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   BGH, 09.01.2007 - X ZR 173/02   

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BGH, 09.01.2007 - X ZR 173/02 (https://dejure.org/2007,1006)
BGH, Entscheidung vom 09.01.2007 - X ZR 173/02 (https://dejure.org/2007,1006)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 2007 - X ZR 173/02 (https://dejure.org/2007,1006)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung; Ersatz des im Falle der mittelbaren Patentverletzung zu ersetzenden Schadens; Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs von Mitteln im ...

  • Judicialis

    PatG § 10 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 10 Abs. 1
    "Haubenstretchautomat"; Ansprüche des Berechtigten bei mittelbarer Patentverletzung; Umfang des Schadensersatzes

  • rechtsportal.de

    PatG § 10 Abs. 1
    "Haubenstretchautomat"; Ansprüche des Berechtigten bei mittelbarer Patentverletzung; Umfang des Schadensersatzes

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haubenstretchautomat

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - mittelbare Verletzung: Voraussetzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Haubenstretchautomat: zu den subjektiven Tatbeständen der mittelbaren Patentverletzung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 170, 338
  • GRUR 2007, 679
 
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Wird zitiert von ... (134)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.04.2006 - X ZR 175/01

    Stretchfolienhaube

    Auszug aus BGH, 09.01.2007 - X ZR 173/02
    Das Klagepatent umfasst nach dem Ergebnis des Nichtigkeitsberufungsverfahrens, das mit Senatsurteil vom 11. April 2006 (X ZR 175/01, GRUR 2006, 666 - Stretchfolienhaube) abgeschlossen worden ist, sechs Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1 und 2 wie folgt lauten:.

    a) Der Senat hat im das parallele Nichtigkeitsverfahren betreffenden Urteil vom 11. April 2006 (X ZR 175/01, GRUR 2006, 666 - Stretchfolienhaube) ausgeführt, dass sich das Verfahren nach Patentansprüchen 1 und 2 des Klagepatents nicht auf Seitenfaltenschlauchmaterial bestimmter Zuführbreite bezieht, so dass das Seitenfaltenschlauchmaterial im Bevorratungs- und Zuführzustand der der Quernaht parallelen Breite des zu umhüllenden Guts entsprechen oder von ihr abweichen kann.

    Wie der Senat im bereits genannten Urteil vom 11. April 2006 (X ZR 175/01) ausgeführt hat, kann Patentanspruch 1, auf den Patentanspruch 2 rückbezogen ist, nicht dahin ausgelegt werden, dass Merkmal 5 ein gegenüber Merkmal 4 b selbständiges (alternatives) Verfahren enthält, so dass im Verlauf des einen Verfahrens die Breite des Schlauchmaterials im Bevorratungszustand bereits der Breite der der Quernaht parallelen Stirnseite des zu umhüllenden Guts entspricht und die Quernaht in der Bevorratungsbreite der Folie ohne Anpassung der Länge der Quernaht an die Breite des zu umhüllenden Guts abgeschweißt wird, wie dies im Stand der Technik praktiziert worden ist (Beschreibung des Klagepatents Abs. 0017), und in dem anderen Verfahren eine Umformung der Schlauchfolie erfolgt, um eine Quernaht in "Ideallänge" abschweißen zu können.

  • BGH, 07.06.2005 - X ZR 247/02

    Antriebsscheibenaufzug

    Auszug aus BGH, 09.01.2007 - X ZR 173/02
    Ob die erforderliche Eignung des Mittels vorliegt, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, beurteilt sich nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes, der angeboten oder geliefert wird (Sen. Urt. v. 7.6.2005 - X ZR 247/02, GRUR 2005, 848, 850 - Antriebsscheibenaufzug).

    b) Soweit nicht sonstige Schadenspositionen wie etwa Kosten der Rechtsverfolgung und dergleichen im Streit stehen, ist der im Falle der mittelbaren Patentverletzung nach § 139 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ zu ersetzende Schaden derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht (Sen.Urt. v. 7.6.2005 - X ZR 247/02, GRUR 2005, 848, 854 - Antriebsscheibenaufzug m.w.N.; Scharen in Benkard, PatG u. GebrMG 10. Aufl., § 10 PatG Rdn. 25; Rogge/Grabinski in Benkard, aaO, § 139 PatG Rdn. 40 a, jew. m.w.N.).

  • BGH, 30.04.1964 - Ia ZR 224/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.01.2007 - X ZR 173/02
    Deshalb kann die Abgabe solcher Unterlassungserklärungen seitens der Abnehmer mittelbar patentverletzender Mittel im Rahmen des § 10 PatG nur verlangt werden, wenn ein Warnhinweis nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unzureichend ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.1964 - Ia ZR 224/63, GRUR 1964, 496, 498 - Formsand II; Urt. v. 8.11.1960 - I ZR 67/59, GRUR 1961, 627, 628 - Metallspritzverfahren; Scharen, GRUR 2001, 995, 998; Scharen in Benkard, aaO., § 10 PatG Rdn. 24 m.w.N. auch zum Meinungsstand).

    Da die Schutzrechtslage im Kreis gewerblicher Abnehmer bekannt ist, ist davon auszugehen, dass diese schon im eigenen Interesse regelmäßig bemüht sein werden, Patentverletzungen zu vermeiden (BGH, Urt. v. 30.4.1964 - Ia ZR 224/63, aaO.).

