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   BGH, 28.09.1990 - V ZR 109/89   

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https://dejure.org/1990,576
BGH, 28.09.1990 - V ZR 109/89 (https://dejure.org/1990,576)
BGH, Entscheidung vom 28.09.1990 - V ZR 109/89 (https://dejure.org/1990,576)
BGH, Entscheidung vom 28. September 1990 - V ZR 109/89 (https://dejure.org/1990,576)
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Lebensgefährtin als Treuhänderin

Rückforderung einer Zuwendung, Art. 6 GG;

§ 117, § 313 S. 2 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB <Fassung seit 1.1.02>);

Wegfall der Geschäftsgrundlage (vgl. nunmehr § 313 BGB <Fassung seit 1.1.02>);

§ 530 Abs. 1 BGB, Schenkung, grober Undank kann auch in einer gutgläubigen Strafanzeige liegen

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 6 Abs. 1; BGB § 530 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Schenkung - Widerruf - Grob undankbares Verhalten - Schutz von Ehe und Familie - Rückforderung einer Zuwendung - Nichteheliche Lebensgemeinschaft

  • rechtsportal.de

    BGB § 530 Abs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 1
    Grober Undank durch Anzeige bei der Polizei oder dem Arbeitgeber

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB Vor §§ 1353 ff.
    Ausgleich von schenkweisen Zuwendungen unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Papierfundstellen

  • BGHZ 112, 259
  • NJW 1991, 830
  • MDR 1991, 514
  • FamRZ 1991, 168
  • WM 1991, 373
  • JR 1991, 281
  • JR 1991, 283
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 19.04.1961 - IV ZR 217/60

    Ungerechtfertigte Bereicherung (§ 817 Satz 2 BGB)

    Auszug aus BGH, 28.09.1990 - V ZR 109/89
    Wie sich aus dem, § 817 Satz 2 BGB zugrundeliegenden, allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. dazu BGHZ 35, 103, 107 ff; 36, 394, 399 f) folgern läßt, hat der Gesetzgeber (bereicherungsrechtliche) Rückforderungsansprüche nur in eng begrenztem Rahmen - nämlich bei einem Sittenverstoß der Zuwendung - ausschließen wollen, nicht aber hinsichtlich "nicht zu beanstandender Leistungen" (BGHZ 50, 90, 92).

    So hat der IV. Zivilsenat (BGHZ 35, 103) darauf abgestellt, daß die Rückforderung eines Geschenkes nicht ausgeschlossen sein könne, wenn dessen Zuwendung durch sittlich einwandfreie Beweggründe damals ausreichend gerechtfertigt gewesen sei (108 f).

  • BGH, 24.03.1980 - II ZR 191/79

    Kredittilung für Lebenspartner I - Nichteheliche Lebensgemeinschaft, zur

    Auszug aus BGH, 28.09.1990 - V ZR 109/89
    Der Bundesgerichtshof hat aber auch schon wiederholt entschieden, daß Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - und zwar auch, wenn mindestens einer der Partner verheiratet war -, die auf Dauer angelegt und von innerer Bindung getragen ist, nicht sittenwidrig sind, wenn nicht besondere Umstände vorliegen (z.B. Urt. v. 1. April 1965, II ZR 182/62, FamRZ 65, 368, 369; BGHZ 77, 55, 59; Urt. v. 12. Januar 1984, III ZR 69/83, NJW 1984, 2150, 2151; vgl. auch BGHZ 53, 369 ff, 375 f - "Geliebtentestament").

    In der Entscheidung BGHZ 77, 55, 60 hat der II. Zivilsenat Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft aus anderen Gründen, nicht aber deswegen verneint, weil - mindestens - einer der Partner verheiratet war.

  • BGH, 17.01.1990 - XII ZR 1/89

    Abgrenzung von Schenkung und ehebedingter Zuwendung; Rückforderung wegen Wegfalls

    Auszug aus BGH, 28.09.1990 - V ZR 109/89
    a) Eine Rückforderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage wird, anders als die Revisionserwiderung meint, durch die Risikoverteilung der Schenkungsvorschriften nicht ausgeschlossen (Senatsurt. v. 23. Februar 1968, V ZR 166/64, LM BGB § 133 A Nr. 11; BGH, Urt. v. 17. Januar 1990, XII ZR 1/89, WM 1990, 856, 858 f).

    Soweit der Bundesgerichtshof die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Schenkung unter Ehegatten nach dem Scheitern der Ehe verneint hat, ist dies mit den Spezialregelungen des Zugewinnausgleichs begründet worden (dazu z.B. BGHZ 65, 320, 324 vgl. aber auch BGHZ 84, 361, 368 und Urt. v. 17. Januar 1990 aaO.).

