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   BGH, 29.05.2013 - VIII ZR 285/12   

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https://dejure.org/2013,15517
BGH, 29.05.2013 - VIII ZR 285/12 (https://dejure.org/2013,15517)
BGH, Entscheidung vom 29.05.2013 - VIII ZR 285/12 (https://dejure.org/2013,15517)
BGH, Entscheidung vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 285/12 (https://dejure.org/2013,15517)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 535 Abs 1 BGB
    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Quotenabgeltungsklausel zu Schönheitsreparaturen bei Vertragsende

  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Unwirksame Quotenabgeltungsklausel im Formularmietvertrag

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Klausel in einem Wohnraummietvertrag bzgl. der Verpflichtung des Mieters zur anteiligen Beteiligung an den Kosten zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Änderung der BGH-Rechtsprechung: unwirksame Klausel, wenn Abgeltungsklausel aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter zu bestimmenden Handwerkunternehmens erfolgen soll, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB

  • kanzlei.biz

    Unwirksame Klausel bezüglich Schönheitsreparaturen in Mietverträgen

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schönheitsreparaturen; Quotenabgeltungsklausel; Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts; verbindliche Fachhandwerkerklausel unwirksam; kundenfeindlichste Auslegung; Individualprozess; Verbandsprozess

  • rabüro.de

    Zur Wirksamkeit einer formularmäßigen Quotenabgeltungsklausel im Wohnraummietvertrag

  • rewis.io

    Wohnraummiete: Wirksamkeit einer Quotenabgeltungsklausel zu Schönheitsreparaturen bei Vertragsende

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 307; BGB § 535 Abs. 1
    Wirksamkeit einer formularmäßigen Klausel in einem Wohnraummietvertrag bzgl. der Verpflichtung des Mieters zur anteiligen Beteiligung an den Kosten zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Unwirksame formularmäßige Quotenabgeltungsklausel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (36)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Quotenabgeltungsklausel vom Vermieter zu bestimmender Maler unwirksam

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Vorformulierter Renovierungsauftrag unwirksam

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Formularmäßige Quotenabgeltungsklausel

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Quotenabgeltungsklausel in Wohnraummietvertrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Endrenovierung und Quotenabgeltungsklausel

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen - Unwirksame Quotenklausel im Mietvertrag

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Unwirksame formularmäßige Quotenabgeltungsklausel

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Quotenabgeltungsklausel: Vermieter dürfen für Kostenvoranschläge nicht einfach den Maler ihrer Wahl heranziehen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Unwirksame Quotenabgeltungsklausel in Wohnraummietvertrag

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Zur (Un-)Wirksamkeit einer Quotenabgeltungsklausel

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Quotenabgeltungsklausel: Kostenvoranschlag des Vermieters

  • mein-mietrecht.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen - Quotenabgeltungsklausel häufig unwirksam

  • lutzabel.com (Kurzinformation)

    Quotenabgeltungsklausel: Mieter muss mitreden dürfen

  • haus-und-grund-leipzig.de (Kurzinformation)

    Hohe Qualität der Mietverträge von Haus & Grund Leipzig erneut bestätigt

  • proeigentum.de (Kurzinformation)

    Renovierungsklausel im Mietvertrag - strengere Regeln durch BGH

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Quotenabgeltungsklausel

  • channelpartner.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Warum Mietverträge oft ungültig sind - Achten Sie auf die Renovierungsklauseln

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Mieter muss bei Auszug nicht immer zahlen

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Qoutenabgeltungsklausel im Mietvertrag unwirksam!

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Auslegung für Inhaltskontrolle bei Mehrdeutigkeit - Beispiel Quotenabgeltungsklausel im Mietvertrag.

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Eine mietvertragliche Quotenabgeltungsklausel, die den Kostenvoranschlag des Vermieters als Berechnungsgrundlage für verbindlich erklärt, ist unwirksam

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kostenvoranschlag darf für Abgeltung von Schönheitsreparaturen nicht verbindlich sein

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Kostenvoranschlag darf für Abgeltung von Schönheitsreparaturen nicht verbindlich sein

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Die Quotenabgeltungsklausel

  • kanzleibeier.eu (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen Teil 12: Kostentragung künftiger Schönheitsreparaturen einschließlich Umsatzsteuer = Abgeltungsklausel?

