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   BGH, 11.03.1997 - X ZR 146/94   

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https://dejure.org/1997,925
BGH, 11.03.1997 - X ZR 146/94 (https://dejure.org/1997,925)
BGH, Entscheidung vom 11.03.1997 - X ZR 146/94 (https://dejure.org/1997,925)
BGH, Entscheidung vom 11. März 1997 - X ZR 146/94 (https://dejure.org/1997,925)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BGB § 399

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit von Abtretungsausschlüssen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Verbot der Abtretung eines Zahlungsanspruchs - Vorliegen eines nicht behebbaren Zweifels bei der Auslegung von Geschäftsbedingungen

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Formularmäßig vereinbartes Abtretungsverbot im Konkurs des Verwendungsgegners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 399
    Wirksamkeit eines formularmäßigen Abtretungsverbots im Konkurs des Gläubigers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 3434
  • ZIP 1997, 1072
  • MDR 1997, 1007
  • WM 1997, 1258
  • DB 1997, 2167
 
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Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 05.05.1977 - VII ZR 85/76

    Bauarbeiten zur Schadensminderung bei Konkurseröffnung einer Firma; Finanzielle

    Auszug aus BGH, 11.03.1997 - X ZR 146/94
    Bei Ablehnung der Erfüllung durch den Konkursverwalter bleibt es bei dem als Folge der Konkurseröffnung entstandenen Abrechnungsverhältnis (BGHZ 68, 379, 380).

    Ergibt die Abrechnung einen Überschuß zugunsten des späteren Gemeinschuldners, kann er nach vorherrschender Meinung (BGHZ 68, 379, 381 m. w. N.; Kilger/Karsten Schmidt, KO, 16. Aufl., Anm. 4 c) als ungerechtfertigte Bereicherung des Vertragspartners herausverlangt werden.

    Sie führt zu einer Aufspaltung des Vertragsverhältnisses in einen erfüllten und einen nicht erfüllten Teil (BGHZ 68, 379, 381; vgl. auch BGHZ 36, 316, 318), so daß für die erbrachten Teilleistungen eine restliche Vergütung aus dem ursprünglichen Vertrag verlangt werden kann.

  • BGH, 29.06.1989 - VII ZR 211/88

    Rechtsfolgen der Genehmigung einer Forderungsabtretung durch den Schuldner

    Auszug aus BGH, 11.03.1997 - X ZR 146/94
    Mit einem Abtretungsausschluß oder einer Beschränkung der Abtretung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen will ein Verwender verhindern, daß sein Gläubiger völlig uneingeschränkt über die Forderung verfügen kann (BGHZ 108, 172, 177).

    Da auch dann, wenn ein Zustimmungsvorbehalt fehlt, die Zustimmung des Schuldners die abredewidrige Abtretung wirksam sein läßt, kann der Vereinbarung eines solchen Vorbehalts eigenständige materielle Bedeutung nicht zukommen (BGHZ 108, 172, 177 m. w. N.).

    Sie besteht darin, daß die Forderung von vornherein als unveräußerliches Recht entsteht oder, wenn die Abrede später getroffen wird, nachträglich in ein solches unveräußerliches Recht umgewandelt wird (BGHZ 40, 156, 160) mit der Folge, daß jede der Vereinbarung zuwiderlaufende Abtretung schlechthin gegenüber jedem Dritten unwirksam ist und keinerlei Gläubigerrechte übertragen kann (BGHZ 112, 387, 389 f.; 108, 172, 176, jeweils m. w. N.).

  • BGH, 09.02.1990 - V ZR 200/88

    Formularmäßige Beschränkung der Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer

    Auszug aus BGH, 11.03.1997 - X ZR 146/94
    Auf diese Weise soll das Interesse des schuldenden Verwenders an klarer und übersichtlicher Vertragsabwicklung geschützt werden, das besonders dann grundsätzlich anerkennenswert ist, wenn der Verwender - wie es auch für die Beklagte angenommen werden kann - vielfältige Geschäftsbeziehungen unterhält (vgl. BGHZ 110, 241, 245 m. w. N.).

    a) Das Berufungsgericht ist von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgegangen, wonach dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht verwehrt werden kann, durch Vereinbarung eines Ausschlusses oder zumindest einer Beschränkung der Abtretungsmöglichkeit die Vertragsentwicklung übersichtlich zu gestalten und damit zu verhindern, daß ihm eine im voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegentritt (BGHZ 110, 241, 243; 108, 52, 55; jeweils m. w. N.).

    b) Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß eine Beschränkung der Abtretung nicht nur bei Fehlen eines schutzwerten Interesses des Verwenders an einem Abtretungsausschluß, sondern auch dann unwirksam ist, wenn die berechtigten Belange des Vertragspartners an der unbeschränkten Abtretbarkeit von Forderungen das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (BGHZ 110, 241, 243 m. w. N.).

