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   BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21   

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https://dejure.org/2023,2242
BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21 (https://dejure.org/2023,2242)
BGH, Entscheidung vom 15.02.2023 - IV ZR 353/21 (https://dejure.org/2023,2242)
BGH, Entscheidung vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21 (https://dejure.org/2023,2242)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW

    § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG, § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG, § ... 564 Satz 1 ZPO, § 242 BGB, § 7 V AKB, § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB, § 495 Abs. 1 BGB, § 126 Abs. 1 BGB, Richtlinie 90/619/EWG, Richtlinie 79/267/EWG, Richtlinie 92/96/EWG, Richtlinien 79/267/EWG, 90/619/EWG, Richtlinie 2002/83/EG, Richtlinie 2009/138/EG, Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG, Richtlinie 87/102/EWG, Richtlinien 2002/83/EG

  • Wolters Kluwer

    Treuwidrigkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. (hier: Fassung vom 13. Juli 2001) ; Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung fondsgebundener Lebens- bzw. Rentenversicherungsverträge

  • rewis.io
  • Betriebs-Berater

    Auswirkung eines geringfügigen Belehrungsfehlers auf Ausübung des Widerspruchsrechts

  • versicherung-recht.de

    Lebensversicherung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 242 ; VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1
    Treuwidrigkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. (hier: Fassung vom 13. Juli 2001); Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung fondsgebundener Lebens- bzw. Rentenversicherungsverträge

  • datenbank.nwb.de

    Versicherungsvertragsrecht: Treuwidrige Ausübung des Widerspruchsrechts bei geringfügigem Belehrungsfehler

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Geringfügiger Belehrungsfehler: Widerspruch ist treuwidrig!

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn ein geringfügiger Belehrungsfehler vorliegt, durch den dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen ...

Kurzfassungen/Presse (8)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Geringfügige Belehrungsfehler können Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. begründen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Ausübung des Widerrufsrechts nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. kann bei einem geringfügigen Belehrungsfehler gegen Treu und Glauben verstoßen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Geringfügige Belehrungsfehler zum Widerspruchsrecht bei Versicherungsverträgen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Verbraucherinformation mit kleinem Fehler - Wer darauf gestützt einen Versicherungsvertrag kündigt, missbraucht sein Widerspruchsrecht

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zu den Auswirkungen geringfügiger Belehrungsfehler auf das Widerspruchsrecht

  • versr.de (Kurzinformation)

    Geringfügige Belehrungsfehler können Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. begründen

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Ausübung des Widerspruchsrechts verstößt bei geringfügigem Belehrungsfehler gegen Treu und Glauben

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Geringfügige Belehrungsfehler können Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. begründen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Geringfügiger Belehrungsfehler: Widerspruch ist treuwidrig! (IBR 2023, 264)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 236, 163
  • NJW 2023, 1659
  • ZIP 2023, 808
  • MDR 2023, 569
  • VersR 2023, 501
  • WM 2023, 555
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (33)

  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13

    VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite

    Auszug aus BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21
    Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem - im Wesentlichen - ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer, der sich aus den genannten Gründen nicht auf die geringfügige Fehlerhaftigkeit der Belehrung berufen kann, nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32-42; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 42 ff.; Beschluss vom 4. März 2015 - 1 BvR 3280/14, juris Rn. 30 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 12-14).

    Die Anwendung auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht und beeinträchtigt hier die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht (vgl. Senatsurteile vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 12 ff.; vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 42; jeweils m.w.N.).

    Denn der Gesichtspunkt von Treu und Glauben greift keineswegs stets bei ordnungsgemäßer Belehrung, sondern nur in Fällen jahrelanger Durchführung des Vertrages (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41).

    Der Zweck der Lebensversicherungsrichtlinien, eine genaue Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen, wird ebenfalls nicht berührt, wenn einem Versicherungsnehmer, der vom Versicherer dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß belehrt wurde oder sich aus den genannten Gründen auf einen Belehrungsfehler nicht berufen kann, nach jahrelanger Durchführung des Vertrages die Geltendmachung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs unter Berufung auf ein gemeinschaftsrechtswidriges Zustandekommen des Vertrages verwehrt wird (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 42).

    (2) Mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht ebenfalls in Einklang, dass für den im nationalem Recht aus widersprüchlichem Verhalten hergeleiteten Einwand des Rechtsmissbrauchs unredliche Absichten oder ein Verschulden des Versicherungsnehmers nicht erforderlich sind (vgl. Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 37, 42; vgl. auch BeckOGK/Kähler, BGB § 242 Rn. 316, 343 [Stand: 15. September 2022]; a.A. Knops, RabelsZ 85 [2021], 505, 520 ff.; Knops/Fromm, WM 2021, 2169, 2178 f.).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-357/18

    Rückabwicklung von Lebensversicherungen: Prämienrückzahlung

    Auszug aus BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21
    a) Wird dem Versicherungsnehmer durch die fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 79).

