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   BGH, 19.01.1988 - VI ZR 199/87   

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https://dejure.org/1988,539
BGH, 19.01.1988 - VI ZR 199/87 (https://dejure.org/1988,539)
BGH, Entscheidung vom 19.01.1988 - VI ZR 199/87 (https://dejure.org/1988,539)
BGH, Entscheidung vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 (https://dejure.org/1988,539)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Arbeitsunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr - Begriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr - Betriebsbezogenes Verhältnis zwischen dem versicherten Verletzten und dem Schädiger - Unfall als Manifestation des betrieblichen Verhältnisses zwischen Schädiger und ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    RVO § 636

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO §§ 636, 637
    Begriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr bei Verkehrsunfall auf dem Werksgelände

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1988, 602
  • MDR 1988, 487
  • NZV 1988, 18
  • VersR 1988, 391
  • BB 1988, 840
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 14.01.1964 - VI ZR 88/62
    Auszug aus BGH, 19.01.1988 - VI ZR 199/87
    Aus denselben Erwägungen ist der Unfall des Klägers auch im Verhältnis zum Zweitbeklagten nicht der Teilnahme am allgemeinen Verkehr zuzurechnen; auch in diesem Verhältnis besteht ein innerer Zusammenhang mit der gemeinsamen betrieblichen Zugehörigkeit der Parteien (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Januar 1964 - VI ZR 88/62 - VersR 1964, 270, 271 und vom 8. Februar 1972 - VI ZR 173/70 - VersR 1972, 491, 492; vgl. ferner BGH, Urteil vom 23. Januar 1964 - III ZR 15/63 - VersR 1964, 530, 531).
  • BGH, 23.01.1964 - III ZR 15/63

    Der Unfall des Soldaten mit dem Privat-Pkw im Kasernengelände ist

    Auszug aus BGH, 19.01.1988 - VI ZR 199/87
    Aus denselben Erwägungen ist der Unfall des Klägers auch im Verhältnis zum Zweitbeklagten nicht der Teilnahme am allgemeinen Verkehr zuzurechnen; auch in diesem Verhältnis besteht ein innerer Zusammenhang mit der gemeinsamen betrieblichen Zugehörigkeit der Parteien (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Januar 1964 - VI ZR 88/62 - VersR 1964, 270, 271 und vom 8. Februar 1972 - VI ZR 173/70 - VersR 1972, 491, 492; vgl. ferner BGH, Urteil vom 23. Januar 1964 - III ZR 15/63 - VersR 1964, 530, 531).
  • BGH, 08.02.1972 - VI ZR 173/70

    Die Haftungsbeschränkung des SVG § 91 a gilt auch für den Soldaten, der bei

    Auszug aus BGH, 19.01.1988 - VI ZR 199/87
    Aus denselben Erwägungen ist der Unfall des Klägers auch im Verhältnis zum Zweitbeklagten nicht der Teilnahme am allgemeinen Verkehr zuzurechnen; auch in diesem Verhältnis besteht ein innerer Zusammenhang mit der gemeinsamen betrieblichen Zugehörigkeit der Parteien (vgl. dazu Senatsurteile vom 14. Januar 1964 - VI ZR 88/62 - VersR 1964, 270, 271 und vom 8. Februar 1972 - VI ZR 173/70 - VersR 1972, 491, 492; vgl. ferner BGH, Urteil vom 23. Januar 1964 - III ZR 15/63 - VersR 1964, 530, 531).
  • BGH, 12.03.1974 - VI ZR 2/73

    Übergang des Schadensersatzanspruchs eines Beamten auf den Dienstherrn -

    Auszug aus BGH, 19.01.1988 - VI ZR 199/87
    Bereits dieser innere Zusammenhang des Unfalls des Klägers mit dem Gefahrenbereich der Erstbeklagten reicht aus, um im Verhältnis zu ihr den Unfall nicht der Teilnahme am allgemeinen Verkehr zuzurechnen; erforderlich ist weder - wovon das Berufungsgericht möglicherweise ausgeht -, daß der Kläger wegen der Unübersichtlichkeit der Unfallstelle einer durch den Betrieb gesteigerten Gefahr ausgesetzt gewesen ist, der er im öffentlichen Straßenverkehr so nicht ausgesetzt gewesen wäre, noch daß nur Betriebsangehörige zu der Unfallstelle Zugang hatten (vgl. Senatsurteil vom 12. März 1974 - VI ZR 2/73 - VersR 1974, 784, 785).
  • BGH, 13.01.1976 - VI ZR 58/74

    Begriff der Teilnahme am allgemeinen Verkehr

    Auszug aus BGH, 19.01.1988 - VI ZR 199/87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der Hin- und Rückweg eines Betriebsangehörigen zur und von seiner Arbeitsstätte in der Regel als Teilnahme am allgemeinen Verkehr von der Haftungsfreistellung der §§ 636, 637 RVO ausgeschlossen, weil normalerweise jeder Arbeitnehmer selbst dafür zu sorgen hat, daß er zur Arbeitsstelle und von dort nach Hause kommt (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - VersR 1976, 539 m.w.N.).
  • BGH, 08.05.1973 - VI ZR 148/72

