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   BGH, 18.04.2000 - XI ZB 1/00   

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BGH, 18.04.2000 - XI ZB 1/00 (https://dejure.org/2000,1395)
BGH, Entscheidung vom 18.04.2000 - XI ZB 1/00 (https://dejure.org/2000,1395)
BGH, Entscheidung vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00 (https://dejure.org/2000,1395)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel - Begründung - Frist - Fristverlängerung - Unzuständig - Kausalität - Telefonische Bestätigung

  • Judicialis

    ZPO § 233 Ff

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 85; ZPO § 233
    Adressierung des Fristverlängerungsantrags an unzuständiges Gericht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 233
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unrichtiger Adressierung eines Fristverlängerungsantrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2000, 2511
  • MDR 2000, 1026
  • VersR 2001, 390
  • BB 2000, 1544
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus BGH, 18.04.2000 - XI ZB 1/00
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittel(begründungs)frist ist in einem solchen Fall aber nur dann zu gewähren, wenn der fristgebundene Schriftsatz so zeitig eingereicht worden ist, daß er bei Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingegangen wäre (BVerfG NJW 1995, 3173, 3175; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW 1998, 908).
  • BGH, 01.12.1997 - II ZR 85/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verzögerter Weiterleitung eines

    Auszug aus BGH, 18.04.2000 - XI ZB 1/00
    Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Rechtsmittel(begründungs)frist ist in einem solchen Fall aber nur dann zu gewähren, wenn der fristgebundene Schriftsatz so zeitig eingereicht worden ist, daß er bei Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingegangen wäre (BVerfG NJW 1995, 3173, 3175; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW 1998, 908).
  • BGH, 12.12.1984 - IVb ZB 103/84

    Berufungsbegründung - Unterschrift - Prozeßbevollmächtigter -

    Auszug aus BGH, 18.04.2000 - XI ZB 1/00
    Einen solchen Fall hat der IVb Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Beschluß vom 12. Dezember 1984 (IVb ZB 103/84, NJW 1984, 1226) in einem Fall angenommen, in dem der Prozeßbevollmächtigte durch eine allgemeine Anweisung an seine Angestellten, die Unterzeichnung sämtlicher ausgehenden Schriftsätze zu kontrollieren, Vorsorge dafür getroffen hatte, daß bei normalem Verlauf der Dinge die Berufungsbegründungsfrist trotz versehentlicher Nichtunterzeichnung der Berufungsbegründung "mit Sicherheit" gewahrt worden wäre.
  • BGH, 12.10.1995 - VII ZR 8/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Fristversäumung infolge unzutreffender

    Auszug aus BGH, 18.04.2000 - XI ZB 1/00
    Insbesondere mußte der Anwältin auffallen, daß der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an das Gericht gerichtet war, dessen Entscheidung angefochten werden sollte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 8/95, NJW-RR 1996, 443).
  • BGH, 29.05.1974 - IV ZB 6/74

    Fristversäumnis - Wiedereinsetzung - Notwendige Schritte - Fristwahrung -

    Auszug aus BGH, 18.04.2000 - XI ZB 1/00
    aa) Ursächlich ist jedes Verschulden der Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten, bei dessen Fehlen die Frist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht versäumt worden wäre (vgl. BGH, Beschluß vom 29. Mai 1974 - IV ZB 6/74, VersR 1974, 1001, 1002).
  • BGH, 24.01.1984 - VI ZR 37/82

    Zulässigkeit eines Grundurteils bei mehreren in der Klage zusammengefaßten

    Auszug aus BGH, 18.04.2000 - XI ZB 1/00
    Einen solchen Fall hat der IVb Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einem Beschluß vom 12. Dezember 1984 (IVb ZB 103/84, NJW 1984, 1226) in einem Fall angenommen, in dem der Prozeßbevollmächtigte durch eine allgemeine Anweisung an seine Angestellten, die Unterzeichnung sämtlicher ausgehenden Schriftsätze zu kontrollieren, Vorsorge dafür getroffen hatte, daß bei normalem Verlauf der Dinge die Berufungsbegründungsfrist trotz versehentlicher Nichtunterzeichnung der Berufungsbegründung "mit Sicherheit" gewahrt worden wäre.
  • BGH, 27.01.2016 - XII ZB 684/14

    Beginn der Berufungseinleguns- und Begründungsfrist für nach gesetzlicher

    Nach §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO darf ihr Wiedereinsetzung jedoch nur gewährt werden, wenn ihren Prozessbevollmächtigten kein auch nur mitursächliches Verschulden an der Fristversäumung trifft (BGH Beschlüsse vom 11. Mai 2011 - IV ZB 2/11 - AnwBl 2011, 865 Rn. 7 und vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00 - NJW 2000, 2511, 2512).
  • BGH, 20.08.2019 - VIII ZB 19/18

    Einstellen der zusätzlichen Übermittlungsversuche des Prozessbevollmächtigten der

    (2) Das im vorzeitigen Abbruch der Übermittlungsbemühungen liegende Verschulden war für die Fristversäumung kausal (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00, NJW 2000, 2511 unter II 2 b aa; vom 5. September 2012 - VII ZB 25/12, NJW 2012, 3516 Rn. 12; vom 7. März 2013 - I ZB 67/12, NJW-RR 2013, 1011 Rn. 8; vom 14. September 2017 - IX ZB 81/16, aaO Rn. 10; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl. § 233 Rn. 29; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl. § 233 Rn. 21; BeckOKZPO/Wendtland, Stand: 1. Juli 2019, § 233 Rn. 13).
  • BGH, 27.07.2000 - III ZB 28/00

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist,

    Insbesondere hätte ihm auffallen können, daß die Berufungsschrift entgegen § 518 Abs. 1 ZPO an das Gericht gerichtet war, dessen Entscheidung angefochten werden sollte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 8/95 - NJW-RR 1996, 443 und Beschluß vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00, zur Veröffentlichung bestimmt ).

