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   BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98   

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BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98 (https://dejure.org/1999,6)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1999 - VIII ZR 269/98 (https://dejure.org/1999,6)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1999 - VIII ZR 269/98 (https://dejure.org/1999,6)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Prof. Dr. Lorenz

    Wirksamkeit einer einseitigen Vertragsverlängerungsoption in AGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    AGB - Inhaltskontrolle - Option - Option zur Vertragsverlängerung - Gesamtlaufzeit - Aushandeln von AGB - Tankstelle - Alleinbezugsverpflichtung - Ergänzende Vertragsauslegung

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Inhaltskontrolle einer Verlängerungsoptionsklausel in formularmäßigem Tankstellenvertrag: zeitliche Grundlage der Angemessenheitsprüfung; Aushandeln vorformulierter Vertragsbedingungen; Angemessenheit der Bindungsdauer; geltungserhaltende Reduktion und Lückenfüllung ...

  • Judicialis

    AGBG § 1 Abs. 1; ; AGBG § 9 A; ; AGBG § 1 Abs. 2; ; AGBG § 9 Ck; ; AGBG § 6; ; BGB § 133 A; ; BGB § 157 D

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 1 Abs. 1, 2, § 6, § 9; BGB §§ 133, 157
    Option zur Verlängerung eines Vertrages in AGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Aral 6 -, Formularvertrag, Optionsklausel, Optionsrecht, Verlängerungsoption, einseitig vorformulierte Vertragsbestimmungen, Aushandeln, Begriff, im einzelnen ausgehandelte Vertragsbedingungen, Bindung an eine Alleinbezugsverpflichtung, Schließung einer Lücke im VHV, ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Überlange Vertragsbindung bei einer Alleinbezugsverpflichtung

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Allgemeine Geschäftsbedingungen, Unwirksamkeit einer mehr als zehnjährigen Bindung eines Tankstellenhalters an eine Alleinbezugsverpflichtung

Papierfundstellen

  • BGHZ 143, 103
  • NJW 2000, 1110
  • ZIP 2000, 314
  • ZIP 2000, 462
  • MDR 2000, 320
  • WM 2000, 629
  • BB 2000, 323
  • DB 2000, 814
 
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Wird zitiert von ... (255)Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 23.11.1983 - VIII ZR 333/82

    Schadensersatzanspruch - Bierlieferungsvertrag - Gaststättenbetrieb -

    Auszug aus BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98
    Ob diese Beschränkung ein nicht mehr hinnehmbares Maß erreicht, unterliegt weitgehend tatrichterlicher Würdigung und ist im Revisionsrechtszug nur beschränkt nachprüfbar (Senatsurteil vom 23. November 1983 - VIII ZR 333/82, WM 1984, 88 = ZIP 1984, 335 unter II 2 b).

    Ob die hier vereinbarte Ausschließlichkeitsbindung von insgesamt knapp elfjähriger Dauer die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Vertragspartners zugunsten des Klauselverwenders in unvertretbarer Weise einengt, ist mit Hilfe einer umfassenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Parteien im Einzelfall festzustellen (Senatsurteil vom 23. November 1983 aaO; BGH, Urteil vom 8. April 1997 - X ZR 62/95, WM 1997, 1624 unter II 2 b; Urteil vom 4. Juli 1997 aaO unter II 2 a, je m.w.Nachw.).

    Ob vertragliche Bindungen von zehn oder jedenfalls von mehr als zehn Jahren Dauer allgemein als kritisch zu beurteilen und nur beim Vorliegen besonderer Umstände auf seiten des Klauselverwenders als nicht unangemessen zu werten sind (so BGH, Urteil vom 8. April 1997 aaO; gegen die Festlegung auf eine zulässige Höchstlaufzeit für den "Normalfall" dagegen Senatsurteil vom 23. November 1983 aaO in bezug auf die Frage der Sittenwidrigkeit von Bierlieferungsverträgen), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit jeher anerkannt, daß das höchstzulässige Maß an Bezugsbindungen davon abhängt, wie erheblich die Gegenleistungen sind, die der bindende Teil nach dem Vertrag zu erbringen hat (vgl. etwa für Bierlieferungsverträge die Senatsurteile vom 23. November 1983 aaO, vom 27. Februar 1985 - VIII ZR 85/84, WM 1985, 608 unter III 1, und vom 8. April 1992 - VIII ZR 94/91, WM 1992, 1285 unter II 1 sowie zum ganzen Paulusch, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Brauerei- und Gaststättenrecht, 9. Aufl., Rdnrn. 115 ff.).