    Arbeitsunfall bei Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr

    Auszug aus BGH, 19.01.1988 - VI ZR 199/87
    Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erst seit dem Urteil des erkennenden Senats vom 8. Mai 1973 - VI ZR 148/72 - VersR 1973, 736 = NJW 1973, 1326 [BGH 08.05.1973 - VI ZR 148/72], sondern seit jeher anerkannt (vgl. die Nachweise in RGRK - BGB, 12. Aufl., Rd. 99 ff. und 112 ff. vor § 823).
  • BGH, 25.10.2005 - VI ZR 334/04

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher Schädigung oder

    Maßgebend ist dabei das Verhältnis des Geschädigten zu dem in Anspruch genommenen Schädiger (vgl. Senatsurteile vom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53 und vom 9. März 2004 - VI ZR 439/02 - VersR 2004, 788, 789; BGHZ 17, 65, 66 f.; 33, 339, 349 f.; 64, 201, 203; 121, 131, 136 und vom 27. November 2003 - III ZR 54/03 - VersR 2004, 473, 474), ob sich also im Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391 f. m.w.N.).

    Deshalb ist nicht allein maßgebend, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII besteht (vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - aaO; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02 - VersR 2004, 379 m.w.N.; BAG, VersR 2004, 1047, 1048).

    Zwar ist die Zurücklegung des Weges zu und von einer auswärtigen Arbeitsstätte im eigenen Kraftwagen grundsätzlich keine betriebliche Tätigkeit, weil normalerweise jeder Arbeitnehmer selbst dafür zu sorgen hat, dass er zur Arbeitsstelle und von dort nach Hause kommt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - NJW 1976, 673, 674 und vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391 f.).

  • BGH, 05.11.1991 - VI ZR 20/91

    Mitnahme eines Arbeitskollegen bei Dienstfahrt im Privat-Kfz als Teilnahme am

    Ein Unfall ist bei der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" im Sinne von § 1 ErwZulG eingetreten wenn der Geschädigte nicht in seinem innerdienstlichen Verhältnis zum Schädiger von dem Unfall betroffen worden ist (vgl. etwa Senatsurteile vom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53; vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467, 469 und vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391, 392; vgl. ferner BGH, Urteil vom 19. Oktober 1978 - III ZR 59/77 - VersR 1979, 32 m.w.N.).

    Entscheidend ist, ob sich in dem Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten manifestiert oder ob insoweit zur dienstlichen bzw. betrieblichen Beziehung zwischen beiden kein oder nur ein loser Zusammenhang bestanden hat (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 1973 - VI ZR 148/72 - aaO. und vom 19. Januar 1988 VI ZR 199/87 - aaO.).

  • BGH, 09.02.1995 - III ZR 164/94

    Haftungsbegrenzung bei Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

    Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Unfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten ist, hebt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vornehmlich darauf ab, ob der Verletzte den Unfall als normaler Verkehrsteilnehmer oder als Betriebsangehöriger erlitten hat (vgl. BGHZ 116, 30 (33 f.) m.w.N.).

    Eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr ist deshalb insbesondere dann zu verneinen, wenn ein Vorgang durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt oder Gang auf dem Werksgelände) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher gekennzeichnet ist oder wenn er durch Anordnung des Unternehmers oder Dienstherrn zur betrieblichen bzw. dienstlichen Aufgabe erklärt worden ist (vgl. BGHZ 116, 30 (35)).

    Dies alles ändert nichts daran, daß es sich dabei um den Organisationsbereich des beklagten Landes handelte, daß allein dieses darüber entschied, wer zu diesem Gelände Zutritt haben sollte und wie die Bedingungen des Fahrzeugverkehrs auf dem Gelände gestaltet wurden (vgl. BGH Urteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391).

  • BGH, 27.11.2003 - III ZR 54/03

    Beamtentrecht - Unfall in der Mittagspause: Dienstunfall?

    Zwar wäre für einen Unfall des Klägers während eines Spaziergangs in der Mittagspause - etwa wenn er durch ein Fahrzeug der öffentlichen Hand angefahren würde - die Teilnahme am allgemeinen Verkehr ebenso zu bejahen wie in Fällen eines Unfalls auf dem Weg von zu Hause zur Arbeitsstelle und zurück (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - NJW 1976, 673, 674; vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - NJW-RR 1988, 602, 603; BGHZ 116, 30, 34).

    Insoweit befand sich der Kläger, als er sich zur Mittagspause in die Stadt begeben wollte, auf der Zuwegung noch in einem Gefahrenkreis, der - wie der VI. Zivilsenat in einer zu § 636 RVO ergangenen Entscheidung formuliert hat - zur Organisationsaufgabe seines Unternehmens, hier seiner Dienststelle, gehörte (vgl. Urteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - NJW-RR 1988, 602, 603).

