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   BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18   

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https://dejure.org/2019,40359
BGH, 27.11.2019 - VIII ZR 285/18 (https://dejure.org/2019,40359)
BGH, Entscheidung vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18 (https://dejure.org/2019,40359)
BGH, Entscheidung vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18 (https://dejure.org/2019,40359)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • WM Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb Volltext 12,79 €)

    Zum Begriff der Rechtsdienstleistung in Gestalt der Inkassodienstleistung (Forderungseinziehung); zu den Anforderungen an die rechtliche Würdigung, ob sich die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters innerhalb seiner Leistungsbefugnis hält; zur Frage, ob die ...

  • Betriebs-Berater

    "wenigermiete.de"-Portal verstößt nicht gegen das RDG

  • rewis.io

    Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz bei Betreiben eines "Mietpreisrechners" im Internet

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Legal-Tech-Angebot als Inkassodienstleistung: Vereinbarkeit mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (www.wenigermiete.de)

  • der-rechtsberater.de

    Inkassodienstleistung durch das Legal-Tech-Portal "wenigermiete.de"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Klage auf Auskunft sowie auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete und Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten wegen eines behaupteten Verstoßes gegen die Begrenzung der Miethöhe aus abgetretenem Recht des Wohnraummieters gegenüber der beklagten Vermieterin; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Inkassounternehmen dürfen Ansprüche aus "Mietpreisbremse" verfolgen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (31)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox" mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (hier: Verfolgung von Ansprüchen aus der "Mietpreisbremse")

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Verfolgung von Ansprüchen aus der "Mietpreisbremse" durch Inkassodienstleister "Lexfox" mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz vereinbar

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Legal Tech und das Mietrecht

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Legal Tech-Inkassodienstleistern

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Legal-Tech-Angebot wenigermiete.de - Geltendmachung von Ansprüchen aus der Mietpreisbremse durch registrierten Inkassodienstleister Lexfox ist keine unzulässige Rechtsdienstleistung

  • heise.de (Pressebericht, 27.11.2019)

    Internet-Anbieter dürfen für Verbraucherrechte einstehen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Erstes höchstrichterliches Urteil zu Legal Tech: BGH billigt Plattform wenigermiete.de

  • lto.de (Pressebericht, 27.11.2019)

    Darum billigt der BGH wenigermiete.de: "Die Entwicklung neuer Berufsbilder erlauben"

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vereinbarkeit der Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz ...

  • archive.ph (Pressebericht, 27.11.2019)

    Online-Portal darf weiter für Mieter klagen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    "wenigermiete.de"-Portal leistet keine unzulässige Rechtsdienstleistung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Grundsatzentscheidung zu Legal Tech - Mieter dürfen sich mit Hilfe von Online-Portalen gegen Mieterhöhungen wehren

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    "wenigermiete.de"-Portal leistet keine unzulässige Rechtsdienstleistung

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Vereinbarkeit der Verfolgung von Ansprüchen durch Inkassodienstleister mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    § 134 BGB, § 398 BGB, § 556d BGB, § 2 RDG, § 4 RDGEG
    Lexfox-Urteil: BGH erlaubt Legal Tech beim Inkasso - wenigermiete.de zulässig

  • versr.de (Kurzinformation)

    Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters "Lexfox" mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (hier: Verfolgung von Ansprüchen aus der "Mietpreisbremse")

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Mietpreisbremse: Inkassodienstleister dürfen gegen Vermieter vorgehen!

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 134 BGB, § 398 BGB, § 556d BGB, § 2 RDG, § 4 RDGEG
    Lexfox-Urteil: BGH erlaubt Legal Tech beim Inkasso - wenigermiete.de zulässig

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Legal Tech Angebote wie wenigermiete.de

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Legal-Tech

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Inkassodienstleister darf "LegalTech" nutzen

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Legal Tech: Beratungs-Angebot verstößt Unternehmen nicht gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Plattform Wenigermiete.de ist rechtmäßig

  • juve.de (Kurzinformation)

    Legal-Tech: Angebote von Internet-Dienstleistern wie Wenigermiete

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Wenigermiete.de darf zulässig klagen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Legal Tech-Inkasso möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Inkasso durch alle?

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Abtretung von Ansprüchen aus einem Mietverhältnis an den Inkassodienstleister "Mietright"

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 16.10.2019)

    Mietright/Lexfox: Legal Tech-Startups vor Erfolg in Karlsruhe

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 16.10.2019)

    Geschäftsmodell der Legal Techs unter der Lupe

  • juve.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 16.10.2019)

    Streit um Lizenz: BGH will Inkasso-Begriff im Fall Lexfox weit auslegen

Besprechungen u.ä. (5)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nach dem BGH-Urteil zu wenigermiete.de: Tore auf für Legal Tech

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Legal Techs und RDG: Eine Waffe gegen Prozessvehikel?

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Kurzanmerkung)

    § 134 BGB, § 398 BGB, § 556d BGB, § 2 RDG, § 4 RDGEG
    Lexfox-Urteil: BGH erlaubt Legal Tech beim Inkasso - wenigermiete.de zulässig

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Inkassounternehmen dürfen Ansprüche aus "Mietpreisbremse" verfolgen! (IMR 2020, 78)

  • lto.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vor dem BGH-Urteil zu Legal Tech: Das ist erst der Anfang

Sonstiges

  • spiegel.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten, 28.11.2019)

    Wenigermiete.de: "Der Markt für Rechtsberatung wird sich erheblich verändern"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 224, 89
  • NJW 2020, 208
  • MDR 2020, 126
  • MDR 2020, 127
  • GRUR 2020, 326
  • NZM 2020, 26
  • WM 2020, 25
  • MMR 2020, 499
  • DB 2019, 2799
  • AnwBl 2020, 46
  • AnwBl Online 2020, 63
 
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Wird zitiert von ... (103)

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 45/19

    Wohnraummietrecht: Rückzahllungs- und Auskunftsanspruch eines Mieters bei

    Bei dem Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3 BGB, der durch das am 1. Juni 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung (Mietrechtsnovellierungsgesetz - MietNovG) vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) eingeführt worden ist, handelt es sich, wie bereits aus den Gesetzesmaterialien hervorgeht, um einen Hilfsanspruch des Mieters (BT-Drucks. 18/3121, S. 33), der zur Verwirklichung der auf Geldzahlung gerichteten Ansprüche diesen zwingend vorgeschaltet ist (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 Rn. 165, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Der Senat nimmt diesbezüglich auf die eingehenden Ausführungen im Senatsurteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, aaO Rn. 97 ff., 143 ff.) Bezug und beschränkt sich nachfolgend auf die zur Widerlegung der von der Revision vorgebrachten Einwände erforderlichen Ausführungen.

    Mit dieser abweichenden Sichtweise lässt sie die vom Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Umfang und zur Reichweite der nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubten Tätigkeiten eines Inkassodienstleisters und die hieran anknüpfende zentrale Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes außer Acht, eine grundlegende, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichtete Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen zu gewährleisten und dieses für künftige Entwicklungen sowohl im gesellschaftlichen Bereich als auch auf dem Gebiet der Dienstleistungsberufe zu öffnen (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 99, 114 ff., 132 ff., sowie BT-Drucks. 16/3655, S. 26 bis 42).

    Nur aus diesem Grund lässt sich einerseits das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt rechtfertigen; andererseits umfasst die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung an Inkassounternehmer sozusagen spiegelbildlich zugleich auch die Erlaubnis zur Rechtsberatung (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191; Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 120; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 36).

    Setzen die Inkassounternehmen die von ihnen verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, ist nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte (BVerfG, aaO; Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 121; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO).

    Diese rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgegenstandes, für die der Inkassounternehmer seinem Mandanten gegenüber Verantwortung trägt, bleibt Teil seiner erlaubten Rechtsbesorgung und wird nicht etwa zum Rechtsrat gegenüber dem Schuldner (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571; Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 129; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 38).

    Ohne Befugnis des Inkassounternehmens zur Rechtserläuterung auch im Außenverhältnis gegenüber einem Einwendungen erhebenden Schuldner wäre der außergerichtliche Konflikt zwischen Gläubiger und Schuldner nur mit rechtsanwaltlicher Unterstützung zu beseitigen, obwohl die außergerichtliche Forderungseinziehung nach der Wertung des Gesetzgebers nicht den Rechtsanwälten vorbehalten ist (BVerfG, aaO; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 130).

    Aus Gründen des Schutzes der Rechtspflege sollen lediglich die Gerichte vor Anträgen und sonstigen Schriftsätzen von Inkassounternehmen bewahrt werden (BVerfG, aaO S. 1571 f.; Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 131; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 39).

    cc) Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesen Entscheidungen deutlich gemacht, dass mit der Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten - in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG genannten - Sachbereich (wie etwa die außergerichtliche Einziehung von Forderungen durch Inkassounternehmen gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG), gemeint ist (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 145; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 40).

    Er hat die von ihm inhaltlich befürwortete Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als einen der maßgeblichen Gründe für das von ihm verfolgte Ziel einer grundlegenden und - in Abkehr von dem aus dem Jahr 1935 stammenden Rechtsberatungsgesetz - an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen angeführt (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 - 42; Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 132 ff., 145; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 41).

    Dabei hat er den Vorschriften der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG "als verfassungsrechtliche Vorgabe" ausdrücklich die Überlegung zugrunde gelegt, das Bundesverfassungsgericht habe durch seine Beschlüsse vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) und vom 14. August 2004 (NJW-RR 2004, 1570) klargestellt, dass die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen Forderungseinzug nach dem Rechtsberatungsgesetz stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung gestatte und eine schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit ohne eine solche "substanzielle Rechtsberatung" nur auf eine kaufmännische Hilfstätigkeit beschränkt und damit bereits nicht als erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einzuordnen sei (BT-Drucks. 16/3655, S. 27; Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 144; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO).

    Zudem ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber an der weiteren "verfassungsrechtlichen Vorgabe" ausgerichtet hat, dass einem Inkassounternehmen, dessen Sachkunde und Erlaubnis auf die außergerichtliche Einziehung von Forderungen beschränkt ist und das für die gerichtliche Durchsetzung der Forderungen einen Rechtsanwalt hinzuziehen muss, auch nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die weitere - rechtliche - Korrespondenz mit dem Schuldner mit dem Ziel einer außergerichtlichen Streitbeilegung erlaubt bleibt (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 f.; BVerfG, NJW-RR 2004, 1570; Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 135; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO).

    Weiter war dem Gesetzgeber daran gelegen, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubt und damit, insbesondere mit Blick auf die zu erwartenden weiteren Entwicklungen des Rechtsberatungsmarktes, zukunftsfest ausgestaltet ist (BT-Drucks. 16/3655, S. 30, 40, 42, 52; BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12257 f.; Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 133; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 42).

    Vielmehr ist - innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (grundlegend Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 141; vgl. auch Senatsurteil vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 43).