  • BGH, 12.01.1984 - III ZR 69/83

    Sittenwidrigkeit einer Zuwendung unter Lebenden aus sexuellen Motiven

    Auszug aus BGH, 28.09.1990 - V ZR 109/89
    Der Bundesgerichtshof hat aber auch schon wiederholt entschieden, daß Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - und zwar auch, wenn mindestens einer der Partner verheiratet war -, die auf Dauer angelegt und von innerer Bindung getragen ist, nicht sittenwidrig sind, wenn nicht besondere Umstände vorliegen (z.B. Urt. v. 1. April 1965, II ZR 182/62, FamRZ 65, 368, 369; BGHZ 77, 55, 59; Urt. v. 12. Januar 1984, III ZR 69/83, NJW 1984, 2150, 2151; vgl. auch BGHZ 53, 369 ff, 375 f - "Geliebtentestament").

    Ebenso hat der III. Zivilsenat bei der vorzeitigen Rückforderung eines zinsgünstigen Darlehens von der verheirateten Geliebten zur Überprüfung gestellt, ob bei der Hingabe ein Sittenverstoß vorgelegen habe (Urt. v. 12. Januar 1984, III ZR 69/83, NJW 1984, 2150, 2151).

  • BGH, 31.03.1970 - III ZB 23/68

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung der Oberlandesgerichte im FGG

    Auszug aus BGH, 28.09.1990 - V ZR 109/89
    Der Bundesgerichtshof hat aber auch schon wiederholt entschieden, daß Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - und zwar auch, wenn mindestens einer der Partner verheiratet war -, die auf Dauer angelegt und von innerer Bindung getragen ist, nicht sittenwidrig sind, wenn nicht besondere Umstände vorliegen (z.B. Urt. v. 1. April 1965, II ZR 182/62, FamRZ 65, 368, 369; BGHZ 77, 55, 59; Urt. v. 12. Januar 1984, III ZR 69/83, NJW 1984, 2150, 2151; vgl. auch BGHZ 53, 369 ff, 375 f - "Geliebtentestament").
  • BGH, 18.12.1987 - V ZR 203/86

    Anspruch auf Rückauflassung eines verkauften und übereigneten Grundstücks -

    Auszug aus BGH, 28.09.1990 - V ZR 109/89
    Der Senat hat bereits entschieden, daß das jedem Staatsbürger zustehende Anzeigerecht nicht nur hinsichtlich wider besseren Wissens gemachter Angaben eingeschränkt wird, sondern daß sich eine weitere Einschränkung aus einer vertraglichen, aus § 242 BGB folgenden, Leistungstreuepflicht ergeben kann (Urt. v. 18. Dezember 1987, V ZR 203/86, nicht veröffentlicht).
  • BGH, 29.04.1968 - VII ZR 9/66

    Bereicherungsanspruch bei unerlaubter Rechtsberatung

    Auszug aus BGH, 28.09.1990 - V ZR 109/89
    Wie sich aus dem, § 817 Satz 2 BGB zugrundeliegenden, allgemeinen Rechtsgedanken (vgl. dazu BGHZ 35, 103, 107 ff; 36, 394, 399 f) folgern läßt, hat der Gesetzgeber (bereicherungsrechtliche) Rückforderungsansprüche nur in eng begrenztem Rahmen - nämlich bei einem Sittenverstoß der Zuwendung - ausschließen wollen, nicht aber hinsichtlich "nicht zu beanstandender Leistungen" (BGHZ 50, 90, 92).
  • BGH, 08.07.1982 - IX ZR 99/80

    Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs im Hinblick auf finanzielle

    Auszug aus BGH, 28.09.1990 - V ZR 109/89
    Soweit der Bundesgerichtshof die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Schenkung unter Ehegatten nach dem Scheitern der Ehe verneint hat, ist dies mit den Spezialregelungen des Zugewinnausgleichs begründet worden (dazu z.B. BGHZ 65, 320, 324 vgl. aber auch BGHZ 84, 361, 368 und Urt. v. 17. Januar 1990 aaO.).
  • BGH, 25.09.1986 - II ZR 272/85

    Auslegung eines in einem Aktien-Pool-Vertrag enthaltenen Vorkaufsrechts;