    In einem solchen Fall bleibt es dem über sein Widerspruchsrecht informierten Versicherungsnehmer vielmehr unbenommen, dieses Recht innerhalb der Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. wie bei ordnungsgemäßer Belehrung auszuüben, sodass es unverhältnismäßig wäre, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus dem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 79 f.).

    Das nationale Gericht habe zu prüfen, ob die fehlerhafte Belehrung derart unrichtig ist, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wurde, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sei (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 79-81).

    Das gilt sowohl für die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung als auch für die Richtlinien 2002/83/EG und die Solvabilität II-Richtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 55, 62 zur Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung; Beschluss vom 28. Mai 2020, WWK Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit, C-803/19, EU:C:2020:413 = juris Rn. 27 f. zur Richtlinie 2002/83/EG und Solvabilität II-Richtlinie).

    Danach verfolgen die Lebensversicherungsrichtlinien den Informationszweck, eine genaue Belehrung des Versicherungsnehmers insbesondere über sein Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 63-71).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21
    a) Wird dem Versicherungsnehmer durch die fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 79).

    In einem solchen Fall bleibt es dem über sein Widerspruchsrecht informierten Versicherungsnehmer vielmehr unbenommen, dieses Recht innerhalb der Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. wie bei ordnungsgemäßer Belehrung auszuüben, sodass es unverhältnismäßig wäre, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus dem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 79 f.).

    Das nationale Gericht habe zu prüfen, ob die fehlerhafte Belehrung derart unrichtig ist, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wurde, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sei (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 79-81).

    Das gilt sowohl für die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung als auch für die Richtlinien 2002/83/EG und die Solvabilität II-Richtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 55, 62 zur Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung; Beschluss vom 28. Mai 2020, WWK Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit, C-803/19, EU:C:2020:413 = juris Rn. 27 f. zur Richtlinie 2002/83/EG und Solvabilität II-Richtlinie).

    Danach verfolgen die Lebensversicherungsrichtlinien den Informationszweck, eine genaue Belehrung des Versicherungsnehmers insbesondere über sein Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 63-71).

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21
    Dass der Gerichtshof hiervon mit seinem Urteil vom 9. September 2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40 Rn. 113 ff., 119 ff.) abweichen wollte, ist nicht ersichtlich (vgl. Looschelders/Olzen in Staudinger, BGB (2019) § 242 Rn. 1247.2 [Stand: 31. August 2022]; vgl. auch BeckOK-VVG/Schepers, § 5a Rn. 43 [Stand: 1. November 2022]).

    bb) Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zum unionsrechtlichen Grundsatz des Rechtsmissbrauchs in dessen Entscheidung vom 9. September 2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40), die zu der Verbraucherkreditrichtlinie ergangen ist und zudem - ebenfalls anders als im vorliegenden Fall - den nicht ordnungsgemäß belehrten Verbraucher betrifft (vgl. EuGH aaO Rn. 113 ff., 119 ff.).

    Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof im Anschluss an seine Entscheidung vom 9. September 2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40) für die Rechtsfolgen der Nichterfüllung oder der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der in den Richtlinien vorgesehenen vorvertraglichen Mitteilungspflicht sowie in Bezug auf das dort niedergelegte Recht des Versicherungsnehmers auf Rücktritt vom Versicherungsvertrag bestätigt (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513 Rn. 120, 123 zur Richtlinie 2002/83/EG).

    Nach der Entscheidung des Gerichtshofs vom 9. September 2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40 Rn. 122) setzt zwar die Feststellung eines Missbrauchs zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraus, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, zum anderen ein subjektives Element, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden.

  • EuGH, 24.02.2022 - C-143/20

    Der Gerichtshof klärt den Umfang der vorvertraglichen Mitteilungspflicht bei

    Auszug aus BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21
    Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof im Anschluss an seine Entscheidung vom 9. September 2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40) für die Rechtsfolgen der Nichterfüllung oder der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der in den Richtlinien vorgesehenen vorvertraglichen Mitteilungspflicht sowie in Bezug auf das dort niedergelegte Recht des Versicherungsnehmers auf Rücktritt vom Versicherungsvertrag bestätigt (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513 Rn. 120, 123 zur Richtlinie 2002/83/EG).

