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   BGBl. II 1971 S. 1150   

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BGBl. II 1971 S. 1150 (https://dejure.org/1971,3387)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1971 Teil II Nr. 51, ausgegeben am 27.10.1971, Seite 1150
  • Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen
  • vom 11.10.1971
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 29.10.1980 - IVb ZB 586/80

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts

    Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und das anzuwendende Recht bestimmen sich im vorliegenden Fall nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (BGBl. 1971 II 217; im folgenden: MSA), das in der Bundesrepublik Deutschland am 17. September 1971 in Kraft getreten ist (BGBl. 1971 II 1150) und in seinem Anwendungsbereich die allgemeinen Regeln des internationalen Privat- und Verfahrensrechts verdrängt (BGHZ 60, 68, 71).
  • BGH, 14.10.1992 - XII ZB 18/92

    Ordre public und Sorgerecht des Vaters nach Ehescheidung

    Zwar ist auch das Minderjährigenschutzabkommen unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht, jedoch läßt es nach seinem Art. 18 Abs. 2 Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Übereinkünfte unberührt, die - wie das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen - im Zeitpunkt seines Inkrafttretens (17. September 1971 - Bekanntmachung vom 11. Oktober 1971, BGBl II 1150) zwischen den Vertragsstaaten gelten.
  • BGH, 20.12.1972 - IV ZB 20/72

    Schutzmaßnahmen in einem elterlichen Gewaltverhältnis

    Das Abkommen ist in der Bundesrepublik am 17. September 1971 in Kraft getreten (BGBl 1971 II 1150).
  • BGH, 07.04.1993 - XII ZR 266/91

    Anwendung des internationalen Privatrechts von Amts wegen

    Es scheidet allerdings, soweit es um Pflichtverletzungen vor dem 17. September 1971 geht, schon deshalb aus, weil es für die Bundesrepublik Deutschland erst an diesem Tag in Kraft getreten ist (Bekanntmachung vom 11. Oktober 1971 - BGBl. II 1150) und, soweit es um die Zeit danach geht, es sich bei dem geltend gemachten Anspruch nicht um eine Schutzmaßnahme im Sinne des Abkommens handelt.
  • BGH, 21.04.1993 - XII ZB 96/92

    Ordre puplic bei ausländischer Scheidungsfolgereglung

    Zwar ist auch das Minderjährigenschutzabkommen unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht, jedoch läßt es nach seinem Art. 18 Abs. 2 Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Übereinkünfte unberührt, die - wie das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen - im Zeitpunkt seines Inkrafttretens (17. September 1971 - Bekanntmachung vom 11. Oktober 1971, BGBl. II 1150) zwischen den Vertragsstaaten gelten.
  • BSG, 24.05.1984 - 7 RAr 67/82

    Zulassung zu einer Maßnahme zur Berufsvorbereitung junger Ausländer -

    Auch auf das Haager übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (Haager Minderjährigenschutzabkommen, BGBl II 1971 1150; II 1972 15, 1558; II 1975 699) kann der Kläger seinen Anspruch auf Gleichstellung nicht stützen.
  • BayObLG, 28.01.1982 - BReg. 1 Z 106/81

    Anfechtung der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft; Internationale

    Mangels eines ständigen Aufenthalts des Kindes ... im Inland kommt es auf die Zuständigkeitsvorschriften des Haager Minderjährigenschutzabkommens vom 5.10.1961 (BGBl 1971 II S. 217), das für die Bundesrepublik Deutschland am 17.9.1971 in Kraft getreten ist (BGBl 1971 II S. 1150), unter keinem Gesichtspunkt an; das hat das Landgericht auch nicht verkannt.
  • OLG Koblenz, 27.07.1988 - 13 UF 861/88

    Elterliche; Sorge; Sorgerecht; Großbritannien

    Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte und das anzuwendende Recht bestimmen sich im vorliegenden Fall nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA), das in der Bundesrepublik Deutschland am 17. September 1971 in Kraft getreten ist (BGBl. 1971 II 1150) und in seinem Anwendungsbereich die allgemeinen Regeln des internationalen Privat- und Verfahrensrechts verdrängt (so BGH, FamRZ 81, 135, 136).
  • KG, 05.11.1997 - 3 UF 5133/97

    Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge; Elterliche Sorge für ein

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  • OLG Stuttgart, 18.11.1977 - 15 UF 40/77

    Sorgerecht für ein Kind ; Schutz von Minderjährigen ; Umgangsrecht mit einem Kind

    Das Abkommen ist in der Bundesrepublik seit 17. September 1971 (BGBl II 1150), in Portugal seit 4. Februar 1969 (BGBl II 1150) in Kraft.
  • BayObLG, 07.12.1973 - BReg. 1 Z 81/73

    Entziehung der elterlichen Gewalt einer Mutter aufgrund wohl unsittlicher

  • BayObLG, 23.12.1974 - BReg. 1 Z 106/73

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für eine Ehescheidungsverfahren

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