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   BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12   

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https://dejure.org/2013,29899
BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12 (https://dejure.org/2013,29899)
BGH, Entscheidung vom 06.11.2013 - VIII ZR 416/12 (https://dejure.org/2013,29899)
BGH, Entscheidung vom 06. November 2013 - VIII ZR 416/12 (https://dejure.org/2013,29899)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 242 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 535 BGB
    Wohnraummiete: Schadensersatzanspruch des Vermieters bei Rückgabe der Wohnung in einem ausgefallenen farblichen Zustand

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz gegen einen Mieter bei Rückgabe der Wohnung in einem ausgefallenen farblichen Zustand

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Mieter haftet für ausgefallenen Farbanstrich auf Schadensersatz; §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Farbgestaltung Mietwohnung - Schadensersatzverpflichtung des Mieters

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückgabe der Wohnung in ausgefallenen Farben; Schönheitsreparaturen; Schadensersatz

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Schadensersatzanspruch des Vermieters bei Rückgabe der Wohnung in einem ausgefallenen farblichen Zustand

  • ra.de
  • kanzleibeier.eu

    Mieter müssen beim Auszug bunte Wände weißen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 280 Abs. 1; BGB § 546
    Schadensersatz gegen einen Mieter bei Rückgabe der Wohnung in einem ausgefallenen farblichen Zustand

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bunte Wände beim Auszug verboten!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (54)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe der neutral dekoriert übernommenen Wohnung mit einem farbigen Anstrich

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation)

    Ausgefallene farbliche Dekoration als Schaden

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Farbige Wände können teuer werden

  • faz.net (Pressemeldung)

    Die Wohnung bleibt weiß

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der farbige Anstrich bei der Wohnungsrückgabe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die farbenfrohe Wohnungsrückgabe

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz: Mieter gibt Wohnung mit kräftigen Farbanstrichen an Vermieter zurück

  • rechtsindex.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Zehn Dinge, die ein Mieter beim Auszug beachten sollte

  • lto.de (Kurzinformation)

    Mietrecht - Wohnung muss bei Auszug neutral gestrichen werden

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Schadensersatzpflicht bei Rückgabe der neutral dekoriert übernommenen Wohnung mit einem farbigen Anstrich

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Farbe in der Mietwohnung: Vermieter haben bei Auszug des Mieters Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen neutralen Anstrichs

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe der neutral dekoriert übernommenen Wohnung mit einem farbigen Anstrich

  • Jurion (Kurzinformation)

    Rückgabe einer weiß gestrichenen Wohnung in bunten Farben berechtigt Vermieter zum Schadensersatz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    GdW: Bundesgerichtshof schützt mit Entscheidung zum farbigen Anstrich Rechte des Nachmieters

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Mieter muss Wohnung mit neutralem Farbanstrich zurückgeben

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Schadenersatzpflicht Mieter bei Rückgabe von Wohnung mit farbigem Anstrich

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Schadensersatz bei Rückgabe einer farbig gestrichenen Wohnung

  • wohlleben-partner.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzpflicht bei Rückgabe der Wohnung in ausgefallenem farblichen Zustand

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe einer bunten Wohnung

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Mietwohnung - Rückgabe mit einem farbigen Anstrich

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Streichen in neutralen Farben

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe der neutral dekoriert übernommenen Wohnung mit einem farbigen Anstrich

  • proeigentum.de (Kurzinformation)

    Rückgabe des Mietobjekts muss in neutraler Wandfarbe erfolgen

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Mietrecht/Bunte Wände bei Mietvertragsende

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Rückgabe einer Mietwohnung mit bunten Farben

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Rote Wände erschweren Neuvermietung - Mieter haftet für farbigen Anstrich

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Mieter müssen zahlen - Schadenersatz für bunte Wände rechtens

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Mieter darf neutral dekoriert übernommene Wohnung nicht mit auffällig farbigem Anstrich zurückgeben

  • tp-partner.com (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen farbigem Wandanstrich der Mietwohnung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Mietrecht - Zur Schadensersatzpflicht des Mieters einer Wohnung wenn diese mit einem farbigen Anstrich zurückgegeben wird

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Bunte Wände? Schadensersatzforderungen drohen!

