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Rechtsprechung
   BGH, 14.04.2020 - 5 StR 20/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,16418
BGH, 14.04.2020 - 5 StR 20/19 (https://dejure.org/2020,16418)
BGH, Entscheidung vom 14.04.2020 - 5 StR 20/19 (https://dejure.org/2020,16418)
BGH, Entscheidung vom 14. April 2020 - 5 StR 20/19 (https://dejure.org/2020,16418)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO, §§ ... 73, 73c StGB, § 349 Abs. 2 StPO, § 243 Abs. 4 StPO, §§ 202a, 212 StPO, § 265 StPO, §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB, § 132 Abs. 2 GVG, § 132 Abs. 4 GVG, § 265 Abs. 2 StPO, § 248 StGB, § 375 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 45 Abs. 2 StGB, § 265 Abs. 1 StPO, § 265 Abs. 3 StPO, § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB

  • Wolters Kluwer

    Vorlage der Rechtsfrage zur Entscheidung der Erteilung eines Hinweises des Angeklagten auf die obligatorische Einziehung des Wertes von Taterträgen durch Enthalten der ihr zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen bereits in der Anklageschrift

  • rewis.io

    Divergenzvorlage an den Großen Senat in Strafsachen: Erfordernis eines rechtlichen Hinweises auf mögliche Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage der Rechtsfrage zur Entscheidung der Erteilung eines Hinweises des Angeklagten auf die obligatorische Einziehung des Wertes von Taterträgen durch Enthalten der ihr zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen bereits in der Anklageschrift

  • datenbank.nwb.de

    Divergenzvorlage an den Großen Senat in Strafsachen: Erfordernis eines rechtlichen Hinweises auf mögliche Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: Rechtlicher Hinweis bei der Einziehung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2020, 730
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (47)

  • BGH, 10.10.2019 - 1 ARs 14/19

    Vorlageverfahren; gerichtliche Hinweispflicht (erforderlicher Hinweis in der

    Auszug aus BGH, 14.04.2020 - 5 StR 20/19
    Denn ein Ausschluss des Beruhens der Entscheidung auf einem etwaigen Rechtsverstoß kommt nicht in Betracht (vgl. dazu aber BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 1 ARs 14/19, NStZ-RR 2020, 25, 27).

    Allein dieses evidente Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen einer Maßnahme sagt im Anwendungsbereich des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO nichts darüber aus, ob sich die Verletzung der Hinweispflicht auf das Urteil ausgewirkt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Februar 1995 - 1 StR 725/94, NStZ-RR 1996, 10; Beschluss vom 19. Oktober 2017 - 3 StR 310/17, NStZ 2018, 159; aA BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 1 ARs 14/19, NStZ-RR 2020, 25, 27).

    Der 1. Strafsenat hat am 10. Oktober 2019 (1 ARs 14/19, NStZ-RR 2020, 25) beschlossen, dass er an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält.

    Im Wesentlichen auf diese beiden Entscheidungen stützt sich die Auffassung, der zufolge das Tatgericht - nach ständiger Rechtsprechung - unabhängig von einer eingetretenen Veränderung der Sachlage verpflichtet ist, den Angeklagten gemäß § 265 Abs. 2 StPO förmlich auf die mögliche Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung hinzuweisen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 1. August 2017 - 4 StR 178/17; Urteil vom 21. Mai 1963 - 1 StR 131/63, NJW 1964, 459; LRStPO/Stuckenberg, 26. Aufl., § 265 Rn. 46, 72; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 265 Rn. 20; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 1 ARs 14/19, NStZ-RR 2020, 25, 26).

    In seinem Antwortbeschluss hat der 1. Strafsenat dementsprechend auch ausgeführt, dass "die Verteidigung gegen den Hauptvorwurf mit der Verteidigung gegen die Nebenstrafen oder -folgen identisch ist, es also deshalb keines Hinweises bedarf, weil kein weiteres faktisches Verteidigungsvorbringen möglich ist' (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 1 ARs 14/19, NStZ-RR 2020, 25, 27).

    Lediglich zu den im Antwortbeschluss des 1. Strafsenats (vom 10. Oktober 2019 - 1 ARs 14/19, NStZ-RR 2020, 25) angesprochenen zusätzlichen Gesichtspunkten wird ergänzend Folgendes angemerkt:.

    bb) Erforderlich für einen vom Strafgesetz besonders vorgesehenen Umstand im Sinne des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO ist ein über die bloße Tatbestandserfüllung hinausgehendes Merkmal (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 279; Ceffinato, JR 2020, 6, 11), worunter etwa auch das Erlangen von Taterträgen im Rahmen der Einziehung fällt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, NJW 2019, 3012, 3014; Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 1 ARs 14/19, NStZ-RR 2020, 25, 27).

  • BGH, 08.05.1980 - 4 StR 172/80

    Festsetzung einer Geldbuße wegen Überschreitung der zulässigen

    Auszug aus BGH, 14.04.2020 - 5 StR 20/19
    b) Demgegenüber hat der 4. Strafsenat in seinem Beschluss vom 8. Mai 1980 ausgeführt, es genüge anders als in Fällen des Absatzes 1 für die Hinweispflicht des § 265 Abs. 2 StPO aF nicht, dass die Straferhöhung oder Maßregel allein aufgrund einer anderen rechtlichen Beurteilung des dem Angeklagten durch die zugelassene Anklage bekannt gewordenen Sachverhalts vom Gericht in Erwägung gezogen wird (4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 279).

    Aus dem Wortlaut des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO lässt sich für die Auffassung des 1. Strafsenats auch eingedenk der sonstigen Auslegungsmethoden kein Anhalt herleiten (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 279; vom 18. Juni 2019 - 5 StR 20/19, NStZ 2019, 748, 749; Abraham, HRRS 2020, 51, 54).

    bb) Erforderlich für einen vom Strafgesetz besonders vorgesehenen Umstand im Sinne des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO ist ein über die bloße Tatbestandserfüllung hinausgehendes Merkmal (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 279; Ceffinato, JR 2020, 6, 11), worunter etwa auch das Erlangen von Taterträgen im Rahmen der Einziehung fällt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 620/18, NJW 2019, 3012, 3014; Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 1 ARs 14/19, NStZ-RR 2020, 25, 27).

    Eine lediglich abweichende rechtliche Beurteilung kann hierunter - auch wenn sie sich erst in der Hauptverhandlung herausbildet - demgegenüber nicht gefasst werden, da sie nicht "vom Strafgesetz besonders vorgesehen' ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 279; vgl. für § 265 Abs. 3 StPO auch BGH, Beschluss vom 13. März 2018 - 4 StR 27/18, NStZ 2018, 558).

    Soweit Vorgänge während des Hauptverfahrens die Verteidigung des Angeklagten durch Abweichungen vom zugelassenen Anklagesatz gefährden können, ist ein Hinweis aus Fairnessgründen aber nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen erforderlich (vgl. dazu auch BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 278 f.; vom 7. April 2020 - 6 StR 52/20; aA Abraham, HRRS 2020, 51, 57 f.), da die Strafprozessordnung insoweit eine konforme Ausgestaltung des Grundsatzes des fairen Verfahrens darstellt.

  • BGH, 18.06.2019 - 5 StR 20/19

    Anfrageverfahren Erforderlichkeit eines rechtlichen Hinweises auf mögliche

    Auszug aus BGH, 14.04.2020 - 5 StR 20/19
    Das Landgericht hat gegen den Angeklagten auf der Grundlage der im Anfragebeschluss mitgeteilten Feststellungen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 5 StR 20/19, NStZ 2019, 748) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 68.300 Euro angeordnet, ohne zuvor auf diese Maßnahme hingewiesen zu haben.