    Insbesondere ist es einem registrierten Inkassodienstleister nicht verwehrt, im Rahmen des außergerichtlichen Forderungseinzugs in substantieller Weise - auch begleitend zu einem Gerichtsverfahren - Rechtsberatung vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 27; BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191; NJW-RR 2004, 1570, 1571; Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 144 f.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO).

    Im Übrigen lässt die Revision bei ihrer Argumentation außer Betracht, dass eine jederzeitige Widerruflichkeit der treuhänderischen Abtretung nicht nur dem Interesse des Inkassodienstleisters an einer verlässlichen Erbringung der Inkassodienstleistung, sondern auch dem Interesse des Rechtsverkehrs an einer Rechtsklarheit hinsichtlich der Person des Gläubigers zuwiderliefe (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 209).

    cc) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt der von der Revision weiter vorgebrachte Einwand, die Klägerin erbringe dadurch, dass sie die Anspruchsdurchsetzung steuere, indem sie den für die gerichtliche Durchsetzung hinzuzuziehenden Anwalt auswähle, beauftrage und in Abstimmung mit diesem über die Maßnahmen entscheide, Dienstleistungen, die nichts mit der Beitreibung der Forderung zu tun hätten und daher keine von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG gedeckten Rechtsdienstleistungen darstellten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 210, 225 ff.).

    Ihr steht - auch in Ansehung des Umstands, dass der Inkassodienstleister im Falle einer von dem Kunden selbst erhobenen Klage nicht berechtigt wäre, diesen im streitigen gerichtlichen Verfahren zu vertreten (§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO) - die Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG), grundsätzlich jedenfalls dann nicht entgegen, wenn - wie hier zwischen der Klägerin und der Mieterin vereinbart und dementsprechend auch erfolgt - ein Rechtsanwalt als unabhängiges Organ der Rechtspflege mit der Durchführung des streitigen gerichtlichen Verfahrens beauftragt wird und auf diese Weise der vorgenannten Zielsetzung des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechnung getragen wird (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 226).

    (1) Anders als die Revision meint, folgt daraus, dass die Klägerin eine Vereinbarung mit dem jeweiligen Mieter trifft, wonach dieser im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen keine Kosten zu tragen hat (Ziffer 3.3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen), während es einem Rechtsanwalt, der anstelle der Klägerin für den Mieter tätig geworden wäre, berufsrechtlich - von engen Ausnahmen abgesehen - untersagt wäre, mit seinem Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG) oder diesem im Falle einer Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zuzusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO), kein "bedenklicher Wertungswiderspruch", der zu einer Unzulässigkeit einer solchen Dienstleistung nach § 3 RDG und damit zur Nichtigkeit der erfolgten Abtretung nach § 134 BGB führte (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 170 ff.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 69).

    Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Rechtsdienstleistungsgesetzes und auch bei dessen späteren Änderungen und Ergänzungen (siehe hierzu nur BT-Drucks. 17/14216, S. 5) davon abgesehen hat, die registrierten Personen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RDG), insbesondere die Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG), als einen rechtsanwaltsähnlichen Rechtsdienstleistungsberuf unterhalb der Rechtsanwaltschaft auszugestalten (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 31 ff.) und/oder die für Rechtsanwälte geltenden strengen berufsrechtlichen Pflichten und Aufsichtsmaßnahmen uneingeschränkt auf diese Personen zu übertragen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 41, 43, 72; BT-Drucks. 17/14216, aaO; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 173).

    Für die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters gelten vielmehr eigene kosten- und vergütungsrechtliche Vorschriften (§ 4 Abs. 1, 2 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG; eingehend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 175 bis 186).

    Die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, eine Vergütungsregelung für Inkassodienstleister nicht einzuführen, beruht ausweislich der Gesetzesbegründung auf dem vom Bundesverfassungsgericht anerkannten - sich von der Tätigkeit eines Rechtsanwalts unterscheidenden - Berufsbild von Inkassounternehmen (BT-Drucks. 16/3655, S. 80; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 180).

    Danach ist nicht nur die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zulässig (vgl. BVerfG, NJW 2002, 3531, 3532; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 176 ff.).

    Die Zusage der Freistellung des Kunden von sämtlichen Kosten (einschließlich der Prozesskosten) stellt nichts anderes als einen solchen Anreiz dar (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 186; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 74).

    Gemäß Ziffer 7.1 ihrer im Streitfall maßgeblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen schließt die Klägerin - wenn der Mieter nicht einen Kompetenzrahmen eingeräumt hat - einen Vergleich nur mit Zustimmung des Mieters ab und ist ohne Rücksprache mit diesem lediglich befugt, Vergleichsangebote abzulehnen, bei denen der Vermieter weniger als 70 % der begehrten Mietherabsetzung anbietet (vgl. auch Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 206; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 67).

    bb) Bei der Zusage der Klägerin, im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen die Mieter von sämtlichen Kosten freizuhalten, handelt es sich weder um eine bereits zum Zeitpunkt der Erbringung der Rechtsdienstleistung bestehende Pflicht noch um eine "andere" Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG, sondern vielmehr um einen Bestandteil der von der Klägerin für den Mieter zu erbringenden Inkassodienstleistung (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO 196, 199 ff.; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 62).

    (1) Eine Unvereinbarkeit der Rechtsdienstleistung mit einer anderen Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG setzt nach der Gesetzesbegründung des Rechtsdienstleistungsgesetzes voraus, dass die Rechtsdienstleistung einen unmittelbaren gestaltenden Einfluss auf eine andere, bereits bestehende (Haupt-) Leistungspflicht des Dienstleistenden haben kann (BT-Drucks. 16/3655, S. 39, 51; Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 200 mwN; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 63).

    Die Zusage einer Kostenfreihaltung in Ziffer 6.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist mithin insoweit - anders als hinsichtlich der mit den eigenen Durchsetzungsbemühungen der Klägerin verbundenen Kosten (siehe hierzu Ziffer 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) - für die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erbringung ihrer Inkassodienstleistung (noch) nicht verpflichtend (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 201; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO).

    Denn sie steht mit der von der Klägerin betriebenen Forderungseinziehung in einem so engen Zusammenhang, dass sie - auch aus der Sicht des Kunden (vgl. hierzu Tolksdorf, aaO S. 1409), dessen Schutz als Rechtsuchender die Vorschrift des § 4 RDG unter anderem dienen soll (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 39) - nicht als eine andere Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG angesehen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 202; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 64).

    Der Mieterin bleibt es damit, wenn sie die Chancen einer erfolgreichen Durchsetzung ihrer Ansprüche höher als die vom Vermieter angebotene Vergleichssumme einschätzt, unbenommen, ein Vergleichsangebot abzulehnen und in der Erwartung eines für sie günstigen und nach Ziffer 1.5 und 6.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin kostenfreien Ausgangs des Verfahrens dessen Fortführung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung zu verlangen (Senatsurteile vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 207; vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, aaO Rn. 66).

    Soweit sie jedoch meint, diese Ansprüche könnten nicht Gegenstand einer Inkassodienstleistung sein, weil bereits aus dem in der Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG enthaltenen Begriff der Forderungseinziehung folge, dass ein Inkasso grundsätzlich das Beitreiben von Geldforderungen, nicht hingegen die Geltendmachung sonstiger Ansprüche zum Gegenstand habe, liegt dem - jedenfalls in Bezug auf die hier in Rede stehenden Auskunftsansprüche - ein zu enges Verständnis der Inkassodienstleistung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG zugrunde (eingehend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 164 ff.).

    Ein Sachgrund dafür, warum es einem registrierten Inkassodienstleister gestattet sein soll, für den Mieter zwar diesen Hauptanspruch, nicht hingegen den zu dessen Vorbereitung dienenden Hilfsanspruch (§ 556g Abs. 3 BGB) geltend zu machen, ist - insbesondere bei dem gebotenen nicht zu engen Verständnis des Begriffs der Inkassodienstleistung (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG) - nicht ersichtlich (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 165).

    bb) Soweit die Revision darüber hinaus meint, die Klägerin sei auch deshalb nicht zur Geltendmachung von Auskunftsansprüchen befugt, weil diese dazu dienten, eine Forderung für den Mieter überhaupt erst zu "generieren", greift dieser Einwand im Hinblick darauf, dass der Bundesgerichtshof eine zulässige Inkassodienstleistung auch in den Fällen bejaht hat, in denen das Inkassounternehmen Anspruchsvoraussetzungen erst noch schaffen musste, ebenfalls nicht durch (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 166 iVm 160).

    Die Revision lässt hier außer Betracht, dass die von ihr beanstandete Vorgehensweise der Klägerin, von dem Vermieter nicht lediglich Rückzahlung, sondern auch Auskunft zu begehren, in Gestalt des Auskunftsanspruchs nach § 556g Abs. 3 BGB bereits im Gesetz selbst angelegt ist (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 168).

    Dass der Streitwert des Auskunftsanspruchs - als Hilfsmaßnahme zur Durchsetzung des Rückzahlungsanspruchs nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB - im Einzelfall höher ausfallen kann als der Wert des Rückzahlungsanspruchs selbst, ist - unbeschadet der Befugnis einer klagenden Partei, insbesondere zur Verringerung des Kostenrisikos lediglich einen bestimmten Teilbetrag ihrer Zahlungsforderung einzuklagen - dem Umstand geschuldet, dass (nach derzeitiger Rechtslage, vgl. hierzu den aktuellen Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn, BT-Drucks. 19/15824, S. 12, 16 ff. [§ 556g Abs. 2 BGB-E]) der genannte Rückzahlungsanspruch des Mieters erst für den Zeitraum ab Erhebung der Rüge nach § 556g Abs. 2 BGB besteht und hierdurch auch bei Mietverhältnissen, die bereits seit längerer Zeit bestehen, der Höhe nach eingeschränkt ist (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 169).

    (b) Damit ist das Rügeerfordernis zwar als Tatbestandsvoraussetzung für das Entstehen des Anspruchs ("schließt aus") ausgestaltet (vgl. Staudinger/V. Emmerich, aaO Rn. 14; Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl., § 556g Rn. 6; BeckOGK/Fleindl, aaO Rn. 89; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, aaO Rn. 17; offen gelassen in Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 158) und stellt nicht nur eine bloße Fälligkeitsanforderung dar (so aber LG Berlin [15. Zivilkammer], BB 2019, 465, 466).

  • BGH, 08.04.2020 - VIII ZR 130/19

    Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch

    Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208).

    Denn die von der Klägerin, die als Inkassodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für die Mieterin erbrachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 Rn. 97 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Dieses Vorgehen als Prozessverschleppung zu werten, um vor Ergehen einer damals in einem Parallelverfahren noch ausstehenden Entscheidung des erkennenden Senats zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin (Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO) den Erlass eines für die Klägerin nachteiligen Urteils des Berufungsgerichts zu verhindern, ist nicht als willkürlich oder unhaltbar anzusehen.