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Schadenersatz bei Rückgabe einer Wohnung in ausgefallenem farblichem Zustand

  • msw-ra-berlin.de (Kurzinformation)

    Schadenersatz trotz unwirksamer Schönheitsreparaturenklausel

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Deftige Farbanstriche bei Rückgabe der Mietwohnung tabu

  • lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation)

    Zur Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe der neutral dekoriert übernommenen Wohnung mit einem farbigen Anstrich

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen bunter Wände

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen bunter Wände

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Zur Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe der neutral dekoriert übernommenen Wohnung mit einem farbigen Anstrich

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Rückgabe der Mietwohnung: Welche Farbe müssen die Wände haben?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe der Wohnung mit bunten Wänden

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Mieter muss bei Rückgabe der Mietsache farbigen Anstrich entfernen

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Mieter muss für Streichen der Wände in neutraler Farbe bezahlen

  • caspers-mock.de (Kurzinformation)

    Bunte Wände bei Auszug des Mieters müssen nicht hingenommen werden

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Farbenchaos in der Wohnung: Bei Rückgabe der Wohnung nicht zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Möglicher Schadensersatzanspruch des Vermieters bei Rückgabe einer bunt gestrichenen Mietsache

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz wegen bunter Wände bei Beendigung des Mietverhältnisses

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mieter muss bei Rückgabe der Mietsache farbigen Anstrich entfernen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bunte Wände in der Mietwohnung - Schadensersatzpflicht des Mieters

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe der Wohnung mit farbigem Anstrich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe der Wohnung mit bunten Wänden

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Schadensersatzpflicht des Mieters bei farbigem Anstrich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mieter müssen bunt gestrichene Wände bei Auszug in hellen, neutralen Farben streichen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzpflicht des Mieters bei Rückgabe der neutral dekoriert übernommenen Wohnung mit einem farbigen Anstrich

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Mieter schuldet nach farbigem Anstrich Schadensersatz

Besprechungen u.ä. (4)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Wohnungsrückgabe in einem farblichen Zustand, der die Grenzen des normalen Geschmacks überschreitet

  • juraexamen.info (Fallbesprechung - aus Ausbildungssicht)

    Mieter muss bunt gestrichene Wände bei Auszug weißen

  • rechtsportal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Rückgabe einer farbig gestrichenen Mietwohnung kann für den Mieter teuer werden

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bunte Wände: Während der Mietzeit "Ja", beim Auszug "Nein"! (IMR 2014, 7)

Sonstiges

  • kanzlei-sbp.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Butzbacher Mietrechtsfall vom BGH entschieden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 143
  • MDR 2014, 78
  • NZM 2014, 72
  • NJ 2014, 224
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 18.06.2008 - VIII ZR 224/07

    Unwirksamkeit einer "Farbwahlklausel" in einem Wohnraummietvertrag ("neutrale,

    Auszug aus BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12
    Eine ungewöhnliche Farbwahl bei der Dekoration einzelner Räume führt nach allgemeiner Meinung (vgl. Senatsurteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, NJW 2008, 2499 Rn. 18 mwN; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2011, § 535 Rn. 109a) zu einer vom Vermieter nicht hinzunehmenden Verschlechterung der zurückgegebenen Mieträume, wenn eine Weitervermietung der Wohnung in diesem Zustand praktisch unmöglich ist.

    So hat auch der Senat bereits ausgesprochen, dass dem Vermieter vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein Interesse daran, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird, nicht abzusprechen ist und der Mieter nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gehalten ist, eine von ihm angebrachte ungewöhnliche Dekoration bei Rückgabe der Wohnung wieder zu beseitigen (Senatsurteile vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 16; vom 22. Oktober 2008 - VIII ZR 283/07, NJW 2009, 62 Rn. 17; vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, aaO).

    c) Zutreffend ist insoweit zwar, dass der Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache dann nicht nach § 538 BGB zu vertreten hat, wenn sie durch einen vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden (Senatsurteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07, NJW 2008, 1439 Rn. 21), und dass die farbliche Gestaltung der Mieträume während der Dauer des Mietverhältnisses dem Mieter überlassen ist, somit zum vertragsgemäßen Gebrauch einer angemieteten Wohnung gehört (Senatsurteile vom 21. September 2011 - VIII ZR 47/11, WuM 2011, 618 Rn. 8; vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, aaO Rn. 17).