    Zeitlicher Bezugspunkt für die Prüfung, ob die Optionsklausel die Beklagte unangemessen benachteiligt, ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; wurde die Beklagte durch die Optionsklausel nach dem ursprünglichen Vertragsinhalt unangemessen benachteiligt, so ist die Klausel von Anfang an unwirksam und kann nicht durch eine nachträgliche freiwillige Erhöhung der Gegenleistungen der Klägerin Wirksamkeit erlangt haben (vgl. BGH, Urteile vom 23. November 1983 aaO und vom 13. März 1997 aaO unter III 4 d dd jeweils für die gleichgelagerte Frage im Rahmen der Prüfung des § 138 Abs. 1 BGB).

  • BGH, 17.05.1982 - VII ZR 316/81

    AGB-Gesetz: Vollkaufmann; Kündigungsausschluß

    Auszug aus BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98
    Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, für eine den Gegner des Klauselverwenders unangemessen benachteiligende und deshalb unwirksame Klausel eine Fassung zu finden, die einerseits dem Verwender möglichst günstig, andererseits gerade noch rechtlich zulässig ist (BGHZ 84, 109, 115, 117).

    Eine teilweise Aufrechterhaltung einer unwirksamen Laufzeitklausel würde zudem dem Ziel des AGB-Gesetzes zuwiderlaufen, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten oder empfohlenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken und den Kunden die Möglichkeit sachgerechter Information über die ihnen aus dem vorformulierten Vertrag erwachsenden Rechte und Pflichten zu verschaffen (BGHZ 84, 109, 116).

    Sie würde dem Klauselverwender die Möglichkeit eröffnen, bei der Aufstellung seiner Konditionen unbedenklich über die Grenze des Zulässigen hinauszugehen, ohne mehr befürchten zu müssen, als daß die Benachteiligung seines Geschäftspartners durch das Gericht auf ein gerade noch zulässiges Maß zurückgeführt wird (BGHZ 84, 109, 114 ff.; 92, 312, 315).

    Ebensowenig wie zu einer geltungserhaltenden Reduktion unangemessener Klauseln sind die Gerichte berechtigt, durch ergänzende Vertragsauslegung an die Stelle einer unzulässigen Klausel die zulässige Klausel zu setzen, die der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussichtlich gewählt haben würde, wenn ihm die Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel bekannt gewesen wäre (BGHZ 84, 109, 117; 87, 309, 321; 96, 18, 26).

  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

    Auszug aus BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98
    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Lücke in einem Vertrag, die durch die Unwirksamkeit einer den Gegner des Verwenders unangemessen benachteiligenden Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstanden ist, im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden kann (im Anschluß an BGHZ 90, 69).

    a) Eine ergänzende Vertragsauslegung zur Schließung einer Lücke, die durch die Unwirksamkeit einer der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegenden Klausel entstanden ist, setzt voraus, daß der Regelungsplan der Parteien infolge der Lücke einer Vervollständigung bedarf (BGHZ 90, 69, 74; 96, 18, 26).

    Das ist nur dann anzunehmen, wenn dispositives Gesetzesrecht zur Füllung der Lücke nicht zur Verfügung steht und die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen des AGB-Verwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet (BGHZ 90, 69, 75; 96, 18, 26; 107, 273, 276; 117, 92, 98 f.; 137, 153, 157).

    b) Überdies muß eine ergänzende Vertragsauslegung nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann ausscheiden, wenn zur Ausfüllung einer vertraglichen Regelungslücke verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht kommen und kein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelung die Parteien getroffen hätten (BGHZ 62, 83, 89 f.; 62, 323, 326 f.; 90, 69, 80; 93, 358, 370; 107, 273, 276; Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, WM 1989, 1729 unter III 1 c).

