Rechtsprechung
BGH, 18.09.1984 - 4 StR 483/84 |
Pelzhändler
§§ 242, 263 StGB, keine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Beihilfe zum Betrug
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls oder Beihilfe zum Betrug - Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage - Verletzung des Vermögens einer Versicherungsgesellschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
Papierfundstellen
- MDR 1985, 89
- NStZ 1985, 123
- StV 1985, 92
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 28.01.2014 - 2 StR 495/12
2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs bezweifelt Verfassungsmäßigkeit der …
Eine rechtsethische Gleichwertigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann gegeben, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände, die den Unrechtscharakter der Straftatbestände ausmachen, den möglichen Taten im Rechtsempfinden der Allgemeinheit eine ähnliche sittliche Bewertung zuteil wird; psychologische Gleichwertigkeit liegt nur bei einer einigermaßen gleichgearteten seelischen Beziehung des Täters zu den alternativ in Frage kommenden Verhaltensweisen vor (BGH, Urteil vom 18. September 1984 - 4 StR 483/84, NStZ 1985, 123). - OLG Karlsruhe, 23.01.2017 - 2 (4) Ss 401/16
Strafbarkeit eines Bestatters und eines Pathologen in Baden-Württemberg wegen …
Die den vorbezeichneten gesetzlichen Tatbeständen zugrunde liegenden möglichen Verhaltensweisen sind rechtsethisch und psychologisch vergleichbar (BGHSt [GS] 9, 390 ff.; BGH NStZ 1985, 123;… Fischer, aaO, § 1 Rn. 40;… Eser/Hecker, aaO, § 1 Rn. 99).Sie setzt vielmehr voraus, dass die in Betracht kommenden Tatbestände eine enge Verwandtschaft aufweisen und es sich um die Verletzung derselben oder in ihrem Wesen ähnlicher Rechtsgüter handelt, wie es zum Beispiel bei Diebstahl und Hehlerei, Diebstahl und Unterschlagung, Unterschlagung und Hehlerei oder Raub und räuberischer Erpressung der Fall ist (vgl. nur BGH NStZ 1985, 123, Rn. 5, 9 juris;… Eser/Hecker, aaO, § 1 Rn. 70, 100, 103).
Zudem stimmt der Strafrahmen beider Grundtatbestände überein (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren); die aufgrund des Vorliegens der Teilnahmeform einer Beihilfe obligatorische Strafrahmenverschiebung im Falle der Mitwirkung an der Falschbeurkundung im Amt bleibt dabei außer Betracht (vgl. den Prüfungsansatz bei BGH NStZ 1985, 123, Rn. 9 juris).
(3) Auch besteht eine psychologische Gleichwertigkeit der beiden Sachverhaltsalternativen im Sinne einer jeweils einigermaßen gleichgearteten seelischen Beziehung des Angeklagten zu seiner Tat (vgl. zu diesem Kriterium BGH NStZ 1985, 123, Rn. 5 juris;…Eser/Hecker, aaO, § 1 Rn. 70).
- BGH, 21.09.1988 - 3 StR 358/88
Wahlweise Verurteilung wegen Betrugs oder wegen Diebstahls - Gewahrsamsbruch des …
Der Senat kann daher offenlassen, ob überhaupt eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Betrug zulässig ist (vgl. hierzu BGH NStZ 1985, 123). - BGH, 19.01.2000 - 3 StR 500/99
Voraussetzungen des Bandendiebstahls, der Bandenhehlerei; Voraussetzungen einer …
Eine rechtsethische Gleichwertigkeit in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände, die den besonderen Unrechtscharakter der Straftatbestände ausmachen, den möglichen Taten im allgemeinen Rechtsempfinden eine gleichartige oder ähnliche sittliche Bewertung zuteil wird; eine psychologische Gleichwertigkeit liegt bei einigermaßen gleichgearteten seelischen Beziehungen des Täters zu den mehreren infrage stehenden Verhaltensweisen vor (vgl. BGHSt 21, 152, 153; BGH StV 1985, 92 m.w.Nachw.). - BGH, 23.02.1989 - 4 StR 628/88
Verurteilung wegen "Betruges oder Hehlerei" - Abgrenzung zwischen Betrug und …
Der erkennende Senat hat hingegen wegen der unterschiedlichen Rechtsgüter die einerseits durch § 242 StGB andererseits durch § 263 StGB geschützt werden sollen, vor allem aber wegen des unterschiedlichen Täterwillens die Möglichkeit einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Beihilfe zum Betrug verneint (NStZ 1985, 123).