    Der Senat nimmt diesbezüglich auf die eingehenden Ausführungen im Senatsurteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, aaO Rn. 97 ff., 143 ff.) Bezug und beschränkt sich nachfolgend auf die zur Widerlegung der Ansicht des Berufungsgerichts erforderlichen Ausführungen.

    Gleichzeitig war der Gesetzgeber - unter Heranziehung der noch zum Rechtsberatungsgesetz ergangenen liberalisierenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - aber bestrebt, eine grundlegende, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichtete Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen zu gewährleisten und dieses für künftige Entwicklungen sowohl im gesellschaftlichen Bereich als auch auf dem Gebiet der Dienstleistungsberufe zu öffnen (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 99, 114 ff., 132 ff. sowie BT-Drucks. 16/3655, S. 26 bis 42).

    Schließlich findet auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Registrierung als Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erlaube nicht die Vornahme von Inkassodienstleistungen auf dem komplexen Rechtsgebiet des Wohnraummietrechts, weil die von einem Inkassodienstleister nachzuweisende Sachkunde hierfür nicht ausreiche, im Gesetz (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 RDG, § 4 Abs. 1 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz [Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV]) keine Stütze (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 221 ff.).

    Nur aus diesem Grund lässt sich einerseits das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt rechtfertigen; andererseits umfasst sozusagen spiegelbildlich die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung an Inkassounternehmer zugleich auch die Erlaubnis zur Rechtsberatung (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 120).

    Setzt das Inkassounternehmen die von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, ist nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte (BVerfG, aaO; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 121).

    Der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lagen - was das Berufungsgericht verkannt hat - Fallgestaltungen zugrunde, in denen eine rechtliche Prüfung und Beratung nicht erst bei oder nach Abschluss der das Inkasso betreffenden Vereinbarungen, sondern bereits in deren - mithin von der seitens des Bundesverfassungsgerichts gewählten Formulierung, wonach "beim Forderungseinzug" auch Rechtsberatung geleistet werden dürfe, ersichtlich umfassten - Vorfeld erfolgt waren (BVerfG, NJW 2002, 1190; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 154; Tolksdorf, ZIP 2019, 1401, 1405).

    Diese rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgegenstandes, für die der Inkassounternehmer seinem Mandanten gegenüber Verantwortung trägt, bleibt Teil seiner erlaubten Rechtsbesorgung und wird nicht etwa zum Rechtsrat gegenüber dem Schuldner (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 129).

    Ohne Befugnis des Inkassounternehmens zur Rechtserläuterung auch im Außenverhältnis gegenüber einem Einwendungen erhebenden Schuldner wäre der außergerichtliche Konflikt zwischen Gläubiger und Schuldner nur mit rechtsanwaltlicher Unterstützung zu beseitigen, obwohl die außergerichtliche Forderungseinziehung nach der Wertung des Gesetzgebers nicht den Rechtsanwälten vorbehalten ist (BVerfG, aaO; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 130).

    Aus Gründen des Schutzes der Rechtspflege sollen lediglich die Gerichte vor Anträgen und sonstigen Schriftsätzen von Inkassounternehmen bewahrt werden (BVerfG, aaO S. 1571 f.; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 131).

    cc) Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesen Entscheidungen deutlich gemacht, dass mit der Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten - in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG genannten - Sachbereich (wie etwa die außergerichtliche Einziehung von Forderungen durch Inkassounternehmen gemäß Art. 1 § 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG), gemeint ist (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 145).

    Er hat die von ihm inhaltlich befürwortete Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als einen der maßgeblichen Gründe für das von ihm verfolgte Ziel einer grundlegenden und - in Abkehr von dem aus dem Jahr 1935 stammenden Rechtsberatungsgesetz - an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen angeführt (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 - 42; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 132 ff., 145).

    Dabei hat er den Vorschriften der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG als "verfassungsrechtliche Vorgabe" ausdrücklich die Überlegung zugrunde gelegt, das Bundesverfassungsgericht habe durch seine Beschlüsse vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) und vom 14. August 2004 (NJW-RR 2004, 1570) klargestellt, dass die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen Forderungseinzug nach dem Rechtsberatungsgesetz stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung gestatte und eine schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit ohne eine solche "substanzielle Rechtsberatung" nur als kaufmännische Hilfstätigkeit und damit bereits nicht als erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einzuordnen sei (BT-Drucks. 16/3655, S. 27; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 144).

    Zudem ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber an der weiteren "verfassungsrechtlichen Vorgabe" ausgerichtet hat, Inkassounternehmen, deren Sachkunde und Erlaubnis auf die außergerichtliche Einziehung von Forderungen beschränkt ist und die für die gerichtliche Durchsetzung der Forderungen einen Rechtsanwalt hinzuziehen müssen, bleibe auch nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die weitere - rechtliche - Korrespondenz mit dem Schuldner mit dem Ziel einer außergerichtlichen Streitbeilegung erlaubt (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 f.; BVerfG, NJW-RR 2004, 1570; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 135).

    Weiter war dem Gesetzgeber daran gelegen, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubt und damit, insbesondere mit Blick auf die zu erwartenden weiteren Entwicklungen des Rechtsberatungsmarktes, zukunftsfest ausgestaltet ist (BT-Drucks. 16/3655, S. 30, 40, 42, 52; BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12257 f.; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 133).

    Vielmehr ist - innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (grundlegend Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 141).

    Insbesondere ist es einem registrierten Inkassodienstleister nicht verwehrt, im Rahmen des außergerichtlichen Forderungseinzugs in substantieller Weise - auch begleitend zu einem Gerichtsverfahren - Rechtsberatung vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 27; BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191; NJW-RR 2004, 1570, 1571; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 144 f.).

    (a) Der vom Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes zur Bestimmung der Reichweite und des Umfangs der einem registrierten Inkassodienstleister erlaubten rechtlichen Tätigkeiten (BT-Drucks. 16/3655, S. 27, Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 144) unter anderem herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) lagen Fallgestaltungen zugrunde, in denen das Bestehen von Ansprüchen bei Aufnahme der Tätigkeit durch das Inkassounternehmen noch nicht geklärt war.

    Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Rüge - wie das Berufungsgericht annimmt - Tatbestandsmerkmal des Rückforderungsanspruchs nach § 556 Abs. 1 Satz 3 BGB ist (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 158), denn selbst in diesem Falle wäre die Klägerin als Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG zur Erhebung der Rüge befugt (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 159 ff.).

    Nach der - auch für die Bestimmung des Regelungsgehalts der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG maßgebenden - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört zu der einem Inkassodienstleister erlaubten Rechtsberatung "naturgemäß auch das Geltendmachen von Ansprüchen mit den rechtlichen Argumenten, die dem Gläubiger zu Gebote stehen" (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 161).

    (3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, der sich die Revisionserwiderung anschließt, ist einem registrierten Inkassodienstleister - ausgehend von dem vom Bundesverfassungsgericht geprägten und vom Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes übernommenen eher weiten Verständnis einer zulässigen Inkassotätigkeit - auch der gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG als Rechtsdienstleistung zu wertende Einsatz eines "Mietpreisrechners" im Vorfeld des Abschlusses einer Inkassovereinbarung nicht untersagt (grundlegend Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 147 ff.).

    Die notwendigen Informationen für eine solche Einschätzung könnte sich der Mieter zudem - anders als bei Rechtsfragen - ohne Zuhilfenahme elektronischer Unterstützung auf "analogem" Wege, wie etwa durch Einsichtnahme in den Mietspiegel, selbst verschaffen (Senatsurteil von 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 152).

    Denn wie bereits erwähnt, gaben gerade Fallgestaltungen, in denen eine rechtliche Prüfung und Beratung nicht erst bei oder nach Abschluss der das Inkasso betreffenden Vereinbarungen, sondern bereits in deren Vorfeld erfolgt waren, Anlass für den liberalisierenden, vom Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes herangezogenen (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 f.) Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 154 mwN).

    ff) Eine Unzulässigkeit der Inkassodienstleistung der Klägerin nach § 3 RDG ergibt sich - anders als das Berufungsgericht und ihm folgend die Revisionserwiderung meinen - schließlich auch nicht daraus, dass sie mit den hier zur Durchsetzung von möglichen Ansprüchen im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) entfalteten Tätigkeiten ihre Inkassobefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG deshalb überschritten hätte, weil die von ihr mit der Registrierung als Inkassodienstleisterin nachgewiesene Sachkunde (§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 RDG in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 RDV) hierfür angesichts der Komplexität und der Bedeutung des Wohnraummietrechts nicht ausreichte (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 214 ff.).

    Eine solche Inkassodienstleistung und insbesondere die damit verbundene rechtliche Beratung haben daher den vorstehend genannten Besonderheiten des Wohnraummietrechts in verantwortungsvoller Weise Rechnung zu tragen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 222).

    Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 RDG die aus seiner Sicht für die Inkassotätigkeit bedeutsamen Rechtsgebiete, darunter auch das Bürgerliche Recht, aufgeführt; dabei hat er Einschränkungen in dem - hier maßgeblichen - Bereich des Bürgerlichen Rechts - etwa in Bezug auf das Wohnraummietrecht - nicht vorgenommen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 223).

    Hierzu gehörte auch damals im Rahmen des Bürgerlichen Rechts - ohne Einschränkung - das Recht der Schuldverhältnisse (vgl. BVerfG, aaO), mithin einschließlich des Wohnraummietrechts (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 224).

    aa) Bei der von der Revisionserwiderung angeführten Zusage der Klägerin, im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen die Mieter von sämtlichen Kosten freizuhalten, handelt es sich weder um eine bereits zum Zeitpunkt der Erbringung der Rechtsdienstleistung bestehende Pflicht noch um eine "andere" Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG, sondern vielmehr um einen Bestandteil der von der Klägerin für den Mieter zu erbringenden Inkassodienstleistung (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 196, 199 ff.).

    (1) Eine Unvereinbarkeit der Rechtsdienstleistung mit einer anderen Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG setzt nach der Gesetzesbegründung des Rechtsdienstleistungsgesetzes voraus, dass die Rechtsdienstleistung einen unmittelbaren gestaltenden Einfluss auf eine andere, bereits bestehende (Haupt-)Leistungspflicht des Dienstleistenden haben kann (BT-Drucks. 16/3655, S. 39, 51; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 200 mwN).

    Die Zusage einer Kostenfreihaltung in Ziffer 6.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist mithin insoweit - anders als hinsichtlich der mit den eigenen Durchsetzungsbemühungen der Klägerin verbundenen Kosten (siehe hierzu Ziffer 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) - für die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erbringung ihrer Inkassodienstleistung (noch) nicht verpflichtend (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 201).

    Sie steht mit der von der Klägerin betriebenen Forderungseinziehung in einem so engen Zusammenhang, dass sie - auch aus der Sicht des Kunden (vgl. hierzu Tolksdorf, aaO S. 1409), dessen Schutz als Rechtsuchender die Vorschrift des § 4 RDG unter anderem dienen soll (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 39) - nicht als eine andere Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG angesehen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 202).