    Daraus folgt, dass es auf den allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts zum Rechtsmissbrauch und dessen Voraussetzungen hier nicht ankommt (a.A. Ebers, VuR 2022, 203, 205 f.; Knops, RabelsZ 85 [2021], 505, 528 f.; Mährlein VuR 2022, 145, 146; Tiedemann, jurisPR-BKR 1/2022 Anm. 3 unter C und D; Schwintowski, VuR 2022, 83, 88), sondern ein Rückgriff auf den nationalen Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB im Bereich der Lebensversicherungsrichtlinien zulässig ist, soweit die praktische Wirksamkeit der Richtlinien nicht beeinträchtigt wird (vgl. BeckOK-VVG/Schepers, § 5a a.F. Rn. 53 [Stand: 1. November 2022]; Looschelders, r+s 2022, 622, 623; vgl. auch BeckOGK/Kähler, BGB § 242 Rn. 319, 330, 333, 335 ff. [Stand: 15. September 2022]; MünchKomm-BGB/Schubert, 9. Aufl. § 242 Rn. 112, 507; EuGH, Urteil vom 23. März 2000, Diamantis, C-373/97, EU:C:2000:150 = ZIP 2000, 663 Rn. 34), was vom nationalen Gericht zu prüfen ist (vgl. auch BVerfG NJW 2022, 2828 Rn. 19; EuGH, Urteile vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513 Rn. 123, 125; vom 23. März 2000 aaO Rn. 34 f.).

    Zudem haben sie das Ziel, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zur Verfügung zu stellen, um unter den verschiedenen verfügbaren Versicherungsverträgen den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen und auf informierter Grundlage zu entscheiden, ob er sich vertraglich binden will (vgl. EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513 Rn. 115).

  • EuGH, 23.03.2000 - C-373/97

    Diamantis

    Auszug aus BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21
    Insoweit ist es Sache der nationalen Gerichte, zu prüfen, ob die praktische Wirksamkeit des Rücktrittsrechts und der Mitteilungspflicht gewährleistet ist (vgl. EuGH aaO Rn. 123, 125; vgl. auch EuGH, Urteil vom 23. März 2000, Diamantis, C-373/97, EU:C:2000:150 = ZIP 2000, 663 Rn. 34 f.).

    Daraus folgt, dass es auf den allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts zum Rechtsmissbrauch und dessen Voraussetzungen hier nicht ankommt (a.A. Ebers, VuR 2022, 203, 205 f.; Knops, RabelsZ 85 [2021], 505, 528 f.; Mährlein VuR 2022, 145, 146; Tiedemann, jurisPR-BKR 1/2022 Anm. 3 unter C und D; Schwintowski, VuR 2022, 83, 88), sondern ein Rückgriff auf den nationalen Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB im Bereich der Lebensversicherungsrichtlinien zulässig ist, soweit die praktische Wirksamkeit der Richtlinien nicht beeinträchtigt wird (vgl. BeckOK-VVG/Schepers, § 5a a.F. Rn. 53 [Stand: 1. November 2022]; Looschelders, r+s 2022, 622, 623; vgl. auch BeckOGK/Kähler, BGB § 242 Rn. 319, 330, 333, 335 ff. [Stand: 15. September 2022]; MünchKomm-BGB/Schubert, 9. Aufl. § 242 Rn. 112, 507; EuGH, Urteil vom 23. März 2000, Diamantis, C-373/97, EU:C:2000:150 = ZIP 2000, 663 Rn. 34), was vom nationalen Gericht zu prüfen ist (vgl. auch BVerfG NJW 2022, 2828 Rn. 19; EuGH, Urteile vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513 Rn. 123, 125; vom 23. März 2000 aaO Rn. 34 f.).

    Zwar liegt es in der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union, dem nationalen Gericht alle geeigneten Auslegungskriterien für die Beurteilung der Frage, ob die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts gewährleistet ist, an die Hand zu geben (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864 = VersR 2014, 225 Rn. 19; vom 23. März 2000, Diamantis, C-373/97, EU:C:2000:150 = ZIP 2000, 663 Rn. 34 f.; vgl. auch BVerfG NJW 2022, 2828 Rn. 19).

  • BGH, 10.06.2015 - IV ZR 105/13

    Versicherungsvertrag nach dem sog. Policenmodell: Begriff der "Textform" in der

    Auszug aus BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21
    Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem - im Wesentlichen - ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer, der sich aus den genannten Gründen nicht auf die geringfügige Fehlerhaftigkeit der Belehrung berufen kann, nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32-42; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 42 ff.; Beschluss vom 4. März 2015 - 1 BvR 3280/14, juris Rn. 30 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 12-14).

    Die Anwendung auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht und beeinträchtigt hier die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht (vgl. Senatsurteile vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 12 ff.; vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 42; jeweils m.w.N.).

    Maßgeblich ist das Verhalten der Versicherungsnehmer, das ein vorrangig schutzwürdiges Vertrauen bei dem Versicherer in den Bestand der Verträge für die Vergangenheit begründet hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 14).

