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   BGBl. I 2009 S. 818   

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BGBl. I 2009 S. 818 (https://dejure.org/2009,43444)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 21, ausgegeben am 27.04.2009, Seite 818
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
  • vom 22.04.2009

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 14.10.2008   BT   Mindestlohn in Branchen mit wenigen Gewerkschaftsmitgliedern möglich
  • 27.03.2014   BT   Mindestlöhne in der Fleischbranche verankern
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

    Soweit nach § 23 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1842), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2009 (BGBl I S. 818), der Rechtsweg zu den Finanzgerichten eröffnet ist, handelt es sich um Rechtsbehelfe gegen Prüfungs- und Ermittlungsmaßnahmen sowie gegen datenschutzrechtlich relevantes Handeln der Finanzbehörden im Zuge der Verfolgung von Verstößen gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz.
  • OLG Koblenz, 19.02.2014 - 1 Verg 8/13

    Mindestlohnerklärung I - Vorabentscheidungsersuchen in einem

    (2) Öffentliche Aufträge, die vom Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818), in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben der aufgrund von § 4 Abs. 3 MiArbG erlassenen Rechtsverordnung entspricht, an die das Unternehmen aufgrund des Mindestarbeitsbedingungengesetzes gebunden ist.".
  • VK Rheinland-Pfalz, 23.02.2015 - VK 1-39/14

    Auftraggeber kann auch ein über dem Mindestlohn liegendes Mindestentgelt fordern!

    "Öffentliche Aufträge, die vom Mindestarbeitsbedingungengesetz (MiArbG) In der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818), in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, dürfen nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung ein Entgelt zu zahlen, das in Höhe und Modalitäten mindestens den Vorgaben der aufgrund von § 4 Abs. 3 MiArbG erlassenen Rechtsverordnung entspricht, an die das Unternehmen aufgrund des Mindestarbeitsbedingungengesetzes gebunden ist.".
  • LSG Bayern, 07.01.2010 - L 5 R 881/09

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - keine aufschiebende Wirkung der Klage

    Schließlich geht in dem hier zu entscheidenden Fall die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zurück auf ein Tätigwerden der Zollbehörden nach dem Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, BGBl I S. 1842, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 22. April 2009 - BGBl I S. 818).
  • LSG Bayern, 12.02.2010 - L 5 R 994/09

    Betriebsprüfung - Beitragsnachforderung - Scheinselbständigkeit - Schwarzarbeit -

    Schließlich geht in dem hier zu entscheidenden Fall die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen zurück auf ein Tätigwerden der Zollbehörden nach dem Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, BGBl I S. 1842, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 22. April 2009 - BGBl I S. 818).
  • VG Münster, 13.09.2011 - 4 K 2477/09

    Weitergewährung einer Stellenzulage nach Nr. 9 Vorb. zu den Besoldungsordnungen A

    Es reicht nämlich nicht aus, dass den Ermittlungsbeamten der FKS nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23. Juli 2004, BGBl. I S. 1842, in seiner hier maßgeblichen Fassung vom 22. April 2009, BGBl. I S. 818, § 17 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom 20. April 2009, BGBl. I S. 799 und § 12 des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952, BGBl. I, S. 17, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2009, BGBl. I S. 818, als Ermittlungsbehörden der Staatsanwaltschaft die gleichen Befugnisse wie den Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozessordnung zustehen.
  • VG Münster, 13.09.2011 - 4 K 973/10

    Weitergewährung einer Stellenzulage nach Nr. 9 Vorb. zu den Besoldungsordnungen A

    Es reicht nämlich nicht aus, dass den Ermittlungsbeamten der FKS nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23. Juli 2004, BGBl. I S. 1842, in seiner hier maßgeblichen Fassung vom 22. April 2009, BGBl. I S. 818, § 17 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom 20. April 2009, BGBl. I S. 799 und § 12 des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952, BGBl. I, S. 17, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2009, BGBl. I S. 818, als Ermittlungsbehörden der Staatsanwaltschaft die gleichen Befugnisse wie den Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozessordnung zustehen.
  • VG Münster, 13.09.2011 - 4 K 884/10

    Weitergewährung einer Stellenzulage nach Nr. 9 Vorb. zu den Besoldungsordnungen A

    Es reicht nämlich nicht aus, dass den Ermittlungsbeamten der FKS nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23. Juli 2004, BGBl. I S. 1842, in seiner hier maßgeblichen Fassung vom 22. April 2009, BGBl. I S. 818, § 17 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom 20. April 2009, BGBl. I S. 799 und § 12 des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952, BGBl. I, S. 17, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2009, BGBl. I S. 818, als Ermittlungsbehörden der Staatsanwaltschaft die gleichen Befugnisse wie den Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozessordnung zustehen.
  • VG Münster, 13.09.2011 - 4 K 897/10

    Weitergewährung der Stellenzulage durch Absolvierung einer erforderlichen

    Es reicht nämlich nicht aus, dass den Ermittlungsbeamten der FKS nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung vom 23. Juli 2004, BGBl. I S. 1842, in seiner hier maßgeblichen Fassung vom 22. April 2009, BGBl. I S. 818, § 17 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vom 20. April 2009, BGBl. I S. 799 und § 12 des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952, BGBl. I, S. 17, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. April 2009, BGBl. I S. 818, als Ermittlungsbehörden der Staatsanwaltschaft die gleichen Befugnisse wie den Polizeivollzugsbehörden nach der Strafprozessordnung zustehen.
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