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   BGBl. II 1977 S. 809   

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BGBl. II 1977 S. 809 (https://dejure.org/1977,6541)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1977 Teil II Nr. 39, ausgegeben am 11.10.1977, Seite 809
  • Gesetz zu den Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr und über Straßenverkehrszeichen, zu den Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesen Übereinkommen sowie zum Protokoll vom 1. März 1973 über Straßenmarkierungen
  • vom 21.09.1977

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 21.10.1986 - 4 StR 386/86

    Halte- und Parkverbot

    Daß ein zeitlich befristetes Verkehrsverbot nach Zeichen 250 der Straßenverkehrsordnung jedenfalls mit Zusatzschild "20.00 bis 5.00 Uhr", das hier ersichtlich dem Schutz der Anwohner vor nächtlicher Lärmbelästigung dient, nicht auch die Bedeutung eines Halte- oder Parkverbotes für die Zeit hat, in welcher der Fahrverkehr verboten ist, entspricht auch dem in Wien am 8. November 1968 unterzeichneten Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen (BGBl II 1977, 893), dem die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 21. September 1977 (BGBl II S. 809) zugestimmt hat.
  • VGH Bayern, 22.12.2015 - 11 B 15.1350

    Nutzungsuntersagung eines nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugs

    Aus dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (Straßenverkehrsübereinkommen - StVÜbk, BGBl 1977 II S. 809) ergibt sich kein Recht der Klägerin, mit ihrem Fahrzeug ohne inländische Zulassung in der Bundesrepublik Deutschland am Verkehr teilnehmen zu dürfen, denn das Fahrzeug der Klägerin befindet sich nicht im "internationalen Verkehr" i. S. d. Art. 1 StVÜbk.

    Gemäß Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr und über Straßenverkehrszeichen, zu den Europäischen Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesen Übereinkommen sowie zum Protokoll vom 1. März 1973 über Straßenmarkierungen vom 21. September 1977 (StVÜbkG, BGBl 1977 II S. 809) findet Art. 3 Abs. 3 StVÜbk innerstaatlich auch unmittelbare Anwendung.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.12.2003 - 8 A 1793/03

    Zur Dauerausnahmegenehmigung zum Schleppen

    Gemäß § 1 Abs. 2 IntVO müssen ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die nach § 1 Abs. 1 IntVO mit internationalem oder ausländischem Zulassungsschein zum vorübergehenden Verkehr zugelassen sind, hinsichtlich Bau und Ausrüstung mindestens den Bestimmungen der Artikel 38 und 39 und der Anhänge 4 und 5 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8.11.1968 (BGBl. 1977 II S. 809) entsprechen.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.2020 - 10 S 224/18

    Ausländischer EU-Kartenführerschein: Eintragung eines (Sperr-)Vermerks;

    Für die Beantwortung der im Beschlusstenor aufgeworfenen Vorlagefrage dürfte es hingegen rechtlich nicht relevant sein, dass nach Art. 42 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 (Straßenverkehrsübereinkommen - StVÜbk, BGBl. 1977 II S. 809), dem sowohl die Republik Österreich als auch die Bundesrepublik Deutschland beigetreten sind, die zuständige Behörde der Vertragspartei oder ihres Teilgebietes, die das Recht auf Verwendung des Führerscheins aberkannt hat, wenn es sich um einen internationalen Führerschein handelt, an der hierzu vorgesehenen Stelle vermerken kann, dass der Führerschein in ihrem Hoheitsgebiet nicht mehr gilt.
  • BVerwG, 18.11.1983 - 7 C 75.82

    Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis bei einem Wohnsitz im Inland

    Ebenso hat sich die Bundesrepublik Deutschland durch das am 3. August 1979 (BGBl. II S. 932) in Kraft getretene internationale "Übereinkommen über den Straßenverkehr" vom 8. November 1968 (BGBl. 1977 II S. 811) - sog. Wiener Übereinkommen - in Art. 41 Abs. 6 Buchst. a, der gemäß Art. 1 Abs. 2 des Zustimmungsgesetzes vom 21. September 1977 (BGBl. II S. 809) unmittelbar anzuwenden ist, ausdrücklich von der Verpflichtung freigestellt, nationale Führerscheine anzuerkennen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei für Personen ausgestellt worden sind, die im Augenblick ihrer Ausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz in ihrem - der Bundesrepublik - Hoheitsgebiet hatten.
  • BVerwG, 12.10.1982 - 7 B 97.82

    Voraussetzungen für eine vorübergehende Gestattung des Führens von

    Darum verletzt das Berufungsurteil auch nicht, wie die Beschwerde weiter meint, die Art. 41 und 42 des "Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968" - Wiener Abkommen - (BGBl. 1977 II S. 811 f., 849, 851), dem das Vertragsgesetz vom 21. September 1977 (BGBl. II S. 809) zugestimmt hat und das laut Bekanntmachung vom 1. August 1979 (BGBl. II S. 932) für die Bundesrepublik am 3. August 1979 und für Frankreich am 21. Mai 1977 in Kraft getreten ist.
  • BVerwG, 07.12.1983 - 7 C 96.82

    Fahrerlaubniserwerb - Absehen von der Ablegung einer Fahrprüfung - Ausländischer

    Wiener Übereinkommen - in Art. 41 Abs. 6 Buchst. a, der gemäß Art. 1 Abs. 2 des Zustimmungsgesetzes vom 21. September 1977 (BGBl. II S. 809) unmittelbar anzuwenden ist, ausdrücklich von der Verpflichtung freigestellt, nationale Führerscheine anzuerkennen, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei für Personen ausgestellt worden sind, die im Augenblick ihrer Ausstellung ihren ordentlichen Wohnsitz in ihrem - der Bundesrepublik - Hoheitsgebiet hatten.
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