  • BGH, 18.05.1999 - X ZR 156/97

    Räumschild

    Auszug aus BGH, 09.01.2007 - X ZR 173/02
    Die Auslegung des Klagepatents ist eine Rechtsfrage, so dass das Revisionsgericht das Klagepatent selbst auslegen und die Auslegung durch den Tatrichter in vollem Umfang überprüfen kann (BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild; 160, 204, 212 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
  • BGH, 13.06.2006 - X ZR 153/03

    "Deckenheizung"; Begriff der mittelbaren Patentverletzung; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 09.01.2007 - X ZR 173/02
    Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgemäßen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umständen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten (ist "offensichtlich"), dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (Sen.Urt. v. 13.6.2006 - X ZR 153/03, GRUR 2006, 839 - Deckenheizung, zur Veröffentlichung in BGHZ 168, 124 vorgesehen).
  • BGH, 08.11.1960 - I ZR 67/59

    Schadensersatz wegen grob fahrlässiger gegenständlicher Verletzung eines Patents

    Auszug aus BGH, 09.01.2007 - X ZR 173/02
    Deshalb kann die Abgabe solcher Unterlassungserklärungen seitens der Abnehmer mittelbar patentverletzender Mittel im Rahmen des § 10 PatG nur verlangt werden, wenn ein Warnhinweis nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unzureichend ist (vgl. BGH, Urt. v. 30.4.1964 - Ia ZR 224/63, GRUR 1964, 496, 498 - Formsand II; Urt. v. 8.11.1960 - I ZR 67/59, GRUR 1961, 627, 628 - Metallspritzverfahren; Scharen, GRUR 2001, 995, 998; Scharen in Benkard, aaO., § 10 PatG Rdn. 24 m.w.N. auch zum Meinungsstand).
  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

    Auszug aus BGH, 09.01.2007 - X ZR 173/02
    Die Auslegung des Klagepatents ist eine Rechtsfrage, so dass das Revisionsgericht das Klagepatent selbst auslegen und die Auslegung durch den Tatrichter in vollem Umfang überprüfen kann (BGHZ 142, 7, 15 - Räumschild; 160, 204, 212 - Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
  • OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 U 118/06

    Begriff der mittelbaren Patentverletzung; Offensichtlichkeit einer

    Ob das Mittel zur Benutzung der Erfindung hierfür geeignet ist, beurteilt sich allein nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes, der angeboten oder geliefert wird (BGH, GRUR 2005, 848, 850 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 683 - Haubenstretchautomat; GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren).

    Für die Offensichtlichkeit ist daher maßgeblich, ob zu diesem Zeitpunkt nach den gesamten Umständen des Falls die drohende Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts aus der objektivierten Sicht des Dritten so deutlich erkennbar ist, dass ein Angebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umständen der wissentlichen Patentgefährdung gleichzustellen ist (BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat).

    Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgemäßen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umständen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist ("offensichtlich"), dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679, 683 - Haubenstretchautomat).

    Kenntnis und Offensichtlichkeit sind zwei Wege, einen Tatbestand festzustellen, der es - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung - rechtfertigt, dem Dritten die in dem Angebot oder der Lieferung liegende objektive Gefährdung des Ausschließlichkeitsrechts des Patentinhabers auch subjektiv als Verletzungshandlung zuzurechnen (BGH, GRUR 2007, 679, 683 - Haubenstretchautomat).

    a) Kommt - wie hier - eine patentfreie Nutzungsmöglichkeit in Betracht, sind nur eingeschränkte Verbote gerechtfertigt, die sicherstellen, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit dem angegriffenen Gegenstand außerhalb des Schutzrechtes unbeeinträchtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

    Als geeignete Maßnahmen kommen grundsätzlich Warnhinweise an die Abnehmer in Betracht, nicht ohne Zustimmung des Schutzrechtsinhabers im Sinne der patentgemäßen Lehre zu handeln, sowie eine vertragliche Unterlassungsverpflichtungsvereinbarung mit dem Abnehmer, die gegebenenfalls mit der Zahlung einer Vertragsstrafe an den Schutzrechtsinhaber für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsvereinbarung verbunden ist (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

    Welche Vorsorgemaßnahmen der Anbieter oder Lieferant eines Mittels, das sowohl patentverletzend als auch patentfrei verwendet werden kann, zu treffen hat, bestimmt sich nach Abwägung aller Umstände im Einzelfall (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen einerseits geeignet und ausreichend sein müssen, um Patentverletzungen mit hinreichender Sicherheit zu verhindern, andererseits den Vertrieb des Mittels zum patentfreien Gebrauch nicht in unzumutbarer Weise behindern dürfen (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

    Von Bedeutung ist insbesondere, wie groß die Wahrscheinlichkeit einer patentgemäßen Benutzung ist (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat), aber auch welche Vorteile mit ihr verbunden sind und wie die Beweismöglichkeiten für den Patentinhaber einzuschätzen sind.

    Deshalb kann die Abgabe solcher Unterlassungserklärungen seitens der Abnehmer mittelbar patentverletzender Mittel im Rahmen des § 10 PatG nur verlangt werden, wenn ein Warnhinweis nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unzureichend ist (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat m.w.N.).

    Da die Schutzrechtslage im Kreis gewerblicher Abnehmer bekannt ist, ist davon auszugehen, dass diese schon im eigenen Interesse regelmäßig bemüht sein werden, Patentverletzungen zu vermeiden (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

    Der Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs von Mitteln, die von den Abnehmern oder Belieferten patentverletzend benutzt werden können, solange sich die Abnehmer nicht auf das Klagepatent bezogen strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet haben, setzt deshalb die Feststellung besonderer Umstände voraus (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

    b) Was den vom Landgericht ausgeurteilten, auf das Klagepatent bezogenen Warnhinweis anbelangt, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Haubenstretchautomat" (GRUR 2007, 679, 685) ausgeführt, dass - entgegen der bisherigen, bewährten und tolerierten Tenorierungspraxis der Instanzgerichte - das Unterlassungsgebot einschränkende Zusätze wie die Forderung nach "ausdrücklichen und unübersehbaren" Hinweisen dem Bestimmtheitsgebot nicht genügen.

    a) Soweit nicht Schadenspositionen wie etwa Kosten der Rechtsverfolgung und dergleichen im Streit stehen, ist der im Falle der mittelbaren Patentverletzung nach § 139 PatG zu ersetzende Schaden derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht (BGH, GRUR 2005, 848, 854 - Antriebsscheibenaufzug, m.w.N.; BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat, GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren).

    Der Schadenersatzanspruch kann in diesem Rahmen gegebenenfalls auch auf Abschöpfung des Gewinns des mittelbaren Patentverletzers gerichtet werden (BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat, GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren, m.w.N.).

    Zur Durchsetzung dieser Schadenersatzansprüche, aber auch nur hierzu, besteht der Anspruch auf Rechnungslegung (BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat; GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren).

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 U 117/06

    Trägerbahn-Ösen

    Ob das Mittel zur Benutzung der Erfindung hierfür geeignet ist, beurteilt sich allein nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes, der angeboten oder geliefert wird (BGH, GRUR 2005, 848, 850 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 683 - Haubenstretchautomat; GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren).