    Geht der Schriftsatz gleichwohl nicht fristgerecht beim Rechtsmittelgericht ein, muß nach dieser Rechtsprechung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon gewährt werden, auf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht (BVerfG NJW 1995, 3173, 3175; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 aaO; vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - NJW 1998, 908; Beschluß vom 18. April 2000 aaO).

  • BGH, 17.12.2015 - V ZB 161/14

    Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist:

    Ursächlich ist jedes Verschulden, bei dessen Fehlen die Frist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht versäumt worden wäre (BGH, Beschluss vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00, NJW 2000, 2511, 2512).
  • BGH, 05.03.2009 - V ZB 153/08

    Prüfungsanforderungen eines Rechtsanwalts bei der Unterzeichnung einer

    Dazu gehört neben der Bezeichnung der Parteien (BGH, Beschl. v. 24. November 1981, VI ZB 11/81, VersR 1982, 191) auch die Bezeichnung des zuständigen Gerichts (BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1987, IVb ZB 99/87, VersR 1988, 251; Beschl. v. 8. Dezember 1992, VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381 f.; für Fristverlängerungsantrag: BGH, Beschl. v. 18. April 2000, XI ZB 1/00, NJW 2000, 2511).
  • BGH, 11.05.2011 - IV ZB 2/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Rechtsanwalts einer

    Insbesondere muss ihm dabei auffallen, wenn ein für ihn vorbereiteter Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist an das Gericht gerichtet ist, dessen Entscheidung angefochten werden soll (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00, VersR 2001, 390 unter 2 a und Urteil vom 12. Oktober 1995 - VII ZR 8/95, NJW-RR 1996, 443 unter II 2 a).

    Für die Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und Fristversäumung, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt, genügt mithin Mitursächlichkeit (BGH, Beschlüsse vom 18. April 2000 aaO unter 2 b und vom 8. Juli 1981 aaO; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 31. Aufl. § 233 Rn. 14; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 17.10.2011 - LwZB 2/11

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Rechtsanwaltsverschulden bei

    (1) Das kommt nur bei einer solchen Anordnung in Betracht, deren Einhaltung durch das Büropersonal die Frist mit Sicherheit gewahrt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00, NJW 2000, 2511, 2512).
  • BGH, 05.02.2014 - IV ZB 32/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Ob dem zu folgen ist (zweifelnd schon BGH, Beschluss vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00, NJW 2000, 2511 unter II 2 b, bb), kann offen bleiben.

    Diesbezüglich kann er sich nicht durch büroorganisatorische Maßnahmen vollständig entlasten, weil es nicht um eine "rein äußerliche technische Überprüfung" (BGH, Beschluss vom 18. April 2000 aaO) geht.

  • BGH, 30.10.2002 - XII ZB 18/01

    Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wegen Eingabe einer falschen

    Der Fall ist vergleichbar mit der falschen Adressierung eines Schriftstücks, die im Rahmen des § 233 ZPO ebenfalls als Verschulden des Anwalts angesehen wird (vgl. BGH, Beschluß vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00 - BGHR ZPO § 233 Anwaltsverschulden 19 m.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.2009 - 9 S 2890/08

    Kein weiterer (Teil-)Grundbetrag einer Fahrschule für weitere Ausbildung eines

    Mit dem Übergang des Schriftsatzes in die Verantwortungssphäre des zur Weiterleitung verpflichteten Gerichts wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus (so BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20.06.1995 - 1 BvR 166/93 -, BVerfGE 93, 99, sowie Kammerbeschluss vom 03.01.2001 - 1 BvR 2147/00 -, NVwZ 2001, 1343; dazu auch BGH, Beschluss vom 18.04.2000 - XI ZB 1/00 -, NJW 2000, 2511).
  • OLG Düsseldorf, 18.11.2014 - 10 U 160/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • BGH, 27.11.2002 - AnwZ (B) 54/02

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im anwaltsgerichtlichen Verfahren

  • BGH, 11.02.2014 - II ZB 5/13

    Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist bei Versäumung der Frist durch

  • OLG Saarbrücken, 09.09.2003 - 6 UF 50/03

    Keine Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist bei Eingang des

  • OLG Köln, 19.12.2013 - 20 U 51/13

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

  • OLG Köln, 27.01.2015 - 19 U 177/14
  • OLG Frankfurt, 14.04.2022 - 19 U 1/22

    Keine Wiedereinsetzung bei fehlender eigener Prüfung des Anwalts, ob

  • OLG Düsseldorf, 27.01.2015 - 19 U 177/14

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist

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