    Auszug aus BGH, 28.09.1990 - V ZR 109/89
    Entscheidend ist vielmehr, ob das Risiko des Wegfalls bewußt in Kauf genommen worden ist (Senatsurt. v. 28. Juni 1968, V ZR 83/65, WM 1968, 1010, 1011; v. 23. April 1976, V ZR 167/74, WM 1976, 1034; BGH, Urt. v. 25. September 1986, II ZR 272/85, BGHR BGB § 242 - Geschäftsgrundlage 1).
  • BGH, 01.04.1965 - II ZR 182/62

    Gründung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts - Verpflichtung zur

    Auszug aus BGH, 28.09.1990 - V ZR 109/89
    Der Bundesgerichtshof hat aber auch schon wiederholt entschieden, daß Zuwendungen in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - und zwar auch, wenn mindestens einer der Partner verheiratet war -, die auf Dauer angelegt und von innerer Bindung getragen ist, nicht sittenwidrig sind, wenn nicht besondere Umstände vorliegen (z.B. Urt. v. 1. April 1965, II ZR 182/62, FamRZ 65, 368, 369; BGHZ 77, 55, 59; Urt. v. 12. Januar 1984, III ZR 69/83, NJW 1984, 2150, 2151; vgl. auch BGHZ 53, 369 ff, 375 f - "Geliebtentestament").
  • BGH, 30.01.1970 - V ZR 41/67

    Schenkung über ein Hausanwesen - Anforderungen an das Vorliegen einer gemischten

  • BGH, 24.03.1983 - IX ZR 62/82

    Widerruf einer Schenkung unter Ehegatten

  • BGH, 23.04.1976 - V ZR 167/74

    Gesetzlicher Anspruch auf Anpassung des Erbbauszinses wegen Wegfalls der

  • BGH, 28.06.1968 - V ZR 83/65

    Verpflichtung zur Tragung einer Kreditgewinnabgabe - Zahlung eines restlichen

  • BGH, 23.02.1968 - V ZR 166/64

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Grundbuchberichtigungsanspruchs -

  • BGH, 03.12.1975 - IV ZR 110/74

    Zugewinnausgleich, Bereicherung, Wegfall der Geschäftsgrundlage

  • BGH, 23.05.2014 - V ZR 208/12

    Geschäftsgrundlage eines Erbbaurechtsvertrages: Störung des

    Dieses Vorbringen ist erheblich, weil nicht schon die Vorhersehbarkeit eines Fortfalls der Geschäftsgrundlage, sondern dessen bewusste Inkaufnahme einen Anspruch auf Anpassung des Vertrags ausschließt (Senat, Urteil vom 23. April 1976 - V ZR 167/74, WM 1976, 1034; Urteil vom 27. März 1981 - V ZR 19/80, NJW 1981, 1668; Urteil vom 28. September 1990 - V ZR 109/89, BGHZ 112, 259, 261).
  • BGH, 11.07.2000 - X ZR 89/98

    Grober Undank durch Nichterfüllung einer bestehenden Zahlungspflicht

    So hat er bei einem Antrag des Beschenkten, den Schenker zu entmündigen, für wesentlich gehalten, ob dieser Antrag grundlos gestellt wurde und der Beschenkte sich dessen bewußt war (BGH, Urt. v. 11.01.1980 - V ZR 155/78, NJW 1980, 1789, 1790); im Urteil vom 5. Februar 1993 (aaO, S. 1578) hat er auf naheliegende eigennützige Interessen hingewiesen; im Falle einer Anzeige des Schenkers bei Polizei/Arbeitgeber hat er für entscheidungserheblich gehalten, ob der Beschenkte damit lediglich allgemeine, zum Beispiel staatsbürgerliche Rechte habe verfolgen wollen (Urt. v. 28.09.1990 - V ZR 109/89, NJW 1991, 830).
  • OLG Frankfurt, 12.10.2022 - 17 U 125/21

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Schenkungswiderruf und Rückforderung

    Entscheidend ist dabei jedoch, ob unter Berücksichtigung aller Umstände eine derartige bloßstellende Mitteilung angesichts der damit für den Schenker verbundenen Belastungen die schuldige Dankbarkeit vermissen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1990 - V ZR 109/89 -, BGHZ 112, 259-264, Rn. 25).
  • OLG Celle, 03.04.2003 - 6 U 212/02

    Widerruf einer Schenkung; Anforderungen an die Bejahung groben Undanks bei einer

    Eine schwere Verfehlung liegt regelmäßig vor, wenn die Strafanzeige wider besseres Wissen des Schenkers gemacht wurde (BGHZ 112, 259, 263).