  • BGH, 05.03.2008 - VIII ZR 37/07

    Rauchen in Mietwohnungen kann vertragswidrig sein und Schadensersatzpflichten der

    Auszug aus BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12
    c) Zutreffend ist insoweit zwar, dass der Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache dann nicht nach § 538 BGB zu vertreten hat, wenn sie durch einen vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden (Senatsurteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07, NJW 2008, 1439 Rn. 21), und dass die farbliche Gestaltung der Mieträume während der Dauer des Mietverhältnisses dem Mieter überlassen ist, somit zum vertragsgemäßen Gebrauch einer angemieteten Wohnung gehört (Senatsurteile vom 21. September 2011 - VIII ZR 47/11, WuM 2011, 618 Rn. 8; vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, aaO Rn. 17).

    d) Entgegen der Auffassung der Revision (ebenso Eisenschmid, aaO) folgt aus der Entscheidung des Senats zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung im Falle des Rauchens (Senatsurteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07, NJW 2008, 1439) nichts anderes.

    Denn diese Entscheidung betraf die Frage, wann beim Rauchen die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten sind; dort hat der Senat entschieden, dass Rauchen nicht mehr als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache anzusehen ist ("exzessives Rauchen"), wenn die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Mietsache Schäden verursachen, die über die Abnutzung der Dekoration hinausgehen und sich dementsprechend nicht mehr durch bloße Ausführung von Schönheitsreparaturen beseitigen lassen (Senatsurteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07, aaO Rn. 23).

  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 48/09

    Wohnraummiete: Inhaltskontrolle einer Schönheitsreparaturklausel;

    Auszug aus BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12
    So hat auch der Senat bereits ausgesprochen, dass dem Vermieter vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein Interesse daran, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird, nicht abzusprechen ist und der Mieter nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gehalten ist, eine von ihm angebrachte ungewöhnliche Dekoration bei Rückgabe der Wohnung wieder zu beseitigen (Senatsurteile vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 16; vom 22. Oktober 2008 - VIII ZR 283/07, NJW 2009, 62 Rn. 17; vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, aaO).

    Zutreffend berücksichtigt das Berufungsgericht, dass die Beklagten nicht für Abnutzungserscheinungen, die auf einem vertragsgemäßen Mietgebrauch beruhen, aufzukommen haben, sondern nur die darüber hinausgehenden Mehrkosten unter Berücksichtigung eines Abzugs "neu für alt" ersetzen müssen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, aaO Rn. 16).

  • BGH, 22.10.2008 - VIII ZR 283/07

    Wirksamkeit einer Klausel über die Farbgebung von Holzteilen bei Rückgabe der

    Auszug aus BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12
    So hat auch der Senat bereits ausgesprochen, dass dem Vermieter vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein Interesse daran, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird, nicht abzusprechen ist und der Mieter nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gehalten ist, eine von ihm angebrachte ungewöhnliche Dekoration bei Rückgabe der Wohnung wieder zu beseitigen (Senatsurteile vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 48/09, NJW 2010, 674 Rn. 16; vom 22. Oktober 2008 - VIII ZR 283/07, NJW 2009, 62 Rn. 17; vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, aaO).
  • BGH, 21.09.2011 - VIII ZR 47/11

    Mietrechtsstreit um Schadenersatz wegen nicht ausgeführter Schönheitsreparaturen:

    Auszug aus BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12
    c) Zutreffend ist insoweit zwar, dass der Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache dann nicht nach § 538 BGB zu vertreten hat, wenn sie durch einen vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden (Senatsurteil vom 5. März 2008 - VIII ZR 37/07, NJW 2008, 1439 Rn. 21), und dass die farbliche Gestaltung der Mieträume während der Dauer des Mietverhältnisses dem Mieter überlassen ist, somit zum vertragsgemäßen Gebrauch einer angemieteten Wohnung gehört (Senatsurteile vom 21. September 2011 - VIII ZR 47/11, WuM 2011, 618 Rn. 8; vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 224/07, aaO Rn. 17).
  • BGH, 14.12.2010 - VIII ZR 198/10

    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Verpflichtung des Mieters zur