    Dieser vermag sich der Senat aus den Gründen des Anfragebeschlusses nicht anzuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 5 StR 20/19, NStZ 2019, 748, 750 f.).

    Aus dem Wortlaut des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO lässt sich für die Auffassung des 1. Strafsenats auch eingedenk der sonstigen Auslegungsmethoden kein Anhalt herleiten (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 279; vom 18. Juni 2019 - 5 StR 20/19, NStZ 2019, 748, 749; Abraham, HRRS 2020, 51, 54).

    Mit der Norm des § 265 StPO hat der Gesetzgeber den Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren insoweit konkretisiert, als diesem im Hauptverfahren die Möglichkeit gegeben werden soll, sich mit den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen einer drohenden Verurteilung auseinanderzusetzen, die vom zugelassenen Anklagesatz abweichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 - 5 StR 20/19, NStZ 2019, 748, 751 mwN; vom 7. April 2020 - 6 StR 52/20).

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

    Auszug aus BGH, 14.04.2020 - 5 StR 20/19
    a) Für die Auslegung von Gesetzen maßgebend ist der in der Norm zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (vgl. BVerfGE 11, 126, 130 f.; 133, 168, 205).

    c) Der insoweit eindeutige Wortlaut führt zudem zu einer sinnvollen Anwendung des Gesetzes und steht einer anderweitigen Auslegung unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung entgegen (vgl. BVerfGE 8, 28, 33; 78, 20, 24; 133, 168, 205 f.).

    Angesichts allein dieses belastbaren gesetzgeberischen Willens liegt es daher nahe, dass es sich bei der Zusammenfassung der Sicherungsmaßregeln und der Einziehung unter den Oberbegriff der Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB lediglich um eine sprachliche Vereinfachung handelt, die dessen feststellbares Regelungsanliegen nicht relativieren darf (vgl. dazu BVerfGE 122, 248, 284; 133, 168, 206).

  • BGH, 24.07.2019 - 1 StR 363/18

    Urteil gegen ehemaligen Brandenburger AfD-Abgeordneten im Schuld- und

    Auszug aus BGH, 14.04.2020 - 5 StR 20/19
    Denn hierzu müsste zur Überzeugung des Senats weiter feststehen, dass der den Tatvorwurf bestreitende Angeklagte sich auch bei ergangenem Hinweis nicht anders als geschehen hätte verteidigen können (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 1 StR 363/18, NStZ 2020, 47, 48).

    c) Andererseits hat der 1. Strafsenat nunmehr für eine von § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO in der Fassung des Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202, 3210) erfasste Nebenstrafe nach § 375 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 45 Abs. 2 StGB eine nachträgliche Tatsache darin gesehen, dass "der Angeklagte zur Zeit des Urteils als Landtagsabgeordneter tätig war' (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 1 StR 363/18, NStZ 2020, 47) und eine Verletzung der Hinweispflicht angenommen.

    Anderes kann bei Ermessensentscheidungen oder solchen im Bereich der Maßregeln der Besserung und Sicherung gelten, sofern deren Anordnung an eine in der Hauptverhandlung zu treffende Wahrscheinlichkeitsprognose geknüpft ist, die dann als derartiger Umstand verstanden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1962 - 4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 67 f.; vgl. für die Verhängung einer Nebenstrafe nach § 375 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 45 Abs. 2 StGB aber auch BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 1 StR 363/18, NStZ 2020, 47).

  • BGH, 06.12.2018 - 1 StR 186/18

    Hinweispflicht des Gerichts auf mögliche Einziehungsentscheidung (förmliche

    Auszug aus BGH, 14.04.2020 - 5 StR 20/19
    Daran sieht er sich hinsichtlich der auf Verletzung des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO gestützten Verfahrensrüge wegen eines weder in der Anklageschrift noch innerhalb oder außerhalb der Hauptverhandlung erteilten rechtlichen Hinweises auf eine in Betracht kommende Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgrund entgegenstehender Rechtsprechung des 1. Strafsenats (Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 1 StR 186/18, NStZ 2019, 747) gehindert.

    bb) Zu diesem Ergebnis vermag der Senat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des 1. Strafsenats (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 1 StR 186/18, NStZ 2019, 747) nicht zu gelangen.

    Der beabsichtigten Entscheidung steht damit in entscheidungserheblicher Weise Rechtsprechung des 1. Strafsenats entgegen (Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 1 StR 186/18, NStZ 2019, 747).

  • BVerfG, 15.01.2009 - 2 BvR 2044/07

    Rügeverkümmerung

    Auszug aus BGH, 14.04.2020 - 5 StR 20/19
    Eine an teleologischen Gesichtspunkten ausgerichtete Norminterpretation gelangt aber dann an ihre Grenzen, wenn sie den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und vom Gesetzgeber dabei auch nicht ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt wird (vgl. BVerfGE 118, 212, 243; 122, 248, 283).

    Angesichts allein dieses belastbaren gesetzgeberischen Willens liegt es daher nahe, dass es sich bei der Zusammenfassung der Sicherungsmaßregeln und der Einziehung unter den Oberbegriff der Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB lediglich um eine sprachliche Vereinfachung handelt, die dessen feststellbares Regelungsanliegen nicht relativieren darf (vgl. dazu BVerfGE 122, 248, 284; 133, 168, 206).

  • BGH, 07.09.1962 - 4 StR 266/62

    Tateinheit von Fahren ohne Fahrerlaubnis i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2

    Auszug aus BGH, 14.04.2020 - 5 StR 20/19
    Bereits in seinem Urteil vom 7. September 1962 (4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 67 f.) hatte der 4. Strafsenat entschieden, dass ein Hinweis auf die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht deshalb nicht erforderlich sei.

    Anderes kann bei Ermessensentscheidungen oder solchen im Bereich der Maßregeln der Besserung und Sicherung gelten, sofern deren Anordnung an eine in der Hauptverhandlung zu treffende Wahrscheinlichkeitsprognose geknüpft ist, die dann als derartiger Umstand verstanden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1962 - 4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 67 f.; vgl. für die Verhängung einer Nebenstrafe nach § 375 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 45 Abs. 2 StGB aber auch BGH, Beschluss vom 24. Juli 2019 - 1 StR 363/18, NStZ 2020, 47).

  • BGH, 07.04.2020 - 6 StR 52/20

    Bestechlichkeit (Diensthandlung: bloße Möglichkeit der Einflussnahme, Bestehen

    Auszug aus BGH, 14.04.2020 - 5 StR 20/19
    Mit der Norm des § 265 StPO hat der Gesetzgeber den Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren insoweit konkretisiert, als diesem im Hauptverfahren die Möglichkeit gegeben werden soll, sich mit den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen einer drohenden Verurteilung auseinanderzusetzen, die vom zugelassenen Anklagesatz abweichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 - 5 StR 20/19, NStZ 2019, 748, 751 mwN; vom 7. April 2020 - 6 StR 52/20).

    Soweit Vorgänge während des Hauptverfahrens die Verteidigung des Angeklagten durch Abweichungen vom zugelassenen Anklagesatz gefährden können, ist ein Hinweis aus Fairnessgründen aber nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen erforderlich (vgl. dazu auch BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 278 f.; vom 7. April 2020 - 6 StR 52/20; aA Abraham, HRRS 2020, 51, 57 f.), da die Strafprozessordnung insoweit eine konforme Ausgestaltung des Grundsatzes des fairen Verfahrens darstellt.

  • BVerfG, 14.06.2007 - 2 BvR 1447/05

    Revisionsgrenzen bei Rechtsfolgenzumessung

    Auszug aus BGH, 14.04.2020 - 5 StR 20/19
    Zwar zieht der Wortlaut im Strafprozessrecht keine starre Auslegungsgrenze (vgl. BVerfGE 118, 212, 243).

