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   BGH, 23.03.1983 - VIII ZR 335/81   

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https://dejure.org/1983,467
BGH, 23.03.1983 - VIII ZR 335/81 (https://dejure.org/1983,467)
BGH, Entscheidung vom 23.03.1983 - VIII ZR 335/81 (https://dejure.org/1983,467)
BGH, Entscheidung vom 23. März 1983 - VIII ZR 335/81 (https://dejure.org/1983,467)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarung eines Gewährleistungsausschluss - Abtretung eines Teilanspruchs - Verzicht auf Einwendungen wegen Schlechtlieferung - Geltendmachung von Kaufpreisansprüchen aus abgetretenem Recht - Einwendungen des Schuldners - Nicht- oder Schlechtlieferung von Software

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 1903
  • ZIP 1983, 695
  • MDR 1983, 1017
  • WM 1983, 685
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.05.1973 - V ZR 13/71
    Auszug aus BGH, 23.03.1983 - VIII ZR 335/81
    Erklärt der Schuldner nach Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderung auf Antrage des Zessionars, daß die Forderung zu Recht bestehe oder daß sie anerkannt werde, so liegt darin regelmäßig kein konstitutives, sondern nur ein bestätigendes Anerkenntnis, durch das nur solche Einwendungen ausgeschlossen werden, die dem Schuldner bei der Abtretung bekannt sind oder mit denen er rechnen muß (BGH Urteile vom 17. November 1969 - VII ZR 83/67 = NJW 1970, 321 [BGH 17.11.1969 - VII ZR 83/67] = WM 1970, 124 unter II 1 und vom 25. Mai 1973 - V ZR 13/71 = LM BGB § 404 Nr. 11 = NJW 1973, 2019 [BGH 25.05.1973 - V ZR 13/71], jeweils m.w.N.).

    Inhalt und Reichweite der Erklärung sind durch Auslegung zu ermitteln, wobei es in erster Linie darauf ankommt, wie der Zessionar sie verstehen muß (BGH Urteil vom 17. November 1969 a.a.O.), der dabei aber die ihm bekannte Interessenlage des Schuldners zu berücksichtigen hat (BGH Urteile vom 18. Oktober 1972 und vom 25. Mai 1973 a.a.O.).

    Ob sie deshalb (und weil sie möglicherweise im Raiffeisenverband üblich ist) vom Revisionsgericht als typische, vorformulierte rechtsgeschäftliche Erklärung selbst ausgelegt werden kann (BGH Urteile vom 17. November 1969 und vom 18. Oktober 1972 a.a.O.), oder ob mangels ständiger geschäftlicher Beziehungen zwischen den Parteien Bedenken gegen eine solche Auslegung bestehen (BGH Urteil vom 25. Mai 1973 a.a.O.), kann dahingestellt bleiben.

    Denn der Schuldner, der fälschlicherweise den Empfang der gesamten Vertragsleistung bestätigt und dabei ausdrücklich jegliche eigenen Gegenrechte verneint, übernimmt damit das Risiko für das Ausbleiben oder für die Mangelhaftigkeit der Gegenleistung jedenfalls dann, wenn nach dem Erklärungsinhalt und etwaigen sonstigen Umständen kein Anlaß besteht, an seinem umfassenden Verzichtswillen zu zweifeln (BGH Urteil vom 17. November 1969 a.a.O. unter II 4; vgl. ferner BGH Urteile vom 18. Oktober 1972 und vom 25. Mai 1973 a.a.O.).

  • BGH, 17.11.1969 - VII ZR 83/67
    Auszug aus BGH, 23.03.1983 - VIII ZR 335/81
    Erklärt der Schuldner nach Abtretung der gegen ihn gerichteten Forderung auf Antrage des Zessionars, daß die Forderung zu Recht bestehe oder daß sie anerkannt werde, so liegt darin regelmäßig kein konstitutives, sondern nur ein bestätigendes Anerkenntnis, durch das nur solche Einwendungen ausgeschlossen werden, die dem Schuldner bei der Abtretung bekannt sind oder mit denen er rechnen muß (BGH Urteile vom 17. November 1969 - VII ZR 83/67 = NJW 1970, 321 [BGH 17.11.1969 - VII ZR 83/67] = WM 1970, 124 unter II 1 und vom 25. Mai 1973 - V ZR 13/71 = LM BGB § 404 Nr. 11 = NJW 1973, 2019 [BGH 25.05.1973 - V ZR 13/71], jeweils m.w.N.).

    Inhalt und Reichweite der Erklärung sind durch Auslegung zu ermitteln, wobei es in erster Linie darauf ankommt, wie der Zessionar sie verstehen muß (BGH Urteil vom 17. November 1969 a.a.O.), der dabei aber die ihm bekannte Interessenlage des Schuldners zu berücksichtigen hat (BGH Urteile vom 18. Oktober 1972 und vom 25. Mai 1973 a.a.O.).