    Der Mieterin bleibt es damit, wenn sie die Chancen einer erfolgreichen Durchsetzung ihrer Ansprüche höher als die vom Vermieter angebotene Vergleichssumme einschätzt, unbenommen, ein Vergleichsangebot abzulehnen und in der Erwartung eines für sie günstigen und nach Ziffer 1.5 und 6.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin kostenfreien Ausgangs des Verfahrens dessen Fortführung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung zu verlangen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 207).

    Der prinzipielle Gleichlauf des (Erfolgs-)Interesses der Klägerin und des Mieters bleibt damit auch in Bezug auf die Möglichkeit eines Vergleichsabschlusses gewahrt (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 206).

    d) Entgegen der von der Revisionserwiderung - auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG - vertretenen Auffassung lässt sich eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) und damit ein - zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung nach § 134 BGB führender - Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 3 RDG) auch nicht unter dem Gesichtspunkt möglicher Wertungswidersprüche daraus ableiten, dass die Klägerin eine Vereinbarung mit dem jeweiligen Mieter trifft, wonach dieser im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen keine Kosten zu tragen hat (Ziffer 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin), während es einem Rechtsanwalt, der anstelle der Klägerin für den Mieter tätig geworden wäre, berufsrechtlich - von engen Ausnahmen abgesehen - untersagt wäre, mit seinem Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG) oder diesem im Falle einer Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zuzusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO, siehe hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 170 ff.).

    Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Rechtsdienstleistungsgesetzes und auch bei dessen späteren Änderungen und Ergänzungen (siehe hierzu nur BT-Drucks. 17/14216, S. 5) davon abgesehen hat, die registrierten Personen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RDG), insbesondere die Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG), als einen rechtsanwaltsähnlichen Rechtsdienstleistungsberuf unterhalb der Rechtsanwaltschaft auszugestalten (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 31 ff.) und/oder die für Rechtsanwälte geltenden strengen berufsrechtlichen Pflichten und Aufsichtsmaßnahmen uneingeschränkt auf diese Personen zu übertragen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 41, 43, 72; BT-Drucks. 17/14216, aaO; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 173).

    Ob die neueren Entwicklungen im Rechtsdienstleistungsbereich, insbesondere im hier betroffenen Bereich der Inkassodienstleistungen, Anlass für eine mögliche Änderung der bestehenden gesetzlichen Regelungen geben können, ist der Beurteilung des Gesetzgebers vorbehalten (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 174).

    Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, aaO Rn. 175 - 182) Bezug genommen.

    Die hierauf gestützte Annahme der Revisionserwiderung, darin liege ein mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr zu vereinbarendes Ungleichgewicht zwischen beiden Berufsfeldern, das dazu führe, dass die vorliegend entfaltete Tätigkeit der Klägerin als unzulässig anzusehen sei, trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil die mit der Verbotsnorm des § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO inhaltlich übereinstimmende Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 RDGEG sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihren in den Gesetzesmaterialien niedergelegten Zielsetzungen (BT-Drucks. 16/3655, S. 80) nur auf den in § 4 Abs. 1 Satz 1 RDGEG aufgeführten Personenkreis und damit nicht auf einen registrierten Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) - wie die Klägerin - Anwendung findet (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 185, 179 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 67/18, WRP 2019, 1304 Rn. 44) und es für diese Unterscheidung sachliche Gründe gibt.

    Die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, eine Vergütungsregelung für Inkassodienstleister nicht einzuführen, beruht ausweislich der Gesetzesbegründung auf dem vom Bundesverfassungsgericht anerkannten - sich von der Tätigkeit eines Rechtsanwalts unterscheidenden - Berufsbild von Inkassounternehmen (BT-Drucks. 16/3655, S. 80; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 180).

    Die Zusage der Freistellung des Kunden von sämtlichen Kosten stellt nichts anderes als einen solchen Anreiz dar (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 186).

    Ein schutzwürdiges Interesse des Vermieters, sich allein mit seinem Mieter auseinanderzusetzen, ist auch für die weiter an die Klägerin abgetretenen (vorliegend jedoch nicht eingeklagten) Ansprüche, insbesondere für den Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 556g Abs. 3 BGB, nicht zu erkennen (vgl. auch Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 26 mwN, 164).

    Hierbei handelt es sich lediglich um einen Hilfsanspruch, der den auf Geldzahlung gerichteten Ansprüchen zu deren Verwirklichung zwingend vorgeschaltet ist (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 165 mwN) und bei dem daher - ebenso wie bei den Zahlungsansprüchen selbst - eine besondere Schutzbedürftigkeit des Vermieters nicht besteht.

    Im Falle einer erst künftig entstehenden Forderung ist die Vorausabtretung wirksam, wenn die Forderung spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang genügend bestimmbar ist (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 159 mwN).

  • BGH, 06.05.2020 - VIII ZR 120/19

    Klage aus abgetretenem Recht des Wohnraummieters gegenüber der beklagten

    Denn die von der Klägerin, die als Inkassodienstleisterin bei der zuständigen Behörde registriert ist, für den Mieter erbrachten Tätigkeiten sind durch die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG erteilte Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der Inkassodienstleistungen (noch) gedeckt (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, NJW 2020, 208 Rn. 97 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

    Dieses Vorgehen als Prozessverschleppung zu werten, um vor Ergehen einer damals in einem Parallelverfahren noch ausstehenden Entscheidung des erkennenden Senats zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin (Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO) den Erlass eines für die Klägerin nachteiligen Urteils des Berufungsgerichts zu verhindern, ist nicht als willkürlich oder unhaltbar anzusehen.

    Der Senat nimmt diesbezüglich auf die eingehenden Ausführungen im Senatsurteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, aaO Rn. 97 ff., 143 ff.) Bezug und beschränkt sich nachfolgend auf die zur Widerlegung der Ansicht des Berufungsgerichts erforderlichen Ausführungen.

    Gleichzeitig war der Gesetzgeber - unter Heranziehung der noch zum Rechtsberatungsgesetz ergangenen liberalisierenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - aber bestrebt, eine grundlegende, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichtete Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen zu gewährleisten und dieses für künftige Entwicklungen sowohl im gesellschaftlichen Bereich als auch auf dem Gebiet der Dienstleistungsberufe zu öffnen (grundlegend hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 99, 114 ff., 132 ff. sowie BT-Drucks. 16/3655, S. 26 bis 42).

    Schließlich findet auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Registrierung als Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG erlaube nicht die Vornahme von Inkassodienstleistungen auf dem komplexen Rechtsgebiet des Wohnraummietrechts, weil die von einem Inkassodienstleister nachzuweisende Sachkunde hierfür nicht ausreiche, im Gesetz (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 RDG, § 4 Abs. 1 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz [Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV]) keine Stütze (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 221 ff.).

    Nur aus diesem Grund lässt sich einerseits das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt rechtfertigen; andererseits umfasst sozusagen spiegelbildlich die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung an Inkassounternehmer zugleich auch die Erlaubnis zur Rechtsberatung (BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 120).

    Setzt das Inkassounternehmen die von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, ist nicht erkennbar, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte (BVerfG, aaO; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 121).

    Der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lagen - was das Berufungsgericht verkannt hat - Fallgestaltungen zugrunde, in denen eine rechtliche Prüfung und Beratung nicht erst bei oder nach Abschluss der das Inkasso betreffenden Vereinbarungen, sondern bereits in deren - mithin von der seitens des Bundesverfassungsgerichts gewählten Formulierung, wonach "beim Forderungseinzug" auch Rechtsberatung geleistet werden dürfe, ersichtlich umfassten - Vorfeld erfolgt waren (BVerfG, NJW 2002, 1190; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 154; Tolksdorf, ZIP 2019, 1401, 1405).

    Diese rechtliche Qualifizierung des Geschäftsgegenstandes, für die der Inkassounternehmer seinem Mandanten gegenüber Verantwortung trägt, bleibt Teil seiner erlaubten Rechtsbesorgung und wird nicht etwa zum Rechtsrat gegenüber dem Schuldner (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 129).

    Ohne Befugnis des Inkassounternehmens zur Rechtserläuterung auch im Außenverhältnis gegenüber einem Einwendungen erhebenden Schuldner wäre der außergerichtliche Konflikt zwischen Gläubiger und Schuldner nur mit rechtsanwaltlicher Unterstützung zu beseitigen, obwohl die außergerichtliche Forderungseinziehung nach der Wertung des Gesetzgebers nicht den Rechtsanwälten vorbehalten ist (BVerfG, aaO; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 130).

    Aus Gründen des Schutzes der Rechtspflege sollen lediglich die Gerichte vor Anträgen und sonstigen Schriftsätzen von Inkassounternehmen bewahrt werden (BVerfG, aaO S. 1571 f.; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 131).

    cc) Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesen Entscheidungen deutlich gemacht, dass mit der Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG grundsätzlich die umfassende und vollwertige Beratung der Rechtsuchenden, wenn auch nur in einem bestimmten - in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 RBerG genannten - Sachbereich (wie etwa die außergerichtliche Einziehung von Forderungen durch Inkassounternehmen gemäß Art. 1 § 1 Satz 2 Nr. 5 RBerG), gemeint ist (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 145).

    Er hat die von ihm inhaltlich befürwortete Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als einen der maßgeblichen Gründe für das von ihm verfolgte Ziel einer grundlegenden und - in Abkehr von dem aus dem Jahr 1935 stammenden Rechtsberatungsgesetz - an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts der außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen angeführt (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 - 42; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 132 ff., 145).

    Dabei hat er den Vorschriften der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG als "verfassungsrechtliche Vorgabe" ausdrücklich die Überlegung zugrunde gelegt, das Bundesverfassungsgericht habe durch seine Beschlüsse vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) und vom 14. August 2004 (NJW-RR 2004, 1570) klargestellt, dass die Erlaubnis zum geschäftsmäßigen Forderungseinzug nach dem Rechtsberatungsgesetz stets eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung gestatte und eine schlichte Mahn- und Beitreibungstätigkeit ohne eine solche "substanzielle Rechtsberatung" nur als kaufmännische Hilfstätigkeit und damit bereits nicht als erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einzuordnen sei (BT-Drucks. 16/3655, S. 27; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 144).

    Zudem ist den Gesetzesmaterialien zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber an der weiteren "verfassungsrechtlichen Vorgabe" ausgerichtet hat, Inkassounternehmen, deren Sachkunde und Erlaubnis auf die außergerichtliche Einziehung von Forderungen beschränkt ist und die für die gerichtliche Durchsetzung der Forderungen einen Rechtsanwalt hinzuziehen müssen, bleibe auch nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die weitere - rechtliche - Korrespondenz mit dem Schuldner mit dem Ziel einer außergerichtlichen Streitbeilegung erlaubt (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 f.; BVerfG, NJW-RR 2004, 1570; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 135).