    Eine an teleologischen Gesichtspunkten ausgerichtete Norminterpretation gelangt aber dann an ihre Grenzen, wenn sie den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und vom Gesetzgeber dabei auch nicht ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt wird (vgl. BVerfGE 118, 212, 243; 122, 248, 283).

  • BGH, 01.08.2017 - 4 StR 178/17

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Veränderung des rechtlichen

  • BGH, 12.03.1963 - 1 StR 54/63
  • BGH, 23.10.2018 - 5 StR 185/18

    Anwendbarkeit der neuen Vorschriften über die Einziehung von Taterträgen auf

  • BGH, 22.03.2018 - 3 StR 42/18

    Kein Strafcharakter der auf Schadenswiedergutmachung gerichteten Einziehung

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

  • BGH, 15.04.2008 - 5 StR 431/07

    BGH bestätigt eine aufgrund geänderter Rechtslage angeordnete nachträgliche

  • BGH, 08.01.1991 - 1 StR 683/90

    Aufhebung eines Maßregelausspruchs - Anordnung der Unterbringung in einer

  • BGH, 23.10.2008 - 3 StR 350/08

    Anordnung der Sicherungsverwahrung (rechtlicher Hinweis; keine zu geringen

  • BGH, 15.07.2016 - GSSt 1/16

    Verbot der Verwertung einer vor der Hauptverhandlung gemachten Zeugenaussage bei

  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 651/17

    Einziehung von Taterträgen (Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung erst

  • BGH, 30.03.1988 - 3 StR 78/88

    Revision hinsichtlich des Strafausspruchs und Maßregelausspruchs - Erfordernis

  • BGH, 04.06.2002 - 3 StR 144/02

    Verfahrensrüge; Hinweispflicht (Änderung eines rechtlichen Gesichtspunktes);

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

  • BGH, 06.02.2018 - 5 StR 600/17

    Einziehung von Taterträgen (zwingende Maßnahmen der Vermögensabschöpfung kein

  • BGH, 08.01.2009 - 4 StR 568/08

    Hinweispflicht bei Anordnung der Sicherungsverwahrung (Erfordernis eines

  • BGH, 19.05.1993 - GSSt 1/93

    Strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch bei Erreichung des

  • BGH, 08.04.2003 - 5 StR 140/03

    Hinweispflicht (Anordnung einer Maßregel; Beruhen); Verfahrensrüge (unzureichende

  • BGH, 08.05.2017 - GSSt 1/17

    Ungleichartige Wahlfehlstellung (verfassungsrechtliche Zulässigkeit;

  • BGH, 27.08.2019 - 5 StR 374/19

    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen versuchtem Diebstahl ;

  • BVerfG, 09.02.1988 - 1 BvL 23/86

    Anforderungen an eine Richtervorlgae nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BGH, 08.05.2018 - 5 StR 65/18

    Statt Einziehung: Datenträger können auch gelöscht werden

  • BGH, 27.09.1951 - 3 StR 596/51

    Rechtsmittel

  • BGH, 28.01.2010 - 5 StR 552/09

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (rechtlicher Hinweis: keine

  • BGH, 24.07.2017 - GSSt 3/17

    Tatrichterliche Ermessensentscheidung über Strafrahmenverschiebung bei

  • BGH, 09.03.2010 - 1 StR 554/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden (Jugendliche; Altfälle;

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BVerfG, 17.05.1960 - 2 BvL 11/59

    Nachkonstitutioneller Bestätigungswille

  • BGH, 11.07.2019 - 1 StR 620/18

    Steuerhinterziehung (Einziehung: Erlangung wirtschaftlicher Vorteile durch

  • BGH, 08.02.1961 - 2 StR 622/60
  • BGH, 21.05.1963 - 1 StR 131/63

    Fehlender gerichtlicher Hinweis in der Hauptverhandlung auf die Möglichkeit der

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

  • BGH, 13.03.2018 - 4 StR 27/18

    Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage (Behandlung neu

  • BGH, 15.01.2020 - 4 ARs 15/19

    Kein Entgegenstehen der Rechtsprechung des 5. Strafsenats (neu hervorgetretene

  • BGH, 19.10.2017 - 3 StR 310/17

    Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht bei mehreren

  • BGH, 15.01.2020 - 2 ARs 236/19

    Kein Entgegenstehen der Rechtsprechung des 5. Strafsenats (keine allgemeine

  • BGH, 26.04.2019 - 1 StR 471/18

    Hilfe zur Aufklärung von schweren Straftaten (wesentliche Aufklärungshilfe auch

  • BGH, 14.02.1995 - 1 StR 725/94

    Mord - Totschlag - Tötungsdelikt - Mittäter - Täterschaft - Zeugenaussage -

  • BGH, 26.05.2021 - 4 StR 550/20

    Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage (Ausschluss der

    Der Senat vermag auch nicht auszuschließen, dass der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht hat, bei gehöriger Unterrichtung eine andere und im Ergebnis erfolgreiche Verteidigungsstrategie gewählt hätte, sodass seine insoweit erfolgte Verurteilung auch auf dem Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO beruht (zum Maßstab vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 20/19 Rn. 11; Beschluss vom 14. Januar 2010 ? 3 StR 403/09 Rn. 6; Urteil vom 14. Februar 1995 - 1 StR 725/94, NStZ-RR 1996, 10 mwN).
  • BGH, 07.12.2021 - 5 StR 20/19

    Aufhebung der Einziehungsentscheidung

    Auf Vorlage des Senats (Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 20/19, StV 2020, 730) hat der Große Senat für Strafsachen entschieden, dass ein ausdrücklicher gerichtlicher Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO auf die Rechtsfolge der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) auch dann erforderlich ist, wenn die ihr zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen bereits in der zugelassenen Anklage enthalten sind (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - GSSt 1/20, dem Senat zugegangen am 10. November 2021).
  • BGH, 12.07.2023 - 6 StR 417/22

    Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Denn es erscheint zumindest möglich, dass sich der Angeklagte erfolgreicher hätte verteidigen können (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 20/19).
  • KG, 30.06.2021 - 1 Ws 16/21

    Strafverteidigerkosten nach Teil-Verfahrenseinstellung: Voraussetzungen der

    Nach der derzeitigen Rechtslage wäre ein gerichtlicher Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO jedoch zwingende Voraussetzungen gewesen, um mit einer etwaigen Verurteilung eine Einziehung des Wertes etwaiger Taterträge vorzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 - 1 StR 186/18 - BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 20/19 -).
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Rechtsprechung
   BGH, 18.06.2019 - 5 StR 20/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,27306
BGH, 18.06.2019 - 5 StR 20/19 (https://dejure.org/2019,27306)
BGH, Entscheidung vom 18.06.2019 - 5 StR 20/19 (https://dejure.org/2019,27306)
BGH, Entscheidung vom 18. Juni 2019 - 5 StR 20/19 (https://dejure.org/2019,27306)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 265 StPO; § 132 Abs. 2 und Abs. 3 GVG
    Anfrageverfahren Erforderlichkeit eines rechtlichen Hinweises auf mögliche Einziehung von Taterträgen (in der Anklageschrift enthaltene tatsächliche Umstände; in der Verhandlung auftretende Umstände; Änderung der rechtlichen Bewertung bereits vorhandener Tatsachen; ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    §§ 73, ... 73c StGB, § 265 Abs. 1 StPO, § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 132 Abs. 2, 3 GVG, § 243 Abs. 4 StPO, §§ 202a, 212 StPO, § 265 Abs. 2 StPO, § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB, § 265 Abs. 3 StPO, § 265 StPO, § 248 StGB, §§ 63, 66 Abs. 1, §§ 69 StGB, §§ 64, 66 Abs. 2, Abs. 3, §§ 68, 70 StGB, § 62 StGB, § 73 Abs. 3 StGB, §§ 73 ff. StGB

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen hinsichtlich Hinweispflicht auf die Rechtsfolge; Bezeichnung des als Gegenleistung für die Diensthandlung erlangten Vorteils durch Erlangen der Verfügungsgewalt über die realisierten Verkaufsgewinne i.R.d. ...