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Quotenabgeltungsklausel

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Quotenabgeltungsklausel

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Formularmäßige Quotenabgeltungsklausel

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietrecht - Quotenabgeltungsklausel für Schönheitsreparaturen gekippt

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Quotenabgeltungsklausel für Schönheitsreparaturen gekippt

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Qoutenabgeltungsklausel im Mietvertrag unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen im Mietverhältnis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen im Mietverhältnis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen: Unwirksame Quotenabgeltungsklausel

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Unwirksame Mietvertragsklausel zu Renovierungskosten: "Berechnungsgrundlage [für Renovierungskosten] ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts" - Unangemessene Benachteiligung der Mieter liegt vor

  • rechtsportal.de (Zusammenfassung)

    Quotenabgeltungsklausel auf Grundlage eines vom Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlags unwirksam

Besprechungen u.ä. (3)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Quotenabgeltungsklausel vom Vermieter zu bestimmender Maler unwirksam

  • anwalt-suchservice.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schönheitsreparaturen: Keine Quotenabgeltung bei unwirksamer Kostenvoranschlagsklausel

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Quotenabgeltungsklausel für Schönheitsreparaturen: Ja, aber ...! (IMR 2013, 314)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2505
  • MDR 2013, 900
  • NZM 2013, 573
  • ZMR 2013, 791
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88

    Beteiligung des Mieters an Schönheitsreparaturen durch prozentuale Beteiligung an

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - VIII ZR 285/12
    ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Aufgabe von Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1988, VIII ARZ 1/88, BGHZ 105, 71, 79 ff., und von Senatsurteil vom 6. Oktober 2004, VIII ZR 215/03, WuM 2004, 663).

    Soweit der Senat in seinem Rechtsentscheid vom 6. Juli 1988 (VIII ARZ 1/88) eine Klausel, die - wie hier - die Einholung eines Kostenvoranschlags durch den Vermieter vorgesehen habe, mit der Begründung als wirksam erachtet habe, aus Sinn und Zweck dieser Regelung ergebe sich, dass der Mieter dem Kostenvoranschlag widersprechen könne, sei diese Rechtsprechung zwischenzeitlich überholt.

    Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter grundsätzlich nicht unangemessen, weil die Abwälzung turnusmäßiger Schönheitsreparaturen - deren Kosten der Mieter zu tragen hätte, wenn das Mietverhältnis bis zum Eintritt der Fälligkeit der Schönheitsreparaturverpflichtung fortbestanden hätte - rechtlich und wirtschaftlich einen Teil der Gegenleistung des Mieters für die Gebrauchsüberlassung der Räume darstellt, die er andernfalls - bei einer den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen (§ 535 Abs. 1 Satz 2, § 538 BGB) - über eine höhere Bruttomiete im Voraus abgelten müsste (Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88, BGHZ 105, 71, 79 ff.; Senatsurteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, WuM 2007, 684 Rn. 15 mwN).

    Sie kann - wie dies der Senat in früheren Entscheidungen angenommen hat - zum einen dahingehend ausgelegt werden, dass sich der Mieter nur an notwendigen Renovierungskosten zu beteiligen hat und der Kostenvoranschlag dazu nur als (unverbindliche) Berechnungsgrundlage dient, deren Richtigkeit und Angemessenheit der Mieter bestreiten kann (Senatsbeschluss vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88, aaO S. 82; Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 215/03, WuM 2004, 663 unter II 1).

    Soweit sich aus früheren Senatsentscheidungen (Beschluss vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88, aaO; Urteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 215/03, aaO) etwas anderes ergibt, sind die dort getroffenen Aussagen durch die beschriebene Entwicklung überholt.

  • BGH, 06.10.2004 - VIII ZR 215/03

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - VIII ZR 285/12
    ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam (Aufgabe von Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1988, VIII ARZ 1/88, BGHZ 105, 71, 79 ff., und von Senatsurteil vom 6. Oktober 2004, VIII ZR 215/03, WuM 2004, 663).

    Sie kann - wie dies der Senat in früheren Entscheidungen angenommen hat - zum einen dahingehend ausgelegt werden, dass sich der Mieter nur an notwendigen Renovierungskosten zu beteiligen hat und der Kostenvoranschlag dazu nur als (unverbindliche) Berechnungsgrundlage dient, deren Richtigkeit und Angemessenheit der Mieter bestreiten kann (Senatsbeschluss vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88, aaO S. 82; Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 215/03, WuM 2004, 663 unter II 1).