    Weiter war dem Gesetzgeber daran gelegen, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz die Entwicklung neuer Berufsbilder erlaubt und damit, insbesondere mit Blick auf die zu erwartenden weiteren Entwicklungen des Rechtsberatungsmarktes, zukunftsfest ausgestaltet ist (BT-Drucks. 16/3655, S. 30, 40, 42, 52; BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256, 12257 f.; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 133).

    Vielmehr ist - innerhalb des mit diesem Gesetz verfolgten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (grundlegend Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 141).

    Insbesondere ist es einem registrierten Inkassodienstleister nicht verwehrt, im Rahmen des außergerichtlichen Forderungseinzugs in substanzieller Weise - auch begleitend zu einem Gerichtsverfahren - Rechtsberatung vorzunehmen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 27; BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191; NJW-RR 2004, 1570, 1571; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 144 f.).

    (a) Der vom Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes zur Bestimmung der Reichweite und des Umfangs der einem registrierten Inkassodienstleister erlaubten rechtlichen Tätigkeiten (BT-Drucks. 16/3655, S. 27; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 144) unter anderem herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 (NJW 2002, 1190) lagen Fallgestaltungen zugrunde, in denen das Bestehen von Ansprüchen bei Aufnahme der Tätigkeit durch das Inkassounternehmen noch nicht geklärt war.

    Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Rüge - wie das Berufungsgericht annimmt - Tatbestandsmerkmal des Rückforderungsanspruchs nach § 556 Abs. 1 Satz 3 BGB ist (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 158), denn selbst in diesem Falle wäre die Klägerin als Inkassodienstleisterin nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG zur Erhebung der Rüge befugt (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 159 ff.).

    Nach der - auch für die Bestimmung des Regelungsgehalts der § 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG maßgebenden - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört zu der einem Inkassodienstleister erlaubten Rechtsberatung "naturgemäß auch das Geltendmachen von Ansprüchen mit den rechtlichen Argumenten, die dem Gläubiger zu Gebote stehen" (BVerfG, NJW-RR 2004, 1570, 1571; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 161).

    Der Klägerin ist es dementsprechend auch nicht versagt, gegenüber der beklagten Vermieterin die abgetretenen gesetzlichen Auskunftsansprüche des Mieters (§ 556g Abs. 3 BGB) geltend zu machen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 164 ff.).

    (3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, der sich die Revisionserwiderung anschließt, ist einem registrierten Inkassodienstleister - ausgehend von dem vom Bundesverfassungsgericht geprägten und vom Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes übernommenen eher weiten Verständnis einer zulässigen Inkassotätigkeit - auch der gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG als Rechtsdienstleistung zu wertende Einsatz eines "Mietpreisrechners" im Vorfeld des Abschlusses einer Inkassovereinbarung nicht untersagt (grundlegend Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 147 ff.).

    Die notwendigen Informationen für eine solche Einschätzung könnte sich der Mieter zudem - anders als bei Rechtsfragen - ohne Zuhilfenahme elektronischer Unterstützung auf "analogem" Wege, wie etwa durch Einsichtnahme in den Mietspiegel, selbst verschaffen (Senatsurteil von 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 152).

    Denn wie bereits erwähnt, gaben gerade Fallgestaltungen, in denen eine rechtliche Prüfung und Beratung nicht erst bei oder nach Abschluss der das Inkasso betreffenden Vereinbarungen, sondern bereits in deren Vorfeld erfolgt waren, Anlass für den liberalisierenden, vom Gesetzgeber des Rechtsdienstleistungsgesetzes herangezogenen (BT-Drucks. 16/3655, S. 26 f.) Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 154 mwN).

    ff) Eine Unzulässigkeit der Inkassodienstleistung der Klägerin nach § 3 RDG ergibt sich - anders als das Berufungsgericht und ihm folgend die Revisionserwiderung meinen - schließlich auch nicht daraus, dass sie mit den hier zur Durchsetzung von möglichen Ansprüchen im Zusammenhang mit der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) entfalteten Tätigkeiten ihre Inkassobefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG deshalb überschritten hätte, weil die von ihr mit der Registrierung als Inkassodienstleisterin nachgewiesene Sachkunde (§ 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5 RDG in Verbindung mit § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 RDV) hierfür angesichts der Komplexität und der Bedeutung des Wohnraumietrechts nicht ausreichte (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 214 ff.).

    Eine solche Inkassodienstleistung und insbesondere die damit verbundene rechtliche Beratung haben daher den vorstehend genannten Besonderheiten des Wohnraummietrechts in verantwortungsvoller Weise Rechnung zu tragen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 222).

    Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 11 Abs. 1 RDG die aus seiner Sicht für die Inkassotätigkeit bedeutsamen Rechtsgebiete, darunter auch das Bürgerliche Recht, aufgeführt; dabei hat er Einschränkungen in dem - hier maßgeblichen - Bereich des Bürgerlichen Rechts - etwa in Bezug auf das Wohnraummietrecht - nicht vorgenommen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 223).

    Hierzu gehörte auch damals im Rahmen des Bürgerlichen Rechts - ohne Einschränkung - das Recht der Schuldverhältnisse (vgl. BVerfG, aaO), mithin einschließlich des Wohnraummietrechts (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 224).

    aa) Bei der von der Revisionserwiderung angeführten Zusage der Klägerin, im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen die Mieter von sämtlichen Kosten freizuhalten, handelt es sich weder um eine bereits zum Zeitpunkt der Erbringung der Rechtsdienstleistung bestehende Pflicht noch um eine "andere" Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG, sondern vielmehr um einen Bestandteil der von der Klägerin für den Mieter zu erbringenden Inkassodienstleistung (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 196, 199 ff.).

    (1) Eine Unvereinbarkeit der Rechtsdienstleistung mit einer anderen Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG setzt nach der Gesetzesbegründung des Rechtsdienstleistungsgesetzes voraus, dass die Rechtsdienstleistung einen unmittelbaren gestaltenden Einfluss auf eine andere, bereits bestehende (Haupt-)Leistungspflicht des Dienstleistenden haben kann (BT-Drucks. 16/3655, S. 39, 51; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 200 mwN).

    Die Zusage einer Kostenfreihaltung in Ziffer 6.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist mithin insoweit - anders als hinsichtlich der mit den eigenen Durchsetzungsbemühungen der Klägerin verbundenen Kosten (siehe hierzu Ziffer 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) - für die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erbringung ihrer Inkassodienstleistung (noch) nicht verpflichtend (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 201).

    Sie steht mit der von der Klägerin betriebenen Forderungseinziehung in einem so engen Zusammenhang, dass sie - auch aus der Sicht des Kunden (vgl. hierzu Tolksdorf, aaO S. 1409), dessen Schutz als Rechtsuchender die Vorschrift des § 4 RDG unter anderem dienen soll (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 39) - nicht als eine andere Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG angesehen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 202).

    Dem Mieter bleibt es damit, wenn er die Chancen einer erfolgreichen Durchsetzung seiner Ansprüche höher als die vom Vermieter angebotene Vergleichssumme einschätzt, unbenommen, ein Vergleichsangebot abzulehnen und in der Erwartung eines für ihn günstigen und nach Ziffer 1.5 und 6.4 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin kostenfreien Ausgangs des Verfahrens dessen Fortführung bis zu einer gerichtlichen Entscheidung zu verlangen (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 207).

    Der prinzipielle Gleichlauf des (Erfolgs-)Interesses der Klägerin und des Mieters bleibt damit auch in Bezug auf die Möglichkeit eines Vergleichsabschlusses gewahrt (vgl. Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 206).

    d) Entgegen der von der Revisionserwiderung - auch mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG - vertretenen Auffassung lässt sich eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) und damit ein - zur Nichtigkeit der Forderungsabtretung nach § 134 BGB führender - Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (§ 3 RDG) auch nicht unter dem Gesichtspunkt möglicher Wertungswidersprüche daraus ableiten, dass die Klägerin eine Vereinbarung mit dem jeweiligen Mieter trifft, wonach dieser im Falle der Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen keine Kosten zu tragen hat (Ziffer 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin), während es einem Rechtsanwalt, der anstelle der Klägerin für den Mieter tätig geworden wäre, berufsrechtlich - von engen Ausnahmen abgesehen - untersagt wäre, mit seinem Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG) oder diesem im Falle einer Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zuzusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO, siehe hierzu Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 170 ff.).

    Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des Rechtsdienstleistungsgesetzes und auch bei dessen späteren Änderungen und Ergänzungen (siehe hierzu nur BT-Drucks. 17/14216, S. 5) davon abgesehen hat, die registrierten Personen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 RDG), insbesondere die Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG), als einen rechtsanwaltsähnlichen Rechtsdienstleistungsberuf unterhalb der Rechtsanwaltschaft auszugestalten (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 31 ff.) und/oder die für Rechtsanwälte geltenden strengen berufsrechtlichen Pflichten und Aufsichtsmaßnahmen uneingeschränkt auf diese Personen zu übertragen (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 41, 43, 72; BT-Drucks. 17/14216, aaO; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 173).

    Ob die neueren Entwicklungen im Rechtsdienstleistungsbereich, insbesondere im hier betroffenen Bereich der Inkassodienstleistungen, Anlass für eine mögliche Änderung der bestehenden gesetzlichen Regelungen geben können, ist der Beurteilung des Gesetzgebers vorbehalten (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 174).

    Ergänzend wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, aaO Rn. 175 - 182) Bezug genommen.

    Die hierauf gestützte Annahme der Revisionserwiderung, darin liege ein mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht mehr zu vereinbarendes Ungleichgewicht zwischen beiden Berufsfeldern, das dazu führe, dass die vorliegend entfaltete Tätigkeit der Klägerin als unzulässig anzusehen sei, trifft jedoch schon deshalb nicht zu, weil die mit der Verbotsnorm des § 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO inhaltlich übereinstimmende Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 RDGEG sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihren in den Gesetzesmaterialien niedergelegten Zielsetzungen (BT-Drucks. 16/3655, S. 80) nur auf den in § 4 Abs. 1 Satz 1 RDGEG aufgeführten Personenkreis und damit nicht auf einen registrierten Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) - wie die Klägerin - Anwendung findet (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 185, 179 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 67/18, WRP 2019, 1304 Rn. 44) und es für diese Unterscheidung sachliche Gründe gibt.

    Die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, eine Vergütungsregelung für Inkassodienstleister nicht einzuführen, beruht ausweislich der Gesetzesbegründung auf dem vom Bundesverfassungsgericht anerkannten - sich von der Tätigkeit eines Rechtsanwalts unterscheidenden - Berufsbild von Inkassounternehmen (BT-Drucks. 16/3655, S. 80; Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 180).

    Die Zusage der Freistellung des Kunden von sämtlichen Kosten stellt nichts anderes als einen solchen Anreiz dar (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 186).