    Auszug aus BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12
    So hat der Mieter das berechtigte Interesse, die Wohnung während der Mietzeit nach seinem persönlichen Geschmack zu dekorieren, während das berechtigte Interesse des Vermieters dahin geht, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und somit einer baldigen Weitervermietung nicht entgegensteht (Senatsurteil vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 205/11, NJW 2012, 1280 Rn. 12; Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2010 - VIII ZR 198/10, WuM 2011, 96 Rn. 3, sowie VIII ZR 218/10, WuM 2011, 212 Rn. 3).
  • BGH, 10.01.1983 - VIII ZR 304/81

    Annahmeverzug bei Rückgabe von Mieträumen

    Auszug aus BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12
    Nach der vom Gesetz getroffenen Regelung kann der Vermieter wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache zwar Schadensersatz verlangen, nicht aber die Rücknahme der Mietsache ablehnen (Senatsurteil vom 10. Januar 1983 - VIII ZR 304/81, BGHZ 86, 204, 209 f. - zur Vorgängerregelung in § 556 BGB; Staudinger/Rolfs, BGB, Neubearb. 2011, § 546 Rn. 19).
  • BGH, 22.02.2012 - VIII ZR 205/11

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Farbwahlklausel

    Auszug aus BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12
    So hat der Mieter das berechtigte Interesse, die Wohnung während der Mietzeit nach seinem persönlichen Geschmack zu dekorieren, während das berechtigte Interesse des Vermieters dahin geht, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und somit einer baldigen Weitervermietung nicht entgegensteht (Senatsurteil vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 205/11, NJW 2012, 1280 Rn. 12; Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2010 - VIII ZR 198/10, WuM 2011, 96 Rn. 3, sowie VIII ZR 218/10, WuM 2011, 212 Rn. 3).
  • BGH, 14.12.2010 - VIII ZR 218/10

    Revision im Mietrechtsstreit: Inhaltskontrolle für eine

    Auszug aus BGH, 06.11.2013 - VIII ZR 416/12
    So hat der Mieter das berechtigte Interesse, die Wohnung während der Mietzeit nach seinem persönlichen Geschmack zu dekorieren, während das berechtigte Interesse des Vermieters dahin geht, die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in einem Dekorationszustand zurückzuerhalten, der dem Geschmack eines größeren Interessentenkreises entspricht und somit einer baldigen Weitervermietung nicht entgegensteht (Senatsurteil vom 22. Februar 2012 - VIII ZR 205/11, NJW 2012, 1280 Rn. 12; Senatsbeschlüsse vom 14. Dezember 2010 - VIII ZR 198/10, WuM 2011, 96 Rn. 3, sowie VIII ZR 218/10, WuM 2011, 212 Rn. 3).
  • BGH, 28.02.2018 - VIII ZR 157/17

    Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietwohnung

    Diese Sichtweise entspreche jedoch nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 416/12), nach der § 546 BGB - richtigerweise - keine Regelung enthalte, in welchem Zustand die Wohnung zurückzugeben sei.

    Demgegenüber hat der Senat in verschiedenen Fallgestaltungen Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung von Obhuts- oder Rücksichtnahmepflichten des Mieters, die zu einer Verschlechterung der Mietsache oder sonst einem Schaden des Vermieters geführt haben, nach §§ 535, 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB beurteilt (Senatsurteile vom 6. November 2013 - VIII ZR 416/12, NJW 2014, 143 Rn. 18 f.; vom 5. März 2014 - VIII ZR 205/13, NJW 2014, 1653 Rn. 10; vom 14. Dezember 2016 - VIII ZR 49/16, NJW-RR 2017, 329 Rn. 14, 16).

    Bei Verschlechterungen oder Veränderungen der Mietsache kann der Vermieter deshalb zwar Schadensersatz verlangen, ist aber - zur Vermeidung eines sonst etwa nach §§ 293 ff. BGB eintretenden Annahmeverzugs oder des Fehlens einer für die Anwendbarkeit von § 546a Abs. 1 BGB erforderlichen Vorenthaltung - nicht zur Ablehnung ihrer Rücknahme berechtigt (Senatsurteile vom 6. November 2013 - VIII ZR 416/12, aaO Rn. 15; vom 10. Januar 1983 - VIII ZR 304/81, BGHZ 86, 204, 209 f.; vom 23. Januar 1974 - VIII ZR 219/72, WM 1974, 260 unter II 3; vgl. ferner Senatsbeschluss vom 13. Juli 2010 - VIII ZR 326/09, NJW-RR 2010, 1521 Rn. 2; ebenso nunmehr BGH, Urteil vom 23. Juni 2010 - XII ZR 52/08, NJW 2010, 2652 Rn. 18).