  • LAG Baden-Württemberg, 27.07.2011 - 13 Sa 15/11

    Zum Umfang der auf den Arbeitgeber übergehenden Schadensersatzansprüche des

    Die Entscheidung vom 19. Januar 1988 (BGH VI ZR 199/87, LM Nr. 36 zu § 636 RVO = NJW-RR 1988, 602 f.) betrifft gerade einen Verkehrsunfall innerhalb eines abgegrenzten Werksgeländes, bei dem der Schädiger sich im Übrigen auch noch mit einem werkseigenen Pkw auf einer Dienstfahrt befand.
  • BGH, 14.01.1993 - III ZR 33/88

    Bindung der Gerichte an Entscheidung der Verwaltungsbehörde über Dienstunfall

    Entscheidend ist, ob der Verletzte den Unfall in einem Gefahrenkreis erlitten hat, für den seine Zugehörigkeit zum Organisationsbereich des für den Unfall verantwortlichen Dienstherrn im Vordergrund steht oder ob der Unfall nur in einem losen, äußerlichen Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich steht, der Verletzte also "wie ein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt ist (Senatsurteil BGHZ 64, 201, 208 f; BGHZ 116, 30, 33 f; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 33, 339; vom 19. Oktober 1978 - III ZR 59/77 - VersR 1979, 32; vom 2. November 1989 - III ZR 133/88 - VersR 1990, 222; vom 25. April 1991 - III ZR 175/90I ZR 175/90 - VersR 1991, 811; sowie die amtliche Begründung zum Gesetz vom 7. Dezember 1943, DJ 1944, 21, und Bülow, DJ 1944, 25).
  • BGH, 28.04.1992 - VI ZR 284/91

    Keine Haftungsfreistellung des Schädigers bei tätlicher Auseinandersetzung nach

    Freilich wird im Berufsleben ein von dem Arbeitskollegen zu verantwortender Unfall auf dem Weg von der Arbeitsstätte nach Hause regelmäßig nicht mehr als Schadensfall aus der innerbetrieblichen Verbundenheit von Schädiger und Verletztem angesehen, da das Zurücklegen dieses Weges normalerweise nicht mehr Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit, sondern Privatsache ist, für die der Arbeitnehmer selbst zu sorgen hat (Senatsurteile vom 18. November 1980 - VI ZR 147/78 - VersR 1981, 251, 252; vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391, 392 und vom 5. November 1991 - VI ZR 20/91 - VersR 1992, 122, 123).
  • OLG Frankfurt, 12.03.2003 - 23 U 133/02

    Haftungsprivileg bei Wegeunfällen: Ablehnung bei Verkehrsunfall von

    Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck des vorgenannten Haftungsprivilegs unter Betriebsangehörigen, das in erster Linie der Wahrung des Betriebsfriedens dient und nur dann gilt, wenn sich in dem Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert (BGH v. 21.1.1988 - III ZR 40/88, VersR 1989, 650; v. 19.1.1988 - VI ZR 199/87, MDR 1988, 487 = VersR 1988, 391 zu §§ 636, 637 RVO a.F.).
  • LG Cottbus, 14.12.2020 - 2 O 106/20

    Unfall-Haftungsprivilegien für Arbeitgeber & Kollegen

    VersR 2004, 788, 789; BGHZ 17, 65, 66 f.; 33, 339, 349 f.; 64, 201, 203; 121, 131, 136 und vom 27. November 2003 - III ZR 54/03 - VersR 2004, 473, 474), ob sich also im Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigten manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391 f. m.w.N.).

    Deshalb ist nicht allein maßgebend, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Versicherten zusammenhängt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach § 105 SGB VII besteht (vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - aaO; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02 - VersR 2004, 379 m.w.N.; BAG, VersR 2004, 1047, 1048).

  • OLG Köln, 16.12.1992 - 27 U 92/92

    Pferdehalter Gefälligkeit

    Da die RVO die Gewährung eines Schmerzensgeldes nicht vorsieht, hat der durch den Arbeitsunfall geschädigte Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ersatz seines immateriellen Schadens (BGH NJW 1980, 1796; VersR 1988, 391; BAG BB 1971, 351).
  • BGH, 02.11.1989 - III ZR 133/88

    Unfall eines Bundeswehrsoldaten bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr

  • OLG Saarbrücken, 19.12.2000 - 4 U 941/99

    Verkehrsunfall von Arbeitskollegen auf dem Betriebsparkplatz

  • BAG, 13.06.1991 - 8 AZR 246/90

    Haftung des Arbeitgebers bei Arbeitsunfall des Arbeitnehmers -

  • BGH, 21.12.1988 - III ZR 40/88

    Haftungsbefreiungen - Wegfall - Teilnahme am allgemeinen Verkehr

  • BSG, 25.05.1988 - 9a RV 24/87

    Soldat in uneingeschränkter Freizeit = Bürger in Uniform

  • LAG Berlin, 10.07.1998 - 6 Sa 29/98

    Einstufung einer Verletzungshandlung eines Arbeiters an einem Kollegen durch

  • LAG Nürnberg, 22.09.1992 - 2 (4) Sa 505/91

    Personenschäden; Verkehrsunfall; Firmenparkplatz auf Werksgelände; Betriebliche

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