  • BGH, 24.09.1985 - VI ZR 4/84

    Inanspruchnahme des Fahrers nach rechtskräftiger Abweisung der

    Auszug aus BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98
    a) Eine ergänzende Vertragsauslegung zur Schließung einer Lücke, die durch die Unwirksamkeit einer der Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegenden Klausel entstanden ist, setzt voraus, daß der Regelungsplan der Parteien infolge der Lücke einer Vervollständigung bedarf (BGHZ 90, 69, 74; 96, 18, 26).

    Das ist nur dann anzunehmen, wenn dispositives Gesetzesrecht zur Füllung der Lücke nicht zur Verfügung steht und die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen des AGB-Verwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet (BGHZ 90, 69, 75; 96, 18, 26; 107, 273, 276; 117, 92, 98 f.; 137, 153, 157).

    Ebensowenig wie zu einer geltungserhaltenden Reduktion unangemessener Klauseln sind die Gerichte berechtigt, durch ergänzende Vertragsauslegung an die Stelle einer unzulässigen Klausel die zulässige Klausel zu setzen, die der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussichtlich gewählt haben würde, wenn ihm die Unzulässigkeit der beanstandeten Klausel bekannt gewesen wäre (BGHZ 84, 109, 117; 87, 309, 321; 96, 18, 26).

  • BGH, 04.07.1997 - V ZR 405/96

    Formularmäßige Vereinbarung einer 20-jährigen Laufzeit für eine Vereinbarung zum

    Auszug aus BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98
    a) Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung mißbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (BGHZ 90, 280, 284; 120, 108, 118; BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 405/96, WM 1997, 1994 unter II 2; Urteil vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, NJW 1999, 2279 unter A II 2 c, je m.w.Nachw.).

    Ob die hier vereinbarte Ausschließlichkeitsbindung von insgesamt knapp elfjähriger Dauer die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Vertragspartners zugunsten des Klauselverwenders in unvertretbarer Weise einengt, ist mit Hilfe einer umfassenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Parteien im Einzelfall festzustellen (Senatsurteil vom 23. November 1983 aaO; BGH, Urteil vom 8. April 1997 - X ZR 62/95, WM 1997, 1624 unter II 2 b; Urteil vom 4. Juli 1997 aaO unter II 2 a, je m.w.Nachw.).

    Muß er hohe Entwicklungs- und Vorhaltekosten aufwenden, die sich nur bei längerer Vertragsdauer amortisieren, so rechtfertigt dies regelmäßig eine längerfristige Bindung des anderen Teils an den Vertrag (BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 - VIII ZR 154/84, WM 1985, 542 für die zehnjährige Laufzeit eines Mietvertrages über eine Fernsprechnebenstellenanlage; Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91, WM 1993, 791 für eine Mindestlaufzeit von zwölf Jahren eines Breitbandkabel-Anschlußvertrages; Urteil vom 4. Juli 1997 aaO für eine zwanzigjährige Laufzeit einer Versorgungsvereinbarung über Telekommunikationsanlagen).

  • BGH, 08.04.1997 - X ZR 62/95

    Ansprüche aus Servicevertrag und Wartungsvertrag - Vorliegen sittenwidriger

    Auszug aus BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98
    Ob die hier vereinbarte Ausschließlichkeitsbindung von insgesamt knapp elfjähriger Dauer die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Vertragspartners zugunsten des Klauselverwenders in unvertretbarer Weise einengt, ist mit Hilfe einer umfassenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen beider Parteien im Einzelfall festzustellen (Senatsurteil vom 23. November 1983 aaO; BGH, Urteil vom 8. April 1997 - X ZR 62/95, WM 1997, 1624 unter II 2 b; Urteil vom 4. Juli 1997 aaO unter II 2 a, je m.w.Nachw.).

    bb) Gesetzliche Bestimmungen, die die Länge der Vertragsdauer beschränken, gibt es nicht (BGH, Urteil vom 8. April 1997 aaO m.w.Nachw.).