    Ein schutzwürdiges Interesse des Vermieters, sich allein mit seinem Mieter auseinanderzusetzen, ist auch für die weiter an die Klägerin abgetretenen Ansprüche, insbesondere für den hier ebenfalls geltend gemachten Anspruch auf Auskunftserteilung nach § 556g Abs. 3 BGB, nicht zu erkennen (vgl. auch Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 26 mwN, 164).

    Hierbei handelt es sich lediglich um einen Hilfsanspruch, der den auf Geldzahlung gerichteten Ansprüchen zu deren Verwirklichung zwingend vorgeschaltet ist (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 165 mwN) und bei dem daher - ebenso wie bei den Zahlungsansprüchen selbst - eine besondere Schutzbedürftigkeit des Vermieters nicht besteht.

    Im Falle einer erst künftig entstehenden Forderung ist die Vorausabtretung wirksam, wenn die Forderung spätestens im Zeitpunkt ihrer Entstehung nach Gegenstand und Umfang genügend bestimmbar ist (Senatsurteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, aaO Rn. 159 mwN).

  • BGH, 13.07.2021 - II ZR 84/20

    Sammelklage-Inkasso nach Insolvenz von Air Berlin zulässig

    Es wird auch nicht in Frage gestellt, dass registrierte Inkassodienstleister abgetretene Forderungen im eigenen Namen auf fremde Rechnung und damit als Partei im gerichtlichen Verfahren geltend machen dürfen, sofern sie dabei anwaltlich vertreten sind (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 227 mwN; Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 54).

    (2) Orientiert man sich an den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts aufgezeigten Wertungsgesichtspunkten (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 110; BVerfGE 97, 12, 28 ff.; BVerfG, NJW 2002, 1190, 1191 f.; NJW-RR 2004, 1570 ff.), ist die von der Gegenauffassung vorgenommene Einschränkung des Inkassobegriffs nicht zu rechtfertigen.

    Der Inkassodienstleister muss unter anderem einen entsprechenden Nachweis der Sachkunde in den in § 11 Abs. 1 RDG bezeichneten Rechtsgebieten erbringen, die regelmäßig durch einen in § 4 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (Rechtsdienstleistungsverordnung - RDV) vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069 ff.) näher geregelten Sachkundelehrgang vermittelt wird (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 214 ff.).

    Setzt das Inkassounternehmen die von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, ist nicht ersichtlich, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden oder den Rechtsverkehr verbunden sein könnte (BVerfG, NJW 2002, 1190 f.; BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 121; Urteil vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, ZIP 2020, 1129 Rn. 36; Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 45).

    Eine vergleichbare Umgehungsgefahr ist in den vorliegenden Fallgestaltungen jedoch nicht ersichtlich (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 226; Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 54).

    Dass der Begriff der Inkassodienstleistung sich nicht auf die Einziehung unbestrittener Forderungen im Sinne einer kaufmännischen Hilfstätigkeit beschränkt, ist geklärt (BVerfG, NJW 2002, 1190 f.; BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 115 f.; Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 54).

    Insbesondere ist es Rechtsanwälten berufsrechtlich, von engen Ausnahmen abgesehen, bisher weder gestattet, mit ihren Mandanten ein Erfolgshonorar zu vereinbaren (§ 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO, § 4a RVG), noch den Mandanten im Fall einer Erfolglosigkeit der Inkassotätigkeit eine Freihaltung von den entstandenen Kosten zuzusagen (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO; BGH, Urteil vom 20. Juni 2016 - AnwZ (Brfg) 26/14, WM 2017, 684 Rn. 17; Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 282/18, BGHZ 224, 89 Rn. 171).

    Aus den nicht gänzlich von der Hand zu weisenden Widersprüchen, die sich aus der eher strengen Regulierung im anwaltlichen Berufsrecht im Vergleich zu der der Inkassounternehmen im Einzelfall ergeben mögen (vgl. Hellwig, AnwBl Online 2020, 260 f.; Kilian, NJW 2019, 1401, 1406), lässt sich, auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG; dazu Freitag/Lang, ZIP 2020, 1201, 1204; Knauff, GewArch 2019, 413, 420), im Ergebnis keine Überschreitung der Inkassobefugnis herleiten (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 170, 185 f.; BGH, Urteil vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, ZIP 2020, 1129 Rn. 69 ff.; Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 55).

    Der Sinn und Zweck des § 4 RDG besteht darin, Interessenkollisionen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 107/14, ZIP 2016, 2169 Rn. 31; Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 189 mwN).

    Sie ist vielmehr Bestandteil der Inkassodienstleistung der Klägerin, steht aber jedenfalls mit der von der Klägerin betriebenen Forderungseinziehung in einem so engen Zusammenhang, dass sie, auch aus Sicht des Kunden, dessen Schutz als Rechtsuchender die Vorschrift des § 4 RDG unter anderem dienen soll (vgl. RegE RDG, BT-Drucks. 16/3655, S. 39), nicht als eine andere Leistungspflicht im Sinne des § 4 RDG angesehen werden kann (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 202; Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 68, 70).

    Er hat dies für den seinerzeit zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt aber verneint, da ein entsprechender Interessengegensatz jedenfalls dann nicht besteht, wenn der Inkassodienstleister nach dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen lediglich widerrufliche Vergleiche abschließen darf und der Widerruf für den Kunden keine Kostennachteile nach sich zieht (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 89, 224 Rn. 205 ff., 213).

  • LG München I, 07.02.2020 - 37 O 18934/17

    Financialright darf nicht für Lkw-Kartell-Geschädigte klagen: Mehr als 3.000

    Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 08.01.2020 (BI. 20.219 d.A.) hat die Klägerin richterlichen Hinweis, Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und angemessene Stellungnahmefrist für den Fall beantragt, dass die Kammer nach dem Lexfox-Urteil des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 27.11.2019, Az. VIII ZR 285/18) noch Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin haben sollte.

    Erforderlich sei vielmehr eine am Schutzzweck des RDG orientierte Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen (BGH Urt. v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18, LS b und Rn. 109 f.).

    Zudem sei den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (BGH, Urt. v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18, LS b und Rn 109 f.).

    Vielmehr sei - innerhalb des mit dem RDG verfolgten Schutzzwecks (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Betrachtung geboten (BGH, Uri. v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18, LS a und Rn 141).

    Registrierte Inkassodienstleister gehören jedoch nicht zu den "registrierten Erlaubnisinhabern" im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 RDGEG, sodass auf sie die Verbote des § 4 Abs. 2 S. 1 und S. 2 RDGEG nicht anwendbar sind (so auch BGH, Urt. v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18, Rn 179; 185).

    Der Gesetzgeber hat darüber hinaus bewusst davon abgesehen, die Inkassodienstleistung als einen rechtanwaltsähnlichen Rechtsdienstleistungsberuf unterhalb der Rechtsanwaltschaft - gleichsam einen "Rechtsanwalt light" - einzurichten und/oder die für Rechtsanwälte geltenden strengen berufsrechtlichen Pflichten uneingeschränkt auf die Inkassodienstleister zu übertragen (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18, Rn 173 m.w.N.).

    Sowohl der Gesetzgeber als auch der Bundesgerichtshof gehen dabei davon aus, dass eine Unvereinbarkeit im Sinne des § 4 RDG nicht bei jeder Form einer möglicherweise bestehenden Interessenkollision vorliegt, sondern nur dann, wenn die Rechtsdienstleistung unmittelbar gestaltenden Einfluss auf den Inhalt der bereits begründeten Hauptleistungspflicht des Leistenden haben kann, wobei gerade hierdurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Rechtsdienstleistungspflicht gefährdet sein muss (BGH, Urt. v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18, Rn.195 m.w.N.).

    Der Zustimmung des Zedenten bedarf der Vergleichsschluss nicht (anders insoweit die Konstellation bei BGH, Urt. v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18, Rn. 6; 206).

    Dort hat der Bundesgerichtshof für ein Zweipersonenverhältnis festgestellt, dass es sich bei der zwischen dem Rechtsdienstleister und dem Zedenten vereinbarten Kostenübernahme um keine "andere Leistungspflicht" im Sinne des § 4 RDG, sondern vielmehr um einen Bestandteil der von dem Rechtsdienstleister zu erbringenden Inkassodienstleistung handele (BGH, Urt. v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18, Rn. 196).

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 27.11.2019 zu www.wenigermiete.de nach umfassender Auslegung (Rn. 53-88) hervorgehoben, dass auch Personen, die für den Bereich der Inkassodienstleistungen registriert sind, dem Anwendungsbereich des § 3 RDG unterfielen und dass eine Überschreitung der mit der Registrierung verliehenen Befugnis zur Erbringung von Inkassodienstleistungen grundsätzlich die Nichtigkeit der mit der Inkassodienstleistung verbundenen Rechtsgeschäfte, namentlich auch einer in diesem Zusammenhang erfolgten Forderungsabtretung, nach sich ziehe (BGH, Urt. v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18, Rn. 89).

    Der genannten Eindeutigkeit der Überschreitung der Inkassoerlaubnis bedürfe es dabei auch deshalb, um nicht dem Kunden, insbesondere bei schwieriger Rechtslage, das Risiko dieser Einschätzung aufzubürden (BGH, Urt. v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18 Rn. 91).

    Insbesondere ist hierbei auch die berücksichtigen, dass die Zedenten im Grundsatz nicht schutzlos sind, da ihnen bei Nichtigkeit der Abtretungen jedenfalls grundsätzlich Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zustehen können (so auch BGH im Rahmen des § 43a Abs. 4 BRAO, NJW 2016, 2561, 2562 Rn. 13; hierauf nimmt auch BGH, Urt. v. 27.11.2019, Urt. v. 27.11.2019, VIII ZR 285/18 Rn. 93 ff. Bezug).

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 113/20

    Vertragsdokumentengenerator - Zulässigkeit eines digitalen

    (2) Nichts anderes ergibt sich aus der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89).

    Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nicht den Begriff der Rechtsdienstleistung (§ 2 Abs. 1 RDG) eng ausgelegt, sondern - im Rahmen des mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgten Schutzzwecks (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) - eine eher großzügige Auslegung des Begriffs der registrierungsfähigen Inkassodienstleistung (§ 2 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) für geboten erachtet (BGHZ 224, 89 Rn. 141).

  • BGH, 13.06.2022 - VIa ZR 418/21

    Zur Zulässigkeit eines "Sammelklageninkassos" für Schweizer Erwerber im

    Dem sind der Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. 16/3655, S. 27) und der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 141, 144) für das Rechtsdienstleistungsgesetz gefolgt.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 110 mwN) erfordert die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters sich innerhalb des durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF bestimmten Rahmens bewegt oder ob sie diesen überschreitet, stets eine am Schutzzweck des Rechtsdienstleistungsgesetzes orientierte (BT-Drucks. 16/3655, S. 37 f.) Würdigung der Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Auslegung der hinsichtlich der Forderungseinziehung getroffenen Vereinbarungen, wobei einer veränderten Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen ist.