    Für die Offensichtlichkeit ist daher maßgeblich, ob zu diesem Zeitpunkt nach den gesamten Umständen des Falls die drohende Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts aus der objektivierten Sicht des Dritten so deutlich erkennbar ist, dass ein Angebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umständen der wissentlichen Patentgefährdung gleichzustellen ist (BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat).

    Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgemäßen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umständen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist ("offensichtlich"), dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; GRUR 2007, 679, 683 - Haubenstretchautomat).

    Kenntnis und Offensichtlichkeit sind zwei Wege, einen Tatbestand festzustellen, der es - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung - rechtfertigt, dem Dritten die in dem Angebot oder der Lieferung liegende objektive Gefährdung des Ausschließlichkeitsrechts des Patentinhabers auch subjektiv als Verletzungshandlung zuzurechnen (BGH, GRUR 2007, 679, 683 - Haubenstretchautomat).

    Kommt - wie hier - eine patentfreie Nutzungsmöglichkeit in Betracht, sind nur eingeschränkte Verbote gerechtfertigt, die sicherstellen, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit dem angegriffenen Gegenstand außerhalb des Schutzrechtes unbeeinträchtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

    Als geeignete Maßnahmen kommen grundsätzlich Warnhinweise an die Abnehmer in Betracht, nicht ohne Zustimmung des Schutzrechtsinhabers im Sinne der patentgemäßen Lehre zu handeln, sowie eine vertragliche Unterlassungsverpflichtungsvereinbarung mit dem Abnehmer, die gegebenenfalls mit der Zahlung einer Vertragsstrafe an den Schutzrechtsinhaber für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsvereinbarung verbunden ist (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

    Welche Vorsorgemaßnahmen der Anbieter oder Lieferant eines Mittels, das sowohl patentverletzend als auch patentfrei verwendet werden kann, zu treffen hat, bestimmt sich nach Abwägung aller Umstände im Einzelfall (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen einerseits geeignet und ausreichend sein müssen, um Patentverletzungen mit hinreichender Sicherheit zu verhindern, andererseits den Vertrieb des Mittels zum patentfreien Gebrauch nicht in unzumutbarer Weise behindern dürfen (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

    Von Bedeutung ist insbesondere, wie groß die Wahrscheinlichkeit einer patentgemäßen Benutzung ist (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat), aber auch welche Vorteile mit ihr verbunden sind und wie die Beweismöglichkeiten für den Patentinhaber einzuschätzen sind.

    Deshalb kann die Abgabe solcher Unterlassungserklärungen seitens der Abnehmer mittelbar patentverletzender Mittel im Rahmen des § 10 PatG nur verlangt werden, wenn ein Warnhinweis nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unzureichend ist (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat m.w.N.).

    Da die Schutzrechtslage im Kreis gewerblicher Abnehmer bekannt ist, ist davon auszugehen, dass diese schon im eigenen Interesse regelmäßig bemüht sein werden, Patentverletzungen zu vermeiden (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

    Der Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs von Mitteln, die von den Abnehmern oder Belieferten patentverletzend benutzt werden können, solange sich die Abnehmer nicht auf das Klagepatent bezogen strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet haben, setzt deshalb die Feststellung besonderer Umstände voraus (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

    b) Was den vom Landgericht ausgeurteilten, auf das Klagepatent bezogenen Warnhinweis anbelangt, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung "Haubenstretchautomat" (GRUR 2007, 679, 685) zwar ausgeführt, dass - entgegen der bisherigen, bewährten und tolerierten Tenorierungspraxis der Instanzgerichte - das Unterlassungsgebot einschränkende Zusätze wie die Forderung nach "ausdrücklichen und unübersehbaren" Hinweisen dem Bestimmtheitsgebot nicht genügen.

    Soweit nicht Schadenspositionen wie etwa Kosten der Rechtsverfolgung und dergleichen im Streit stehen, ist der im Falle der mittelbaren Patentverletzung nach § 139 zu ersetzende Schaden derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht (BGH, GRUR 2005, 848, 854 - Antriebsscheibenaufzug, m.w.N.; BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat, GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren).

    Der Schadenersatzanspruch kann in diesem Rahmen gegebenenfalls auch auf Abschöpfung des Gewinns des mittelbaren Patentverletzers gerichtet werden (BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat, GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren, m.w.N.).

    Zur Durchsetzung dieser Schadenersatzansprüche, aber auch nur hierzu, besteht der Anspruch auf Rechnungslegung (BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat; GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren).

  • BGH, 16.05.2017 - X ZR 120/15

    Abdichtsystem - Patentverletzungsverfahren: Gerichtliche Belehrungspflicht über

    a) Ebenso wie im Falle einer mittelbaren Patentverletzung (dazu BGH, Urteil vom 9. Januar 2007 - X ZR 173/02, BGHZ 170, 338 = GRUR 2007, 679 Rn. 46 - Haubenstretchautomat) ist der Anspruch auf Rechnungslegung nicht auf solche Lieferungen beschränkt, die zu einer Patentverletzung durch den Abnehmer geführt haben.
  • OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 U 86/06

    Plasma-Erzeuger

    Ob das Mittel hierfür geeignet ist, beurteilt sich nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes, der angeboten oder geliefert wird (BGH, GRUR 2005, 848, 850 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 683 - Haubenstretchautomat; GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren).

    Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgemäßen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umständen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten (ist "offensichtlich"), dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679, 683 - Haubenstretchautomat).

    Kenntnis und Offensichtlichkeit sind damit zwei Wege, einen Tatbestand festzustellen, der es - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung - rechtfertigt, dem Dritten die in dem Angebot oder der Lieferung liegende objektive Gefährdung des Ausschließlichkeitsrechts des Patentinhabers auch subjektiv als Verletzungshandlung zuzurechnen (BGH, GRUR 2007, 679, 683 - Haubenstretchautomat).

    Die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung eines angebotenen oder gelieferten Mittels ist regelmäßig aufgrund der Umstände offensichtlich, wenn das Mittel ausschließlich patentverletzend verwendet werden kann und folgerichtig auch tatsächlich beim Abnehmer ausschließlich patentverletzend verwendet wird (vgl. BGH, GRUR 2005, 848, 851 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat).

