neufassung des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG durch das ÄndG vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) hat der Gesetzgeber (was vorher in der Rechtsprechung umstritten war: vgl. für eine Bedürfnisprüfung: OVG Lüneburg, Urt. v. 31.5.2007, 11 LC 102/07, NdsVBl. 2007, 245, juris Rn. 25 ff.; OVG Münster, Urt. v. 8.11.2007, 20 A 3215/06, NWVBl. 2008, 188, juris Rn. 26, 27; a.A. OVG Weimar, Urt. v. 22.2.2007, 3 KO 94/06, ThürVBl. 2007, 262, juris Rn. 55 ff.) klargestellt, dass für Sportschützen eine spezifische Bedürfnisprüfung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG für den Erwerb der in § 14 Abs. 4 Satz 1 aufgelisteten Waffenarten nicht erfolgt.

    Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 WaffG handeln müsse, also für das Schießen auf der Grundlage der genehmigten Sportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum anderen, dass - schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes kanalisiert - ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt ist." (vgl. BT-Drs. 16/7717, S. 20).

    Denn der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2007 (BR-Drs. 838/07 [Beschluss] S. 2, BT-Drs. 16/7717, Anlage 3, S. 30) vorgeschlagen, in § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG auch auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG zu verweisen.

    Er verzichtete auf eine Anrufung des Vermittlungsausschusses und beschränkte sich auf eine Entschließung (BR-Drs. 129/08 [Beschluss]).

    In dem (Einstellungs-)Beschluss nach Erledigung des Rechtsstreits durch die Gesetzesänderung im Jahr 2008 (Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26.3.2008, BGBl. I S. 426) weist das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsänderung hin und betont, der geänderte Wortlaut des § 14 Abs. 4 Satz 1 WaffG zeige eindeutig auf, dass die Anforderung des § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 WaffG hier nicht gelten solle.

    Zur Begründung verweist es auf die oben dargestellte Begründung des Gesetzgebers (vgl. BR-Drs. 838/07, S. 4; BT-Drs. 16/7717, S. 20; vgl. Beschl. v. 13.8.2008, a.a.O., juris Rn. 5).

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