    Soweit sich aus früheren Senatsentscheidungen (Beschluss vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88, aaO; Urteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 215/03, aaO) etwas anderes ergibt, sind die dort getroffenen Aussagen durch die beschriebene Entwicklung überholt.

  • BGH, 26.09.2007 - VIII ZR 143/06

    Unwirksamkeit einer für den Mieter nicht hinreichend klaren und verständlichen

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - VIII ZR 285/12
    Sie unterscheide sich von der durch das Senatsurteil vom 26. September 2007 (VIII ZR 143/06) gebilligten Klausel, bei der der Abgeltungsbetrag anhand eines Kostenvoranschlags eines von den Vertragsparteien ausgewählten Malerfachgeschäfts ermittelt worden sei.

    Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter grundsätzlich nicht unangemessen, weil die Abwälzung turnusmäßiger Schönheitsreparaturen - deren Kosten der Mieter zu tragen hätte, wenn das Mietverhältnis bis zum Eintritt der Fälligkeit der Schönheitsreparaturverpflichtung fortbestanden hätte - rechtlich und wirtschaftlich einen Teil der Gegenleistung des Mieters für die Gebrauchsüberlassung der Räume darstellt, die er andernfalls - bei einer den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen (§ 535 Abs. 1 Satz 2, § 538 BGB) - über eine höhere Bruttomiete im Voraus abgelten müsste (Senatsbeschluss [Rechtsentscheid] vom 6. Juli 1988 - VIII ARZ 1/88, BGHZ 105, 71, 79 ff.; Senatsurteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, WuM 2007, 684 Rn. 15 mwN).

    d) Folge der unangemessenen Beschränkung der Rechte des Mieters bei der Berechnung der Abgeltungsbeträge ist die Unwirksamkeit der Quotenabgeltungsklausel schlechthin (vgl. Senatsurteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, aaO Rn. 11 ff., 24 ff.).

  • BGH, 18.10.2006 - VIII ZR 52/06

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - VIII ZR 285/12
    Eine teilweise Aufrechterhaltung oder Umgestaltung der Klausel kommt wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 18. Oktober 2006 - VIII ZR 52/06, NJW 2006, 3778 Rn. 26 mwN).

    An die Stelle der unzulässigen Klausel tritt die dispositive gesetzliche Bestimmung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, die dem Vermieter die Instandhaltung auferlegt (Senatsurteile vom 18. Oktober 2006 - VIII ZR 52/06, aaO Rn. 27; vom 5. März 2008 - VIII ZR 95/07, NJW 2008, 1438 Rn. 20 mwN).

  • BGH, 29.04.2008 - KZR 2/07

    Erdgassondervertrag

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - VIII ZR 285/12
    Denn nach neuerer Rechtsprechung ist für die Inhaltskontrolle einer mehrdeutigen Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht nur im Verbandsprozess, sondern auch im - hier gegebenen - Individualprozess von mehreren möglichen Deutungen die kundenfeindlichste Auslegung, also diejenige maßgebend, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19 mwN; Senatsurteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 344/08, NJW 2009, 3716 Rn. 8).

    Hierdurch wird zum einen § 305c Abs. 2 BGB Rechnung getragen, wonach sich Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders auswirken, und zum anderen vermieden, dass die Entscheidung im Individualprozess auf eine Klausel gegründet wird, die im Verbandsprozess für unwirksam zu erklären wäre (BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO).

  • BGH, 26.05.2004 - VIII ZR 77/03

    Formularmäßige Vereinbarung einer zeitanteiligen Kostenbeteiligung für

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - VIII ZR 285/12
    Insbesondere stellt sie keine unzulässige "verkappte Endrenovierungsklausel" dar, denn sie verpflichtet den Mieter gerade nicht zur Renovierung der Räume (Senatsurteil vom 26. Mai 2004 - VIII ZR 77/03, NJW 2004, 3042 unter II 2 a cc).
  • BGH, 05.03.2008 - VIII ZR 95/07

    Urteil des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit einer für den Mieter nicht

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - VIII ZR 285/12
    An die Stelle der unzulässigen Klausel tritt die dispositive gesetzliche Bestimmung des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, die dem Vermieter die Instandhaltung auferlegt (Senatsurteile vom 18. Oktober 2006 - VIII ZR 52/06, aaO Rn. 27; vom 5. März 2008 - VIII ZR 95/07, NJW 2008, 1438 Rn. 20 mwN).
  • BGH, 23.09.2009 - VIII ZR 344/08

