Gesetzgebung
   BGBl. I 2011 S. 1266   

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BGBl. I 2011 S. 1266 (https://dejure.org/2011,90279)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 33, ausgegeben am 30.06.2011, Seite 1266
  • Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften
  • vom 23.06.2011

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

  • Bundesgerichtshof (Weitergehende Gesetzgebungsmaterialien, u.a. Anhörung)
  • bundestag.de

    Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften

Literatur

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (12)

  • 19.01.2011   BT   Regierung will Bekämpfung der Zwangsheirat verstärken
  • 16.02.2011   BT   Ende November 2010 lebten gut 87.000 geduldete Ausländer in Deutschland
  • 09.03.2011   BT   Bekämpfung der Zwangsheirat (in: Vorschau auf die Sitzungswoche vom 16. bis 18. März 2011)
  • 10.03.2011   BT   Erleichterungen für Opfer von Zwangsheirat geplant
  • 11.03.2011   BT   Öffentliche Anhörung zu mehreren Initiativen zum besseren Schutz vor Zwangsheirat
  • 14.03.2011   BT   Koalitionspläne zu Aufenthaltsrecht bei Experten umstritten
  • 14.03.2011   BT   Gemischtes Echo auf Änderungen im Ausländerrecht
  • 16.03.2011   BT   Innenausschuss billigt schwarz-gelbe Pläne zu Aufenthaltsrecht
  • 16.03.2011   BT   Bekämpfung der Zwangsheirat (in: Beschlüsse des Bundestages vom 16. bis 18. März)
  • 17.03.2011   BT   Fraktionen wollen Opfer von Zwangsheirat helfen
  • 17.03.2011   BT   Zwangsheirat wird eigenständiger Straftatbestand
  • 15.04.2011 BReg Zuwanderung - Schutz vor Zwangsehen

Sonstiges

  • wolterskluwer-online.de

    Kurznachricht zu "Das neue "Zwangsheirat-Bekämpfungsgesetz"" von RA/FAStrafR Dr. Christian Sering, NJW 2011, 2161 - 2165

 
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Wird zitiert von ... (74)

  • BSG, 12.05.2017 - B 7 AY 1/16 R

    Kürzung von Asylbewerberleistungen auf das "unabweisbar Gebotene" bei Verstoß

    Er war im streitbefangenen Zeitraum als Inhaber einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG (hier in der Fassung, die die Norm mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23.6.2011 <BGBl I 1266> erhalten hat) leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG (insoweit unverändert in der Fassung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Zuwanderungsgesetz - vom 30.7.2004, BGBl I 1950) .
  • BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 17.12

    Aufenthaltserlaubnis; humanitäre Aufenthaltserlaubnis; Jugendlicher;

    Täuschungsverhalten der Eltern wird nicht zugerechnet (BTDrucks 17/5093 S. 16).

    Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 2011 (BGBl I S. 1266) mit Wirkung zum 1. Juli 2011 nachträglich in das Aufenthaltsgesetz eingefügt.

    Sie geht zurück auf einen Änderungsantrag des Bundesrats (BRDrucks 704/10 S. 1), der vom Innenausschuss des Bundestags aufgegriffen wurde (BTDrucks 17/5093 S. 6).

    Hinsichtlich der hier streitigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch in Fällen, in denen kein eigenes Täuschungsverhalten des Geduldeten und damit kein zwingender Versagungsgrund vorliege, die Titelerteilung entsprechend den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen davon abhänge, dass die Identität des Ausländers geklärt sei und der Passpflicht nachkommen werde (BTDrucks 17/5093 S. 15 f.).

    § 25a Abs. 1 AufenthG eröffnet geduldeten Jugendlichen und Heranwachsenden eine eigene gesicherte Aufenthaltsperspektive, wenn sie sich in Deutschland gut integriert haben (BTDrucks 17/5093 S. 15).

  • OVG Niedersachsen, 08.02.2018 - 13 LB 43/17

    Anderweitige Rechtshängigkeit; Aufenthaltserlaubnis an gut integrierte geduldete

    Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG in der durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2011, 1266) mit Wirkung vom 1. Juli 2011 neu eingefügten Fassung konnte die Aufenthaltserlaubnis hingegen nur erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt worden war.
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