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   BGH, 18.09.1984 - 4 StR 483/84   

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BGH, 18.09.1984 - 4 StR 483/84 (https://dejure.org/1984,1231)
BGH, Entscheidung vom 18.09.1984 - 4 StR 483/84 (https://dejure.org/1984,1231)
BGH, Entscheidung vom 18. September 1984 - 4 StR 483/84 (https://dejure.org/1984,1231)
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Pelzhändler

§§ 242, 263 StGB, keine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Beihilfe zum Betrug

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls oder Beihilfe zum Betrug - Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage - Verletzung des Vermögens einer Versicherungsgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • MDR 1985, 89
  • NStZ 1985, 123
  • StV 1985, 92
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 15.05.1973 - 4 StR 172/73

    Wahlfeststellung: Raub oder Unterschlagung?

    Auszug aus BGH, 18.09.1984 - 4 StR 483/84
    Die Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage ("Wahlfeststellung") setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem voraus, daß die mehreren möglichen (einander ausschließenden) Verhaltensweisen rechtsethisch und psychologisch gleichwertig (gleichartig) sind (vgl. die Entscheidung des Großen Strafsenats BGHSt 9, 390, 392 ff [BGH 15.10.1956 - GSSt - 2/56] sowie BGHSt 25, 182, 183 ff [BGH 15.05.1973 - 4 StR 172/73], jeweils m. w. Nachw.; vgl. ferner die Rechtsprechungsnachweise bei Tröndle in LK, 10. Aufl. § 1 StGB Rdn. 82 ff und bei Hürxthal in KK § 261 StPO Rdn. 67, 73 ff).

    Sie setzt vielmehr voraus, daß die in Betracht kommenden Tatbestände eine enge Verwandtschaft aufweisen und es sich um die Verletzung derselben oder in ihrem Wesen ähnlicher Rechtsgüter handelt (vgl. BGHSt 5, 280, 281 [BGH 12.01.1954 - 1 StR 631/53]; 16, 184, 187 [BGH 26.07.1961 - 2 StR 190/61]; 21, 152, 154), [BGH 11.11.1966 - 4 StR 387/66]wie es z.B. bei Diebstahl und Hehlerei (BGHSt 1, 302, 304 [BGH 12.09.1951 - 4 StR 533/51]; 15, 63), [BGH 29.06.1960 - 2 StR 276/60]Diebstahl und Unterschlagung (BGHSt 25, 182), Unterschlagung und Hehlerei (BGHSt 16, 184) oder Raub und räuberischer Erpressung (BGHSt 5, 280) der Fall ist.

    Dieser ist beim Diebstahl durch eine die eigene Sachherrschaft erstrebende Mißachtung fremden Eigentums gekennzeichnet (vgl. BGHSt 16, 184, 187 [BGH 26.07.1961 - 2 StR 190/61]; 25, 182, 184) [BGH 15.05.1973 - 4 StR 172/73]; bei der Beihilfe zum Betrug gegenüber der Versicherung ist er dagegen darauf gerichtet, dem Haupttäter unter Verletzung des Vermögens der Versicherungsgesellschaft einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

  • BGH, 26.07.1961 - 2 StR 190/61

    Wahlfeststellung zwischen Diebstahl, Hehlerei und Unterschlagung

    Auszug aus BGH, 18.09.1984 - 4 StR 483/84
    Sie setzt vielmehr voraus, daß die in Betracht kommenden Tatbestände eine enge Verwandtschaft aufweisen und es sich um die Verletzung derselben oder in ihrem Wesen ähnlicher Rechtsgüter handelt (vgl. BGHSt 5, 280, 281 [BGH 12.01.1954 - 1 StR 631/53]; 16, 184, 187 [BGH 26.07.1961 - 2 StR 190/61]; 21, 152, 154), [BGH 11.11.1966 - 4 StR 387/66]wie es z.B. bei Diebstahl und Hehlerei (BGHSt 1, 302, 304 [BGH 12.09.1951 - 4 StR 533/51]; 15, 63), [BGH 29.06.1960 - 2 StR 276/60]Diebstahl und Unterschlagung (BGHSt 25, 182), Unterschlagung und Hehlerei (BGHSt 16, 184) oder Raub und räuberischer Erpressung (BGHSt 5, 280) der Fall ist.