  • rewis.io

    Hinweispflicht auf Rechtsfolge einer obligatorischen Einziehung

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen hinsichtlich Hinweispflicht auf die Rechtsfolge; Bezeichnung des als Gegenleistung für die Diensthandlung erlangten Vorteils durch Erlangen der Verfügungsgewalt über die realisierten Verkaufsgewinne i.R.d. ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Einziehung nicht in der Anklage: Rechtlicher Hinweis erforderlich?

Besprechungen u.ä. (2)

  • HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)

    "Umstände, die sich erst in der Verhandlung ergeben" - Was sind Nova im Sinne des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO?

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Hinweispflicht des Gerichts in Bezug auf Einziehung von Taterträgen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2019, 748
  • NStZ-RR 2020, 25
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (29)

  • BGH, 08.05.1980 - 4 StR 172/80

    Festsetzung einer Geldbuße wegen Überschreitung der zulässigen

    Auszug aus BGH, 18.06.2019 - 5 StR 20/19
    Im Gegensatz zu den aus § 265 Abs. 1 StPO resultierenden Hinweispflichten werden diejenigen des § 265 Abs. 2 StPO dabei nicht durch die rechtliche Umgestaltung des Schuldvorwurfs, sondern durch eine im Verhältnis zu Anklage und Eröffnungsbeschluss nachträgliche Änderung der Sachlage ausgelöst (vgl. auch BT-Drucks. 18/11277, S. 37); dass eine Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB allein aufgrund einer anderen rechtlichen Beurteilung des zur Hauptverhandlung zugelassenen Sachverhalts vom Gericht in Erwägung gezogen wird, genügt für die Hinweispflicht des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht (vgl. zu § 265 Abs. 2 StPO aF BGH, Beschluss vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 279; aA BGH, Beschluss vom 1. August 2017 - 4 StR 178/17; BeckOKStPO/Eschelbach, 33. Edition, § 265 Rn. 30).

    Zur Vermeidung von den Angeklagten belastenden Überraschungsentscheidungen hat er aber ausgeführt, dass das für die Anordnung eines Berufsverbots erforderliche Ausnutzen der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zu einem seinen Berufsaufgaben zuwiderlaufenden Zweck eine neue Tatsache darstelle, die einen Hinweis nach § 265 Abs. 2 StPO aF erforderlich macht (BGH, aaO, S. 87; vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 280).

    Demgegenüber hat der 4. Strafsenat ausgeführt es genüge anders als in den Fällen des Absatzes 1 für die Hinweispflicht des § 265 Abs. 2 StPO aF nicht, dass die Straferhöhung oder die Maßregel allein aufgrund einer anderen rechtlichen Beurteilung des dem Angeklagten durch die zugelassene Anklage bekannt gewordenen Sachverhalts vom Gericht in Erwägung gezogen wird (BGH, Beschluss vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 279).

    Über solche naheliegenden Rechtsfolgen kann und muss sich der Angeklagte aber selbst informieren (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 1980, - 4 StR 172/80 aaO, S. 277; siehe auch BGH, Urteil vom 5. März 1969 - 4 StR 610/68, BGHSt 22, 336, 338).

    Er sichert den Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren jedoch nur insoweit, als dem Angeklagten die Möglichkeit gegeben werden soll, sich mit den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen einer drohenden Verurteilung auseinanderzusetzen, die vom zugelassenen Anklagesatz abweichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1769/04; BGH, Beschluss vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 278).

  • BGH, 06.12.2018 - 1 StR 186/18

    Hinweispflicht des Gerichts auf mögliche Einziehungsentscheidung (förmliche

    Auszug aus BGH, 18.06.2019 - 5 StR 20/19
    Der Senat beabsichtigt, die Revision zu verwerfen, sieht sich jedoch hieran durch die Entscheidung des 1. Strafsenats vom 6. Dezember 2018 (1 StR 186/18) gehindert.

    c) In seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2018 (1 StR 186/18) hat der 1. Strafsenat diese Rechtsprechung auf die Maßnahme der Einziehung übertragen.

    Der durch den Senat beabsichtigten Verwerfung der Revision des Angeklagten H. steht die Entscheidung des 1. Strafsenats vom 6. Dezember 2018 (1 StR 186/18) entgegen.

  • BGH, 12.03.1963 - 1 StR 54/63
    Auszug aus BGH, 18.06.2019 - 5 StR 20/19
    b) Im Hinblick auf die mögliche Anordnung der bereits in vorausgehenden Normfassungen des § 265 Abs. 2 StPO enthaltenen Maßnahmen der Sicherungsmaßregeln entspricht es allerdings der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Tatgericht den Angeklagten unabhängig von einer eingetretenen Veränderung der Sachlage auf diese hinzuweisen hat, wenn die Maßregel in der zugelassenen Anklage keine Erwähnung gefunden hat (BGH, Urteile vom 27. September 1951 - 3 StR 596/51, BGHSt 2, 85, 86 f.; vom 12. März 1963 - 1 StR 54/63, BGHSt 18, 288, 289; Beschluss vom 1. August 2017 - 4 StR 178/17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 StR 34/18, NStZ 2018, 673, 674, diese Hinweispflicht auf § 265 Abs. 1 StPO stützend; vgl. auch LR-StPO/Stuckenberg, 26. Aufl., § 265 Rn. 46; Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 265 Rn. 20; MüKoStPO/Norouzi, § 265 Rn. 31; Radtke/Hohmann/Radtke, § 265 Rn. 44).

    Der 1. Strafsenat hat diese Rechtsprechung in seinem Urteil vom 12. März 1963 im Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis dahingehend verallgemeinert, dass ein rechtlicher Hinweis auf eine nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung in Betracht kommende Maßregel erforderlich sei (1 StR 54/63, BGHSt 18, 288, 289).

  • BGH, 27.09.1951 - 3 StR 596/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.06.2019 - 5 StR 20/19
    b) Im Hinblick auf die mögliche Anordnung der bereits in vorausgehenden Normfassungen des § 265 Abs. 2 StPO enthaltenen Maßnahmen der Sicherungsmaßregeln entspricht es allerdings der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Tatgericht den Angeklagten unabhängig von einer eingetretenen Veränderung der Sachlage auf diese hinzuweisen hat, wenn die Maßregel in der zugelassenen Anklage keine Erwähnung gefunden hat (BGH, Urteile vom 27. September 1951 - 3 StR 596/51, BGHSt 2, 85, 86 f.; vom 12. März 1963 - 1 StR 54/63, BGHSt 18, 288, 289; Beschluss vom 1. August 2017 - 4 StR 178/17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 StR 34/18, NStZ 2018, 673, 674, diese Hinweispflicht auf § 265 Abs. 1 StPO stützend; vgl. auch LR-StPO/Stuckenberg, 26. Aufl., § 265 Rn. 46; Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 265 Rn. 20; MüKoStPO/Norouzi, § 265 Rn. 31; Radtke/Hohmann/Radtke, § 265 Rn. 44).

    aa) Sie geht zurück auf die Entscheidung des 3. Strafsenats vom 27. September 1951 über die erforderliche Hinweispflicht bei einem in Betracht kommenden Berufsverbot (3 StR 596/51, BGHSt 2, 85, 86 f.).

