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   BGBl. I 2014 S. 2222   

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BGBl. I 2014 S. 2222 (https://dejure.org/2014,62625)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 61, ausgegeben am 23.12.2014, Seite 2222
  • Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz - PSG I)
  • vom 17.12.2014

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

  • bundestag.de

    Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz - PSG I)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (17)

  • 28.05.2014 BReg Kabinett verabschiedet Pflegestärkungsgesetz - Mehr Zeit und Geld für die Pflege
  • 24.06.2014   BT   Pflegereformgesetz eingebracht
  • 27.06.2014   BT   Pflegereformgesetz (in: Pflege, Kohle, Lebensversicherungen)
  • 27.06.2014   BT   Bundestag berät über die Pflegereform
  • 04.07.2014   BT   Gröhe: Verbesserungen für alle Pflegebereiche
  • 11.07.2014   BR   Pflegeversicherung weiterentwickeln - Pflegeversicherung weiterentwickeln
  • 25.08.2014   BT   Bundesrat will Pflegereform ändern
  • 22.09.2014   BT   Experten: Pflegereform ist unverzichtbar
  • 25.09.2014   BT   Experten kritisieren Pflegereform
  • 10.10.2014   BT   Pflegeversicherung (in: Pflegereform, Wohnungsnot, Ebola)
  • 13.10.2014   BT   Bessere Leistungen für Pflegebedürftige
  • 15.10.2014   BT   Gesundheitsausschuss billigt Pflegereform
  • 17.10.2014   BT   Bundestag reformiert die Pflegeversicherung
  • 17.10.2014   BT   Pflegereform beschlossen (in: Bundestagsbeschlüsse am 16. und 17. Oktober)
  • 07.11.2014   BR   Mehr Hilfe für Pflegebedürftige - Mehr Hilfe für Pflegebedürftige
  • 07.11.2014   BR   Mehr Hilfe für Pflegebedürftige - Mehr Hilfe für Pflegebedürftige
  • 22.12.2014   BT   Pflegereform beschlossen (in: Wichtige Beschlüsse des Bundestages 2014)

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Wird zitiert von ... (79)

  • BSG, 18.02.2016 - B 3 P 5/14 R

    Soziale Pflegeversicherung - Wohngruppenzuschlag - Wohngruppe - Wohngemeinschaft

    Rechtsgrundlage für den im Januar 2013 gestellten Antrag ist für die Zeit bis zum 31.12.2014 § 38a SGB XI idF des Art. 1 Nr. 13 des Pflege-Neuausrichtungs-Gesetzes (PNG vom 23.10.2012, BGBl I 2246 - aF) und für die Zeit ab 1.1.2015 § 38a SGB XI idF des Art. 1 Nr. 8 des Ersten Pflegestärkungsgesetzes (PSG I vom 17.12.2014, BGBl I 2222) , geändert durch Art. 8 Nr. 3 des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 (BGBl I 2462 - nF).

    Auch der Neufassung des § 38a SGB XI durch das PSG I liegt die Zielsetzung zugrunde, Pflegewohnformen außerhalb der stationären Pflegeeinrichtungen und außerhalb des klassischen "betreuten Wohnens" leistungsrechtlich besonders zu unterstützen (vgl BT-Drucks 18/2909, S 41) .

    Durch § 38a Abs. 1 Nr. 4 Halbs 1 SGB XI, der den Anspruch auf den Wohngruppenzuschlag davon abhängig macht, dass keine Versorgungsform vorliegt, in der der Anbieter der Wohngruppe oder ein Dritter den Pflegebedürftigen Leistungen anbietet oder gewährleistet, die dem im jeweiligen Rahmenvertrag nach § 75 Abs. 1 SGB XI für vollstationäre Pflege vereinbarten Leistungsumfang weitgehend entsprechen, soll ausgeschlossen werden, dass der Anspruch aus § 38a SGB XI für stationäre oder quasi-stationäre Wohnformen geöffnet wird (vgl BT-Drucks 18/2909, S 42) .

