Gesetzgebung
BGBl. I 2010 S. 716 |
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- bundestag.de
Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 09.06.2010 - 6 C 5.09
Polizeiliches Informationssystem; Verbunddatei; "Gewalttäter Sport" Speicherung; …
An diesem Tag ist die "Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen" vom 4. Juni 2010 (BGBl I S. 716) - DatenVO - in Kraft getreten (vgl. Art. 3 Abs. 1 DatenVO). - OVG Saarland, 30.01.2018 - 2 A 269/16
Löschungs- und Feststellungsbegehren wegen unzulässiger Speicherung eines …
Zu den Daten, die gemäß § 8 Abs. 2 BKAG vom Bundeskriminalamt von Beschuldigten gespeichert werden dürfen, gehören demnach gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 15 der Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen - BKA-Daten-Verordnung - vom 4.6.2010 (BGBl I S. 716) in der Fassung vom 13.4.2017 auch personengebundene Hinweise gemäß § 7 Absatz 3 BKAG, die dem Schutz des Betroffenen dienen wie "Freitodgefahr" oder die der Eigensicherung der ermittelnden Bediensteten dienen wie "bewaffnet", "gewalttätig", "Explosivstoffgefahr".Dass fraglich ist, ob diese Vorschrift den verfassungsmäßigen Anforderungen im Hinblick auf Bestimmtheit und Normenklarheit entspricht, um als Ermächtigungsgrundlage für die Speicherung des Hinweises "gewalttätig" zu dienen, hat der Landesverfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 14.7.2016(Lv 1/16) unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts(Urteil vom 9.6.2010 -6 C 5/09 - BVerwGE 137, 113; juris) zur entsprechenden bundesrechtlichen Problematik vor Erlass der der Rechtsverordnung gemäß § 7 Abs. 6 BKAG(vgl." Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen" vom 4. Juni 2010 (BGBl I S. 716) - DatenVO -.) festgestellt und darauf hingewiesen, dass in Ermangelung einer "passgenauen saarländischen Regelung" zu den §§ 7 und 8 BKAG Lücken einer landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage, die Eingriffe in Grundrechte betrifft, nicht dadurch geschlossen werden können, dass auf Regelungen anderer kompetenzrechtlicher Grundlagen "interpretationsleitend" verwiesen wird.
- VerfGH Saarland, 14.07.2016 - Lv 1/16 Die Beantwortung der Frage, ob Vorschriften des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten vom 07.07.1997 - BKAG - (BGBl. I 1997, 1650), zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl.I 2015, 1474) in Verbindung mit der Verordnung über die Art der Daten, die nach §§ 8 und 9 des BKAG gespeichert werden dürfen - BKA-Daten-Verordnung - BKADV - vom 04.06.2010 (BGBl I 2010, 716) eine solche Speicherung an sich erlauben, könnte davon abhängig sein, in welchen polizeilichen Dateien der Vermerk "gewalttätig" in Bezug auf den Beschwerdeführer überhaupt enthalten ist: Eine Speicherung allein in saarländischen polizeilichen Informationssystemen dürfte sich schwerlich auf Vorschriften des BKAG und der BKADV stützen lassen.