    Ob vertragliche Bindungen von zehn oder jedenfalls von mehr als zehn Jahren Dauer allgemein als kritisch zu beurteilen und nur beim Vorliegen besonderer Umstände auf seiten des Klauselverwenders als nicht unangemessen zu werten sind (so BGH, Urteil vom 8. April 1997 aaO; gegen die Festlegung auf eine zulässige Höchstlaufzeit für den "Normalfall" dagegen Senatsurteil vom 23. November 1983 aaO in bezug auf die Frage der Sittenwidrigkeit von Bierlieferungsverträgen), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

  • BGH, 07.03.1989 - KZR 15/87

    Kündigung eines Vertrages ohne sachlichen Grund

    Auszug aus BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98
    Das ist nur dann anzunehmen, wenn dispositives Gesetzesrecht zur Füllung der Lücke nicht zur Verfügung steht und die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen des AGB-Verwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet (BGHZ 90, 69, 75; 96, 18, 26; 107, 273, 276; 117, 92, 98 f.; 137, 153, 157).

    b) Überdies muß eine ergänzende Vertragsauslegung nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann ausscheiden, wenn zur Ausfüllung einer vertraglichen Regelungslücke verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht kommen und kein Anhaltspunkt dafür besteht, welche Regelung die Parteien getroffen hätten (BGHZ 62, 83, 89 f.; 62, 323, 326 f.; 90, 69, 80; 93, 358, 370; 107, 273, 276; Senatsurteil vom 12. Juli 1989 - VIII ZR 297/88, WM 1989, 1729 unter III 1 c).

  • BGH, 27.02.1985 - VIII ZR 85/84

    Auslegung eines Bierlieferungsvertrages im Hinblick auf ein mit einem Dritten

    Auszug aus BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98
    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit jeher anerkannt, daß das höchstzulässige Maß an Bezugsbindungen davon abhängt, wie erheblich die Gegenleistungen sind, die der bindende Teil nach dem Vertrag zu erbringen hat (vgl. etwa für Bierlieferungsverträge die Senatsurteile vom 23. November 1983 aaO, vom 27. Februar 1985 - VIII ZR 85/84, WM 1985, 608 unter III 1, und vom 8. April 1992 - VIII ZR 94/91, WM 1992, 1285 unter II 1 sowie zum ganzen Paulusch, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Brauerei- und Gaststättenrecht, 9. Aufl., Rdnrn. 115 ff.).

    Soweit der erkennende Senat in der Entscheidung vom 27. Februar 1985 (VIII ZR 85/84, WM 1985, 608 unter III 2) die zeitlich beschränkte Aufrechterhaltung eines Bierlieferungsvertrages mit einer formularmäßig bestimmten übermäßig langen Laufzeit nicht am Verbot der geltungserhaltenden Reduktion hat scheitern lassen, handelte es sich um einen Altvertrag, der vor dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes abgeschlossen worden und nach dem damaligen Rechtszustand nicht zu beanstanden war.

  • BGH, 13.03.1997 - I ZR 215/94

    Unterbrechung des Verfahrens durch Eröffnung des Konkursverfahrens über das

    Auszug aus BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98
    Auch die neuere Rechtsprechung zur zulässigen Laufzeit von Tankstellenbelieferungsverträgen stellt entscheidend darauf ab, in welchem Umfang das Mineralölunternehmen eine vertragliche Verpflichtung übernommen hat, Kapital für den Ausbau und Betrieb der Tankstelle zur Verfügung zu stellen (BGH, Urteil vom 13. März 1997 - I ZR 215/94, WM 1997, 1403 unter III 4 d).

    Zeitlicher Bezugspunkt für die Prüfung, ob die Optionsklausel die Beklagte unangemessen benachteiligt, ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses; wurde die Beklagte durch die Optionsklausel nach dem ursprünglichen Vertragsinhalt unangemessen benachteiligt, so ist die Klausel von Anfang an unwirksam und kann nicht durch eine nachträgliche freiwillige Erhöhung der Gegenleistungen der Klägerin Wirksamkeit erlangt haben (vgl. BGH, Urteile vom 23. November 1983 aaO und vom 13. März 1997 aaO unter III 4 d dd jeweils für die gleichgelagerte Frage im Rahmen der Prüfung des § 138 Abs. 1 BGB).

