Gesetzgebung
   BGBl. I 2013 S. 1386   

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BGBl. I 2013 S. 1386 (https://dejure.org/2013,68917)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 26, ausgegeben am 06.06.2013, Seite 1386
  • Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften
  • vom 29.05.2013

Gesetzestext

Gesetzesbegründung (2)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 15.01.2013   BT   Bundesregierung legt Gesetz zur Änderung des Jagdrechts vor
  • 19.02.2013   BT   Änderung jagdrechtlicher Vorschriften
  • 20.02.2013   BT   Experten stimmen geplanter Änderung des Jagdrechts weitgehend zu
  • 20.02.2013   BT   Änderung des Jagdrechts stößt auf Zustimmung
  • 28.02.2013   BT   Bundesjagdgesetz geändert (in: Die Beschlüsse des Bundestages am 28. Februar und 1. März)
 
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Wird zitiert von ... (15)

  • OVG Hamburg, 12.04.2018 - 5 Bf 51/16

    Befriedung einer zum Jagdgebiet gehörenden Grundfläche auf Betreiben des

    In der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 17/12046, S. 8) ist insoweit ausgeführt:.

    Wie in der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 6a BJagdG (BT-Drs. 17/12046, S. 8) zutreffend ausgeführt, kann die Duldung der Jagd im Rahmen der bisherigen Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft dem Grundeigentümer nicht entgegengehalten werden, da sie gesetzlich vorgeschrieben und somit nicht Ausdruck seiner Entscheidung war.

    Die Versagungsgründe sind Ausdruck dessen, dass nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/12046, S. 8) bei Vorliegen ethischer Gründe eine Abwägung mit entgegenstehenden Belangen stattfinden muss (vgl. Zwischenurteil v. 20.4.2017, a. a. O., Rn. 46).

    Die Formulierung in der Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drs. 17/12046, S. 9), dass es an der Vereinbarkeit mit geschützten Gemeinwohlbelangen nur dann fehle, wenn die im Einzelfall beantragte Befriedung "eine durch Tatsachen belegte konkrete Gefährdung für diese Belange verursacht", dürfte lediglich ungenau sein.

    Im Gesetzgebungsverfahren (Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. 17/12046, S. 8) ist hervorgehoben worden, dass eine Abwägung erfolgen muss, da die Befriedung zu einer Durchbrechung des jagdlichen Systems führt, die eventuell weitreichende Folgen für die vorgenannten Belange haben kann; Wild macht nicht an Grundstücksgrenzen halt, sondern folgt seinen artspezifischen Bedürfnissen bezüglich Verhalten und Lebensraum, weshalb das Bundesjagdgesetz vom Grundsatz her die flächendeckende Bejagung aller Grundflächen vorsieht (Reviersystem, §§ 4, 7, 8 BJagdG).

    Dies muss bei der Auslegung der Versagungsgründe berücksichtigt werden (vgl. die Ausführungen im Entschließungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, zitiert nach BT-Drs. 17/12529, S. 6).

    Dieses Verständnis bestätigt die Entwurfsbegründung (BT-Drs. 17/12046, S. 9), nach der an der Vereinbarkeit mit geschützten Gemeinwohlbelangen "nur dann fehlt", wenn ein Versagungsgrund verwirklicht ist und als Beispiel eines Anhaltspunkts für einen Versagungsgrund genannt ist, dass die Befriedung die Durchführung einer Bewegungsjagd im betroffenen Jagdbezirk "unzumutbar erschweren würde".

    Dazu ist in der Entwurfsbegründung (BT-Drs. 17/12046, S. 9) ausgeführt:.

  • BSG, 03.04.2014 - B 2 U 25/12 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Jagdunfall - Jagdpacht - niederländischer

    Hierzu zählen auch Jagdpächter iS von § 11 Bundesjagdgesetz (BJgdG, idF der Bekanntmachung vom 29.9.1976 <BGBl I 2849>, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.5.2013 <BGBl I 1386>) und zwar ohne Rücksicht darauf, ob mit der Ausübung des Jagdrechts ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BSG Urteil vom 20.12.1961 - 2 RU 136/60 - BSGE 16, 79 = SozR Nr. 24 zu § 537 RVO) .
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.06.2013 - 8 B 10517/13

    Die Jagd aus Gewissensgründen ablehnender Grundstückseigentümer muss Jagdausübung

    Ob dies der Fall ist, hat die (nach Landesrecht) zuständige Behörde gemäß § 6 a Abs. 1 Satz 5 BJagdG n.F. nach Durchführung eines umfangreichen Anhörungsverfahrens unter Abwägung der Belange des Allgemeinwohls sowie der geschützten Interessen des Antragstellers an einer Befriedung zu entscheiden (vgl. zur Intention des Gesetzgebers, die Behörde zu einer entsprechenden Abwägungsentscheidung zu verpflichten, die Begründung des Regierungsentwurfs des Gesetzes, BT-Drs. 17/12046, S. 8).

