Gesetzgebung
BGBl. I 2009 S. 2062 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 44, ausgegeben am 24.07.2009, Seite 2062
- Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
- vom 17.07.2009
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Viertes Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes
Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)
- 22.04.2009 BT Regierung will Maßnahmen zur Optimierung des Waffenrechts prüfen
- 11.06.2009 BT Öffentliche Anhörung zu Waffenrechtsnovelle
- 17.06.2009 BT Innenausschuss macht Weg frei für Waffenrechtsnovelle
- 05.07.2012 BT SPD-Fraktion dringt auf Evaluierung der Auswirkungen des neuen Waffenrechts
Amtliche Gesetzesanmerkung
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände (ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1), der Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Kennzeichnung und Nachverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8) sowie der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) und der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
Wird zitiert von ... (12)
- VGH Baden-Württemberg, 03.08.2011 - 1 S 1391/11
Verdachtsunabhängige Waffenkontrolle; Feststellung eines Verstoßes gegen …
Nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG i.d.F. des Gesetzes vom 17.07.2009 (BGBl I S. 2062 ) haben Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen zusätzlich zur Nachweispflicht der Behörde zur Überprüfung der Aufbewahrungspflichten aus § 36 Abs. 1 und 2 WaffG Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. - OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2014 - 16 A 2367/11
Rechtmäßigkeit der Verpflichtung zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder …
Zugrunde zu legen ist daher das Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), hier zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426), das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592 und 2003 I S. 1957), hier zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 und 5 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062), sowie die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung - AWaffV - vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I. S. 2123), hier zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 6 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062). - VGH Bayern, 12.12.2017 - 21 CS 17.1332
Widerruf waffen- und sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse wegen Zugehörigkeit zur …
19 Auch § 34 Abs. 5 SprengG (eingefügt durch Art. 1 des 4. SprengÄndG vom 17. Juli 2009, BGBl I 2062) schließt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bei fehlender Zuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung aus.
- BVerwG, 15.03.2017 - 6 C 46.15
Ausgestaltung; Befähigungsschein; Berufsbezogene Prüfung; Berufsfreiheit; …
Zwar verletzt das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil mit seiner Auslegung und Anwendung des § 36 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz i. d. F. des Art. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062 - 1. SprengV) Bundesrecht gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. - VG Stuttgart, 06.12.2011 - 5 K 4898/10
Gebührenerhebung für waffenrechtliche Vor-Ort-Kontrolle; Rechtsmäßigkeit der …
Mit der Einführung der verdachtsunabhängigen Kontrollmöglichkeit seitens der Waffenbehörde durch die Waffenrechtsnovelle 2009 (Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes v. 17.07.2009, BGBl. I 2062 ff.) wurde das deutsche Waffenrecht um ein weiteres Handlungsinstrumentarium verstärkt. - VG Stuttgart, 20.09.2011 - 5 K 2953/10
Kommunale Gebühren für Waffenkontrollen
Mit der Einführung der verdachtsunabhängigen Kontrollmöglichkeit seitens der Waffenbehörde durch die Waffenrechtsnovelle 2009 (Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes v. 17.07.2009, BGBl. I 2062 ff.) wurde das deutsche Waffenrecht um ein weiteres Handlungsinstrumentarium verstärkt. - VG Saarlouis, 22.10.2019 - 1 K 859/18
Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis; Verstoß gegen …
Hierbei ist zu sehen, dass § 36 Abs. 3 WaffG durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes vom 17.07.2009(Vgl. BGBl. I 2009, 2062.) - mit dem der Gesetzgeber auf den Amoklauf von Winnenden am 11.03.2009 reagierte - erheblich verschärft und effektiviert worden ist. - VGH Bayern, 29.10.2012 - 21 ZB 12.1070
Sprengstoffrecht; keine Zulassungsgründe
Im Übrigen ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zum 4. SprengÄndG, dass die Umsetzung der Richtlinie 2007/23/EG vorgenommen und dabei auch die 1. SprengV angepasst worden ist (vgl. BT-Drs. 173/09 Seiten 81 und 84; vgl. auch BT-Drs. 16/12597). - VGH Bayern, 06.06.2018 - 21 CS 18.658
Widerruf und Rückgabe einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis
§ 34 Abs. 5 SprengG (eingefügt durch Art. 1 des 4. SprengÄndG vom 17. Juli 2009, BGBl I 2062) schließt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage gegen den Widerruf einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis bei fehlender Zuverlässigkeit oder fehlender persönlicher Eignung aus. - VG Ansbach, 11.07.2011 - AN 15 S 11.01195
Widerruf einer Waffenbesitzkarte; Aufbewahren erlaubnispflichtiger geladener …
Das zum maßgebenden Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung geltende und daher hier anzuwendende Waffengesetz vom 11. Oktober 2002, in Kraft mit Wirkung vom 1. April 2003 (BGBl I Seite 3970, berichtigt S. 4592, zuletzt geändert mit Gesetz vom 19. Juli 2009 BGBl I S. 2062), bestimmt in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, dass Erlaubnisse nach diesem Gesetz zu widerrufen sind, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. - VG Düsseldorf, 21.07.2010 - 15 K 3959/09
Klage auf Verlängerung eines Jagdscheines abgewiesen
- VG Potsdam, 22.03.2011 - 3 L 2/11
Gebührenpflichtigkeit der Überprüfung der sicheren Aufbewahrung von Waffen