  • BGH, 21.03.1990 - VIII ZR 49/89

    Dauer der Getränkebezugsbindung

    Auszug aus BGH, 03.11.1999 - VIII ZR 269/98
    Ob diese Beschränkung ein nicht mehr hinnehmbares Maß erreicht, unterliegt weitgehend tatrichterlicher Würdigung und ist im Revisionsrechtszug nur beschränkt nachprüfbar (Senatsurteil vom 23. November 1983 - VIII ZR 333/82, WM 1984, 88 = ZIP 1984, 335 unter II 2 b).

    aa) Für Bierlieferungsverträge mit individualvertraglich vereinbarter Laufzeit entspricht es allerdings gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß Verträge, die allein ihrer übermäßig langen Laufzeit wegen sittenwidrig sind, mit einer kürzeren, dem tatsächlichen oder zu vermutenden Parteiwillen entsprechenden Laufzeit aufrechterhalten werden können (z.B. Senatsurteil vom 21. März 1990 - VIII ZR 49/89, WM 1990, 1392 unter 2 b; vgl. ferner die Nachweise bei Paulusch, aaO, Rdnrn. 144 ff.).

  • BGH, 16.10.1984 - X ZR 97/83

    Werkvertrag - Ausschluß der Aufrechnung in AGB

  • BGH, 16.05.1974 - VII ZR 214/72

    Formularmäßige Beschränkungen der werkvertraglichen Mängelhaftung

  • BGH, 06.11.1985 - IVa ZR 96/84

    Formularmäßiger Ausschluß der Eigenvermietung durch den Erwerber eines

  • BGH, 26.01.1983 - VIII ZR 342/81

    Auslegung und Zulässigkeit von AGB im Möbelhandel

  • BGH, 13.07.1994 - IV ZR 107/93

    Zulässigkeit der Inhaltskontrolle von Laufzeitbestimmungen der privaten

  • BGH, 19.09.1983 - VIII ZR 84/82

    Schlafzimmer - § 326 Abs. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Entbehrlichkeit der

  • BGH, 10.01.1974 - VII ZR 28/72

    Geschäftsbedingungen: Ausschluß von Schadensersatz und Rücktritt bei Fehlschlagen

  • BGH, 22.01.1992 - IV ZR 59/91

    Rückgewähranspruch des Versicherers bei Rentenbezug des Versicherungsnehmers in

  • BGH, 13.11.1997 - IX ZR 289/96

    Rechtsfolgen der Erstreckung einer Bürgschaft auf einen betragsmäßig nicht

  • BGH, 12.07.1989 - VIII ZR 297/88

    Wirksamkeit einer Anpassungsklausel in einem formularmäßigen

  • BGH, 06.02.1985 - VIII ZR 61/84

    Inhaltskontrolle von formularmäßigen Vereinbarungen über das Entgelt für den

  • BGH, 25.05.1983 - IVa ZR 182/81

    Ehevermittlungsvertrag

  • BGH, 24.03.1999 - IV ZR 90/98

    Zu Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer privaten

  • BGH, 04.11.1992 - VIII ZR 235/91

    Ordentliche Kündigung eines Ausbildungsvertrages mit formularmäßiger

  • BGH, 31.03.1982 - I ZR 56/80

    Dauer der Bindung an Tankstellenvertrag

  • BGH, 13.02.1985 - VIII ZR 154/84

    Formularmäßige Vereinbarung einer 10-jährigen Laufzeit eines Mietvertrages über

  • BGH, 09.10.1986 - VII ZR 245/85

    Aushandeln einzelner Bestimmungen eines Architekten-Formularvertrages;