  • BVerfG, 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch den BGH beim sogenannten

    Auszug aus BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21
    Auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells ist es dem - im Wesentlichen - ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer, der sich aus den genannten Gründen nicht auf die geringfügige Fehlerhaftigkeit der Belehrung berufen kann, nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 32-42; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 42 ff.; Beschluss vom 4. März 2015 - 1 BvR 3280/14, juris Rn. 30 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 12-14).

    Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 44 m.w.N.).

    Diese Ausführungen betreffen aber allein den unionsrechtlichen Grundsatz des Rechtsmissbrauchs, der speziell die Vorgänge betrifft, die nur zu dem Zweck stattfinden, missbräuchliche Vorteile aus dem Unionsrecht zu ziehen oder Vorschriften des Unionsrechts zu umgehen (vgl. BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 45 m.w.N.; vgl. auch MünchKomm-BGB/Schubert, 9. Aufl. § 242 Rn. 112).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.07.2022 - VGH B 70/21

    Vorlagepflicht eines Fachgerichts zum EuGH (Art 267 Abs 3 AEUV) und

    Auszug aus BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21
    Dementsprechend ist - anders als die Revision meint - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 22. Juli 2022 - VGH B 70/21, VersR 2022, 1252) kein Vorabentscheidungsverfahren an den Gerichtshof der Europäischen Union veranlasst.

    Dies übersieht die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz (VersR 2022, 1252), die zudem den nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer betrifft.

    Hierauf geht die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz (VersR 2022, 1252 Rn. 73) nicht ein, soweit sie sich auf das Erfordernis eines subjektiven Elements bei der Prüfung, ob einem Verbraucher die Berufung auf ein ihm garantiertes Widerspruchsrecht wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt werden dürfe, bezieht; im Übrigen betrifft diese Entscheidung den - hier nicht gegebenen - Fall des nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmers (vgl. nur VerfGH Rheinland-Pfalz aaO Rn. 35, 39).

  • BGH, 17.06.2015 - IV ZR 367/13

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter

    Auszug aus BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21
    Die Belehrung im Begleitschreiben wies auf ein Recht zum schriftlichen Widerspruch hin, obwohl nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 1. August 2001 gültigen Fassung ein Widerspruch in Textform genügte (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2015 - IV ZR 367/13, juris Rn. 12).

    Soweit sich aus der Entscheidung des Senats vom 17. Juni 2015 (IV ZR 367/13, juris Rn. 12) etwas anderes ergibt, wird hieran nicht festgehalten.

    Es bedarf nicht mehr der traditionellen Schriftform, die - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - im Unterschied zur Textform eine eigenhändige Unterschrift erfordert (§ 126 Abs. 1 BGB) und damit strengere Anforderungen stellt (vgl. Senatsurteil vom 17. Juni 2015 - IV ZR 367/13, juris Rn. 12; vgl. auch BT-Drucks. 14/4987, S. 31, 41).

  • BVerfG, 24.05.2022 - 1 BvR 2342/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen unterlassenem Vorabentscheidungsersuchen

  • BGH, 27.05.2015 - IV ZR 36/13

    Rentenversicherungsvertrag nach dem sog. Policenmodell: Treuwidrigkeit des

  • EuGH - C-197/14 (anhängig)

    van Dijk

  • EuGH, 28.05.2020 - C-803/19

    WWK Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art.

  • BVerfG, 04.03.2015 - 1 BvR 3280/14

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch das Oberlandesgericht

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Institutionelles Recht

  • EuGH, 19.12.2013 - C-209/12

    Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG -

  • LG Erfurt, 14.10.2022 - 8 O 1462/20

    EuGH-Vorlage: Vereinbarkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts bei

  • EuGH, 09.09.2015 - C-72/14

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit -

  • BGH, 08.07.1983 - V ZR 53/82

    Vertragliche Vorleistungspflicht

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 39/15

    PC mit Festplatte I - Gerätevergütung: Technische Eignung und erkennbare

  • BGH, 16.01.1970 - IV ZR 645/68

    Verwirkung des Versicherungsschutzes

  • BGH, 21.04.1982 - IVa ZR 267/80

    Relevanzrechtsprechung - Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers

  • BGH, 14.10.2015 - IV ZR 211/14

    Altvertrag über eine Kapitallebensversicherung im Policenmodell: Unwirksamkeit

  • BGH, 07.07.2004 - IV ZR 265/03

    Leistungsfreiheit des Fahrzeugversicherers wegen verweigerter Übersendung der

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

  • BGH, 13.01.2016 - IV ZR 284/13

    Versorgungsausgleich: Versagung des Pensionistenprivilegs in einem Übergangsfall

  • BGH, 28.09.1984 - V ZR 43/83

    Formlose Abänderung von Grundstückskaufverträgen nach der Auflassung

  • BGH, 08.07.1981 - VIII ZR 247/80

    Verstoß gegen Treu und Glauben - Verschulden - Vergleichssumme - Berufung auf

  • BGH, 15.02.1985 - V ZR 131/83

    Verzicht auf die Ausübung eines Vorkaufsrechts unter Bedingungen

  • BGH, 07.03.2018 - XI ZR 298/17
  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 448/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

  • BGH, 19.07.2023 - IV ZR 268/21

    Treuwidrige Geltendmachung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG

    Zum Einwand von Treu und Glauben ist keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geboten (Fortführung des Senatsurteils vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 27 ff.).