    Dieser ist beim Diebstahl durch eine die eigene Sachherrschaft erstrebende Mißachtung fremden Eigentums gekennzeichnet (vgl. BGHSt 16, 184, 187 [BGH 26.07.1961 - 2 StR 190/61]; 25, 182, 184) [BGH 15.05.1973 - 4 StR 172/73]; bei der Beihilfe zum Betrug gegenüber der Versicherung ist er dagegen darauf gerichtet, dem Haupttäter unter Verletzung des Vermögens der Versicherungsgesellschaft einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

  • BGH, 06.11.1964 - 6 StE 1/64

    Gefährdung des Wohls der Bundesrepublik durch Weitergabe einer falschen Nachricht

    Auszug aus BGH, 18.09.1984 - 4 StR 483/84
    Es kann offenbleiben, ob nach den dargelegten Grundsätzen eine (wahlweise) Verurteilung wegen Diebstahls oder Betruges bzw. der Beihilfe zu einem Betrug allein schon aufgrund der Unterschiede in den gesetzlichen Tatbeständen stets ausgeschlossen (so wohl BGHSt 20, 100, 104 [BGH 06.11.1964 - 6 StE 1/64]; vgl. ferner OLG Karlsruhe, Die Justiz 1973, 57), oder ob eine solche in bestimmten Fällen - z.B. wenn nicht geklärt werden kann, ob sich der Täter eines "Trickdiebstahls" oder eines Betruges schuldig gemacht hat (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1976, 902 ff) - zuzulassen ist.

    Eine solche ist nicht schon dann gegeben, wenn lediglich die Schwere der möglichen Schuldvorwürfe und damit die Strafwürdigkeit die gleiche ist (vgl. BGHSt 9, 390, 394 [BGH 15.10.1956 - GSSt - 2/56]; 20, 100, 101) [BGH 06.11.1964 - 6 StE 1/64].

  • BGH, 15.10.1956 - GSSt 2/56
    Auszug aus BGH, 18.09.1984 - 4 StR 483/84
    Die Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage ("Wahlfeststellung") setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem voraus, daß die mehreren möglichen (einander ausschließenden) Verhaltensweisen rechtsethisch und psychologisch gleichwertig (gleichartig) sind (vgl. die Entscheidung des Großen Strafsenats BGHSt 9, 390, 392 ff [BGH 15.10.1956 - GSSt - 2/56] sowie BGHSt 25, 182, 183 ff [BGH 15.05.1973 - 4 StR 172/73], jeweils m. w. Nachw.; vgl. ferner die Rechtsprechungsnachweise bei Tröndle in LK, 10. Aufl. § 1 StGB Rdn. 82 ff und bei Hürxthal in KK § 261 StPO Rdn. 67, 73 ff).

    Eine solche ist nicht schon dann gegeben, wenn lediglich die Schwere der möglichen Schuldvorwürfe und damit die Strafwürdigkeit die gleiche ist (vgl. BGHSt 9, 390, 394 [BGH 15.10.1956 - GSSt - 2/56]; 20, 100, 101) [BGH 06.11.1964 - 6 StE 1/64].

  • BGH, 11.11.1966 - 4 StR 387/66

    Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage wegen schweren Raubes oder Hehlerei -

    Auszug aus BGH, 18.09.1984 - 4 StR 483/84
    Eine rechtsethische Gleichwertigkeit in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände, die den besonderen Unrechtscharakter der Straftatbestände ausmachen, den möglichen Taten im allgemeinen Rechtsempfinden eine gleiche oder ähnliche sittliche Bewertung zuteil wird; psychologische Gleichwertigkeit liegt vor bei einer einigermaßen gleichgearteten seelischen Beziehung des Täters zu den mehreren in Frage stehenden Verhaltensweisen (BGHSt 21, 152, 153 [BGH 11.11.1966 - 4 StR 387/66] m. w. Nachw.).

    Sie setzt vielmehr voraus, daß die in Betracht kommenden Tatbestände eine enge Verwandtschaft aufweisen und es sich um die Verletzung derselben oder in ihrem Wesen ähnlicher Rechtsgüter handelt (vgl. BGHSt 5, 280, 281 [BGH 12.01.1954 - 1 StR 631/53]; 16, 184, 187 [BGH 26.07.1961 - 2 StR 190/61]; 21, 152, 154), [BGH 11.11.1966 - 4 StR 387/66]wie es z.B. bei Diebstahl und Hehlerei (BGHSt 1, 302, 304 [BGH 12.09.1951 - 4 StR 533/51]; 15, 63), [BGH 29.06.1960 - 2 StR 276/60]Diebstahl und Unterschlagung (BGHSt 25, 182), Unterschlagung und Hehlerei (BGHSt 16, 184) oder Raub und räuberischer Erpressung (BGHSt 5, 280) der Fall ist.