  • BGH, 01.08.2017 - 4 StR 178/17

    Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Veränderung des rechtlichen

    Auszug aus BGH, 18.06.2019 - 5 StR 20/19
    Im Gegensatz zu den aus § 265 Abs. 1 StPO resultierenden Hinweispflichten werden diejenigen des § 265 Abs. 2 StPO dabei nicht durch die rechtliche Umgestaltung des Schuldvorwurfs, sondern durch eine im Verhältnis zu Anklage und Eröffnungsbeschluss nachträgliche Änderung der Sachlage ausgelöst (vgl. auch BT-Drucks. 18/11277, S. 37); dass eine Maßnahme im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB allein aufgrund einer anderen rechtlichen Beurteilung des zur Hauptverhandlung zugelassenen Sachverhalts vom Gericht in Erwägung gezogen wird, genügt für die Hinweispflicht des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht (vgl. zu § 265 Abs. 2 StPO aF BGH, Beschluss vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 279; aA BGH, Beschluss vom 1. August 2017 - 4 StR 178/17; BeckOKStPO/Eschelbach, 33. Edition, § 265 Rn. 30).

    b) Im Hinblick auf die mögliche Anordnung der bereits in vorausgehenden Normfassungen des § 265 Abs. 2 StPO enthaltenen Maßnahmen der Sicherungsmaßregeln entspricht es allerdings der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass das Tatgericht den Angeklagten unabhängig von einer eingetretenen Veränderung der Sachlage auf diese hinzuweisen hat, wenn die Maßregel in der zugelassenen Anklage keine Erwähnung gefunden hat (BGH, Urteile vom 27. September 1951 - 3 StR 596/51, BGHSt 2, 85, 86 f.; vom 12. März 1963 - 1 StR 54/63, BGHSt 18, 288, 289; Beschluss vom 1. August 2017 - 4 StR 178/17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 StR 34/18, NStZ 2018, 673, 674, diese Hinweispflicht auf § 265 Abs. 1 StPO stützend; vgl. auch LR-StPO/Stuckenberg, 26. Aufl., § 265 Rn. 46; Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 265 Rn. 20; MüKoStPO/Norouzi, § 265 Rn. 31; Radtke/Hohmann/Radtke, § 265 Rn. 44).

  • BGH, 23.10.2018 - 5 StR 185/18

    Anwendbarkeit der neuen Vorschriften über die Einziehung von Taterträgen auf

    Auszug aus BGH, 18.06.2019 - 5 StR 20/19
    Der angesprochene Gedanke führt im Übrigen auch dazu, dass die Einziehung (des Wertes) von Taterträgen nach den §§ 73 ff. StGB in ständiger Rechtsprechung nicht als Strafe oder strafähnliche Maßnahme, sondern als solche mit kondiktionsähnlichem Charakter angesehen wird (vgl. zum Verfall BVerfGE 110, 1, 18; BGH, Urteile vom 21. März 2002 - 5 StR 138/01, BGHSt 47, 260, 265; vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 67, Beschluss vom 10. April 2017 - 4 StR 299/16, NZV 2017, 330, 331; sowie zur Einziehung nach den §§ 73, 73c StGB, BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, NStZ-RR 2018, 241; Beschlüsse vom 6. Februar 2018 - 5 StR 600/17, NStZ 2018, 366, 367; vom 22. März 2018 - 3 StR 42/18, NStZ 2018, 400; vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18, NZWiSt 2019, 195, 196).
  • BGH, 07.09.1962 - 4 StR 266/62

    Tateinheit von Fahren ohne Fahrerlaubnis i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2

    Auszug aus BGH, 18.06.2019 - 5 StR 20/19
    Bereits in seinem Urteil vom 7. September 1962 (4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 67 f.) hat der 4. Strafsenat - in grundsätzlicher Anerkennung dieser Rechtsprechung - entschieden, dass ein Hinweis auf die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht deshalb nicht erforderlich sei, weil diese allein von der Wertung des Gerichts abhänge und eine besondere Feststellung der Gefährlichkeit des Täters, mithin weitere tatsächliche Voraussetzungen als die Erfüllung des Tatbestandes des § 248 StGB aF, nicht erforderlich sei.
  • BGH, 25.10.2016 - 2 StR 84/16

    Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes (rechtlicher Hinweis: Anforderungen

    Auszug aus BGH, 18.06.2019 - 5 StR 20/19
    Der rechtliche Hinweis dient dazu, den Angeklagten vor Überraschungen zu schützen und ihm Gelegenheit zu geben, sich gegenüber einem neuen Vorwurf sachgerecht zu verteidigen (BGH, Urteile vom 3. November 1959 - 1 StR 425/59; BGHSt 13, 320, 323 f.; vom 20. Dezember 1967 - 4 StR 485/67, BGHSt 22, 29, 30 f.; Beschluss vom 25. Oktober 2016 - 2 StR 84/16, NStZ 2017, 241, 242).
  • BGH, 06.02.2018 - 5 StR 600/17

    Einziehung von Taterträgen (zwingende Maßnahmen der Vermögensabschöpfung kein

    Auszug aus BGH, 18.06.2019 - 5 StR 20/19
    Der angesprochene Gedanke führt im Übrigen auch dazu, dass die Einziehung (des Wertes) von Taterträgen nach den §§ 73 ff. StGB in ständiger Rechtsprechung nicht als Strafe oder strafähnliche Maßnahme, sondern als solche mit kondiktionsähnlichem Charakter angesehen wird (vgl. zum Verfall BVerfGE 110, 1, 18; BGH, Urteile vom 21. März 2002 - 5 StR 138/01, BGHSt 47, 260, 265; vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 67, Beschluss vom 10. April 2017 - 4 StR 299/16, NZV 2017, 330, 331; sowie zur Einziehung nach den §§ 73, 73c StGB, BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17, NStZ-RR 2018, 241; Beschlüsse vom 6. Februar 2018 - 5 StR 600/17, NStZ 2018, 366, 367; vom 22. März 2018 - 3 StR 42/18, NStZ 2018, 400; vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18, NZWiSt 2019, 195, 196).
  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 18.06.2019 - 5 StR 20/19
    Ihnen allen ist jedoch gemein, dass sie das System der Zweispurigkeit strafrechtlicher Rechtsfolgen verwirklichen, indem sie entsprechend dem dem Strafrecht aufgegebenen präventiven Rechtsgüterschutz dem Angeklagten im Interesse der Allgemeinheit ein Sonderopfer auferlegen, weil die Gefahr besteht, dass er weitere Straftaten begeht (BVerfGE 109, 133, 174; 128, 326, 374; BVerfG, NJW 2012, 1784, 1785).
  • BGH, 16.05.2006 - 1 StR 46/06

    Härteklausel beim Verfall (Entreicherung: entbehrlicher Bezug zu der

  • BGH, 09.03.2010 - 1 StR 554/09

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung bei Heranwachsenden (Jugendliche; Altfälle;

  • BGH, 20.12.1967 - 4 StR 485/67

    Unterbleiben eines Hinweises auf die Möglichkeit einer Anstaltsunterbringung

  • BGH, 21.03.2002 - 5 StR 138/01

    Urteil im Hildesheimer Korruptionsprozeß im wesentlichen bestätigt

  • BVerfG, 27.03.2012 - 2 BvR 2258/09

    Ausschluss der Anrechnung von Maßregelvollzugszeiten auf verfahrensfremde

  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 651/17

    Einziehung von Taterträgen (Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung erst