    Der Senat hat bereits entschieden und im Einzelnen begründet, dass auch im Falle einer unterstellten Unionsrechtswidrigkeit des Policenmodells zum Einwand von Treu und Glauben eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich ist, wenn dem (im Wesentlichen) ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten Versicherungsnehmer nach jahrelanger Durchführung des Vertrages die Berufung auf dessen angebliche Unwirksamkeit nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt wird (Fortführung der Senatsurteile vom 26. April 2023 - IV ZR 300/22, VersR 2023, 830 Rn. 30 ff.; vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 27 f.; jeweils m.w.N.).

    Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (Fortführung des Senatsurteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 29 m.w.N.).

    Danach ist es dem Kreditgeber verwehrt, sich im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts nach Art. 14 Abs. 1 Verbraucherkreditrichtlinie durch den Verbraucher auf den Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs zu berufen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich mitgeteilt worden ist (Anschluss an EuGH aaO Rn. 113 ff., 119 ff.; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 30).

    L 335 S. 1 (Senatsurteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 31; vgl. EuGH, Beschluss vom 28. Mai 2020, WWK Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit, C-803/19, EU:C:2020:413 = juris Rn. 27 f. zur Richtlinie 2002/83/EG und Solvabilität II-Richtlinie; Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 55, 62 zur Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung).

    Dabei müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die praktische Wirksamkeit der Richtlinien gewährleistet ist (Senatsurteil vom 15. Februar 2023 aaO; vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 aaO).

    Es ist Sache der Mitgliedstaaten, diese Aspekte des Versicherungsvertragsrechts zu regeln und dabei dafür zu sorgen, dass unter Berücksichtigung des mit den Richtlinien verfolgten Zwecks deren praktische Wirksamkeit gewährleistet ist (Senatsurteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 32; vgl. EuGH aaO Rn. 120).

    Insoweit ist es Sache der nationalen Gerichte zu prüfen, ob die praktische Wirksamkeit des Rücktrittsrechts und der Mitteilungspflicht gewährleistet ist (Fortführung des Senatsurteil vom 15. Februar 2023 aaO; so auch EuGH aaO Rn. 123, 125; vgl. auch EuGH, Urteil vom 23. März 2000, Diamantis, C-373/97, EU:C:2000:150 = ZIP 2000, 663 Rn. 34 f.).

    Zwar liegt es in der Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union, dem nationalen Gericht alle geeigneten Auslegungskriterien für die Beurteilung der Frage, ob die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet ist, an die Hand zu geben (Senatsurteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 34; so auch EuGH, Urteile vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864 = VersR 2014, 225 Rn. 19; und vom 23. März 2000, Diamantis, C-373/97, EU:C:2000:150 = ZIP 2000, 663 Rn. 34 f.; vgl. auch BVerfG NJW 2022, 2828 Rn. 19).

    (a) Danach verfolgen die Lebensversicherungsrichtlinien den Informationszweck, eine genaue Belehrung des Versicherungsnehmers insbesondere über sein Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen (Senatsurteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 35; so auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 63-71).

    Zudem haben sie das Ziel, dem Versicherungsnehmer einen gewissen Zeitraum zur Verfügung zu stellen, um unter den verschiedenen verfügbaren Versicherungsverträgen den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen und auf informierter Grundlage zu entscheiden, ob er sich vertraglich binden will (Senatsurteil vom 15. Februar 2023 aaO; so auch EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513 Rn. 115).

    Er soll deshalb von einem Vertrag zurücktreten können, bei dem sich nach dessen Abschluss innerhalb der für die Ausübung des Rücktrittsrechts vorgesehenen Überlegungsfrist herausstellt, dass er nicht seinen Bedürfnissen entspricht (Fortführung des Senatsurteil vom 15. Februar 2023 aaO; EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 aaO Rn. 101).

    (d) Schließlich bestehen entgegen der Auffassung des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz (VersR 2022, 1252 Rn. 58-62, 73) keine Bedenken dagegen, dass für den aus widersprüchlichem Verhalten hergeleiteten Einwand von Treu und Glauben (§ 242 BGB) unredliche Absichten oder ein Verschulden des Versicherungsnehmers nicht erforderlich sind (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 39 m.w.N.).