    Hieraus folgt, dass grober Undank auch dann vorliegen kann, wenn der Schenker mit der Strafanzeige nur allgemeine staatsbürgerliche Rechte wahrnimmt, die seine eigenen Interessen nicht berühren, und bei der er die Folgen seiner Anzeige nicht hinreichend in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHZ 112, 259, 263f.: Beschenkter bezichtigt Schenker gegenüber dessen Arbeitgeber des Diebstahls; BGH NJW 1983, 1611, 1612: Strafanzeige der Ehefrau gegen geschiedenen Ehemann aus Vergeltungssucht).

  • OLG Naumburg, 14.02.2006 - 8 W 4/06

    Unbenannte Zuwendungen im Rahmen von nichtehelichen Lebensgemeinschaften

    Dies gilt sowohl in der Ehe als auch einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (BGH FamRZ 1991, 168).

    Im Unterschied zu Schenkungen (vgl. BGH a. a. O., S. 602 f.; andererseits aber auch BGH, FamRZ 1991, 168, 169 f.) können unbenannte Zuwendungen von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ohne Weiteres nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (jetzt: § 313 BGB n. F.) rückabgewickelt werden, wenn die Lebensgemeinschaft als Geschäftsgrundlage nicht mehr besteht.

    Dies gilt nicht nur für Zuwendungen innerhalb einer Ehe (bei Unanwendbarkeit der §§ 1372 ff. BGB), sondern auch für Zuwendungen innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (BGH, FamRZ 1991, 168, 169 f.; ferner Hausmann/Hohloch, Das Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, 1999, S. 227 ff.).

  • OLG Brandenburg, 06.03.2002 - 14 U 104/01

    Begriff des Familienangehörigen im Sinne des 67 Abs. 2 VVG - nichteheliche

    Danach knüpft der Begriff des Familienangehörigen im Sinne dieser Vorschrift nicht ausschließlich an bestimmte statusmäßig festgelegte Merkmale an, die unter den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, die sich gerade durch den bewussten Verzicht auf das formale Element von der Ehe abgrenzt, - von der Möglichkeit, das Zusammenleben durch einen Partnerschaftsvertrag zu regeln (hierzu BGH NJW 1991, 830), einmal abgesehen - naturgemäß fehlen.
  • OLG Hamm, 16.12.2011 - 19 U 154/10

    Auslegung einer Anpassungsklausel in einem Gaslieferungsvertrag

    Gemäß der oben dargelegten Auslegung ist nämlich davon auszugehen, dass nach dem Vertrag im Hinblick auf die Voraussehbarkeit der Veränderungen gerade kein Risiko übernommen worden ist (vgl. BGH NJW 1991, 830 (831); WM 1968, 1010).
  • BVerwG, 16.11.1995 - 3 C 32.94

    Gesundheitswesen: Anspruch auf Neuvereinbarung von Pflegesätzen

    Mit diesem System wäre es schwerlich vereinbar, eine der Vertragsparteien einseitig mit dem Risiko zu belasten, daß vorhersehbare aber nicht vorhergesehene Entwicklungen tatsächlich eintreten (für das Zivilrecht ebenfalls verneinend BGHZ 112 S. 259, 261).
  • LG Köln, 22.09.2005 - 2 O 95/03
    Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kann dann nicht angenommen werden, wenn das Risiko des Wegfalls bei Vertragsschluss bewusst in Kauf genommen wurde (vgl. BGHZ 112, 259, 261 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 20.04.1999 - 29 U 186/98

    Zur Sittenwidrigkeit eines Partnerschaftsvertrages

    Den Umstand allein, daß einer der Partner noch verheiratet war oder sogar beide sich noch in festen ehelichen Beziehungen befanden, hat der BGH in ständiger Rechtsprechung jedenfalls bei einer - wie unstreitig hier - auf Dauer angelegten und von innerer Bindung getragene Beziehung nur dann bei der Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts berücksichtigt, wenn Ehegatten oder sonstige nahe Familienangehörige dadurch wirtschaftlich erheblich getroffen wurden (vgl. BGH NJW 1984, 2150, 2151; 1991, 830, 831 jeweils m.w.N.; so auch MüKo/Mayer-Maly, § 139 Rdn. 54; widersprüchlich Palandt/Heinrichs, § 138 Rdn. 51).
  • OLG Köln, 22.10.2012 - 19 U 97/12

    Abweisung der Klage auf Rückforderung eines Betrages mangels Zweckverfehlung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.08.2021 - 8 Sa 384/20

    Personenbedingte Kündigung in der Arbeitsphase eines Altersteilzeitverhältnisses

  • OLG Braunschweig, 30.04.1998 - 7 W 9/98

    Erfolgsaussicht der Klage als Voraussetzung für eine Prozeßkostenhilfebewilligung

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