    Entsprechendes gilt für das PSG I (vgl BT-Drucks 18/2909, S 42) .

    d) Hinsichtlich der Personen hat § 38a Abs. 1 Nr. 1 SGB XI die Zahl der Mitglieder der Wohngruppe einerseits begrenzt, andererseits auch Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, die keine Pflegestufe erfüllen (§§ 45a SGB XI, 123 SGB XI ) als Mitbewohner in die Wohngruppe miteinbezogen (Pflegebedürftige mit mindestens zwei und höchstens elf weiteren Personen, davon mindestens zwei Pflegebedürftige iS von §§ 14, 15 SGB XI oder mit erheblicher Einschränkung der Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI; vgl BT-Drucks 18/2909, S 41).

    a) Mit dem von der Pflegekasse pauschal gewährten Wohngruppenzuschlag sollen jene Aufwendungen zweckgebunden abgegolten werden, die der Wohngruppe durch die gemeinschaftliche Beauftragung der Präsenzkraft entstehen (vgl BT-Drucks 17/9369, S 40 f; BT-Drucks 18/2909, S 42) .

    Die Pflegekassen sind berechtigt, die mit der Präsenzkraft vereinbarten Aufgaben in Zweifelsfällen zu erfragen (vgl BT-Drucks 18/2909, S 42) wie auch entsprechende Unterlagen über den vereinbarten Aufgabenkreis anzufordern (vgl § 38a Abs. 2 Nr. 5 SGB XI) .

    Die Neufassung erging mit Rücksicht auf praktikable Überprüfungsmöglichkeiten des Leistungsanspruchs durch die Behörden (vgl BT-Drucks 18/2909, S 42).

    Deshalb liegt zB hauswirtschaftliche Unterstützung nicht vor, wenn die Reinigungskraft oder eine Kraft, die lediglich hauswirtschaftliche Tätigkeiten verrichtet, diese Tätigkeiten selbst erbringt, ohne den Pflegebedürftigen in diese Tätigkeiten miteinzubeziehen (vgl BT-Drucks 18/2909, S 42) .

    Es reicht daher nicht aus, dass die Versicherten ihren Anspruch auf Wohngruppenzuschlag an den in der Wohngruppe tätigen Pflegedienst abtreten, ohne dass klar ist, wofür die Mittel konkrete Verwendung finden sollen (vgl BT-Drucks 18/2909, S 42).

    Dass der Gesetzgeber die Leistung des Wohngruppenzuschlags zweckgebunden an bestimmte Merkmale geknüpft hat, um der neuen Wohnform tatsächliche Geltung zu verschaffen (vgl BT-Drucks 18/2909, S 42) , ist sachgerecht und nicht unangemessen.

  • BSG, 26.09.2019 - B 3 P 1/18 R

    Schiedsstellen dürfen keinen pauschalen 4%-Gewinnzuschlag für Pflegeeinrichtungen

    aa) Nach den gesetzlichen Vorgaben müssen die Pflegesätze leistungsgerecht sein (§ 84 Abs. 2 Satz 1 SGB XI idF des Ersten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - Erstes Pflegestärkungsgesetz - PSG I, vom 17.12.2014, BGBl I 2222, im Folgenden wird auf diese Fassung Bezug genommen) , und sie müssen es dem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen (§ 84 Abs. 2 Satz 4 SGB XI) .
  • BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18

    Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur

    (3) Der mit Wirkung zum 1. Januar 2015 durch das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz - PSG I) vom 17. Dezember 2014 (BGBl I S. 2222) eingeführte "Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung" (Pflegevorsorgefonds) dient der langfristigen Stabilisierung der Beitragsentwicklung in der sozialen Pflegeversicherung (§ 131, § 132 Satz 1 SGB XI).
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