  • BGH, 15.03.2023 - IV ZR 40/21

    Ansprüche aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch;

    Enthält eine Widerspruchsbelehrung keinen Hinweis auf die nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG (hier in der Fassung vom 13. Juli 2001) erforderliche Form (hier Textform) des Widerspruchs, liegt kein geringfügiger Belehrungsfehler vor, durch den dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, juris, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    a) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 15. Februar 2023 (IV ZR 353/21, juris Rn. 13 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) entschieden und im Einzelnen begründet hat, ist ein Bereicherungsanspruch nach § 242 BGB wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerspruchsrechts ausgeschlossen, wenn dem Versicherungsnehmer durch eine fehlerhafte Information in der Widerspruchsbelehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben.

  • BGH, 17.01.2024 - IV ZR 19/23

    Versagung der Möglichkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts; Ansprüche auf

    Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Tatgericht die Möglichkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. versagt, wenn - bei gleichzeitiger Übersendung von und Hinweis auf Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen - in der im Policenbegleitschreiben enthaltenen Widerspruchsbelehrung auf den "Zugang dieses Schreibens" als den Umstand verwiesen wird, der den Lauf der Widerspruchsfrist auslöst (Fortführung des Senatsurteils vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163).

    a) Im Einklang mit der neueren Senatsrechtsprechung hat das Berufungsgericht bei der Beantwortung der Frage, ob die Klägerin das Widerrufsrecht noch wirksam ausüben kann, entscheidend darauf abgestellt, ob der Versicherungsnehmerin die Möglichkeit genommen wurde, ihr Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei zutreffender Belehrung (vgl. Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13; vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 16).

    Die Bewertung des Tatrichters, ob ein nur geringfügiger Belehrungsfehler vorliegt, kann in der Revisionsinstanz generell nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13; vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 19).

    Entgegen der Ansicht der Revision kam es für die Entscheidung des Berufungsgerichts mit Blick auf die neuere Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13; vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 16) und die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 19. Dezember 2019 Rust-Hackner u.a., C-355/18, C-356/18, C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) auch nicht mehr auf die Frage an, ob die Belehrung nur einen "marginalen Fehler" enthält, so dass das Berufungsgericht nicht gehalten war, sich mit zu dieser Problematik verhaltender älterer Senatsrechtsprechung auseinanderzusetzen.

  • BGH, 21.02.2024 - IV ZR 94/23
    Zum Einwand von Treu und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 19. Juli 2023 - IV ZR 268/21, VersR 2023, 1151 Rn. 13 ff. vorgesehen für BGHZ 238, 32; vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 23 ff.).
  • BGH, 26.04.2023 - IV ZR 300/22

    Angabe eines Lebensversicherers bzgl. fehlender Zugehörigkeit zum deutschen

    Die Anwendung auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht und beeinträchtigt hier die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 28, vom 10. Juni 2015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 12 ff.; vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 42; jeweils m.w.N.).

    Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (vgl. BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 44 m.w.N.; Senatsurteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 29).

    (2) Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zum unionsrechtlichen Grundsatz des Rechtsmissbrauchs in dessen Entscheidung vom 9. September 2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40), die zu der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133, S. 66; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) ergangen ist und zudem - ebenfalls anders als im vorliegenden Fall - den nicht ordnungsgemäß belehrten Verbraucher betrifft (vgl. EuGH aaO Rn. 113 ff., 119 ff.; vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 30).

    Diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof im Anschluss an seine Entscheidung vom 9. September 2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40) für die Rechtsfolgen der Nichterfüllung oder der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der in den Richtlinien vorgesehenen vorvertraglichen Mitteilungspflicht sowie in Bezug auf das dort niedergelegte Recht des Versicherungsnehmers auf Rücktritt vom Versicherungsvertrag bestätigt (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 32; EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513 Rn. 120, 123 zur Richtlinie 2002/83/EG).

    Daraus folgt, dass es auf den allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts zum Rechtsmissbrauch und dessen Voraussetzungen hier nicht ankommt, sondern ein Rückgriff auf den nationalen Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB im Bereich der Lebensversicherungsrichtlinien zulässig ist, soweit die praktische Wirksamkeit der Richtlinien nicht beeinträchtigt wird (vgl. im Einzelnen: Senatsurteil vom 15. Februar 2023 aaO Rn. 33 m.w.N.).

    Mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht ebenfalls in Einklang, dass für den im nationalem Recht aus widersprüchlichem Verhalten hergeleiteten Einwand des Rechtsmissbrauchs unredliche Absichten oder ein Verschulden des Versicherungsnehmers nicht erforderlich sind (vgl. Senatsurteile vom 15. Februar 2023 aaO Rn. 39 m.w.N. vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 37, 42).