    Gleiches gilt aber auch dann, wenn in der Gebrauchsanleitung oder dergleichen auf beide Benutzungsmöglichkeiten - die patentgemäße und die patentfreie - gleichermaßen hingewiesen wird (vgl. BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat; Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der. Praxis, 3. Aufl., Rdnr. 129).

    Kommt eine patentfreie Nutzungsmöglichkeit in Betracht, sind grundsätzlich nur eingeschränkte Verbote gerechtfertigt, die sicherstellen, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit dem angegriffenen Gegenstand außerhalb des Schutzrechtes unbeeinträchtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839, 841 f. - Deckenheizung; BGH, GRUR 2004, 758, 763 - Flügelradzähler; GRUR 2007, 679, 685 - Haubenstretchautomat).

    Als geeignete Maßnahmen kommen hierbei Warnhinweise an die Abnehmer in Betracht, nicht ohne Zustimmung des Schutzrechtsinhabers im Sinne der patentgemäßen Lehre zu handeln, sowie eine vertragliche Unterlassungsverpflichtungsvereinbarung mit dem Abnehmer, die gegebenenfalls mit der Zahlung einer Vertragsstrafe an den Schutzrechtsinhaber für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsvereinbarung verbunden ist (BGH, GRUR 2007, 679, 685 - Haubenstretchautomat).

    Welche Vorsorgemaßnahmen der Anbieter oder Lieferant eines Mittels, das sowohl patentverletzend als auch patentfrei verwendet werden kann, zu treffen hat, bestimmt sich nach Abwägung aller Umstände im Einzelfall (BGH, GRUR 2007, 679, 685 - Haubenstretchautomat).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen einerseits geeignet und ausreichend sein müssen, um Patentverletzungen mit hinreichender Sicherheit zu verhindern, andererseits den Vertrieb des Mittels zum patentfreien Gebrauch nicht in unzumutbarer Weise behindern dürfen (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839, 842 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679, 685 - Haubenstretchautomat).

    Von Bedeutung ist insbesondere, wie groß die Wahrscheinlichkeit einer patentgemäßen Benutzung ist (BGH, GRUR 2007, 679, 685 - Haubenstretchautomat), aber auch wie die Beweismöglichkeiten für den Patentinhaber einzuschätzen sind (Kühnen/Geschke, a.a.O., Rdnr. 138).

    Deshalb kann die Abgabe solcher Unterlassungserklärungen seitens der Abnehmer mittelbar patentverletzender Mittel im Rahmen des § 10 PatG grundsätzlich nur verlangt werden, wenn ein Warnhinweis nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unzureichend ist (BGH, GRUR 2007, 679, 685 - Haubenstretchautomat, m. w. Nachw.).

    Der Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs von Mitteln, die von den Abnehmern oder Belieferten patentverletzend benutzt werden können, solange sich die Abnehmer nicht auf das Klagepatent bezogen strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet haben, setzt deshalb die Feststellung besonderer Umstände voraus (BGH, GRUR 2007, 679, 685 - Haubenstretchautomat).

    Den vom Landgericht ausgeurteilten Warnhinweis hat der Senat entsprechend dem Antrag der Klägerin - im Hinblick auf etwaige Bestimmtheitsbedenken (vgl. hierzu einerseits BGH, GRUR 2007, 679, 685 - Haubenstretchautomat, andererseits Kühnen, GRUR 2008, 218 ff) - dahin modifiziert, dass die Formulierung "unübersehbar schriftlich darauf hinzuweisen" durch die Formulierung "blickfangmäßig hervorgehoben darauf hinzuweisen" ersetzt worden ist.

  • BGH, 27.02.2007 - X ZR 113/04

    Rohrschweißverfahren

    Soweit nicht sonstige Schadenspositionen wie etwa Kosten der Rechtsverfolgung und dergleichen im Streit stehen, ist der im Falle der mittelbaren Patentverletzung nach § 139 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und 3 EPÜ zu ersetzende Schaden derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht (Sen.Urt. v. 7.6.2005 - X ZR 247/02, GRUR 2005, 848, 854 - Antriebsscheibenaufzug m.w.N.; Sen.Urt. v. 9.1.2007 - X ZR 173/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt - Haubenstretchautomat; Scharen in Benkard, aaO, § 10 PatG Rdn. 25; Rogge/Grabinski in Benkard, aaO, § 139 PatG Rdn. 40 a, jew. m.N.).

    Der Schadensersatzanspruch kann in diesem Rahmen gegebenenfalls auch auf Abschöpfung des Gewinns des mittelbaren Patentverletzers gerichtet werden (Sen.Urt. v. 9.1.2007, aaO; Scharen, aaO, § 10 PatG Rdn. 25; Meier-Beck, GRUR 1993, 1, 4).

    Dies ermöglicht es dem Berechtigten, sich darüber Gewissheit zu verschaffen, ob die einzelnen Abnehmer tatsächlich die Erfindung benutzt haben und demgemäß die mittelbare Verletzung zu einem ersatzpflichtigen Schaden geführt hat (Sen.Urt. v. 9.1.2007, aaO).

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 54/04

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für analytische Testgeräte

    Ob das Mittel hierfür geeignet ist, beurteilt sich nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes, der angeboten oder geliefert wird (BGH, GRUR 2005, 848, 850 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 683 - Haubenstretchautomat; GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren).

    Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgemäßen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umständen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten (ist "offensichtlich"), dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679, 683 - Haubenstretchautomat).

    Kenntnis und Offensichtlichkeit sind damit zwei Wege, einen Tatbestand festzustellen, der es - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung - rechtfertigt, dem Dritten die in dem Angebot oder der Lieferung liegende objektive Gefährdung des Ausschließlichkeitsrechts des Patentinhabers auch subjektiv als Verletzungshandlung zuzurechnen (BGH, GRUR 2007, 679, 683 f. - Haubenstretchautomat).

    Mit Rücksicht hierauf gilt im Streitfall die in der Rechtsprechung anerkannte Regel, dass die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung eines angebotenen oder gelieferten Mittels aufgrund der Umstände offensichtlich ist, wenn das Mittel ausschließlich patentverletzend verwendet werden kann und folgerichtig auch tatsächlich beim Abnehmer ausschließlich patentverletzend verwendet wird (vgl. BGH, GRUR 2005, 848, 852 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat; Scharen, GRUR 2008, 944, 947).