  • OLG Karlsruhe, 18.12.1975 - 1 Ss 343/75
    Auszug aus BGH, 18.09.1984 - 4 StR 483/84
    Es kann offenbleiben, ob nach den dargelegten Grundsätzen eine (wahlweise) Verurteilung wegen Diebstahls oder Betruges bzw. der Beihilfe zu einem Betrug allein schon aufgrund der Unterschiede in den gesetzlichen Tatbeständen stets ausgeschlossen (so wohl BGHSt 20, 100, 104 [BGH 06.11.1964 - 6 StE 1/64]; vgl. ferner OLG Karlsruhe, Die Justiz 1973, 57), oder ob eine solche in bestimmten Fällen - z.B. wenn nicht geklärt werden kann, ob sich der Täter eines "Trickdiebstahls" oder eines Betruges schuldig gemacht hat (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1976, 902 ff) - zuzulassen ist.
  • BGH, 30.06.1960 - 2 StR 275/60

    Zulässigkeit einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei - Beihilfe

    Auszug aus BGH, 18.09.1984 - 4 StR 483/84
    Sie setzt vielmehr voraus, daß die in Betracht kommenden Tatbestände eine enge Verwandtschaft aufweisen und es sich um die Verletzung derselben oder in ihrem Wesen ähnlicher Rechtsgüter handelt (vgl. BGHSt 5, 280, 281 [BGH 12.01.1954 - 1 StR 631/53]; 16, 184, 187 [BGH 26.07.1961 - 2 StR 190/61]; 21, 152, 154), [BGH 11.11.1966 - 4 StR 387/66]wie es z.B. bei Diebstahl und Hehlerei (BGHSt 1, 302, 304 [BGH 12.09.1951 - 4 StR 533/51]; 15, 63), [BGH 29.06.1960 - 2 StR 276/60]Diebstahl und Unterschlagung (BGHSt 25, 182), Unterschlagung und Hehlerei (BGHSt 16, 184) oder Raub und räuberischer Erpressung (BGHSt 5, 280) der Fall ist.
  • BGH, 13.04.1962 - 1 StR 41/62
    Auszug aus BGH, 18.09.1984 - 4 StR 483/84
    Zudem liegt ein grundsätzlicher Gegensatz zwischen beiden Tatbeständen darin, daß beim Diebstahl der dem Verletzten zugefügte Schaden ausschließlich durch eine eigenmächtige Handlung des Täters gegen den Willen des Verletzten verursacht wird, während beim Betrug gegenüber der Versicherungsgesellschaft der Schaden durch eine Vermögensverfügung der vom Täter getäuschten Verletzten, also durch deren eigenes Handeln, herbeigeführt wird (BGHSt 17, 205, 209 [BGH 13.04.1962 - 1 StR 41/62]; vgl. auch OLG Karlsruhe, Die Justiz 1973, 57).
  • BGH, 12.01.1954 - 1 StR 631/53
    Auszug aus BGH, 18.09.1984 - 4 StR 483/84
    Sie setzt vielmehr voraus, daß die in Betracht kommenden Tatbestände eine enge Verwandtschaft aufweisen und es sich um die Verletzung derselben oder in ihrem Wesen ähnlicher Rechtsgüter handelt (vgl. BGHSt 5, 280, 281 [BGH 12.01.1954 - 1 StR 631/53]; 16, 184, 187 [BGH 26.07.1961 - 2 StR 190/61]; 21, 152, 154), [BGH 11.11.1966 - 4 StR 387/66]wie es z.B. bei Diebstahl und Hehlerei (BGHSt 1, 302, 304 [BGH 12.09.1951 - 4 StR 533/51]; 15, 63), [BGH 29.06.1960 - 2 StR 276/60]Diebstahl und Unterschlagung (BGHSt 25, 182), Unterschlagung und Hehlerei (BGHSt 16, 184) oder Raub und räuberischer Erpressung (BGHSt 5, 280) der Fall ist.
  • BGH, 12.09.1951 - 4 StR 533/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.09.1984 - 4 StR 483/84
    Sie setzt vielmehr voraus, daß die in Betracht kommenden Tatbestände eine enge Verwandtschaft aufweisen und es sich um die Verletzung derselben oder in ihrem Wesen ähnlicher Rechtsgüter handelt (vgl. BGHSt 5, 280, 281 [BGH 12.01.1954 - 1 StR 631/53]; 16, 184, 187 [BGH 26.07.1961 - 2 StR 190/61]; 21, 152, 154), [BGH 11.11.1966 - 4 StR 387/66]wie es z.B. bei Diebstahl und Hehlerei (BGHSt 1, 302, 304 [BGH 12.09.1951 - 4 StR 533/51]; 15, 63), [BGH 29.06.1960 - 2 StR 276/60]Diebstahl und Unterschlagung (BGHSt 25, 182), Unterschlagung und Hehlerei (BGHSt 16, 184) oder Raub und räuberischer Erpressung (BGHSt 5, 280) der Fall ist.
  • BGH, 29.06.1960 - 2 StR 276/60