  • BGH, 08.04.1992 - VIII ZR 94/91

    Aufrechterhaltung eines sittenwidrigen Getränkelieferungsvertrages

  • BGH, 08.03.1984 - IX ZR 144/83

    Vorzeitige Auflösung eines Direktschulvertrages

  • BGH, 09.06.1969 - VII ZR 49/67

    Geltung eines Wettbewerbsverbots für Tankstelleninhaber

  • BGH, 21.02.1995 - KZR 33/93

    "Kfz-Vertragshändler"; Bemessung der Frist für die Kündigung von

  • BGH, 30.09.1987 - IVa ZR 6/86

    Verwendung von AGB bei Übernahme in den Vertragstext aus dem Gedächtnis; Annahme

  • BGH, 10.03.1999 - VIII ZR 204/98

    Begriff der AGB im Verbandsverfahren; Formularmäßige Vereinbarung vor Restzahlung

  • BGH, 10.02.1993 - XII ZR 74/91

    Langfristige Bindung an Breitbandkabelanschluß

  • BGH, 14.05.2019 - XI ZR 345/18

    Kündigung von Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel"

    aa) Bei den von den Klägern unterzeichneten Vertragsantragsformularen handelt es sich um Vordrucke der Beklagten und damit bereits dem ersten Anschein nach um Allgemeine Geschäftsbedingungen (vgl. BGH, Urteile vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 238, vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, BGHZ 143, 103, 109 f. und vom 24. November 2005 - VII ZR 87/04, WM 2006, 247, 248 f.), die der Senat selbst auslegen kann (vgl. nur Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 mwN und vom 19. Februar 2019 - XI ZR 562/17, WM 2019, 678 Rn. 21).
  • BGH, 02.08.2012 - XII ZR 42/10

    Fitness-Studiovertrag: Wirksamkeit einer Laufzeitklausel; unangemessene

    Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteil vom 19. Dezember 2007 - XII ZR 61/05 - NJW-RR 2008, 818 Rn. 17; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91 - NJW 1993, 1133, 1134; BGHZ 147, 279, 282; 143, 103, 113; 120, 108, 118; 90, 280, 284 jeweils zu § 9 Abs. 1 AGBG).
  • BGH, 19.12.2007 - XII ZR 61/05

    Unangemessene Benachteiligung der Mieter und Käufer von

    Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Verwender die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nimmt und eigene Interessen missbräuchlich auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. zu § 9 Abs. 1 AGBG a.F. Senatsurteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91 - NJW 1993, 1133, 1134; BGHZ 147, 279, 282; 143, 103, 113; 120, 108, 118; 90, 280, 284).

    Solche Verträge sind als typische Dauerschuldverhältnisse regelmäßig auf eine längere Laufzeit angelegt; gesetzliche Bestimmungen, welche die Länge der Vertragsdauer beschränken, gibt es dabei nicht (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1993 ­ XII ZR 74/91 ­ NJW 1993, 1133, 1134; BGHZ 143, 103, 114; BGH Urteil vom 4. Juli 1997 ­ V ZR 405/96 ­ NJW 1997, 3022, 3023).

    Bei dieser Abwägung sind nicht nur die auf Seiten des Verwenders getätigten Investitionen zu berücksichtigen, sondern der gesamte Vertragsinhalt im Rahmen einer Gegenüberstellung der insgesamt begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten (vgl. BGHZ 143, 103, 114; BGH Urteil vom 17. Dezember 2002 ­ X ZR 220/01 ­ NJW 2003, 886, 887 m.w.N.).

    Dahinstehen kann, ob eine durch AGB geregelte vertragliche Bindung von mehr als zehn Jahren allgemein kritisch zu beurteilen und nur bei Vorlage besonderer Umstände auf Seiten des Verwenders angemessen ist (so BGH Urteile vom 17. Dezember 1997 ­ X ZR 220/01 - NJW 2003, 886, 887 und vom 8. April 1997 ­ X ZR 62/95 ­ NJW-RR 1997, 942, 943; anders BGH Urteil vom 23. November 1983 ­ VIII ZR 333/82 ­ ZIP 1984, 335, 337; offen gelassen in BGHZ 143, 103, 114 f.).

    Die beanstandete Klausel ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam und entfällt ersatzlos (vgl. BGHZ 143, 103, 119).

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