  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

  • BGH, 19.10.1999 - 5 StR 336/99

    Verfall gegen Drittbegünstigte (Abgrenzung von Vertretungsfällen,

  • BGH, 22.03.2018 - 3 StR 42/18

    Kein Strafcharakter der auf Schadenswiedergutmachung gerichteten Einziehung

  • BGH, 03.11.1959 - 1 StR 425/59
  • BGH, 05.03.1969 - 4 StR 610/68

    Keine Hinweispflicht des Gerichts gegenüber einem Angeklagten auf die Möglichkeit

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1769/04

    Zeitpunkt eines Hinweises gem § 265 StPO - Gewährung rechtlichen Gehörs sowie

  • BGH, 10.04.2017 - 4 StR 299/16

    Anordnung des Verfalls bei Ordnungswidrigkeiten (Erlangtes bei einem nur

  • BGH, 15.04.2008 - 5 StR 431/07

    BGH bestätigt eine aufgrund geänderter Rechtslage angeordnete nachträgliche

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

  • BGH, 13.03.2018 - 4 StR 27/18

    Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage (Behandlung neu

  • BGH, 13.07.2018 - 1 StR 34/18

    Hinweispflicht des Gerichts bei veränderter Beurteilung der Rechtslage (Annahme

  • BGH, 24.01.2006 - 1 StR 561/05

    Aussetzungsantrag (neue Umstände; Bestreitenserfordernis; veränderte Sachlage);

  • BGH, 24.01.2003 - 2 StR 215/02

    Bosenhof-Morde: Verurteilung des Ehemannes bestätigt - Urteil gegen den

  • BGH, 07.04.2020 - 6 StR 52/20

    Bestechlichkeit (Diensthandlung: bloße Möglichkeit der Einflussnahme, Bestehen

    Die von ihm gerügte Verletzung des allgemeinen Fairnessgebots kann auch nicht ohne Weiteres in eine solche umgedeutet werden, da dessen Anwendungsbereich sich mit demjenigen des gerichtlichen Hinweises nach § 265 StPO nicht deckt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 278; vom 18. Juni 2019 - 5 StR 20/19, NStZ 2019, 748, 751).

    § 265 StPO sichert den Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren nur insoweit, als ihm die Möglichkeit gegeben werden soll, sich mit den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen einer drohenden Verurteilung auseinanderzusetzen, die vom zugelassenen Anklagesatz abweichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1769/04; BGH, Beschluss vom 18. Juni 2019, aaO).

    Dabei begeht eine pflichtwidrige Diensthandlung nicht nur derjenige, der eine Handlung vornimmt, die in den Kreis seiner Amtspflichten fällt, sondern auch, wer seine amtliche Stellung dazu missbraucht, eine durch die Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade seine amtliche Stellung ermöglicht (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 1986 - 5 StR 244/86, NStZ 1987, 326, 327; vom 22. Juni 2000 - 5 StR 268/99, aaO S. 598 f.; vom 14. Februar 2007 - 5 StR 323/06, NStZ-RR 2008, 13, 14; Beschluss vom 3. April 2019 - 5 StR 20/19).

    Im Falle eines Ermessensspielraums liegt eine pflichtwidrige Diensthandlung weiterhin vor, wenn der Amtsträger sich nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten lässt, was auch dann gilt, wenn er aufgrund seiner Kompetenz, derentwegen er in die Entscheidungsfindung einbezogen wird, über eine jedenfalls praktische Einflussnahmemöglichkeit verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2002 - 5 StR 138/01, BGHSt 47, 260, 263; Beschluss vom 3. April 2019 - 5 StR 20/19).

  • BGH, 14.04.2020 - 5 StR 20/19

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen zur Frage der Erforderlichkeit eines

    Das Landgericht hat gegen den Angeklagten auf der Grundlage der im Anfragebeschluss mitgeteilten Feststellungen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 5 StR 20/19, NStZ 2019, 748) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 68.300 Euro angeordnet, ohne zuvor auf diese Maßnahme hingewiesen zu haben.

    Dieser vermag sich der Senat aus den Gründen des Anfragebeschlusses nicht anzuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 5 StR 20/19, NStZ 2019, 748, 750 f.).

    Aus dem Wortlaut des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO lässt sich für die Auffassung des 1. Strafsenats auch eingedenk der sonstigen Auslegungsmethoden kein Anhalt herleiten (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 1980 - 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 279; vom 18. Juni 2019 - 5 StR 20/19, NStZ 2019, 748, 749; Abraham, HRRS 2020, 51, 54).

    Mit der Norm des § 265 StPO hat der Gesetzgeber den Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren insoweit konkretisiert, als diesem im Hauptverfahren die Möglichkeit gegeben werden soll, sich mit den tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen einer drohenden Verurteilung auseinanderzusetzen, die vom zugelassenen Anklagesatz abweichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 - 5 StR 20/19, NStZ 2019, 748, 751 mwN; vom 7. April 2020 - 6 StR 52/20).

  • BGH, 22.10.2020 - GSSt 1/20

    Großer Senat; Divergenzvorlage; Hinweis auf die Einziehung trotz in der Anklage

    Der 5. Strafsenat beabsichtigt, die Revision des Angeklagten insgesamt zu verwerfen (vgl. näher Beschluss vom 18. Juni 2019 - 5 StR 20/19, NStZ 2019, 747).

    Auf die Anfrage des 5. Strafsenats vom 18. Juni 2019 (5 StR 20/19, NStZ 2019, 747) hat der 1. Strafsenat geantwortet, er halte an dieser Rechtsprechung fest (Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 1 ARs 14/19, NStZ-RR 2020, 25).

    Mit Beschluss vom 14. April 2020 (5 StR 20/19) hat der 5. Strafsenat die Sache gemäß § 132 Abs. 2 und 4 GVG dem Großen Senat für Strafsachen zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:.

  • BGH, 24.07.2019 - 1 StR 185/19

    Hinweispflicht bei gegenüber der Anklage veränderter Sachlage (Anlass für einen

    Der Gesetzgeber hat dabei an die Rechtsprechung angeknüpft, wonach eine Veränderung der Sachlage eine Hinweispflicht auslöst, wenn sie in ihrem Gewicht einer Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts gleichsteht (BT-Drucks. 18/11277, S. 37 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 20. November 2014 - 4 StR 234/14 Rn. 13; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 5 StR 20/19 Rn. 14).
  • BGH, 07.04.2021 - 6 StR 92/21

    Verwerfung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet mit

    Anders als in dem von der Verteidigung zitierten Beschluss des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2018 (1 StR 186/18, NStZ 2019, 747; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 5 StR 20/19, NStZ 2019, 748) wurde vorliegend in der Anklage auf die Möglichkeit von Einziehungsentscheidungen (nach neuem Recht) hingewiesen.
  • BGH, 27.08.2019 - 5 StR 374/19

    Revision des Angeklagten gegen eine Verurteilung wegen versuchtem Diebstahl ;

    In der Hauptverhandlung hinzugetretene ergänzende Umstände, die eine Hinweispflicht im Sinne des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO hätten auslösen können (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2019 - 5 StR 20/19), sind nicht vorgetragen.
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Rechtsprechung
   BGH, 03.04.2019 - 5 StR 20/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,27298
BGH, 03.04.2019 - 5 StR 20/19 (https://dejure.org/2019,27298)
BGH, Entscheidung vom 03.04.2019 - 5 StR 20/19 (https://dejure.org/2019,27298)
BGH, Entscheidung vom 03. April 2019 - 5 StR 20/19 (https://dejure.org/2019,27298)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 332 StGB; § 334 StGB; § 73 StGB
    Pflichtwidrige Diensthandlung bei Bestechung und Bestechlichkeit (Amtsträger; dienstliche Obliegenheiten; Handlungen außerhalb des Kreises der Amtspflichten; praktische Einflussnahmemöglichkeit; Ermessen; nicht ausschließlich sachliche Gesichtspunkte); Einziehung von ...

