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   BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 169/12   

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https://dejure.org/2013,18618
BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 169/12 (https://dejure.org/2013,18618)
BGH, Entscheidung vom 03.07.2013 - VIII ZR 169/12 (https://dejure.org/2013,18618)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 2013 - VIII ZR 169/12 (https://dejure.org/2013,18618)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 280 Abs 1 BGB, § 280 Abs 2 BGB, § 280 Abs 3 BGB, § 281 BGB, § 286 BGB
    Verspätete Erfüllung eines Kaufvertrages: Ersatzfähigkeit der Mehrkosten eines Deckungskaufs

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ein Deckungskauf ist nicht als Verzögerungsschaden erstattungsfähig

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 280; BGB § 281; BGB § 286; BGB § 326
    Mehrkosten eines Deckungskaufes als Schadenersatz statt der Leistung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit eines Käufers zur Geltendmachung der Kosten eines eigenen Deckungskaufs neben der Vertragserfüllung als Verzögerungsschaden; Ersatz der wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung eines Kaufvertrags entstandenen Mehrkosten eines Deckungskaufs

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Ersatz der Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs des Käufers als Verzögerungsschaden

  • Betriebs-Berater

    Ersatzfähigkeit von Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs des Käufers als Verzögerungsschaden

  • rewis.io

    Verspätete Erfüllung eines Kaufvertrages: Ersatzfähigkeit der Mehrkosten eines Deckungskaufs

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 2; BGB § 286
    Mehrkosten eines vom Käufer vorgenommenen Deckungskaufs sind kein ersatzfähiger Verzögerungsschaden i. S. v. § 280 Abs. 2 BGB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Möglichkeit eines Käufers zur Geltendmachung der Kosten eines eigenen Deckungskaufs neben der Vertragserfüllung als Verzögerungsschaden; Ersatz der wegen nicht rechtzeitiger Erfüllung eines Kaufvertrags entstandenen Mehrkosten eines Deckungskaufs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann sind Mehrkosten eines Deckungskaufs ersatzfähig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mehrkosten eines Deckungskaufs des Käufers

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mehrkosten aus Deckungskäufen sind nicht als Verzögerungsschäden ersatzfähig

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Ersatzfähigkeit von Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs des Käufers als Verzögerungsschaden

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kein Ersatz der Mehrkosten eines Deckungskaufs

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kosten des eigenen Deckungskaufs können nicht als Verzögerungsschaden geltend gemacht werden

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kosten eines Deckungskaufs sind Schadensersatz statt der Leistung und nicht gemäß §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 BGB ersatzfähig

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Biodieselentscheidung: Deckungskauf (Schadensersatz statt der Leistung)

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Mehrkosten eines Deckungskaufs kein Verzögerungsschaden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 197, 357
  • NJW 2013, 2959
  • ZIP 2013, 1626
  • MDR 2013, 1021
  • VersR 2015, 253
  • WM 2013, 1917
  • BB 2013, 1921
  • JR 2014, 432
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.05.1998 - VIII ZR 362/96

    Berechnung des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages

    Auszug aus BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 169/12
    Dies ergebe sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 1998 (VIII ZR 362/96).

    Auch aus der weiteren Entscheidung des Senats vom 27. Mai 1998 (VIII ZR 362/96, NJW 1998, 2901 ff.) ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht, dass Vertragserfüllung und Ersatz der Mehrkosten eines eigenen Deckungskaufs nebeneinander verlangt werden könnten.

  • BGH, 09.11.1988 - VIII ZR 310/87

    Umfang des Verspätungsschadens

    Auszug aus BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 169/12
    a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 9. November 1988 (VIII ZR 310/87, NJW 1989, 1215 unter B I) nicht, dass der Käufer die Kosten eines eigenen Deckungskaufs neben der Vertragserfüllung als Verzögerungsschaden geltend machen könnte.
  • BGH, 20.05.1994 - V ZR 64/93

    Umfang des Anspruchs des Verkäufers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung

    Auszug aus BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 169/12
    Für den umgekehrten Fall, dass der Verkäufer Ersatz des Mindererlöses eines Deckungsverkaufs begehrt, hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs allerdings - ebenfalls unter der Geltung des alten Schuldrechts - entschieden, dass ein solcher Schaden nicht zusätzlich zur Erfüllung des Kaufvertrages, also zur Zahlung des Kaufpreises, sondern nur anstatt der Erfüllung gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 20. Mai 1994 - V ZR 64/93, BGHZ 126, 131, 134).
  • BGH, 20.01.2006 - V ZR 124/05