    Auch nach der Rechtsprechung des VIII. Zivilsenats (Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89) muss die im Sachkundenachweis belegte Sachkunde nicht mit der späteren Inkassotätigkeit übereinstimmen.

    Es sei kein Wille des Gesetzgebers erkennbar, bestimmte Teilgebiete der in § 11 Abs. 1 RDG genannten Rechtsmaterien für "nicht inkassofähig" zu erklären (BGH, Urteil vom 27. November 2019, aaO Rn. 219, 222 f.; Freitag/Lang, ZIP 2020, 1201, 1202; vgl. auch BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 zu einer Inkassoerlaubnis bei der Einziehung von Forderungen nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a Abs. 1 InsO).

    Setzt der Inkassodienstleister diese von ihm verlangte, überprüfte und für genügend befundene Sachkunde dann bei der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen ein, ist nicht ersichtlich, dass damit eine Gefahr für den Rechtsuchenden verbunden ist (BVerfG, NJW 2002, 1190 f.; BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 121; Urteil vom 8. April 2020 - VIII ZR 130/19, NJW-RR 2020, 779 Rn. 36; Urteil vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 45; Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 27).

    Bei der Auslegung des Inkassobegriffs im Sinne der § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG ist daher auch mit Blick auf die Gesetzgebungsgeschichte eine großzügige Betrachtung geboten (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 141), zumal der Gesetzgeber ähnlich wie zu Art. 1 § 1 RBerG in der Fassung vom 18. August 1980 in § 10 Abs. 1 RDG auf verfestigte Berufsbilder abstellt (BT-Drucks. 16/3655, S. 40 ff.).

    Mit dem zum 1. Oktober 2021 in Kraft getretenen Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt vom 10. August 2021 (BGBl I S. 3415) hat der Gesetzgeber als Reaktion auf das Urteil des VIII. Zivilsenats vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89) die Befugnisse und Pflichten von nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG registrierten Inkassodienstleistern präzisiert.

    Auch ein Interessenkonflikt, der eine entsprechende Anwendung des § 4 RDG aF auf den vorliegenden Fall rechtfertigen könnte, lässt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht begründen (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 187 ff., 195; Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 45 ff.).

    Der Senat schließt sich auch insoweit den überzeugenden Ausführungen des VIII. und II. Zivilsenats an (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 206; Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, BGHZ 230, 255 Rn. 58 ff.).

  • OLG Köln, 19.06.2020 - 6 U 263/19

    Legal Tech: Vertragsgenerator zulässig - Computerprogramm zur Erstellung von

    Insoweit verweist die Beklagte auf das Urteil des BGH vom 27.11.2019, Az. VIII ZR 285/18.

    Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 27.11.2019, VIII ZR 285/18.

    Unter ihnen hat keines einen unbedingten Vorrang vor einem anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Vorschrift ist (s. BGH, Urteil vom 27.11.2019, VIII ZR 285/18, juris, Tz. 54; BGH, Urteil vom 14.01.2016, I ZR 107/14, juris, Tz. 43).

    Dieser Vorgang kann nur mit einer - nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 27.11.2019, VIII ZR 285/18, juris) nicht gebotenen - weiten Auslegung der Tatbestandsmerkmale "Tätigkeit in konkreter fremder Angelegenheit, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert" als Rechtsdienstleistung angesehen werden.

    Vielmehr sei - innerhalb des mit dem RDG verfolgten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen - eine eher großzügige Betrachtung geboten (BGH, Urteil vom 27.11.2019, VIII ZR 285/18, bei juris, juris-Tz. 141).

    Er hat allerdings ergänzend angemerkt (BGH, Urteil vom 27.11.2019, VIII ZR 285/18, bei juris, juris-Tz. 148):.

    Insofern handele es sich nicht nur um einen schlichten Datenabgleich oder ein bloßes Rechenwerk, sondern um eine Rechtsberatung (s. BGH, Urteil vom 27.11.2019, VIII ZR 285/18, bei juris, juris-Tz. 15).

  • LG Stuttgart, 20.01.2022 - 30 O 176/19

    Sammelklage-Inkasso, Rundholzvermarktung - Fehlende Aktivlegitimaton eines

    Die Folge des Gesetzesverstoßes der Klägerin ist die Nichtigkeit der Forderungsabtretungen, die der vorliegenden Klage zugrunde liegen (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, Rn. 89; zu einem Verstoß gegen § 3 RDG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 RDG: OLG Braunschweig, Urteil vom 7. Oktober 2021 - 8 U 40/21 - juris; zu einem Verstoß gegen § 3 RDG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 RDG: Kammergericht, Urteil vom 12. Mai 2021 - 5 U 1091/20 - juris, LG Hannover, Urteil vom 4. Mai 2020 - 18 O 50/16, Rn. 171 - Zuckerkartell; LG Hannover, Urteil vom 1. Februar 2021 - 18 O 34/17, Rn. 296 - Zuckerkartell (CDC)).

    Auch Personen, die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen registriert sind, fallen unter den Anwendungsbereich des § 3 RDG (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, Rn. 89).

    Für die Beurteilung, ob die Tätigkeit eines registrierten Inkassodienstleisters sich innerhalb des durch § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG bestimmten Rahmens bewegt oder ob sie diesen überschreitet und deshalb nach § 3 RDG unzulässig ist und die mit ihr zusammenhängenden Rechtsgeschäfte - einschließlich der Verfügungsverträge, wie hier die Forderungsabtretung (§ 398 BGB) - deshalb grundsätzlich nach § 134 BGB nichtig sind, lassen sich keine allgemeingültigen Maßstäbe aufstellen (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, Rn. 109, BGHZ 224, 89).

    Folglich sind die Grundrechte der Beteiligten - namentlich zum einen die Berufsausübungsfreiheit des Inkassodienstleisters (Art. 12 Abs. 1 GG) und zum anderen die zugunsten des Kunden zu berücksichtigende Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG), die - bereits entstandene - schuldrechtliche Forderungen umfasst - sowie der Grundsatz des Vertrauensschutzes in den Blick zu nehmen und ist hierbei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, Rn. 110, BGHZ 224, 89, m.w.N.).

    Die hier in Rede stehende Tätigkeit der Klägerin weicht bei umfassender Würdigung der Umstände unter Berücksichtigung des gesetzlichen Schutzzwecks, grundrechtlich geschützter Rechtspositionen und des Vertrauensschutzes schwerwiegend von einem Forderungseinzug im herkömmlichen, stärker von Mahn- und Beitreibungsmaßnahmen geprägten Tätigkeiten ab (vgl. zu Letzterem BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, Rn. 97 m.w.N.).

    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Aspekt der Schwierigkeit der zu behandelnden Rechtsfragen für sich genommen kein Anlass ist, die Überschreitung einer Inkassobefugnis zu bejahen, weil auch Inkassodienstleister aufgrund ihrer besonderen im Grundsatz auch zu schwierigen Rechtsfragen beraten dürfen, wenn die Sachkunde für die Tätigkeit ausreicht und nachgewiesen ist (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, Rn. 214 ff., 221; BGH, Urteil vom 08. April 2020 - VIII ZR 130/19, Rn. 56).

    Während beim typischen Inkasso die einzelnen verfolgten Ansprüche häufig keinen Zusammenhang haben, sind beim (noch) zulässigen (Sammelklage-)Inkasso die Interessen der Kunden des Inkassodienstleisters zwar oft nicht deckungsgleich, aber im Grundsatz gleichgerichtet (so BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, Rn. 55; BGH, Urteil vom 6. Mai 2020 - VIII ZR 120/19, Rn. 68; BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, Rn. 205, BGHZ 224, 89).

    Ein eigenständiges Geschäft im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Forderungseinziehung innerhalb einer ständigen hauptberuflichen oder nebenberuflichen Inkassotätigkeit oder außerhalb einer solchen nicht lediglich als Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen Tätigkeit erfolgt (BT-Drucks. 16/3655, S. 49; Senatsurteil vom 21. März 2018 - VIII ZR 17/17, aaO Rn. 30 m.w.N.; BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18 -, BGHZ 224, 89-177, Rn. 106).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind gegen § 3 RDG verstoßende schuldrechtliche Vereinbarungen, aber auch Verfügungsverträge wie die - hier in Rede stehende - Abtretung einer Forderung im Regelfall gemäß § 134 BGB nichtig, wenn diese auf die Erbringung einer nicht erlaubten Rechtsdienstleistung zielen (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18 -, BGHZ 224, 89-177, Rn. 58; BGH, Urteil vom 11.12.2013 - IV ZR 46/13, Rn. 31; BGH, Urt. v. 30.10.2012 - XI ZR 324/11, Rn. 34; BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, Rn. 56 ff.).

    Zwar ist § 134 BGB dahin verfassungskonform auszulegen, dass die Nichtigkeitsfolge nicht eintritt, wenn sie unverhältnismäßig wäre (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, Rn. 90).

    Für den Kunden des registrierten Inkassodienstleisters ist im Falle einer nicht nur geringfügigen Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG) die Nichtigkeit nach § 134 BGB hinsichtlich der mit der Inkassodienstleistung verbundenen Rechtsgeschäfte auch deshalb nicht unzumutbar, weil für ihn die Möglichkeit besteht, bei dem Inkassodienstleister, der nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 RDG über eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 EUR für jeden Versicherungsfall verfügen muss, Regress zu nehmen (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89-177, Rn. 93).

    Der Sinn und Zweck des § 4 RDG besteht darin, Interessenkollisionen zu vermeiden (BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 107/14, ZIP 2016, 2169 Rn. 31; Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89 Rn. 189 m.w.N.).

    Dem stehen die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 27. November 2019 (VIII ZR 285/18, juris) nicht entgegen, da sich der Bundesgerichtshof dort nur zur Prozessfinanzierung- und einer insofern bestehenden "anderen Leistungspflicht" im Zweipersonenverhältnis äußert, nicht jedoch zu Pflichten des Rechtsdienstleisters zu einem Prozessfinanzierer als einer dritten Person (ebenso LG Stuttgart, 53 O 260/21) geäußert hat.

    Auch sollen nach dem Willen des Gesetzgebers Rentenberater nicht Versicherungen verkaufen oder Versicherungsmakler nicht Schadensregulierungen vornehmen (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89-177, Rn. 189 ff).

    Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen betont, er habe die entsprechende Anwendung des § 4 RDG auf Fälle von Interessenkollisionen, die die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllen, nicht ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, BGHZ 224, 89-177, Rn. 213; BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - II ZR 84/20, Rn. 61).

    Besteht ein grundsätzlicher Gleichlauf der maßgeblichen Interessen, führen allein geringfügige Abweichungen der Interessen nicht zu einer Gefährdung der ordnungsgemäßen Erbringung der Rechtdienstleistung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. November 2019 - VIII ZR 285/18, Rn. 208).

