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   BGH, 25.05.1965 - 3 StR 4/65   

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BGH, 25.05.1965 - 3 StR 4/65 (https://dejure.org/1965,3194)
BGH, Entscheidung vom 25.05.1965 - 3 StR 4/65 (https://dejure.org/1965,3194)
BGH, Entscheidung vom 25. Mai 1965 - 3 StR 4/65 (https://dejure.org/1965,3194)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens - Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess - Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Geheimbündelei

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.10.1964 - 3 StR 34/64
    Auszug aus BGH, 25.05.1965 - 3 StR 4/65
    Eine Vereinigung, die ihren Kopf, Lenkungsapparat, Sitz und hauptsächlichen Mitgliederbestand in der SBZ oder sonst ausserhalb der Bundesrepublik hat, kommt als Verbindung im Sinne des § 128 StGB nur dann in Betracht, wenn auch innerhalb der Bundesrepublik sich ein Teil ihrer Mitglieder auf längere Zeit zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat oder mit Wissen dieser Mitglieder in dieser Weise zusammengeschlossen und der organisierten Willensbildung unterworfen worden ist, wenn also mit anderen Worten innerhalb der Bundesrepublik eine Teilorganisation der auswärtigen Vereinigung vorhanden ist, die selbständig die Merkmale der Verbindung im Sinne des § 128 StGB erfüllt (BGHSt 20, 45, 60) [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64].

    Nimmt das in der Bundesrepublik für die auswärtige Vereinigung tätig werdende Mitglied eine solche läge, wenn auch irrig, an, so fehlt es ihm an dem erforderlichen "Organisationsbewußtsein" und damit an dem in § 128 StGB vorausgesetzten Vorsatz (BGHSt 20, 45, 54) [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64].

  • BGH, 12.10.1965 - 3 StR 15/65

    Bildung einer auf geheime und auf Begehung von Straftaten gerichteten Vereinigung

    Daher ist die Feststellung erforderlich, dass sich im Gebiet der Bundesrepublik nicht nur Mitglieder dieser ausserdeutschen Organisation befinden, sondern dass diese Mitglieder hier eine eigene Vereinigung gebildet haben (BGHSt 20, 60 [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64]; BGH 3 StR 4/65 vom 25. Mai 1965).

    Der zu § 128 StGB ausgesprochene Grundsatz, dass die Vereinigung im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehen muss (BGHSt 20, 60 [BGH 09.10.1964 - 3 StR 34/64]; 20, 164, 169 [BGH 16.02.1965 - 3 StR 50/64]; 3 StR 4/65 vom 25. Mai 1965) gilt auch für § 129 StGB, der das in Art. 9 Abs. 2 GG nur für dessen räumlichen Geltungsbereich enthaltene Verbot mit Strafe bewehrt.

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