    Soweit nicht Schadenspositionen wie etwa Kosten der Rechtsverfolgung und dergleichen im Streit stehen, ist der im Falle der mittelbaren Patentverletzung nach § 139 Abs. 2 PatG zu ersetzende Schaden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht (BGH, GRUR 2005, 848, 854 - Antriebsscheibenaufzug, m. w. Nachw.; BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat, GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren; GRUR 2013, 713, 714 - Fräsverfahren; Scharen, GRUR 2008, 944, 948).

    Der Schadensersatzanspruch kann in diesem Rahmen aber gegebenenfalls auch auf Abschöpfung des Gewinns des mittelbaren Patentverletzers gerichtet werden (BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat, GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren, m. w. Nachw.).

    Zur Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche besteht der Anspruch auf Rechnungslegung (BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat; GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren).

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 34/10

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend spezifische Bindungsassays

    Ob das Mittel hierfür geeignet ist, beurteilt sich nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes, der angeboten oder geliefert wird (BGH, GRUR 2005, 848, 850 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 683 - Haubenstretchautomat; GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren).

    Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgemäßen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umständen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten (ist "offensichtlich"), dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679, 683 - Haubenstretchautomat).

    Kenntnis und Offensichtlichkeit sind damit zwei Wege, einen Tatbestand festzustellen, der es - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung - rechtfertigt, dem Dritten die in dem Angebot oder der Lieferung liegende objektive Gefährdung des Ausschließlichkeitsrechts des Patentinhabers auch subjektiv als Verletzungshandlung zuzurechnen (BGH, GRUR 2007, 679, 683 f. - Haubenstretchautomat).

    Mit Rücksicht hierauf gilt im Streitfall die in der Rechtsprechung anerkannte Regel, dass die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung eines angebotenen oder gelieferten Mittels aufgrund der Umstände offensichtlich ist, wenn das Mittel ausschließlich patentverletzend verwendet werden kann und folgerichtig auch tatsächlich beim Abnehmer ausschließlich patentverletzend verwendet wird (vgl. BGH, GRUR 2005, 848, 852 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat; Scharen, GRUR 2008, 944, 947).

    Soweit nicht Schadenspositionen wie etwa Kosten der Rechtsverfolgung und dergleichen im Streit stehen, ist der im Falle der mittelbaren Patentverletzung nach § 139 Abs. 2 PatG zu ersetzende Schaden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht (BGH, GRUR 2005, 848, 854 - Antriebsscheibenaufzug, m. w. Nachw.; BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat, GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren; Scharen, GRUR 2008, 944, 948).

    Der Schadensersatzanspruch kann in diesem Rahmen aber gegebenenfalls auch auf Abschöpfung des Gewinns des mittelbaren Patentverletzers gerichtet werden (BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat, GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren, m. w. Nachw.).

    Zur Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche besteht der Anspruch auf Rechnungslegung (BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat; GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren).

  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 2 U 30/10

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein analytisches Testgerät

    Ob das Mittel hierfür geeignet ist, beurteilt sich nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes, der angeboten oder geliefert wird (BGH, GRUR 2005, 848, 850 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 683 - Haubenstretchautomat; GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren).

    Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgemäßen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umständen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten (ist "offensichtlich"), dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679, 683 - Haubenstretchautomat).

    Kenntnis und Offensichtlichkeit sind damit zwei Wege, einen Tatbestand festzustellen, der es - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung - rechtfertigt, dem Dritten die in dem Angebot oder der Lieferung liegende objektive Gefährdung des Ausschließlichkeitsrechts des Patentinhabers auch subjektiv als Verletzungshandlung zuzurechnen (BGH, GRUR 2007, 679, 683 f. Haubenstretchautomat).

    Mit Rücksicht hierauf gilt im Streitfall die in der Rechtsprechung anerkannte Regel, dass die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung eines angebotenen oder gelieferten Mittels aufgrund der Umstände offensichtlich ist, wenn das Mittel ausschließlich patentverletzend verwendet werden kann und folgerichtig auch tatsächlich beim Abnehmer ausschließlich patentverletzend verwendet wird (vgl. BGH, GRUR 2005, 848, 852 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat; Scharen, GRUR 2008, 944, 947).

    Soweit nicht Schadenspositionen wie etwa Kosten der Rechtsverfolgung und dergleichen im Streit stehen, ist der im Falle der mittelbaren Patentverletzung nach § 139 Abs. 2 PatG zu ersetzende Schaden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht (BGH, GRUR 2005, 848, 854 - Antriebsscheibenaufzug, m. w. Nachw.; BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat, GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren; Scharen, GRUR 2008, 944, 948).

    Der Schadensersatzanspruch kann in diesem Rahmen aber gegebenenfalls auch auf Abschöpfung des Gewinns des mittelbaren Patentverletzers gerichtet werden (BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat, GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren, m. w. Nachw.).

    Zur Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche besteht der Anspruch auf Rechnungslegung (BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat; GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren).

  • OLG Düsseldorf, 24.06.2011 - 2 U 62/04

    Schwangerschaftstestgerät XIV

    Ob das Mittel hierfür geeignet ist, beurteilt sich nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstandes, der angeboten oder geliefert wird (BGH, GRUR 2005, 848, 850 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 683 - Haubenstretchautomat; GRUR 2007, 773, 775 - Rohrschweißverfahren).

    Entweder ist dem Dritten bekannt, dass der Abnehmer die Mittel zur patentgemäßen Benutzung bestimmt hat, oder aus der Sicht des Dritten ist bei objektiver Betrachtung nach den Umständen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten (ist "offensichtlich"), dass der Abnehmer die angebotenen oder gelieferten Mittel zur patentverletzenden Verwendung bestimmen wird (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839, 841 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679, 683 - Haubenstretchautomat).

    Kenntnis und Offensichtlichkeit sind damit zwei Wege, einen Tatbestand festzustellen, der es - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung - rechtfertigt, dem Dritten die in dem Angebot oder der Lieferung liegende objektive Gefährdung des Ausschließlichkeitsrechts des Patentinhabers auch subjektiv als Verletzungshandlung zuzurechnen (BGH, GRUR 2007, 679, 683 f. - Haubenstretchautomat).