    Insbesondere trägt etwa der auch durch die Revision gezogene Schluss von einer - aus einem aktuellen Mietbesitz abgeleiteten - Gestaltungsfreiheit des Mieters (vgl. etwa Senatsurteil vom 6. November 2013 - VIII ZR 416/12, aaO Rn. 17 ff. [zur Dekorationsfreiheit]) auf ein durch vermeintliche Rücksichtnahmepflichten des Vermieters gestütztes Recht des Mieters, auch mit einem Schaden an der Sachsubstanz leben zu dürfen, zumindest aber die Gelegenheit zur Selbstbeseitigung erhalten zu müssen (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 21. Mai 2015 - 18 U 60/14, aaO Rn. 45; Kraemer, aaO S. 287 f.; Staudinger/V. Emmerich, aaO), allein schon mangels Vergleichbarkeit der Interessenlagen nicht.

  • BGH, 14.12.2016 - VIII ZR 49/16

    Zur Frage der Verantwortlichkeit des Mieters für Wohnungsschäden nach

    Aufgrund dieser Obhutspflicht hat ein Mieter die Mietsache schonend und pfleglich zu behandeln sowie alles zu unterlassen, was zu einer - von dem ihm zustehenden vertragsgemäßen Gebrauch (§ 538 BGB) nicht umfassten - Verschlechterung oder einem Schaden an dieser führen kann (vgl. BGH, Urteile vom 7. Juni 1989 - VIII ZR 91/88, BGHZ 108, 1, 8; vom 5. Oktober 1994 - XII ZR 15/93, NJW-RR 1995, 123 unter II 2 a; vom 6. November 2013 - VIII ZR 416/12, NJW 2014, 143 Rn. 17 f.; KG, KGR 2008, 529; Kraemer in Festschrift für Blank, 2006, S. 281; Staudinger/Emmerich, BGB, Neubearb. 2014, § 535 Rn. 94; jeweils mwN).
  • LG Berlin, 09.03.2017 - 67 S 7/17

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit der formularmäßigen uneingeschränkten Abwälzung

    Denn selbst wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Rückführung der im Verlaufe der Mietzeit geänderten auf eine allgemein übliche Dekoration spätestens zum Zeitpunkt der Rückgabe bestünde, muss er eine von ihm geschaffene Dekoration allenfalls dann beseitigen, wenn diese von vielen Mietinteressenten üblicherweise nicht akzeptiert würde und einer baldigen Weitervermietung entgegen stünde (vgl. BGH, Urt. v. 6. November 2013 - VIII ZR 416/12, NJW 2014, 143, juris Tz. 18 f.).
  • LG Saarbrücken, 21.11.2014 - 10 S 60/14

    Wohnraummiete: Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nacherfüllung bei

    ee) Schließlich hat der Bundesgerichtshof - worauf das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung mit Recht hingewiesen hat - in seinem Urteil vom 6.11.2013 - VIII ZR 416/12, NJW 2014, 143 - als Anspruchsgrundlage für einen nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen einer vom Vermieter beanstandeten farblichen Gestaltung der Mieträume die Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB erblickt und die haftungsbegründende Pflichtverletzung darin gesehen, dass der Mieter durch die farbliche Gestaltung der Mieträume im Einzelfall gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2, § 242 BGB verstoßen könne, wenn er die in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem Zustand zurückgebe, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert werde.
  • LG Wuppertal, 16.07.2020 - 9 S 18/20

    Kräftige Latexfarben an den Wänden: Mieter muss Mehrkosten tragen - auch ohne

    Der Höhe nach konnte der Beklagte von den Klägern deshalb nur diejenigen Mehrkosten verlangen, welche die Renovierung der Wohnung im Vergleich zu normal durchzuführenden Schönheitsreparaturen erforderte (vergleiche BGH, VIII ZR 416/12, juris).
  • AG Dortmund, 26.08.2014 - 425 C 2787/14

    Unwirksamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen

    Da die Klägerin die Schönheitsreparaturen sämtlichst alle selbst machen muss, könnte sie allenfalls eventuelle Mehrkosten geltend machen, die über die Durchführung der Schönheitsreparaturen durch die Klägerin hinaus wegen des vertragswidrigen Gebrauchs oder der Beschädigung der Mietsache entstanden sind (BGH NJW 2008, 1439, für die Folgen des Rauchens in der Wohnung; BGH NJW 2014, 143, zur Rückgabe in ausgefallenen Farben).
  • LG Schweinfurt, 30.06.2017 - 22 S 2/17

    Mieter schuldet nach vertragswidrigem Gebrauch der Mietsache Schadensersatz ohne

    Der Vermieter könne wegen Verschlechterung der Mietsache zwar Schadensersatz vom Mieter verlangen, jedoch nicht die Rücknahme der Mietsache verweigern (BGH, Urteil vom 06.11.2013 - VIII ZR 416/12).

    Die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH Urteil vom 06.11.2013, VIII ZR 416/12) sowie die übrige höchstrichterliche Rechtsprechung lassen eine abschließende Beantwortung nicht zu.

  • LG Berlin, 20.12.2013 - 63 S 216/13

    Schönheitsreparaturklausel - Malerarbeiten mit ölhaltigen Farben

    Denn die Mieter müssen  nicht für Abnutzungserscheinungen, die auf einem vertragsgemäßen Mietgebrauch beruhen, aufkommen, sondern nur darüber hinausgehende Schäden oder Mehrkosten, gegebenenfalls unter Berücksichtigung eines Abzugs "neu für alt", ersetzen (BGH v. 06.11.2013 - VIII ZR 416/12, zit. nach juris; BGH v. 13.01.2010 - VIII ZR 48/09, GE 2010, 335).
  • AG Paderborn, 03.12.2020 - 57 C 44/20

    Wohnung mit grellen Wandfarben zurückgegeben: Mieter muss Schadensersatz leisten

    Der Vermieter hat vor dem Hintergrund einer beabsichtigten Weitervermietung ein schutzwürdiges Interesse daran, die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses mit einer Dekoration zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird (BGH, Urteil vom 06. November 2013 - VIII ZR 416/12 -, Rn. 13, juris m.w.N.).

    Der Mieter verletzt somit seine Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB wenn er die in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird (BGH, Urteil vom 06. November 2013 - VIII ZR 416/12 -, Rn. 18, juris).

    Der Schaden des Vermieters besteht darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss (vgl. BGH, Urteil vom 06. November 2013 - VIII ZR 416/12 -, Rn. 18, juris).

  • LG Dessau-Roßlau, 29.09.2016 - 5 S 177/15

    Beendigung des Wohnraummietverhältnisses: Fristsetzung bei einem

    Schließlich hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 6.11.2013 - VIII ZR 416/12, NJW 2014, 143 - als Anspruchsgrundlage für einen nach Beendigung des Mietverhältnisses geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen einer vom Vermieter beanstandeten farblichen Gestaltung der Mieträume die Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB erblickt und die haftungsbegründende Pflichtverletzung darin gesehen, dass der Mieter durch die farbliche Gestaltung der Mieträume im Einzelfall gegen seine Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2, § 242 BGB verstoßen könne, wenn er die in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem Zustand zurückgebe, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert werde.
  • LG Berlin, 23.05.2017 - 67 S 416/16

    Wohnraummiete: Berücksichtigung von Mieterwünschen bei der Farbwahl im Rahmen von

  • AG Steinfurt, 06.04.2022 - 21 C 135/21

    Stromlieferungsvertrag, Stromversorgungsstörung, Spannungseinbruch,

  • AG Mettmann, 19.12.2019 - 25 C 55/18
  • AG Dresden, 12.04.2019 - 140 C 4095/18

    Wurde das Übergabeprotokoll eingehalten ?

  • LG Berlin, 10.08.2020 - 64 S 189/19

    Bei Schönheitsreparaturen konkrete Fristsetzung nicht vergessen!

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