    Beide Gesichtspunkte sind im Regierungsentwurf des Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften ausdrücklich als Beispiele für eine Unvereinbarkeit der Befriedung von Grundstücken mit geschützten Gemeinwohlbelangen aufgeführt worden (vgl. BT-Drs. 17/12046, S. 9).

    Vielmehr erscheinen die in der Begründung des Regierungsentwurfs genannten gesetzgeberischen Motive für den sich ergebenden Übergangszeitraum, wonach eine unmittelbare Wirksamkeit der Befriedung während des laufenden Jagdpachtvertrages angesichts der Auswirkungen, die die Befriedung auf die praktische Jagdausübung haben kann, nicht sachgerecht wäre, durchaus nachvollziehbar (vgl. BT-Drs. 17/12046, S. 9).

  • BVerfG, 08.12.2015 - 1 BvR 2120/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Zustimmung zum Ruhen der

    Denn nach dem Willen des Bundesgesetzgebers sollte für solche Grundflächen gerade keine Ausnahme von der Jagdpflicht aufgrund ethischer Jagdablehnungsgründe geschaffen werden (vgl. BTDrucks 17/12046, S. 8 f.; vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 29. Januar 2015 - W 5 K 14.504 -, juris, Rn. 49).
  • BVerfG, 02.05.2018 - 1 BvR 3250/14

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden betreffend jagdrechtliche

    1. Die Beschwerdeführerin, eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts, wendet sich gegen den am 6. Dezember 2013 (BGBl I S. 1386) in Kraft getretenen § 6a Bundesjagdgesetz (BJagdG).
  • VG Minden, 03.05.2016 - 8 K 1480/15

    Verpflichtung zur Jagdausübung als eine die die Jagd ablehnenden

    So VG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2015 - 15 K 8252/14 -, juris sowie die Begründung der Bundesregierung vom 14.01.2003 zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der jagdrechtlichen Vorschriften, Bundestagsdrucksache 17/12046, S. 8.

    So die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften in der Bundestagsdrucksache 17/12046, S. 8 und 9.

  • BVerfG, 02.05.2018 - 1 BvR 3251/14

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden betreffend jagdrechtliche

    1. Die Beschwerdeführerin, die Verwaltungs-GmbH einer nicht rechtsfähigen Stiftung, wendet sich gegen den am 6. Dezember 2013 (BGBl I S. 1386) in Kraft getretenen § 6a Bundesjagdgesetz (BJagdG).
  • VG Hamburg, 09.02.2016 - 4 K 6243/14

    Jagdpächter; Drittanfechtungsklage; Klagebefugnis

    Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich zwar, dass die Regelung den Vertragspartnern des Jagdpachtvertrages die Möglichkeit geben soll, sich auf die veränderte Situation einzustellen (BT-Drucks. 17/12046, S. 9) und berücksichtigt damit - zumindest indirekt - auch die Belange der Jagdpächter als Vertragspartner der Jagdgenossenschaft.
  • SG Magdeburg, 28.03.2017 - S 46 U 33/14

    Beitragspflicht der Mitglieder einer Jagdpachtgenossenschaft zur gesetzlichen

    Hierzu zählen auch Jagdpächter iS von § 11 Bundesjagdgesetz (BJgdG, idF der Bekanntmachung vom 29.9.1976 (BGBl I 2849), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29.5.2013 (BGBl I 1386)) und zwar ohne Rücksicht darauf, ob mit der Ausübung des Jagdrechts ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BSG Urteil vom 20.12.1961 - 2 RU 136/60 - BSGE.
  • VG Düsseldorf, 16.12.2015 - 15 K 8252/14

    Jagdausübung bleibt trotz ethischer Bedenken des Grundstückseigentümers erlaubt

    vgl. Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 5. März 2013, W 5 E 13.138, juris Rdnr. 7; Begründung der Bundesregierung vom 14. Januar 2003 zum "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der jagdrechtlichen Vorschriften", Bundestags-Drucksache 17/12046, S. 8.
  • VG Koblenz, 17.04.2013 - 6 L 172/13

    Grundstückseigentümer muss Jagd zunächst weiter dulden

  • VGH Hessen, 15.03.2018 - 4 B 1807/17

    Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen - Keine drittschützende Wirkung

  • VG Saarlouis, 07.08.2014 - 5 L 942/14

    Erhebung von Gebühren "nach Zeitaufwand" in Höhe von 5.478 EUR für die

  • VG Würzburg, 05.03.2013 - W 5 E 13.138

    Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen; einstweiliger Rechtsschutz;

  • VG Düsseldorf, 13.05.2013 - 15 L 545/13

    Vorliegen der Voraussetzungen der Pflicht eines Grundeigentümers zur Duldung des

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