    Mit Rücksicht hierauf gilt im Streitfall die in der Rechtsprechung anerkannte Regel, dass die subjektive Bestimmung des Abnehmers zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung eines angebotenen oder gelieferten Mittels aufgrund der Umstände offensichtlich ist, wenn das Mittel ausschließlich patentverletzend verwendet werden kann und folgerichtig auch tatsächlich beim Abnehmer ausschließlich patentverletzend verwendet wird (vgl. BGH, GRUR 2005, 848, 852 - Antriebsscheibenaufzug; GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat; Scharen, GRUR 2008, 944, 947).

    Soweit nicht Schadenspositionen wie etwa Kosten der Rechtsverfolgung und dergleichen im Streit stehen, ist der im Falle der mittelbaren Patentverletzung nach § 139 Abs. 2 PatG zu ersetzende Schaden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar derjenige, der durch die unmittelbare Patentverletzung des Abnehmers des Mittels entsteht (BGH, GRUR 2005, 848, 854 - Antriebsscheibenaufzug, m. w. Nachw.; BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat, GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren; Scharen, GRUR 2008, 944, 948).

    Der Schadensersatzanspruch kann in diesem Rahmen aber gegebenenfalls auch auf Abschöpfung des Gewinns des mittelbaren Patentverletzers gerichtet werden (BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat, GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren, m. w. Nachw.).

    Zur Durchsetzung dieser Schadensersatzansprüche besteht der Anspruch auf Rechnungslegung (BGH, GRUR 2007, 679, 684 - Haubenstretchautomat; GRUR 2007, 773, 777 - Rohrschweißverfahren).

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2023 - 2 U 17/21

    Ansprüche wegen Patentverletzung für eine Kassette zur Abgabe von Beuteln aus

    Kommt - wie hier - eine patentfreie Nutzungsmöglichkeit in Betracht, sind nur eingeschränkte Verbote gerechtfertigt, die sicherstellen, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit dem angegriffenen Gegenstand außerhalb des Schutzrechtes unbeeinträchtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

    Als geeignete Maßnahmen kommen grundsätzlich Warnhinweise an die Abnehmer in Betracht, nicht ohne Zustimmung des Schutzrechtsinhabers im Sinne der patentgemäßen Lehre zu handeln, sowie eine vertragliche Unterlassungsverpflichtungsvereinbarung mit dem Abnehmer, die gegebenenfalls mit der Zahlung einer Vertragsstrafe an den Schutzrechtsinhaber für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsvereinbarung verbunden ist (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

    Welche Vorsorgemaßnahmen der Anbieter oder Lieferant eines Mittels, das sowohl patentverletzend als auch patentfrei verwendet werden kann, zu treffen hat, bestimmt sich nach Abwägung aller Umstände im Einzelfall (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Maßnahmen einerseits geeignet und ausreichend sein müssen, um Patentverletzungen mit hinreichender Sicherheit zu verhindern, und andererseits den Vertrieb des Mittels zum patentfreien Gebrauch nicht in unzumutbarer Weise behindern dürfen (BGHZ 168, 124 = GRUR 2006, 839 - Deckenheizung; BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat).

    Von Bedeutung ist insbesondere, wie groß die Wahrscheinlichkeit einer patentgemäßen Benutzung ist (BGH, GRUR 2007, 679 - Haubenstretchautomat), aber auch, welche Vorteile mit ihr verbunden und wie die Beweismöglichkeiten für den Patentinhaber einzuschätzen sind.

    Daher kann sie im Rahmen des § 10 PatG nur eingefordert werden, wenn ein Warnhinweis nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unzureichend ist, weitere unmittelbare Verletzungshandlungen mit dem bereitgestellten Mittel zu begehen (BGH, GRUR 1964, 496, 498 - Formsand II; GRUR 1961, 627, 628 - Metallspritzverfahren; GRUR 2007, 679, 685 - Haubenstretchautomat).

    Der Anspruch auf Unterlassung des Vertriebs von Mitteln, die von den Abnehmern oder Belieferten patentverletzend benutzt werden können, solange sich die Abnehmer nicht auf das Klagepatent bezogen strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet haben, setzt deshalb die Feststellung besonderer Umstände voraus (BGH, GRUR 2007, 679, 685 - Haubenstretchautomat).

  • BGH, 07.05.2013 - X ZR 69/11

    Fräsverfahren

  • LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 73/14

    Verletzung eines Patents über Technik zum Codieren eines Sprachsignals bei

  • LG Hamburg, 02.04.2015 - 327 O 67/15

    Rabattvertrag - Mittelbare Patentverletzung: Uneingeschränkter Beitritt des

  • OLG Düsseldorf, 25.05.2023 - 15 U 57/22

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Paneel aus einem Holzwerkstoff

  • LG Düsseldorf, 07.02.2019 - 4c O 98/17

    Scheibenbremse 1

  • OLG Düsseldorf, 11.07.2018 - 2 U 46/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend ein Verfahren zur

  • OLG Düsseldorf, 14.02.2019 - 15 U 60/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein Verfahren zum Abtransport von

  • OLG Düsseldorf, 07.07.2016 - 2 U 5/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine Methode zur Verringerung

  • OLG Düsseldorf, 05.07.2018 - 2 U 41/17

    Ansprüche wegen Benutzung eines Patents für eine Anschlussarmatur zum Anschließen

  • OLG Düsseldorf, 19.02.2015 - 15 U 39/14

    Möglichkeit der Patentverletzung bei Open-Source-Software

  • LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 17/17

    Kartellrechtsfragen bei standardessentiellen Patenten

  • OLG Düsseldorf, 28.01.2010 - 2 U 129/08

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus der

  • LG Düsseldorf, 22.12.2009 - 4a O 270/08

    Barcode-Lesesystem

  • OLG Düsseldorf, 10.03.2016 - 2 U 41/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend Kastenbahnen mit einer

  • LG Hamburg, 02.04.2015 - 315 O 24/15

    Patentverletzungsstreit: Mittelbare Patentverletzung bei uneingeschränktem

  • LG Hamburg, 02.04.2015 - 327 O 143/15

    Vorliegen einer mittelbaren Patentverletzung durch den uneingeschränkten Beitritt

