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   BGBl. I 2009 S. 3054   

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BGBl. I 2009 S. 3054 (https://dejure.org/2009,84646)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 61, ausgegeben am 25.09.2009, Seite 3054
  • Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes
  • vom 16.09.2009

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Wird zitiert von ... (12)

  • BSG, 18.11.2015 - B 9 V 1/15 R

    Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgung - über 55-jähriger

    Dies ergibt sich aus § 88 Abs. 2 S 2 iVm Abs. 1 S 2 SVG in der bis zum 31.12.2014 gültigen alten Fassung (aF) vom 16.9.2009 (BGBl I 3054) , weil es um die Feststellung von Gesundheitsstörungen als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) sowie um die Gewährung einer Leistung (Ausgleich) wegen dieser Folgen nach dem Ende des Wehrdienstverhältnisses geht (s hierzu insgesamt: BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 V 3/13 R - SozR 4-3200 § 81 Nr. 6 und Urteil vom 29.4.2010 - B 9 VS 2/09 R - SozR 4-3200 § 88 Nr. 4) .
  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 42.10

    Übergangsgebührnisse; Elterngeld; Anrechnung; Verschiebung; Aussetzung;

    Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl I S. 3054) erhalten Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind, oder wegen Dienstunfähigkeit endet.
  • BVerwG, 26.11.2015 - 5 C 14.14

    Umzug; Umzugskostenvergütung; Umzugskostenerstattung; Beförderungsauslagen;

    Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht entscheidungstragend angenommen hat, die Erforderlichkeit des Umzugs im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) - SVG - könne nicht bejaht werden, wenn es möglich und zumutbar sei, den neuen Beruf auch am bisherigen Wohnort zu begründen.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.2015 - 4 S 1198/14

    Anspruch auf Zahlung von Leistungen wegen Invalidität

    Maßgeblich sind die Bestimmungen des Gesetzes über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz - BVersTG -, Artikel 5 des Gesetzes vom 03.04.2009, BGBl. I S. 700, 716; zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28.08.2013, BGBl. I S. 3386), die gemäß § 55e des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz, neugefasst durch Bekanntmachung vom 16.09.2009, BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28.08.2013, BGBl. I S. 3386) für die Ansprüche von ausgleichsberechtigten Personen und deren Hinterbliebenen aus dem Versorgungsausgleich gegenüber dem Träger der Soldatenversorgung als Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person entsprechend gelten.
  • BVerwG, 14.04.2015 - 2 B 16.14

    Soldatin auf Zeit; Übergangsgebührnisse; Kürzung; Teilzeitbeschäftigung; "statt

    Nach § 13b Abs. 3 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) sind bei Teilzeitbeschäftigung von Soldaten auf Zeit u.a. die nach § 11 SVG zu zahlenden Übergangsgebührnisse in ihrer Bezugsdauer in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit nach § 2 SVG entspricht.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2013 - 4 S 1783/12

    Teilzeitbeschäftigung "statt" oder "anstelle" einer Elternzeit bei einem Soldaten

    15 Nach § 13b Abs. 3 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes - SVG - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 16.09.2009 (BGBl. I S. 3054) sind bei Teilzeitbeschäftigung von Soldaten auf Zeit u.a. die nach § 11 SVG zustehenden Übergangsgebührnisse in ihrer Bezugsdauer in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit nach § 2 SVG entspricht.
  • VG München, 27.07.2012 - M 21 K 11.2507
    1.1 Auf das zu beurteilende Rechtsverhältnis ist gemäß § 96 Abs. 5 Satz 1 SVG § 55b SVG in der insoweit seit 1. Juli 2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054) anzuwenden, die zugleich der rückwirkend zum 28. März 2008 in Kraft getretenen Fassung des Art. 5 Nr. 19c des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts - Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) entspricht, weil es sich bei dem Kläger um einen am 1. Januar 1999 vorhandenen Soldaten handelt, der Zeiten im Sinne des § 55b SVG , also solche einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, erstmals nach dem 1. Januar 1999 zurückgelegt hat.
  • VG Würzburg, 12.12.2017 - W 1 K 17.60

    Ehescheidungsbedingte Kürzung der Versorgungsbezüge eines Berufssoldaten bei

    Bei diesem handelt es sich entsprechend der eindeutigen Formulierung "ab 01.03.2010" um einen Dauerverwaltungsakt, der für die Zukunft verbindlich regelt, dass eine Kürzung nach § 55c Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.09.2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29.03.2017 (BGBl. I S. 626) - SVG - vorgenommen wird.
  • VG Regensburg, 17.09.2014 - RO 1 K 14.467

    Entfällt aufgrund der Änderung des Unterhaltsrechts zum 1.1.2008 die gesetzliche

    Nach § 55c Abs. 1 Nr. 1 SVG (Soldatenversorgungsgesetz i.d.F. vom 16.9.2009, BGBl. I S. 3054) führt dies zur Kürzung des Ruhegehaltes, das dieser nach Beendigung seiner Dienstzeit erhält, § 15 SVG.
  • OVG Sachsen, 09.09.2014 - 2 A 55/12

    Rückforderung von Versorgungsbezügen

    16 Rechtsgrundlage für den angegriffenen Rückforderungsbescheid ist § 49 Abs. 2 SVG (gemäß § 94a Nr. 1 Satz 1 SVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009, BGBl. I S. 3054).
  • VG Würzburg, 15.03.2018 - W 3 K 16.869

    Empfehlung zur Kriegsopferfürsorge

  • OVG Sachsen, 25.11.2015 - 2 A 464/13

    Übergangsgebührnisse,Übergangsbeihilfe, Soldat, Kriegsdienstverweigerer

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