    Unzulässige Farbwahlklausel bei Schönheitsreparaturen ("Weißen der Decken und

    Auszug aus BGH, 29.05.2013 - VIII ZR 285/12
    Denn nach neuerer Rechtsprechung ist für die Inhaltskontrolle einer mehrdeutigen Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht nur im Verbandsprozess, sondern auch im - hier gegebenen - Individualprozess von mehreren möglichen Deutungen die kundenfeindlichste Auslegung, also diejenige maßgebend, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19 mwN; Senatsurteil vom 23. September 2009 - VIII ZR 344/08, NJW 2009, 3716 Rn. 8).
  • BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen:

    (3) Im Urteil vom 29. Mai 2013 (VIII ZR 285/12, NJW 2013, 2505) hat der Senat dann - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung - eine Quotenabgeltungsklausel, die als Berechnungsgrundlage den Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes bestimmte, - entgegen der im Rechtsentscheid vom 6. Juli 1988 (VIII ARZ 1/88, aaO, S. 82 ff.) vertretenen Auffassung - für unangemessen erachtet und dabei entscheidend darauf abgestellt, dass bei der Prüfung der Wirksamkeit der jeweils zu beurteilenden Abgeltungsklausel diejenige Auslegung zugrunde zu legen sei, nach der dem vom Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlag verbindliche Wirkung zukommt und es dem Mieter verwehrt ist, hiergegen Einwendungen zu erheben.

    Hierdurch wird zum einen § 305c Abs. 2 BGB Rechnung getragen, wonach sich Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders auswirken, und zum anderen vermieden, dass die Entscheidung im Individualprozess auf eine Klausel gegründet wird, die im Verbandsprozess für unwirksam zu erklären wäre (BGH, Urteile vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 285/12 aaO Rn. 20; vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO).

    Eine teilweise Aufrechterhaltung oder Umgestaltung der Klauseln kommt wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 285/12, aaO Rn. 23 mwN).

    Das bedeutet, dass der Vermieter mangels wirksamer Abwälzung der Schönheitsreparaturen die Instandhaltungslast in vollem Umfang zu tragen hat (st. Rspr.; siehe nur Senatsurteile vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07, BGHZ 177, 186 Rn. 20; vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 285/12, aaO).

  • BGH, 13.02.2020 - IX ZR 140/19

    Rechtsanwaltsvergütung: 15-Minuten-Takt ist bei Verbrauchern als Mandanten

    Das gilt nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Inhaltskontrolle einer mehrdeutigen Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht nur im Verbandsprozess, sondern auch im Individualprozess (vgl. etwa BGH, Urteile vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 285/12, NJW 2013, 2505 Rn. 20 mwN; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 254/17, MDR 2019, 215 Rn. 19).
  • OLG Düsseldorf, 30.07.2019 - 24 U 104/18

    Schadensersatzanspruch nach Rückgabe einer Mietsache

    Eine teilweise Aufrechterhaltung oder Umgestaltung der Klauseln kommt auch wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion nicht in Betracht (vgl. BGH, Urteile vom 18.03.15 - VIII ZR 185/14 Rz. 38; vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 285/12, Rz. 23 mwN) .
  • LG Berlin, 20.12.2013 - 63 S 216/13

    Schönheitsreparaturklausel - Malerarbeiten mit ölhaltigen Farben

    Denn für die Inhaltskontrolle einer mehrdeutigen Allgemeinen Geschäftsbedingung ist nicht nur im Verbandsprozess, sondern auch im Individualprozess von mehreren möglichen Deutungen die kundenfeindlichste Auslegung, also diejenige maßgebend, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (so: BGH v. 29.05.2013 - VIII ZR 285/12, WuM 2013, 478 = GE 2013, 997 in Abkehr der bisherigen Rechtsprechung).
  • BGH, 13.02.2020 - IX ZR 141/19

    Klage auf Herausgabe der von einem Rechtsanwalt vereinnahmten Abfindung;

    Das gilt nach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Inhaltskontrolle einer mehrdeutigen Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht nur im Verbandsprozess, sondern auch im Individualprozess (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 285/12, NJW 2013, 2505 Rn. 20 mwN; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 254/17, MDR 2019, 215 Rn. 19).
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