  • LG Hamburg, 02.04.2015 - 327 O 140/15

    Mittelbare Patentverletzung durch den uneingeschränkten Beitritt der

  • LG Düsseldorf, 31.01.2017 - 4b O 119/16

    Schutzfähigkeit des Patents mit der Bezeichnung "Medizinisches Instrument zur

  • OLG Düsseldorf, 28.01.2010 - 2 U 127/08

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus der

  • LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 63/17

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des deutschen Teils eines Patents (hier:

  • LG Hamburg, 02.04.2015 - 327 O 132/15

    Mittelbare Patentverletzung durch den uneingeschränkten Beitritt der

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 15 U 49/16

    Schutzumfang einer vorbenutzten Ausführungsform

  • OLG Karlsruhe, 08.05.2013 - 6 U 34/12

    MP2-Geräte - Patentverletzungsverfahren: Schadensersatzanspruch nach mittelbarer

  • LG Düsseldorf, 07.04.2022 - 4b O 107/20
  • LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 15/17

    Unterlassungsverpflichtung bzgl. des Vertriebs von Vorrichtungen zur Dekodierung

  • OLG Düsseldorf, 28.01.2010 - 2 U 128/08

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus der

  • LG Düsseldorf, 19.11.2019 - 4b O 50/18

    Regallager mit Depalettierungseinrichtung

  • OLG Düsseldorf, 21.03.2013 - 2 U 73/09

    Bus- und Bahn-Chipkarte

  • LG Düsseldorf, 06.12.2019 - 4b O 57/18
  • LG Düsseldorf, 09.11.2018 - 4a O 16/17

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des deutschen Teils eines Patents (hier:

  • LG Düsseldorf, 20.04.2017 - 4b O 112/15
  • OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 2 U 93/12

    Folientransfermaschine II

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2020 - 15 U 52/19
  • LG Düsseldorf, 26.03.2015 - 4b O 140/13

    NFC-Chipset

  • OLG Düsseldorf, 23.06.2022 - 2 U 34/21

    Verfügungspatent bezüglich eines Verfahrens zur Trocknung von Fliesenböden und

  • OLG Düsseldorf, 05.03.2020 - 15 U 47/19
  • LG Düsseldorf, 30.11.2021 - 4b O 35/20

    Flusssteuerungssystem

  • LG Düsseldorf, 20.04.2017 - 4b O 1/16

    Dämmstoffplattenmontage

  • LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 126/14

    Schutzfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "Wiederherstellung des

  • LG Düsseldorf, 27.12.2007 - 4b O 61/07

    Warmkammer-Druckgießmaschine

  • LG Düsseldorf, 22.12.2009 - 4a O 3/09

    Reflektor

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2015 - 15 U 22/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für ein elektronisches Leitsystem für

  • OLG Düsseldorf, 22.12.2011 - 2 U 103/06

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für ein Verfahren und eine

  • LG Düsseldorf, 07.05.2020 - 4c O 44/18

    Decodierverfahren für Datensignale

  • LG Düsseldorf, 03.11.2020 - 4a O 31/19

    Modifiziertes Nucleotidmolekül

  • LG München I, 04.08.2023 - 21 O 6235/23

    Orphan Drug-Marktexklusivität - Eculizumab

  • LG Düsseldorf, 10.03.2011 - 4a O 430/06

    Aufwickelwelle

  • LG Düsseldorf, 16.11.2021 - 4a O 62/21

    Fliesenboden-Trocknungsverfahren

  • LG Düsseldorf, 11.05.2021 - 4b O 83/19
  • LG Düsseldorf, 21.04.2015 - 4b O 7/14

    UV-Beleuchtungsvorrichtung

  • LG Düsseldorf, 14.01.2021 - 4b O 78/19

    Rundschaftmeißelwerkzeug

  • LG Düsseldorf, 21.12.2021 - 4c O 42/20

    Decodierer zur Bildrekonstruktion

  • OLG Düsseldorf, 23.01.2020 - 2 U 3/19

    Verletzung des deutschen Teils eines europäischen Patents

  • OLG Düsseldorf, 12.03.2015 - 15 U 82/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Werkzeugspanneinrichtung

  • OLG Düsseldorf, 05.05.2011 - 2 U 9/10

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche wegen

  • LG Düsseldorf, 12.09.2017 - 4b O 148/15

    Umlaufflüssigkeitsheizung

  • OLG Düsseldorf, 15.12.2022 - 15 U 65/21

    Klageabweisung wegen Verletzung eines Patents für ein elektrisch beheiztes Gerät

  • OLG Düsseldorf, 22.02.2018 - 2 U 21/17

    Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2017 - 2 U 69/10

    Abweisung der Klage wegen Verletzung eines Patents für einen magnetischen

  • LG Düsseldorf, 26.03.2015 - 4b O 10/14

    NFC-fähiges Mobilfunkgerät

  • LG Düsseldorf, 02.03.2022 - 4a O 64/20

    Windturbinengenerator

  • LG Düsseldorf, 29.09.2022 - 4a O 32/20

    Formteilherstellungsverfahren

  • OLG Düsseldorf, 22.02.2018 - 2 U 20/17

    Abweisung der Patentverletzungsklage betreffend ein Verfahren zur Montage von

  • LG Düsseldorf, 21.12.2018 - 4c O 3/17

    Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach wegen Verletzung des

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2021 - 15 U 1/20

    Ansprüche wegen Patentverletzung; Vorrichtung zur Filtration von Flüssigkeiten

  • LG Düsseldorf, 27.11.2008 - 4b O 476/04

    Hybridizer

  • OLG Düsseldorf, 01.02.2024 - 15 U 17/23
  • LG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4b O 4/17

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des deutschen Teils eines Patents (hier:

  • LG Hamburg, 26.04.2018 - 327 O 479/16

    Unterlassungs- und Annexansprüche wegen Patentverletzung: Anbieten von Produkten

  • LG Düsseldorf, 02.12.2014 - 4c O 2/14
  • LG Düsseldorf, 04.06.2019 - 4b O 151/17