    Rechtsstellung des Gläubigers nach Erklärung des Rücktritts vom Vertrag

    Auszug aus BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 169/12
    Grundsätzlich hat der Gläubiger auch die Wahl, ob er Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Vertragserfüllung besteht; auch lässt das Erfüllungsverlangen des Gläubigers grundsätzlich dessen Befugnis unberührt, wieder zu einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung überzugehen (BGH, Urteil vom 20. Januar 2006 - V ZR 124/04, NJW 2006, 1198 Rn. 19).
  • BGH, 04.12.2014 - VII ZR 4/13

    Erstreckung der Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden

    Bei dem von der Beklagten eingeforderten entgangenen Gewinn handelt es sich daher nicht um einen Verzögerungs- oder Begleitschaden, sondern um einen nur nach § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB ersatzfähigen Schaden statt der Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 169/12, BGHZ 197, 357 Rn. 27; jurisPK-BGB/Alpmann, 7. Aufl., § 286 Rn. 69; Staudinger/Freitag, BGB (2011), § 488 Rn. 240 sowie allgemein zur Abgrenzung zwischen den Ansprüchen aus § 280 Abs. 1 BGB, aus § 280 Abs. 2, § 286 BGB und aus § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB: Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 280 Rn. 13 und § 281 Rn. 7; Staudinger/Schwarze, BGB (2014), § 280 C 5 ff. und § 281 B 134 ff.; Staudinger/Löwisch/Feldmann, BGB (2014), § 286 Rn. 181 ff.; MünchKommBGB/Ernst, 6. Aufl., § 280 Rn. 65 ff. und § 281 Rn. 110 ff.; Jauernig/Stadler, BGB, 15. Aufl., § 280 Rn. 3 f.; Ostendorf, NJW 2010, 2833 ff.).
  • BGH, 20.04.2023 - I ZR 140/22

    Entbehrlichkeit einer Mahnung nach Fälligkeit bei Erklärung des Schuldners bzgl.

    Denn bei derartigen Kosten handelt es sich nicht um einen Verzögerungs- oder Begleitschaden, sondern um einen Schaden wegen Ausbleibens der geschuldeten Leistung, der an deren Stelle tritt (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2013 - VIII ZR 169/12, BGHZ 197, 357 [juris Rn. 25]).

    Den Ersatz dieses Schadens kann der Gläubiger nur unter den Voraussetzungen der § 280 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 281 BGB und somit nicht neben der Vertragserfüllung beanspruchen (BGHZ 197, 357 [juris Rn. 27]).

    Umgekehrt schließt die Erfüllung einen Anspruch auf Erstattung von (Mehr-)Kosten eines zuvor getätigten eigenen Deckungsgeschäfts aus (BGHZ 197, 357 [juris Rn. 29]).

    In dem Fall, der der in BGHZ 197, 357 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag, hatte der Käufer den Verkäufer zunächst erfolgreich auf Leistung in Anspruch genommen.

    Die Versicherungsnehmerin hat die Kosten für einen Lufttransport jedoch nicht aufgewandt, um überhaupt eine Beförderungsleistung zu erhalten, sondern - anders als in dem Verfahren, das der in BGHZ 197, 357 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde lag - um einen Verzögerungsschaden zu vermeiden.

    Es handelt sich hier also nicht um einen Deckungskauf in dem Sinne, dass die geschuldete Leistung (endgültig) durch eine andere Leistung ersetzt wird und der Erfüllungsanspruch erlischt (vgl. BGHZ 197, 357 [juris Rn. 25]).