    Denn der Schuldner, der fälschlicherweise den Empfang der gesamten Vertragsleistung bestätigt und dabei ausdrücklich jegliche eigenen Gegenrechte verneint, übernimmt damit das Risiko für das Ausbleiben oder für die Mangelhaftigkeit der Gegenleistung jedenfalls dann, wenn nach dem Erklärungsinhalt und etwaigen sonstigen Umständen kein Anlaß besteht, an seinem umfassenden Verzichtswillen zu zweifeln (BGH Urteil vom 17. November 1969 a.a.O. unter II 4; vgl. ferner BGH Urteile vom 18. Oktober 1972 und vom 25. Mai 1973 a.a.O.).

  • BGH, 18.10.1972 - VIII ZR 110/71

    Abschluss eines Kaufvertrages mit einer schweizerischen Firma - Abschluss eines

    Auszug aus BGH, 23.03.1983 - VIII ZR 335/81
    Da die Interessen des Zessionars und des Schuldners typischerweise gegensätzlich sind, kann ein Verzicht auf erst künftig erkennbare Einwendungen nur angenommen werden, wenn dies in der Erklärung des Schuldners - auch für diesen unmißverständlich - klar und eindeutig zum Ausdruck kommt (BGH a.a.O., ferner Senatsurteil vom 18. Oktober 1972 - VIII ZR 110/71 = NJW 1973, 39 = WM 1972, 1398).

    Ob sie deshalb (und weil sie möglicherweise im Raiffeisenverband üblich ist) vom Revisionsgericht als typische, vorformulierte rechtsgeschäftliche Erklärung selbst ausgelegt werden kann (BGH Urteile vom 17. November 1969 und vom 18. Oktober 1972 a.a.O.), oder ob mangels ständiger geschäftlicher Beziehungen zwischen den Parteien Bedenken gegen eine solche Auslegung bestehen (BGH Urteil vom 25. Mai 1973 a.a.O.), kann dahingestellt bleiben.

    Hätte das Berufungsgericht den auf die Hardware beschränkten Inhalt der Lieferungsbestätigung berücksichtigt, hätte es notwendigerweise auch keinen unzweideutigen Verzicht (BGH Urteil vom 18. Oktober 1972 a.a.O. unter 2 b) auf noch unbekannte Einwendungen wegen Nicht- oder Schlechtlieferung der Software annehmen können.

  • BGH, 21.12.1973 - V ZR 59/72
    Auszug aus BGH, 23.03.1983 - VIII ZR 335/81
    Da der Vertrag über die Hard- und Software als einheitlicher Vertrag geschlossen war, wie sich aus der Fälligkeitsregelung und aus dem Verwendungszweck aller Lieferungsteile ergibt, konnte die Beklagte ursprünglich Ansprüche nach § 326 BGB auch gegenüber dem auf die Hardware entfallenden Kaufpreisanteil erheben, ohne auf eine förmliche Aufrechnung angewiesen zu sein (BGH Urteile vom 25. September 1958 - VII ZR 181/57 = NJW 1958, 1915 und vom 21. Dezember 1973 - V ZR 59/72 = LM BGB § 404 Nr. 12).

    Konnte die Beklagte demnach vor der Abtretung Schadensersatzforderungen nach § 326 BGB gegen den gesamten Kaufpreisanspruch im Wege der Verrechnung geltend machen, steht ihr dieses Recht nach der Abtretung auch gegen die Klägerin zu, ohne daß es in einem solchen Fall auf die Voraussetzungen des § 406 BGB ankommt (BGH Urteil vom 21. Dezember 1973 a.a.O.; MünchKomm/Roth, § 406 Rdn. 5 und § 404 Rdn. 9 m.w.N.).

  • BGH, 28.11.1955 - II ZR 153/54

    Aufrechnung gegen abgetretene Forderung

    Auszug aus BGH, 23.03.1983 - VIII ZR 335/81
    Denn grundsätzlich soll und kann der Schuldner durch die ohne seine Mitwirkung mögliche Teilabtretung nicht schlechter gestellt werden als er vorher stand (BGHZ 19, 156 [BGH 28.11.1955 - II ZR 153/54]), wie das bei Verselbständigung eines Forderungsteils und dadurch notwendig werdender Aufrechnung infolge ihrer nach § 406 BGB möglichen Einschränkung denkbar wäre.
  • BGH, 25.09.1958 - VII ZR 181/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 23.03.1983 - VIII ZR 335/81
    Da der Vertrag über die Hard- und Software als einheitlicher Vertrag geschlossen war, wie sich aus der Fälligkeitsregelung und aus dem Verwendungszweck aller Lieferungsteile ergibt, konnte die Beklagte ursprünglich Ansprüche nach § 326 BGB auch gegenüber dem auf die Hardware entfallenden Kaufpreisanteil erheben, ohne auf eine förmliche Aufrechnung angewiesen zu sein (BGH Urteile vom 25. September 1958 - VII ZR 181/57 = NJW 1958, 1915 und vom 21. Dezember 1973 - V ZR 59/72 = LM BGB § 404 Nr. 12).
  • BGH, 01.02.1962 - VII ZR 213/60