  • LG Ingolstadt, 07.08.2020 - 41 O 1745/18

    Nichtige Abtretungsvereinbarungen: Myright-Klage gegen Audi abgewiesen

    Hierzu gehören gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RDG), (BGH Urteil vom 27.11.2019, VIII ZR 285/18; Rz. 39, 40).
  • BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 123/21

    Geltendmachung von Ansprüchen eines Inkassodienstleisters gegen einen Vermieter

  • BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 121/21

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen

  • BGH, 10.06.2020 - VIII ZR 289/19

    Berücksichtigung von Formularklauseln eines "Gesamtklauselwerks" bei der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2023 - 4 B 1590/20

    Widerruf der Registrierung eines Inkassodienstleisters

  • BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 256/21

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen

  • BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 124/21

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen

  • BGH, 22.04.2020 - XII ZB 383/19

    Änderung des Geschlechtseintragseintrags bei empfundener Intersexualität nach

  • BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 283/21

    Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an Inkassodienstleister auf

  • BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 122/21

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen

  • LG Berlin, 22.10.2020 - 67 S 167/20

    Anspruchsgeltendmachung aus der Mietpreisbremse in Berlin: Nichtigkeit einer

  • BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 358/20

    Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen Inkassodienstleister auf

  • BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 196/21

    Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an einen

  • BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 279/21

    Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an Inkassodienstleister auf

  • LG Hannover, 01.02.2021 - 18 O 34/17
  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 343/21

    Inkassodienstleister darf Mietpreisbremse durchsetzen

  • BGH, 19.01.2022 - VIII ZR 220/21

    Befugnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Bereich der

  • BGH, 30.03.2022 - VIII ZR 277/21

    Abtretung des Anspruchs eines Wohnungsmieters an Inkassodienstleister auf

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 382/21

    Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters zur Verfolgung der

  • BGH, 07.03.2023 - VI ZR 180/22

    Erfolgshonorar bei Inkassodienstleistung zulässig?

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 423/21

    Inkassodienstleister darf Mietpreisbremse durchsetzen

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 9/22

    Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters zur Verfolgung der

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 380/21

    Inkassounternehmen dürfen Ansprüche aus "Mietpreisbremse" verfolgen!

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 365/21

    Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters bzgl. der Verfolgung

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 383/21

    Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 381/21

    Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters zur Verfolgung der

  • BGH, 18.05.2022 - VIII ZR 28/22

    Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters zur Verfolgung der

  • LG Berlin, 29.04.2020 - 64 S 95/19

    Durchsetzung der Mietpreisbremse als vergütungspflichtige Inkassodienstleistung

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 31/19

    Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters; Geltendmachung von

  • KG, 12.05.2021 - 5 U 1091/20

    internationales Copyright-Inkasso - Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz

  • OLG Düsseldorf, 25.08.2021 - 3 Kart 211/20

    Nord Stream 2 gegen Bundesnetzagentur

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 129/19

    Ausschluss einer Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 121/19

    Ausschluss einer Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das

  • OLG Braunschweig, 07.10.2021 - 8 U 40/21

    Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz bei Durchsetzung von Ansprüchen

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 128/19

    Ausschluss einer Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das

  • LG Berlin, 26.04.2021 - 67 S 144/19

    Inkassodienstleistung: Aktivlegitimation des Dienstleisters und Wirksamkeit der

  • BGH, 07.12.2022 - VIII ZR 81/21

    Berufungsurteil - und die erforderliche Darstellung des Tatbestands

  • OLG Hamm, 14.01.2020 - 13 U 40/18

    Vom Dieselskandal betroffener VW Tiguan mit einem Motor 2.0 TDI EA 189

  • LG Stuttgart, 28.04.2022 - 30 O 17/18

    Zulässigkeit eines Sammelklageninkasso von verschiedenen

  • BGH, 04.11.2020 - XII ZR 104/19

    Formgerechter Nachtrag heilt Schriftformverstoß!

  • BGH, 25.01.2023 - VIII ZR 230/21

    Wirtschaftlichkeitsgebot gilt nicht für Verträge vor Mietbeginn

  • BGH, 28.09.2022 - VIII ZR 300/21

    Anwendung der sog. Mietpreisbremse auf eine Mieterhöhungsvereinbarung während

  • OLG Frankfurt, 13.02.2020 - 1 U 60/19

    Keine Staatshaftung wegen Unwirksamkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung

  • LG Augsburg, 27.10.2020 - 11 O 3715/18

    Abtretung an myRight nichtig: Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz

  • OLG Karlsruhe, 02.05.2023 - 12 U 208/22

    Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung

  • LG Stuttgart, 10.01.2022 - 53 O 260/21

    Fehlende Aktivlegitimation eines Inkassodienstleisters für eine

  • BSG, 24.09.2020 - B 9 SB 2/18 R

    Keine Befugnis von Rentenberatern zur Vertretung in einem Widerspruchsverfahren

  • BGH, 23.03.2022 - VIII ZR 133/20

    Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses als Einschränkung des

  • OLG Schleswig, 11.01.2022 - 7 U 130/21

    Verjährungshemmende Wirkung durch die am 6. November 2017 erhobene

  • OLG Dresden, 06.04.2023 - 8 U 1883/22

    Unzulässige Vermittlung von Anwaltsverträgen im Internet

  • OLG Köln, 29.01.2021 - 9 U 184/20

    Auskunftsanspruch auf Offenlegung von Steuern und Gebühren für nicht angetretene

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 58/19

    Anspruch des Wohnraummieters gegen den Vermieter auf Rückzahlung von aufgrund der

  • OLG München, 18.07.2022 - 21 U 1200/22

    Sammelklage eines Inkassodienstleisters wegen des Verkaufs von PKW mit dem Motor

  • AG Berlin-Charlottenburg, 26.08.2021 - 203 C 100/21

    Mietpreisbremse: Verjährung des Auskunftsanspruchs - Erstattung von

  • AG Berlin-Charlottenburg, 12.08.2021 - 203 C 96/21

    Mietpreisbremse: Unzulässige Auskunftsklage - Erstattung vorgerichtlicher

  • BGH, 27.10.2021 - VIII ZR 264/19

    Vergleichbarkeit von Räumen im Sinne der HeizkostenVO für die eine Schätzung des

  • OLG Karlsruhe, 17.11.2021 - 6 U 56/20

    Die Freien Brauer - Aktivlegitimation im Prozess um Kartellschadensersatz:

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.03.2021 - 8 Sa 206/20

    Vergütung eines Pflichtpraktikums

  • LG Hamburg, 26.08.2022 - 327 O 334/15

    Geschlossener Immobilienfonds: Haftung von Rechtsanwälten bei Pflichtverletzungen

  • LSG Baden-Württemberg, 18.05.2021 - L 6 SB 4012/20

    Darf Rentenberater für den Beratenen Neufeststellung des Grades der Behinderung

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 06.12.2019 - 2 AGH 3/19

    Anwaltswerbung mit Pin-up-Kalender: Alles unzulässig

  • OLG Celle, 30.06.2021 - 14 U 188/19

    Beantragung von Fördermitteln: Auftraggeber ist für die Korrektheit der Angaben

  • OLG Schleswig, 22.04.2022 - 1 U 36/21

    Keine verjährungshemmende Wirkung durch Sammelklage abgetretener

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 275/18

    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision; Unzulässigkeit der Beschränkung

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 73/19

    Voraussetzungen für die Zulassung der Revision; Unzulässigkeit der Beschränkung

  • BGH, 19.12.2022 - VIa ZR 115/22

    Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung

  • AG Coburg, 14.06.2021 - 12 C 525/21

    Die außergerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzsansprüchen durch eine

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 384/18

    Legal Tech: Gekommen, um zu bleiben

  • BGH, 10.10.2022 - VIa ZR 184/22

    VW-Dieselskandal: Hemmung der Verjährung durch Klageerhebung eines nach

  • LG Ansbach, 29.03.2021 - 3 O 16/21

    Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen Erwerbs eines vom Abgasskandal betroffenen

  • BGH, 27.05.2020 - VIII ZR 292/19

    Veröffentlichung und Begründung der Berliner Mietenbegrenzungsverordnung zur

  • AG Köln, 19.12.2019 - 221 C 200/19

    Die Mietpreisbremse gilt nicht in NRW!

  • OLG Karlsruhe, 17.08.2021 - 12 U 39/21

    Zahlungsansprüche aus abgetretenem Recht nach erfolgtem Widerspruch im

  • LG Berlin, 09.09.2020 - 64 S 44/19

    Inkassounternehmen dürfen Ansprüche aus "Mietpreisbremse" verfolgen

  • KG, 03.04.2020 - 14 U 156/19
  • LG Berlin, 31.07.2019 - 65 S 18/19

    Wohnraummiete in Berlin: Abtretung und Verfolgung von Rechten aus der

  • OLG Hamburg, 20.12.2019 - 11 U 15/19

    Rechte eines Prozessfinanzierers bei der Liquidation einer Publikums-KG

  • AG Hannover, 19.12.2019 - 514 C 7045/19

    Auch die niedersächsische Mieterschutzverordnung ist unwirksam

  • LG Kleve, 14.10.2020 - 2 O 252/19
  • LG Köln, 31.03.2021 - 12 O 161/20
  • LG Berlin, 19.01.2022 - 66 S 3/21

    Wucher-Miete führt zu deliktsrechtlichem Schadensersatz

  • LG Köln, 12.04.2021 - 26 O 152/20
  • LG Hamburg, 26.03.2020 - 327 O 212/19

    Wettbewerbsverstoß: Bewerbung der Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch

  • OLG Karlsruhe, 23.07.2021 - 12 U 39/21

    Privatversicherungsrecht; Widerspruch gegen einen Lebensversicherungsvertrag gem.

  • LG Köln, 24.08.2020 - 26 O 353/19
  • LG Flensburg, 02.07.2021 - 3 O 303/20

    Dieselskandal: Voraussetzungen der Verjährungshemmung bei Anmeldung zur

  • LG Köln, 30.10.2020 - 12 O 15/20
  • AG Berlin-Neukölln, 22.12.2020 - 8 C 157/20
  • AG Berlin-Köpenick, 05.05.2021 - 10 C 46/20

    Inkassounternehmen dürfen Ansprüche aus "Mietpreisbremse" verfolgen!

  • LG Bonn, 29.03.2021 - 17 O 438/20
  • LG München I, 26.11.2019 - 33 O 18393/18

    Unterlassungsanspruch

  • LG Wiesbaden, 26.04.2022 - 2 S 18/21

    Gerichtliche Geltendmachung einer Forderung durch einen Inkassodienstleister

  • AG Berlin-Charlottenburg, 25.01.2022 - 206 C 306/21

    Unter der Mietpreisbremse zulässige Miete

  • AG Berlin-Lichtenberg, 15.06.2021 - 3 C 298/20
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