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   BGBl. I 1976 S. 1246   

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BGBl. I 1976 S. 1246 (https://dejure.org/1976,4601)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 58, ausgegeben am 29.05.1976, Seite 1246
  • Gesetz über den Beruf des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten (Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz - BeArbThG)
  • vom 25.05.1976

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2017 - 9 S 1034/15

    Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis für eine ergotherapeutische Tätigkeit

    Vorläufer des Ergotherapeutengesetzes sei das Gesetz über den Beruf des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten vom 25.05.1976 (BGBl. I S. 1246) gewesen.

    Nach dem Entwurf der Bundesregierung zu diesem Gesetz (BT-Drs. 7/3113, S. 7) handele es sich bei dem Beruf des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten um einen nichtärztlichen Heilberuf, wobei, wie aus den weiteren Ausführungen (S. 7, dort letzter Absatz) deutlich werde, der Gesetzentwurf die Begriffe Heilberuf und Heilhilfsberuf synonym verwende.

    Aus der Begründung zu § 1 des Entwurfs (BT-Drs. 7/3113, S. 8) gehe diese dienende Funktion des Therapeuten deutlich hervor; denn es heiße dort: "Der Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut übt seine Tätigkeit unter ärztlicher Anleitung an körperlich und geistig behinderten Menschen aus ...".

    Zur Bestimmung des Berufsbildes des Ergotherapeuten ist vorrangig auf die Fixierung im Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten - ErgThG - vom 25.05.1976 (BGBl. I 1976 S. 1246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3191), sowie in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten - ErgThAPrV - vom 02.08.1999 (BGBl. I 1999 S. 1731), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.04.2016 (BGBl. I S. 886), abzustellen.

  • VG Karlsruhe, 19.03.2015 - 9 K 1519/13

    Heilpraktikererlaubnis; Ausübung der Ergotherapie

    Vorläufer des Ergotherapeutengesetzes war das Gesetz über den Beruf des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten vom 25.05.1976 (BGBl. I S. 1246).

    Nach dem Entwurf der Bundesregierung zu diesem Gesetz (BT-Drs. 7/3113, Seite 7) handelt es sich bei dem Beruf des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten um einen nichtärztlichen Heilberuf, wobei, wie aus den weiteren Ausführungen (Seite 7, 1etzter Absatz) deutlich wird, dass der Gesetzentwurf die Begriffe Heilberuf und Heilhilfsberuf synonym verwendet.

    Aus der Begründung zu § 1 des Entwurfs (BT-Drs. 7/3113, Seite 8) geht diese dienende Funktion des Therapeuten deutlich hervor; denn es heißt dort: "Der Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut übt seine Tätigkeit unter ärztlicher Anleitung an körperlich und geistig behinderten Menschen aus ...".

  • BAG, 06.07.2016 - 4 AZR 91/14

    Eingruppierung einer als Arbeitstherapeutin tätigen Arbeitserzieherin

    Dies galt nach § 1 des Gesetzes über den Beruf des Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246) grundsätzlich bereits für die Beschäftigungstherapeutinnen, die für eine entsprechende Tätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung einer im Gesetz näher geregelten Erlaubnis bedurften.
  • OVG Niedersachsen, 28.01.2010 - 8 LC 156/09

    Anspruch auf Neubewertung einer Abschlussprüfung zur Ergotherapeutin;

    Bundesrechtlich ist die ergotherapeutische Tätigkeit im Ergotherapeutengesetz - ErgThG) - vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3158), geregelt.
  • SG Berlin, 26.11.2010 - S 70 AL 2359/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende; Eingliederungsleistungen; Förderung der

    Am 17. März 2006 unterzeichnete die Klägerin einen Umschulungsvertrag über eine Ausbildung zur staatlich geprüften Ergotherapeutin nach dem Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten vom 25. Mai 1976 (ErgThG; BGBl 1976 S 1246; in der hier maßgeblichen Fassung der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 - BGBl 2003 S 2304, 2306) i. V. m. der nach § 5 ErgThG erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten vom 02. August 1999 (ErgThAPrV; BGBl 1999 S 1731 ff; in der Fassung des Gesetzes zur Reform der beruflichen Bildung vom 23. März 2005 -BGBl 2005 S 931) für die Dauer vom 01. April 2006 bis zum 31. März 2009.
  • VG Hannover, 11.03.2008 - 7 A 330/07

    Abschlussprüfung; Berufsfachschule; Ergotherapeut

    Rechtsgrundlage für die Ausbildung zur Ergotherapeutin ist das Ergotherapeutengesetz vom 25.5.1976 (BGBl. I S. 1246) in der zum Zeitpunkt der Abschlussprüfung der Klägerin anzuwendenden Fassung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) - ErgThG - als Gegenstand des Bundesrechts.
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