  • BGH, 11.10.2023 - IV ZR 41/22

    Vertragsbeginn vor Ende der Widerrufsfrist in AGB möglich?

    aa) Die Ausübung des Widerrufsrechts ist rechtsmissbräuchlich, wenn dem Versicherungsnehmer durch eine fehlerhafte Information in der Widerrufsbelehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerrufsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (vgl. zur Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. Senatsurteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, VersR 2023, 501 Rn. 14, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Unter diesen (engen) Voraussetzungen liegt ein geringfügiger Belehrungsfehler vor, der einer Ausübung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB entgegensteht (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2023 aaO).

  • OLG Karlsruhe, 02.05.2023 - 12 U 208/22

    Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung

    bb) Aus dem inhaltlichen Fehler der Belehrung ergibt sich kein fortbestehendes Widerspruchsrecht, da ein Bereicherungsanspruch der Klägerin jedenfalls nach § 242 BGB wegen rechtsmissbräuchlicher Ausübung des Widerspruchsrechts ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2023 - IV ZR 353/21, juris Rn. 13 ff. zur unrichtigen Information über die Form des Widerspruchs).

    Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2019 (C-355/18) und der hieran anknüpfenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.02.2023 (IV ZR 353/21) ist diese bisherige Rechtsprechung jedenfalls in den Fällen obsolet, in denen der Belehrungsmangel - wie hier - nicht geeignet war, den Versicherungsnehmer von einem wirksamen Widerspruch abzuhalten, im Ergebnis also folgenlos geblieben ist.

    cc) Die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerspruchsrechts in dem Fall, dass dem Versicherungsnehmer durch den Belehrungsfehler nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, steht nach der bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15.02.2023 - IV ZR 353/21, juris Rn. 23 ff.) in Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

    Im Bereich der Lebensversicherungsrichtlinien ist ein Rückgriff auf den nationalen Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB zulässig, während es auf den allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts zum Rechtsmissbrauch und dessen Voraussetzungen nicht ankommt, soweit die praktische Wirksamkeit der Richtlinien nicht beeinträchtigt wird (BGH, Urteil vom 15.02.2023 - IV ZR 353/21, juris Rn. 33).

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.02.2023 (IV ZR 353/21, juris Rn. 39 f.) klargestellt, dass die Ausführungen im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09.09.2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20 u.a.) zum subjektiven Element des Rechtsmissbrauchs allein den unionsrechtlichen Grundsatz des Rechtsmissbrauchs betreffen, also Vorgänge, die nur zu dem Zweck stattfinden, missbräuchliche Vorteile aus dem Unionsrecht zu ziehen oder Vorschriften des Unionsrechts zu umgehen.

    Vielmehr ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Lösungsrecht gemäß § 5a Abs. 1 VVG a.F. durch den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB eingeschränkt bzw. verwirkt sein kann, sowohl im nationalen Recht als auch unter dem Gesichtspunkt des Europäischen Rechts spätestens durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.02.2023 (IV ZR 353/21 aaO) zweifelsfrei geklärt.

  • BGH, 21.02.2024 - IV ZR 297/22

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages; Beginn

    Nach den Grundsätzen, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 (Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung über das Vertragslösungsrecht aufgestellt hat und denen der Senat folgt (Urteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21,BGHZ 236, 163 Rn. 14), wäre es unverhältnismäßig, es dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen, wenn ihm durch die fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktritts- bzw. Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 aaO Rn. 79; Senatsurteil vom 15. Februar 2023 aaO Rn. 14).
  • BGH, 29.11.2023 - IV ZR 117/22

    Unvollständigkeit einer Verbraucherinformation bei fehlenden Angaben über die

    (2) Ein die Ausübung des Widerspruchsrechts hindernder Rechtsmissbrauch liegt auch nicht nach den Grundsätzen vor, die der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 (Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung über das Vertragslösungsrecht aufgestellt hat und denen der Senat folgt (Urteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 14).

    Danach wäre es unverhältnismäßig, es dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen, wenn ihm durch die fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wurde, sein Rücktritts- bzw. Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 aaO Rn. 79; Senatsurteil vom 15. Februar 2023 aaO Rn. 14).

    Denn es handelt sich bei der fehlenden Information über die Antragsbindungsfrist jedenfalls nicht um einen nur geringfügigen Mangel (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 14-16).

  • OLG Dresden, 27.02.2024 - 4 U 2055/23
    Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die vorliegende Belehrung unzureichend ist, weil sie nicht alle Unterlagen benennt, die den Lauf der Frist auslösen, wurde dem Kläger nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei zutreffender Belehrung (vgl. BGH Urteile vom 15.02.2023 - IV ZR 353/21 - juris; 17.01.2024 - IV ZR 19/23 - juris).

    Wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C - 355/18 -, Rn 79 - juris; vgl. BGH Urteil vom 15.02.2023 - IV ZR 353/21 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 28.04.2022 - 4 U 2762/21 - juris).

    Das Ziel der Lebensversicherungsrichtlinie, dem Versicherungsnehmer auf informierter Grundlage die Auswahl des seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrages zu ermöglichen, wurde nicht gefährdet (vgl. BGH Urteil vom 15.02.2023 - IV ZR 353/21 -, Rn 37 - juris).

    Die Bewertung des Tatrichters, ob ein nur geringfügiger Belehrungsfehler vorliegt, kann in der Revisionsinstanz generell nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13; vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 19).

    Entgegen der Ansicht der Revision kam es für die Entscheidung des Berufungsgerichts mit Blick auf die neuere Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13; vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 16) und die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 19. Dezember 2019 Rust-Hackner u.a., C-355/18, C-356/18, C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) auch nicht mehr auf die Frage an, ob die Belehrung nur einen "marginalen Fehler" enthält, so dass das Berufungsgericht nicht gehalten war, sich mit zu dieser Problematik verhaltender älterer Senatsrechtsprechung auseinanderzusetzen.

    Die Entscheidung ist zur Verbraucherkreditrichtlinie ergangen und auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar (vgl. BGH Urteile vom 15.02.2023 - IV ZR 353/21 - juris; 19.07.2023 - IV ZR 268/21 - juris).

  • BGH, 21.02.2024 - IV ZR 343/22
  • BGH, 11.10.2023 - IV ZR 40/22

    Ordnungsgemäße Belehrung über Vertragsbeginn erst nach Ende der Widerrufsfrist

  • OLG Karlsruhe, 20.04.2023 - 12 U 335/21

    Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung

  • OLG Hamm, 10.10.2023 - 20 U 59/23
  • BGH, 27.09.2023 - IV ZR 464/21

    Ausschluss des Rücktrittsrechts trotz fehlerhafter Widerrufsbelehrung?

  • OLG München, 16.11.2023 - 14 U 3996/23

    Folgenloser Belehrungsfehler durch Verlängerung der gesetzlichen

  • BGH, 29.11.2023 - IV ZR 89/22

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages

  • OLG Hamm, 15.12.2023 - 20 U 108/23
  • OLG Hamm, 31.10.2023 - 20 U 174/23

    Erklärung des Widerspruchs bei Abschluss einer fondsgebundenen

  • BGH, 17.01.2024 - IV ZR 69/22

    Richtlinienkonformität des Policenmodells

  • OLG Karlsruhe, 21.03.2024 - 12 U 23/23

    Widerspruch bzw. Rücktritt beim Lebensversicherungsvertrag nach altem Recht

  • BGH, 17.01.2024 - IV ZR 274/21

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • BGH, 17.01.2024 - IV ZR 301/21

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

  • BGH, 17.01.2024 - IV ZR 175/22

    Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BGH, 06.09.2023 - IV ZR 93/22

    Rückabwicklung des im sog. Policenmodell abgeschlossenen

  • BGH, 25.10.2023 - IV ZR 283/22

    Rückabwicklung von drei im Jahr 1998 nach dem sogenannten Policenmodell

  • OLG Köln, 21.04.2023 - 20 U 320/22
  • OLG Saarbrücken, 24.05.2023 - 5 U 61/22

    Rückabwicklung eines privaten Rentenversicherungsvertrages nach Widerruf durch

  • BGH, 29.11.2023 - IV ZR 106/23

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • OLG Hamm, 25.08.2022 - 20 U 155/22

    Ewiges Widerspruchsrecht; EuGH; Vorlagepflicht; VerfGH Rheinland-Pfalz -

  • BGH, 06.09.2023 - IV ZR 150/21

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages;

  • OLG Köln, 05.05.2023 - 20 U 320/22
  • BGH, 15.03.2023 - IV ZR 50/22

    Richtlinienkonformität des Policenmodells; Zurückweisung der Beschwerde gegen die

  • BGH, 27.09.2023 - IV ZR 139/22

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von nach dem sogenannten Policenmodell

  • BGH, 27.09.2023 - IV ZR 163/22

    Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages; Ausnahmsweiser Ausschluss

  • BGH, 27.09.2023 - IV ZR 254/22

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BGH, 30.08.2023 - IV ZR 33/22

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BGH, 30.08.2023 - IV ZR 354/21

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BGH, 30.08.2023 - IV ZR 311/21

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BGH, 30.08.2023 - IV ZR 38/22

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • BGH, 15.03.2023 - IV ZR 11/22

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (hier: Richtlinienkonformität

  • LG Münster, 14.09.2023 - 2 O 101/23
  • BGH, 27.09.2023 - IV ZR 108/22

    Zurückweisung einer Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision

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