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   BGH, 29.06.1966 - IV ZR 86/65   

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https://dejure.org/1966,69
BGH, 29.06.1966 - IV ZR 86/65 (https://dejure.org/1966,69)
BGH, Entscheidung vom 29.06.1966 - IV ZR 86/65 (https://dejure.org/1966,69)
BGH, Entscheidung vom 29. Juni 1966 - IV ZR 86/65 (https://dejure.org/1966,69)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 45, 380
  • NJW 1966, 1753
  • MDR 1966, 825
  • DB 1966, 1475
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (3)

  • RG, 13.07.1921 - VI 158/21

    Wiederholte Einlegung der Berufung

    Auszug aus BGH, 29.06.1966 - IV ZR 86/65
    Es ist aber zu unterscheiden zwischen dem Rechtsmittel als solchem und dem einzelnen Rechtsmittelschriftsatz und dem durch ihn eingeleiteten Verfahren (RGZ 102, 364, 305).

    Soweit das Rechtsmittel in anderer Form nochmals früher oder später eingelegt worden ist, braucht und kann keine Entscheidung des Berufungsgerichts ergehen, denn die in dieser Form eingelegten Rechtsmittel haben keine selbständige Bedeutung für die Sache selbst, sondern allenfalls nur für die zu treffende Kostenentscheidung (vgl. RGZ 102, 364, 366).

  • BGH, 11.05.1966 - IV ZR 74/65

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 29.06.1966 - IV ZR 86/65
    Das Berufungsgericht hat in der auf Grund des Urteils vom 11. Mai 1966 - IV ZR 74/65 - zu treffenden Entscheidung auch darüber zu befinden, welche Partei die außergerichtlichen Kosten dieses Verfahrens zu tragen hat.
  • RG, 30.06.1938 - IV B 26/37

    Ist die Wiederholung einer Berufung innerhalb der Berufungsfrist auch dann

    Auszug aus BGH, 29.06.1966 - IV ZR 86/65
    Wenn eine Berufung zurückgenommen worden ist und die Partei damit nicht auf dieses Rechtsmittel verzichtet hat, oder wenn eine Berufung rechtskräftig als unzulässig verworfen worden ist, kann die Partei von diesem Rechtsmittel nochmals Gebrauch machen, sofern die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen ist (RGZ 158, 53; 164, 53).
  • BAG, 18.03.2010 - 8 AZR 1044/08

    Altersbezogene Benachteiligung - Entschädigungsanspruch für immaterielle Schäden

    Über dieses Rechtsmittel ist einheitlich zu entscheiden, selbst wenn eine Partei gegen eine bestimmte Entscheidung mehrfach Berufung oder Revision eingelegt hat (st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs, vgl. BAG 18. November 2009 - 5 AZR 41/09 - EzA ArbGG 1979 § 66 Nr. 43; 13. September 1972 - 2 AZB 32/71 - BAGE 24, 432 = AP ZPO § 519b Nr. 8; BGH 15. Februar 2005 - XI ZR 171/04 - zu A II 1 der Gründe, MDR 2005, 824; 29. Juni 1966 - VI ZR 86/56 - BGHZ 45, 380, 383).
  • OLG Saarbrücken, 29.03.2018 - 4 U 56/17

    Verkehrsunfallhaftung: Vorfahrtsbereich bei trichterförmiger T-Einmündung einer

    Es handelt sich vielmehr um eine einheitliches Rechtsmittelverfahren, in dem nur eine Entscheidung ergeht (BGHZ 45, 380, 383; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl. § 519 Rn. 32, 34; Althammer in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 519 Rn. 11; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl. § 519 Rn. 13).
  • BGH, 26.11.2020 - V ZB 151/19

    Zuständigkeitsbestimmung in einer Wohnungseigentumssache: Prozessuales Vorgehen

    Zwar ist zwischen dem Rechtsmittel und dem durch den einzelnen Rechtsmittelschriftsatz eingeleiteten Verfahren zu unterscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1966 - IV ZR 86/65, BGHZ 45, 380, 382; RGZ 102, 364, 365 f.).

    Macht aber die Partei von einem Rechtsmittel mehrmals Gebrauch, bevor über dasselbe in anderer Form schon früher eingelegte Rechtsmittel rechtskräftig entschieden ist, hat das Berufungsgericht über diese Rechtsmittel einheitlich zu entscheiden (BGH, Urteil vom 29. Juni 1966 - IV ZR 86/65, BGHZ 45, 380, 383).

    Das bei dem Landgericht Stade eingelegte Rechtsmittel ist gegenstandslos geworden, weil das nachfolgend angerufene Landgericht Lüneburg zuständig ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1966 - IV ZR 86/65, BGHZ 45, 380, 383).

    Die durch die Anrufung des Landgerichts Stade entstandenen Kosten (vgl. allerdings zu den Rechtsanwaltsgebühren BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - VII ZB 32/06, NJW-RR 2007, 1000 Rn. 12 und zu den Gerichtsgebühren § 4 GKG) sind ebenso wie diejenigen des Rechtsbeschwerdeverfahrens Kosten des einheitlichen Verfahrens, über die mit der Hauptsache entschieden wird; ob diese Kosten der unterliegenden Partei zur Last fallen oder der obsiegenden, richtet sich gemäß § 91 ZPO danach, ob sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 1966 - IV ZR 86/65, BGHZ 45, 380, 384; RGZ 102, 364, 366).

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