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO, § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO, § 332 StGB, § 332 Abs. 3 Nr. 2 StGB, § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO, § 46 StGB

  • Wolters Kluwer

    Beteiligung des hauptamtlichen Bürgermeisters als Amtsträger an den Veräußerungsgewinnen als Vorteil für seine Diensthandlung durch Einflussnahme hinsichtlich des Verkaufs des ursprünglich im Eigentum der Stadt stehenden Grundstücks; Einziehung des Werts von Taterträgen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    StGB § 332 Abs. 3 Nr. 2
    Beteiligung des hauptamtlichen Bürgermeisters als Amtsträger an den Veräußerungsgewinnen als Vorteil für seine Diensthandlung durch Einflussnahme hinsichtlich des Verkaufs des ursprünglich im Eigentum der Stadt stehenden Grundstücks; Einziehung des Werts von Taterträgen ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 21.03.2002 - 5 StR 138/01

    Urteil im Hildesheimer Korruptionsprozeß im wesentlichen bestätigt

    Auszug aus BGH, 03.04.2019 - 5 StR 20/19
    Ist dem Amtsträger ein Ermessensspielraum eingeräumt, liegt eine pflichtwidrige Diensthandlung weiterhin vor, wenn der Amtsträger sich nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten lässt (BGH, Urteile vom 14. Februar 2007 - 5 StR 323/06, NStZ-RR 2008, 13, 14; vom 21. März 2002 - 5 StR 138/01, BGHSt 47, 260, 262 f.; vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 541/01, BGHSt 48, 44, 46; MüKoStGB/Korte, 3. Aufl., § 332 Rn. 24).

    Die Grundsätze zum "Ermessensbeamten' sind auch dann anwendbar, wenn der Beamte aufgrund seiner Kompetenz, derentwegen er in die Entscheidungsfindung einbezogen wird, über eine jedenfalls praktische Einflussnahmemöglichkeit verfügt (BGH, Urteil vom 21. März 2002 - 5 StR 138/01, BGHSt 47, 260, 263).

  • BGH, 23.10.2018 - 5 StR 185/18

    Anwendbarkeit der neuen Vorschriften über die Einziehung von Taterträgen auf

    Auszug aus BGH, 03.04.2019 - 5 StR 20/19
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne durch die Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17, NStZ-RR 2018, 240; vom 18. Juli 2018 - 5 StR 645/17, NStZ-RR 2018, 278, 279; vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18, wistra 2019, 96, 97; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18, wistra 2019, 289, 291).

    Umstände, die eine solche Feststellung rechtfertigen, können etwa darin zu sehen sein, dass der Täter die juristische Person lediglich als einen formalen Mantel nutzt und eine Trennung zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft tatsächlich nicht vornimmt, oder jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, wistra 2019, 187, 188; vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18, wistra 2019, 289, 291; vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18).

  • BGH, 28.10.1986 - 5 StR 244/86

    Vornahme einer Diensthandlung durch Begehung einer strafbaren Handlung; Begriff

    Auszug aus BGH, 03.04.2019 - 5 StR 20/19
    Dabei begeht eine pflichtwidrige Diensthandlung nicht nur derjenige, der eine Handlung vornimmt, die in den Kreis seiner Amtspflichten fällt, sondern auch, wer seine amtliche Stellung dazu missbraucht, eine durch die Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade seine amtliche Stellung ermöglicht (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 1986 - 5 StR 244/86, NStZ 1987, 326, 327; vom 22. Juni 2000 - 5 StR 268/99, NStZ 2000, 596, 598 f.; vom 14. Februar 2007 - 5 StR 323/06, NStZ-RR 2008, 13, 14).

    Dieser fiel dem Angeklagten H. - anders als die Revision meint - auch nicht etwa als "unmittelbare Frucht seiner pflichtwidrigen Diensthandlung von selbst und ohne weiteres Zutun' zu (vgl. dazu BGH, Urteile vom 8. Mai 1951 - 1 StR 91/51, BGHSt 1, 182; vom 28. Oktober 1986 - 5 StR 244/86, NStZ 1987, 326, 327; vom 10. Mai 1990 - 4 StR 679/89; vom 27. November 2009 - 2 StR 104/09, BGHSt 54, 202, 215).

  • BGH, 14.02.2007 - 5 StR 323/06

    Vorteilsgewährung; Vorteilsannahme; Bestechlichkeit (Unrechtsvereinbarung;

    Auszug aus BGH, 03.04.2019 - 5 StR 20/19
    Dabei begeht eine pflichtwidrige Diensthandlung nicht nur derjenige, der eine Handlung vornimmt, die in den Kreis seiner Amtspflichten fällt, sondern auch, wer seine amtliche Stellung dazu missbraucht, eine durch die Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade seine amtliche Stellung ermöglicht (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 1986 - 5 StR 244/86, NStZ 1987, 326, 327; vom 22. Juni 2000 - 5 StR 268/99, NStZ 2000, 596, 598 f.; vom 14. Februar 2007 - 5 StR 323/06, NStZ-RR 2008, 13, 14).

    Ist dem Amtsträger ein Ermessensspielraum eingeräumt, liegt eine pflichtwidrige Diensthandlung weiterhin vor, wenn der Amtsträger sich nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten lässt (BGH, Urteile vom 14. Februar 2007 - 5 StR 323/06, NStZ-RR 2008, 13, 14; vom 21. März 2002 - 5 StR 138/01, BGHSt 47, 260, 262 f.; vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 541/01, BGHSt 48, 44, 46; MüKoStGB/Korte, 3. Aufl., § 332 Rn. 24).

  • BGH, 17.01.2019 - 4 StR 486/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (Begriff des Erlangens;

    Auszug aus BGH, 03.04.2019 - 5 StR 20/19
    Ist demgegenüber der Vermögenswert zunächst einem Drittbegünstigten zugeflossen, kann eine Einziehung von Taterträgen gegenüber dem Täter regelmäßig nicht angeordnet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, wistra 2019, 22, 26; vom 19. Januar 2019 - 4 StR 486/18).

    Umstände, die eine solche Feststellung rechtfertigen, können etwa darin zu sehen sein, dass der Täter die juristische Person lediglich als einen formalen Mantel nutzt und eine Trennung zwischen seiner eigenen Vermögenssphäre und derjenigen der Gesellschaft tatsächlich nicht vornimmt, oder jeder aus der Tat folgende Vermögenszufluss an die Gesellschaft sogleich an den Täter weitergeleitet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2018 - 3 StR 447/18, wistra 2019, 187, 188; vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18, wistra 2019, 289, 291; vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18).

  • BGH, 22.06.2000 - 5 StR 268/99

    Bestechlichkeit; Verletzung des Dienstgeheimnisses; Anstiftung; Verwarnung mit

    Auszug aus BGH, 03.04.2019 - 5 StR 20/19
    aa) Eine Diensthandlung liegt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls vor, wenn das Handeln zu den dienstlichen Obliegenheiten des Amtsträgers gehört und von ihm in dienstlicher Eigenschaft vorgenommen wird (BGH, Urteile vom 22. Juni 2000 - 5 StR 268/99, 2000, 596, 598; vom 22. März 2018 - 5 StR 566/17, NJW 2018, 1767).

    Dabei begeht eine pflichtwidrige Diensthandlung nicht nur derjenige, der eine Handlung vornimmt, die in den Kreis seiner Amtspflichten fällt, sondern auch, wer seine amtliche Stellung dazu missbraucht, eine durch die Dienstvorschriften verbotene Handlung vorzunehmen, die ihm gerade seine amtliche Stellung ermöglicht (vgl. BGH, Urteile vom 28. Oktober 1986 - 5 StR 244/86, NStZ 1987, 326, 327; vom 22. Juni 2000 - 5 StR 268/99, NStZ 2000, 596, 598 f.; vom 14. Februar 2007 - 5 StR 323/06, NStZ-RR 2008, 13, 14).