  • LG Köln, 30.11.2021 - 5 O 140/21

    Bindung an Kaufvertrag trotz Lieferschwierigkeiten

    Der Kläger hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten aus dem Deckungsgeschäft gemäß §§ 280 Abs. 1 u. 3, 281 Abs. 1 u. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 03. Juli 2013 - VIII ZR 169/12 -, BGHZ 197, 357-366, Rn. 13).
  • OLG München, 05.12.2019 - 23 U 2136/18

    Anwendbarkeit der Regelungen für Handelsvertreter auf einen Vertriebsvertrag

    Schäden statt der Leistung sind daher typischer Weise die Kosten eines Deckungsgeschäfts (BGH NJW 2013, 2959 Tz. 27; Staudinger/Schwarze, BGB, 2014, § 280 Rn E5, E10) und grundsätzlich auch der entgangene Gewinn (BeckOK-BGB/Lorenz, § 280 Rn. 28 a.E.; Staudinger/Schwarze, BGB, 2014, § 280 Rn. E5, aA Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl. 2019, § 280 Rn. 18 a.E.).
  • OLG Brandenburg, 27.04.2016 - 4 U 153/14

    Rückabwicklung des Immobilienkaufvertrags: Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung

    Der Umstand, dass nach der hier vertretenen Auffassung im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung auch ein Vermögensnachteil erstattungsfähig ist, der aus einem Deckungsgeschäft resultiert, das zwischen der in der Nichtleistung trotz Fälligkeit liegenden Pflichtverletzung und der Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 BGB geschlossen worden ist, führt auch nicht dazu, dass damit - in Abweichung von der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 03.07.2013 - VIII ZR 169/12) - ein neben der Erfüllung oder einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung entstandener Schaden zugesprochen würde.
  • LG Düsseldorf, 15.02.2021 - 22 S 103/19

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Flugannullierung / Ersatzbeförderung /

    Der Kläger begehrt hier die Mehrkosten eines Deckungsgeschäfts i.H.v. 1.252,80 EUR, welche als Schadensersatz statt der Leistung i.S.v. § 281 BGB ersatzfähig sind (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2013 - VIII ZR 169/12, NJW 2013, S. 2959).
  • KG, 26.09.2017 - 21 U 9/17

    Bauträgervertrag: Einheitlicher Erfüllungsort; internationale Zuständigkeit für

    Dazu müsste es sich bei den Avalzinsen um einen Verzögerungs- oder Begleitschaden handeln und nicht um einen Schaden, der an die Stelle der Hauptleistung des Vertrages tritt (BGH, Urteil vom 3.7.2013, VIII ZR 169/12, BGHZ 197, 357).
  • VerfGH Bayern, 20.12.2021 - 18-VI-21

    Gehörsverstoß wegen Übergehens zentralen Vorbringens

    Dass er diese Termine ersatzweise zu einem höheren Preis bei einem anderen Studio gebucht hat, steht seinem Begehren nicht von vornherein entgegen, denn der Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 BGB umfasst grundsätzlich auch die Mehrkosten für ein Deckungsgeschäft (vgl. BGH vom 3.7.2013 NJW 2013, 2959 Rn. 27; Emmerich in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2019, Vorbem. zu § 281 BGB Rn. 45).
  • LG Bonn, 30.12.2020 - 1 O 471/18

    Bemusterung schlägt Leistungsverzeichnis!

    b) Der Klägerin steht deshalb gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung zu, der den Ersatz der Kosten für die anderweitige Beschaffung eines den vertraglichen Absprachen der Parteien entsprechenden Basaltlavamaterials durch einen Deckungskauf erfasst (§§ 281 Abs. 1, 280 Abs. 1, 251 BGB; BGH NJW 2013, 2959, 2960 - Lieferung von Biodiesel; Dornis in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck.online Großkommentar, BGB, Stand 01.03.2020, § 286 Rd.26ff. m.w.N. zum Streitstand).
  • OLG München, 08.11.2017 - 20 U 2048/17

    Kosten für eine Ersatzvornahme wegen Verletzung von Pflichten aus einer

    Die von den Klägern im Wege der Klage erfolgreich geltend gemachte Erfüllung in Form der Pflasterung der streitgegenständlichen Fläche durch die Beklagte (vgl. Anlage K 3, Urteil des Landgerichts vom 27.09.2013, Az. 54 O 1223/13) schließt einen Anspruch der Kläger auf Erstattung der im Rahmen der Selbstvornahme getätigten Kosten vielmehr aus (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2013 - VIII ZR 169/12, NJW 2013, 2959, juris Rn. 27 ff.).
  • LG Düsseldorf, 29.01.2021 - 22 S 103/19
  • KG, 26.09.2017 - 21 U 73/17

    Bauträgervertrag: Einheitlichkeit des Erfüllungsorts; internationale

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