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   BGBl. I 1994 S. 446   

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https://dejure.org/1994,21533
BGBl. I 1994 S. 446 (https://dejure.org/1994,21533)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 15, ausgegeben am 15.03.1994, Seite 446
  • Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten und zur Änderung verschiedener Gesetze über den Zugang zu anderen Heilberufen (Heilberufsänderungsgesetz - HeilBÄndG)
  • vom 08.03.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BSG, 17.03.2009 - B 14 AS 63/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Schüler-BAföG -

    Die Klägerin erhielt Leistungen auf Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG (sog Schüler-BAföG), weil sie eine Ausbildung zur staatlich geprüften Diätassistentin an einer Staatlich anerkannten Berufsfachschule absolvierte, die einen mittleren Bildungsabschluss oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert, voraussetzt (vgl § 5 Nr. 2 des Gesetzes über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten vom 8. März 1994 [BGBl I 446], zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 [BGBl I 2686]) und bei ihrer Mutter wohnte.
  • BSG, 17.03.2009 - B 14 AS 61/07 R

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Absetzung von Schulgeld und

    Die Klägerin erhielt Leistungen auf Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG (sog Schüler-BAföG), weil sie eine Ausbildung zur Staatlich geprüften Diätassistentin an einer staatlich anerkannten Berufsfachschule absolvierte, die einen mittleren Bildungsabschluss oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert, voraussetzt (vgl § 5 Nr. 2 des Gesetzes über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten vom 8. März 1994 [BGBl I 446], zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 [BGBl I 2686]) und bei ihrer Mutter wohnte.
  • BSG, 17.03.2009 - B 14 AS 62/07 R

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Absetzung von Schulgeld und

    Die Klägerin erhielt Leistungen auf Grundlage des § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG (sog Schüler-BAföG), weil sie eine Ausbildung zur Staatlich geprüften Diätassistentin an einer staatlich anerkannten Berufsfachschule absolvierte, die einen mittleren Bildungsabschluss oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert, voraussetzt (vgl § 5 Nr. 2 des Gesetzes über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten vom 8. März 1994 [BGBl I 446], zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 [BGBl I 2686]) und bei ihrer Mutter wohnte.
  • BSG, 30.01.1997 - 12 RK 31/96

    Versicherungspflichtig selbständig tätiger Krankengymnasten nach § 2 Nr. 2 SGB VI

    Keinesfalls kann von einer bestehenden oder nicht bestehenden Versicherungspflicht der Logopäden auf das Bestehen oder Nichtbestehen der Versicherungspflicht der Krankengymnasten (Physiotherapeuten) geschlossen werden, weil es sich beim Logopäden um einen vom Krankengymnasten (Physiotherapeuten) sich erheblich unterscheidenden Beruf handelt, der auf einer anderen Rechtsgrundlage beruht (Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 <BGBl I 529> zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 1994 <BGBl I 446>, sowie Ausbildungs- und Prüfungsanordnung für Logopäden vom 1. Oktober 1980 <BGBl I 1892>, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Dezember 1994 <BGBl I 3770>).
  • LSG Sachsen, 21.03.2014 - L 1 KR 179/09

    Krankenversicherung - abhängige Beschäftigung; Berufsfachschule; Dozent;

    Hinsichtlich der bundesrechtlich geregelten Ausbildung in der Diätassistenz sind insbesondere das Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (DiätAssG) vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Diätassistentinnen und Diätassistenten (DiätAssPrV) vom 1. August 1994 (BGBl. I S. 2088), die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Berufsfachschule - BFSO) vom 14. Mai 2007 (Sächs. GVBl. 2007 S. 359) in der jeweils geltenden Fassung und der von diesem erlassene Lehrplan von Bedeutung.
  • BSG, 27.01.2005 - B 7a AL 20/04 R

    Förderung einer Maßnahme zur Diätassistentin - Förderungsfähigkeit einer

    Nach dem Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz vom 8. März 1994, BGBl I 446) dauert die Ausbildung zum Diätassistenten drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung (§ 4 DiätAssG).
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