  • BGH, 24.05.2018 - 5 StR 623/17

    Einziehung des Wertes der Taterträge hinsichtlich Haftung als Gesamtschuldner

    Auszug aus BGH, 03.04.2019 - 5 StR 20/19
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne durch die Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (vgl. BGH, Urteile vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17, NStZ-RR 2018, 240; vom 18. Juli 2018 - 5 StR 645/17, NStZ-RR 2018, 278, 279; vom 27. September 2018 - 4 StR 78/18, wistra 2019, 96, 97; Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 5 StR 185/18, wistra 2019, 289, 291).
  • BGH, 23.10.2002 - 1 StR 541/01

    Zu Zuwendungen an den Chefarzt einer Universitätsklinik

    Auszug aus BGH, 03.04.2019 - 5 StR 20/19
    Ist dem Amtsträger ein Ermessensspielraum eingeräumt, liegt eine pflichtwidrige Diensthandlung weiterhin vor, wenn der Amtsträger sich nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten lässt (BGH, Urteile vom 14. Februar 2007 - 5 StR 323/06, NStZ-RR 2008, 13, 14; vom 21. März 2002 - 5 StR 138/01, BGHSt 47, 260, 262 f.; vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 541/01, BGHSt 48, 44, 46; MüKoStGB/Korte, 3. Aufl., § 332 Rn. 24).
  • BGH, 11.04.2001 - 3 StR 503/00

    Begriff des "materiellen Vorteils" bei der Bestechlichkeit (Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 03.04.2019 - 5 StR 20/19
    Diese dem Angeklagten H. zugesicherte Bereitstellung der Zahlungsmittel begründet die notwendige Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Nichtkäuflichkeit von Diensthandlungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. April 2001 - 3 StR 503/00, NStZ 2001, 425, 426).
  • BGH, 08.05.1951 - 1 StR 91/51
    Auszug aus BGH, 03.04.2019 - 5 StR 20/19
    Dieser fiel dem Angeklagten H. - anders als die Revision meint - auch nicht etwa als "unmittelbare Frucht seiner pflichtwidrigen Diensthandlung von selbst und ohne weiteres Zutun' zu (vgl. dazu BGH, Urteile vom 8. Mai 1951 - 1 StR 91/51, BGHSt 1, 182; vom 28. Oktober 1986 - 5 StR 244/86, NStZ 1987, 326, 327; vom 10. Mai 1990 - 4 StR 679/89; vom 27. November 2009 - 2 StR 104/09, BGHSt 54, 202, 215).
  • BGH, 18.07.2018 - 5 StR 645/17

    Einziehung von Taterträgen (aus der Tat erlangter Vermögenswert; tatsächliches

  • BGH, 24.05.2018 - 5 StR 624/17

    Erlangung eines Vermögenswertes im Sinne des Rechts der Einziehung von

  • BGH, 31.07.2018 - 3 StR 620/17

    Amtsträgerbegriff (öffentlicher Personennahverkehr als Ausgabe der öffentlichen

  • BGH, 10.05.1990 - 4 StR 679/89

    Vorliegen eines Äquivalenzverhältnisses zwischen gewährtem Vorteil und

  • BGH, 14.11.2018 - 3 StR 447/18

    Begründung einer Einziehungsanordnung gegen einen als Organ handelnden Täter;

  • BGH, 19.06.2008 - 3 StR 90/08

    Freisprüche vom Vorwurf der Bestechung und Bestechlichkeit im Zusammenhang mit

  • BGH, 27.09.2018 - 4 StR 78/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (durch oder für eine

  • BGH, 27.11.2009 - 2 StR 104/09

    Verurteilung eines Redaktionsleiters des Hessischen Rundfunks wegen

  • BGH, 22.03.2018 - 5 StR 566/17

    Gebührenunterschreitung durch einen Notar im Gegenzug für einen

  • BGH, 06.12.2023 - 2 StR 471/22

    Strafschärfende Berücksichtigung des Handelsvolumens der Insidergeschäfte bzw.

    (1) Ein Vermögenswert ist im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB durch die Tat erlangt, wenn er dem Beteiligten unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber die tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. April 2019 - 5 StR 20/19, juris Rn. 21 mwN).
  • BGH, 15.01.2020 - 1 StR 529/19

    Einziehung (erlangtes Etwas bei Umsatzsteuerhinterziehung; Einziehung gegen den

    In solchen Fällen sind die Einziehungsanordnungen und die sie sichernden Maßnahmen grundsätzlich gegen die Gesellschaft zu richten (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 31. Juli 2018 - 3 StR 620/17, BGHR StGB § 73 Erlangtes 24 Rn. 26; vom 17. Januar 2019 - 4 StR 486/18 Rn. 10; vom 3. April 2019 - 5 StR 20/19 Rn. 21; vom 8. Mai 2019 - 1 StR 242/18 Rn. 15 und vom 6. Juni 2019 - 1 StR 75/19 Rn. 13 f.; Urteil vom 10. Juli 2019 - 1 StR 265/18 Rn. 56; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. November 2019 - 3 StR 294/19 Rn. 18, 26-43; Beschluss vom 13. Februar 2014 - 1 StR 336/13, BGHR StGB § 73 Erlangtes 15 Rn. 76).
  • BGH, 12.02.2020 - 1 StR 344/19

    Steuerhinterziehung (steuerliche Erklärungspflicht als besonderes persönliches

    Grundsätzlich erlangt ein Tatbeteiligter daher nicht ohne weiteres die Gesellschaft durch die rechtswidrige Tat zugeflossenen Vermögenswerte, auch wenn er legale Zugriffsmöglichkeiten auf das Vermögen der Gesellschaft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2019 - 5 StR 20/19 Rn. 21 mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. November 2019 ? 3 StR 294/19 Rn. 18-43).
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Rechtsprechung
   BGH, 07.12.2021 - 5 StR 20/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,51253
BGH, 07.12.2021 - 5 StR 20/19 (https://dejure.org/2021,51253)
BGH, Entscheidung vom 07.12.2021 - 5 StR 20/19 (https://dejure.org/2021,51253)
BGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2021 - 5 StR 20/19 (https://dejure.org/2021,51253)
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Volltextveröffentlichungen (5)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.10.2020 - GSSt 1/20

    Großer Senat; Divergenzvorlage; Hinweis auf die Einziehung trotz in der Anklage

    Auszug aus BGH, 07.12.2021 - 5 StR 20/19
    Auf Vorlage des Senats (Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 20/19, StV 2020, 730) hat der Große Senat für Strafsachen entschieden, dass ein ausdrücklicher gerichtlicher Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO auf die Rechtsfolge der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) auch dann erforderlich ist, wenn die ihr zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen bereits in der zugelassenen Anklage enthalten sind (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - GSSt 1/20, dem Senat zugegangen am 10. November 2021).
  • BGH, 14.04.2020 - 5 StR 20/19

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen zur Frage der Erforderlichkeit eines

    Auszug aus BGH, 07.12.2021 - 5 StR 20/19
    Auf Vorlage des Senats (Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 20/19, StV 2020, 730) hat der Große Senat für Strafsachen entschieden, dass ein ausdrücklicher gerichtlicher Hinweis nach § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO auf die Rechtsfolge der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§§ 73, 73c StGB) auch dann erforderlich ist, wenn die ihr zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen bereits in der zugelassenen Anklage enthalten sind (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - GSSt 1/20, dem Senat zugegangen am 10. November 2021).
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