    Klinker-Kühler

  • LG Düsseldorf, 20.11.2018 - 4b O 43/17

    TDMA-System-Verfahren

  • LG Düsseldorf, 03.09.2020 - 4b O 29/18

    Zirconiumoxid-Zusammensetzung

  • LG Düsseldorf, 20.11.2018 - 4b O 70/18

    TDMA-System-Verfahren I

  • LG Düsseldorf, 04.08.2017 - 4b O 37/17

    Patentverletzung betreffend einen Elementesatz zur Herstellung einer dentalen

  • LG Düsseldorf, 15.11.2016 - 4a O 135/15

    Backofen-Kochfeld-Anordnung

  • LG Düsseldorf, 17.06.2022 - 4b O 83/20

    Einblasverfahren für Ersatzreduktionsmittel

  • LG Düsseldorf, 12.05.2022 - 4a O 62/20

    Modifiziertes Nucleotidmolekül III

  • OLG Düsseldorf, 12.10.2023 - 2 U 37/19

    Ringnetzwerkkommunikationsverfahren

  • OLG Düsseldorf, 30.09.2021 - 2 U 52/20

    Ansprüche wegen Patentverletzung für ein modifiziertes Nucleotid-Molekül (eine

  • LG Düsseldorf, 07.05.2020 - 4c O 69/18

    Decodierverfahren für Videosignale

  • LG Düsseldorf, 11.01.2011 - 4b O 33/08

    Induktionsspule III

  • OLG Düsseldorf, 20.05.2010 - 2 U 120/02

    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für ein Verfahren und eine

  • LG Düsseldorf, 27.08.2009 - 4b O 147/08

    Wärmekonservier-Behälters

  • LG Düsseldorf, 07.05.2020 - 4c O 56/18

    Decodierer

  • LG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4b O 15/17

    Verletzung des Klagepatents mit der Bezeichnung "Kodierung/Dekodierung der zu

  • OLG Düsseldorf, 11.09.2008 - 2 U 34/07

    EAS-Etikett

  • LG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4b O 16/17

    Patentfähigkeit des Klagepatents mit der Bezeichnung "Kodierung/Dekodierung der

  • LG Düsseldorf, 22.11.2011 - 4b O 159/10

    Herstellung lithographischer Druckplatten

  • LG Düsseldorf, 02.11.2010 - 4b O 153/09

    Knochenplatte

  • LG München I, 17.01.2019 - 7 O 14919/18

    Mittelbare Verletzung europäischer Patente

  • LG Düsseldorf, 12.12.2018 - 4b O 5/17

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des deutschen Teils eines Patents (hier:

  • LG Düsseldorf, 25.02.2010 - 4b O 292/08

    Ein-/Ausgabe-Module

  • LG Düsseldorf, 26.11.2009 - 4b O 110/09

    Mischer mit Bajonettbefestigungsmitteln

  • LG Düsseldorf, 27.01.2009 - 4b O 318/05

    Münzschloss II

  • LG Düsseldorf, 01.03.2011 - 4b O 260/09

    Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz wegen mittelbarer Verletzung des

  • LG Düsseldorf, 11.05.2010 - 4b O 8/09

    Eintragung eines magnetischen Drehgebers in das deutsche Patentregister als

  • LG Düsseldorf, 20.11.2012 - 4b O 100/11

    Folientransfermaschine II

  • LG Düsseldorf, 22.03.2012 - 4b O 132/10

    Holzständer-Stützfuß

  • LG Düsseldorf, 28.07.2011 - 4a O 87/11

    Anforderungen an das Vorliegen eines Verfügungsgebrauchsmusters im Falle eines

  • LG Düsseldorf, 16.08.2011 - 4b O 287/03

    Offset-Druckmaschine

  • LG Düsseldorf, 15.02.2022 - 4b O 13/17

    Behandlungsvorrichtung für venöse Insuffizienzen 2

  • LG München I, 11.01.2018 - 7 O 16124/17

    Kein Beweisverwertungsverbot bei Einsatz eines sogenannten Whistleblowers für den

  • LG Düsseldorf, 31.03.2016 - 4a O 179/10

    Untersagung der geschäftlichen Verwendung von patentrechtlich geschützten

  • LG Düsseldorf, 15.02.2022 - 4b O 136/17

    Behandlungsvorrichtung für venöse Insuffizienzen

  • LG Düsseldorf, 26.06.2017 - 4c O 16/16

    Streckgrenzgesteuerte Kraftschrauber

  • LG Düsseldorf, 29.03.2012 - 4a O 20/11

    Beschichtung elastischer Fäden

  • LG Düsseldorf, 27.11.2007 - 4a O 333/06

    Bremsbeläge für Scheibenbremsen II

  • LG Düsseldorf, 14.11.2013 - 4b O 132/09

    Hybridizer II

  • LG Düsseldorf, 27.08.2009 - 4b O 67/08

    Anhänger-Steckdose

  • LG Düsseldorf, 24.07.2008 - 4a O 124/08

    Doppelschneckenextruder

  • LG Düsseldorf, 22.07.2008 - 4b O 160/06

    Paneelelement-Befestigungsklammer

  • LG Düsseldorf, 30.10.2007 - 4a O 313/06

    Modulares elektronisches Sicherheitssystem

  • LG Düsseldorf, 01.10.2013 - 4b O 53/13

    Windenergieanlage mit Pitchregelung

  • LG Düsseldorf, 12.06.2007 - 4a O 152/06

    Verankerungsteile in Beton

  • LG Düsseldorf, 21.02.2019 - 4c O 58/18

    Elektro-hydraulische Handwerkzeuge

  • LG Düsseldorf, 10.12.2009 - 4b O 122/08

    Tanklagersystem

  • LG Düsseldorf, 09.06.2009 - 4b O 219/08

    Scheibenwischer

  • LG Düsseldorf, 16.10.2012 - 4b O 82/11

    Tierklauenerhöhung

  • LG Düsseldorf, 14.08.2012 - 4b O 303/10

    Spreizspektrumkommunikationsverfahren

  • LG Düsseldorf, 13.07.2010 - 4a O 44/09

    Gewichtskonstante Portionen

  • LG Düsseldorf, 10.12.2009 - 4b O 83/09

    Tanklagersystem II

  • LG Düsseldorf, 19.12.2008 - 4b O 277/07

    Schutzrelaisprüfer

  • LG Düsseldorf, 24.05.2018 - 4b O 22/17

    Strecktexturiermaschine 2

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