    Bindung des Berufungsgerichts hinsichtlich nicht angegriffener Rechnungsposten

    Auszug aus BGH, 23.03.1983 - VIII ZR 335/81
    Anders als bei bewußter Annahme einer Teilleistung, Verzicht auf die restliche Erfüllung und - statt dessen - Geltendmachung eines (Teil-)Nichterfüllungsschadens (BGHZ 36, 316) ist hier bisher kein Anhaltspunkt ersichtlich, daß es die Beklagte schon zur damaligen Zeit bei der Teilerfüllung bewenden lassen und nur noch Schadensersatz wegen der ausbleibenden Software fordern wollte.
  • BGH, 08.12.1966 - VII ZR 144/64

    Gewährleistungsrechte des Auftraggebers bei Unzuverlässigkeit des Auftragnehmers;

    Auszug aus BGH, 23.03.1983 - VIII ZR 335/81
    Sollten sie sich als begründet erweisen und auch der Klägerin entgegengehalten werden können, jedoch die Höhe des noch nicht bezahlten Kaufpreisteils für Hard- und Software nicht voll erreichen, wird zu beachten sein, daß sie in einem solchen Falle nur anteilmäßig auf den abgetretenen und den nicht abgetretenen Forderungsteil zu verrechnen sind (vgl. BGHZ 46, 242 und das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 16. März 1983 - VIII ZR 22/82).
  • BGH, 16.03.1983 - VIII ZR 22/82

    Geltendmachung eines Unterpachtzinses aus abgetretenem Recht - Mangelhaftigkeit

    Auszug aus BGH, 23.03.1983 - VIII ZR 335/81
    Sollten sie sich als begründet erweisen und auch der Klägerin entgegengehalten werden können, jedoch die Höhe des noch nicht bezahlten Kaufpreisteils für Hard- und Software nicht voll erreichen, wird zu beachten sein, daß sie in einem solchen Falle nur anteilmäßig auf den abgetretenen und den nicht abgetretenen Forderungsteil zu verrechnen sind (vgl. BGHZ 46, 242 und das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 16. März 1983 - VIII ZR 22/82).
  • BGH, 18.10.2006 - VIII ZR 52/06

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

    Denn ein solches - unterstelltes - Anerkenntnis würde lediglich die Einwendungen des Schuldners ausschließen, die er bei der Abgabe der Erklärung kannte oder mit denen er rechnen musste (Senatsurteil vom 23. März 1983 - VIII ZR 335/81, NJW 1983, 1903 = WM 1983, 685, unter II 2 a; Urteil vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05, NJW 2006, 903, unter II 1 c, jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 03.04.2014 - IX ZR 201/13

    Insolvenzanfechtung nach Tilgung einer an ein Inkassobüro abgetretenen Forderung

    Der aus der Forderung in Anspruch genommene Schuldner ist gemäß § 404 BGB berechtigt, mit ihm gegen den Inkassozedenten (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1957 - VIII ZR 67/56, BGHZ 25, 360, 367; vom 23. März 1983 - VIII ZR 335/81, NJW 1983, 1903, 1905; MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 44) wie auch gegen den Ermächtigenden (MünchKomm-BGB/Roth, aaO § 398 Rn. 47; Staudinger/Busche, aaO Einl zu §§ 398 Rn. 133) zustehenden Forderungen aufzurechnen.
  • BGH, 04.11.1987 - VIII ZR 314/86

    Umfang des Wandelungsrechts beim Erwerb von Hard- und Software

    Von einem einheitlichen Kaufvertrag im Fall des Erwerbs eines Computers nebst vorgefertigter Standardsoftware ist der Senat in seinem Urteil vom 23. März 1983 (VIII ZR 335/81 = WM 1983, 685) ausgegangen, wobei dort der rechtlichen Einordnung der Softwareleistung keine entscheidende Bedeutung zukam.

    Auch in seinen Urteilen vom 23. Februar 1977 (VIII ZR 312/75 = WM 1977, 390 unter II 2), vom 23. März 1983 (VIII ZR 335/81 = WM 1983, 685 unter III 1) und vom 20. Juni 1984 (VIII ZR 131/83 = WM 1984, 1089 unter I 2 a bb) ist der erkennende Senat vom Vorliegen eines einheitlichen Vertrages über Hard- und Software ausgegangen.

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