    Versuchte Notzucht im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit - Maßgeblicher

  • BGH, 28.01.2014 - 2 StR 495/12

    2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bezweifelt Verfassungsmäßigkeit der

    Eine rechtsethische Gleichwertigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann gegeben, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände, die den Unrechtscharakter der Straftatbestände ausmachen, den möglichen Taten im Rechtsempfinden der Allgemeinheit eine ähnliche sittliche Bewertung zuteil wird; psychologische Gleichwertigkeit liegt nur bei einer einigermaßen gleichgearteten seelischen Beziehung des Täters zu den alternativ in Frage kommenden Verhaltensweisen vor (BGH, Urteil vom 18. September 1984 - 4 StR 483/84, NStZ 1985, 123).
  • OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 2 (4) Ss 401/16

    Strafbarkeit eines Bestatters und eines Pathologen in Baden-Württemberg wegen

    Die den vorbezeichneten gesetzlichen Tatbeständen zugrunde liegenden möglichen Verhaltensweisen sind rechtsethisch und psychologisch vergleichbar (BGHSt [GS] 9, 390 ff.; BGH NStZ 1985, 123; Fischer, aaO, § 1 Rn. 40; Eser/Hecker, aaO, § 1 Rn. 99).

    Sie setzt vielmehr voraus, dass die in Betracht kommenden Tatbestände eine enge Verwandtschaft aufweisen und es sich um die Verletzung derselben oder in ihrem Wesen ähnlicher Rechtsgüter handelt, wie es zum Beispiel bei Diebstahl und Hehlerei, Diebstahl und Unterschlagung, Unterschlagung und Hehlerei oder Raub und räuberischer Erpressung der Fall ist (vgl. nur BGH NStZ 1985, 123, Rn. 5, 9 juris; Eser/Hecker, aaO, § 1 Rn. 70, 100, 103).

    Zudem stimmt der Strafrahmen beider Grundtatbestände überein (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren); die aufgrund des Vorliegens der Teilnahmeform einer Beihilfe obligatorische Strafrahmenverschiebung im Falle der Mitwirkung an der Falschbeurkundung im Amt bleibt dabei außer Betracht (vgl. den Prüfungsansatz bei BGH NStZ 1985, 123, Rn. 9 juris).

    (3) Auch besteht eine psychologische Gleichwertigkeit der beiden Sachverhaltsalternativen im Sinne einer jeweils einigermaßen gleichgearteten seelischen Beziehung des Angeklagten zu seiner Tat (vgl. zu diesem Kriterium BGH NStZ 1985, 123, Rn. 5 juris;Eser/Hecker, aaO, § 1 Rn. 70).

  • BGH, 21.09.1988 - 3 StR 358/88

    Wahlweise Verurteilung wegen Betrugs oder wegen Diebstahls - Gewahrsamsbruch des

    Der Senat kann daher offenlassen, ob überhaupt eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Betrug zulässig ist (vgl. hierzu BGH NStZ 1985, 123).
  • BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99

    Voraussetzungen des Bandendiebstahls, der Bandenhehlerei; Voraussetzungen einer

    Eine rechtsethische Gleichwertigkeit in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände, die den besonderen Unrechtscharakter der Straftatbestände ausmachen, den möglichen Taten im allgemeinen Rechtsempfinden eine gleichartige oder ähnliche sittliche Bewertung zuteil wird; eine psychologische Gleichwertigkeit liegt bei einigermaßen gleichgearteten seelischen Beziehungen des Täters zu den mehreren infrage stehenden Verhaltensweisen vor (vgl. BGHSt 21, 152, 153; BGH StV 1985, 92 m.w.Nachw.).
  • BGH, 23.02.1989 - 4 StR 628/88

    Verurteilung wegen "Betruges oder Hehlerei" - Abgrenzung zwischen Betrug und

    Der erkennende Senat hat hingegen wegen der unterschiedlichen Rechtsgüter die einerseits durch § 242 StGB andererseits durch § 263 StGB geschützt werden sollen, vor allem aber wegen des unterschiedlichen Täterwillens die Möglichkeit einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Beihilfe zum Betrug verneint (NStZ 1985, 123).
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