  • BGH, 14.10.1963 - VII ZR 33/62

    Vertragliches Abtretungsverbot

    Auszug aus BGH, 11.03.1997 - X ZR 146/94
    Sie besteht darin, daß die Forderung von vornherein als unveräußerliches Recht entsteht oder, wenn die Abrede später getroffen wird, nachträglich in ein solches unveräußerliches Recht umgewandelt wird (BGHZ 40, 156, 160) mit der Folge, daß jede der Vereinbarung zuwiderlaufende Abtretung schlechthin gegenüber jedem Dritten unwirksam ist und keinerlei Gläubigerrechte übertragen kann (BGHZ 112, 387, 389 f.; 108, 172, 176, jeweils m. w. N.).

    Wird die Zustimmung zu einer Abtretung erteilt, kann ihr deshalb grundsätzlich auch nur für diesen Fall die Bedeutung eines Einverständnisses mit der Aufhebung des vereinbarten Abtretungsausschlusses oder eines Verzichts auf die Einrede aus § 399 BGB durch den Schuldner zukommen (vgl. BGHZ 40, 156, 164).

  • BGH, 20.12.1988 - IX ZR 50/88

    Rechtsfolgen der Erklärung des Konkursverwalters, gegenseitige Verträge erfüllen

    Auszug aus BGH, 11.03.1997 - X ZR 146/94
    Auch der weitere Bestand der Forderung blieb von dem ihr zugrundeliegenden Rechtsverhältnis abhängig, weshalb auch der Konkurs des vertragsschließenden Zedenten hierauf Einfluß haben kann (BGHZ 106, 236, 241).

    Ist ein vor Konkurseröffnung geschlossener gegenseitiger Vertrag - wie es hier hinsichtlich des Maintenance-Vertrages unstreitig der Fall war - von keiner Partei vollständig erfüllt, so fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die vertraglichen Erfüllungsansprüche mit der Konkurseröffnung weg (BGHZ 106, 236, 241 f. m. w. N.).

  • BGH, 15.06.1989 - VII ZR 205/88

    Allgemeine Reisebedingungen:Abtretungsausschluß - Anzeigepflicht

    Auszug aus BGH, 11.03.1997 - X ZR 146/94
    Die übersichtliche Abwicklung von Ansprüchen, die aus einem Vertrag erwachsen, ist jedoch nicht allein durch eine erste Abtretung betroffen; die sie beeinträchtigende Gefahr, daß dem schuldenden Verwender eine im voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegentritt (vgl. BGHZ 108, 52, 56), ist vielmehr auch und besonders gegeben, wenn ein Zessionar seinerseits ohne Einschränkung diese Ansprüche abtreten könnte.

    a) Das Berufungsgericht ist von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ausgegangen, wonach dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht verwehrt werden kann, durch Vereinbarung eines Ausschlusses oder zumindest einer Beschränkung der Abtretungsmöglichkeit die Vertragsentwicklung übersichtlich zu gestalten und damit zu verhindern, daß ihm eine im voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegentritt (BGHZ 110, 241, 243; 108, 52, 55; jeweils m. w. N.).

  • BGH, 31.10.1990 - IV ZR 24/90

    Wirksamkeit der Abtretung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag

    Auszug aus BGH, 11.03.1997 - X ZR 146/94
    Auch wenn die Beteiligten die Wirksamkeit der Abtretung von einer Zustimmung des Schuldners abhängig gemacht haben, wird von der Möglichkeit, die § 399 BGB eröffnet, Gebrauch gemacht und dessen Rechtsfolge gewollt (vgl. BGHZ 112, 387, 389).

    Sie besteht darin, daß die Forderung von vornherein als unveräußerliches Recht entsteht oder, wenn die Abrede später getroffen wird, nachträglich in ein solches unveräußerliches Recht umgewandelt wird (BGHZ 40, 156, 160) mit der Folge, daß jede der Vereinbarung zuwiderlaufende Abtretung schlechthin gegenüber jedem Dritten unwirksam ist und keinerlei Gläubigerrechte übertragen kann (BGHZ 112, 387, 389 f.; 108, 172, 176, jeweils m. w. N.).

  • BGH, 27.05.1971 - VII ZR 85/69

    Baumaterial - § 399 BGB, Kollision mit verlängertem Eigentumsvorbehalt, § 455 BGB

    Auszug aus BGH, 11.03.1997 - X ZR 146/94
    Der Abtretungsausschluß in Ziff. 10.1 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Beklagten hindert, im vorliegenden Fall ein solches Interesse des Klägers zu bejahen, weil er ansonsten im Wege der Prozeßstandschaft erreichte, was ihm der Abtretungsausschluß verwehrt (BGHZ 56, 228, 236).
  • BGH, 24.10.1985 - VII ZR 337/84

    Prozeßstandschaft ohne schutzwürdiges Eigeninteresse

    Auszug aus BGH, 11.03.1997 - X ZR 146/94
    Nach ständiger Rechtsprechung darf jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm vom Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im Prozeß verfolgen, wenn er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (BGHZ 96, 151, 152).
  • BGH, 01.02.1962 - VII ZR 213/60

    Bindung des Berufungsgerichts hinsichtlich nicht angegriffener Rechnungsposten

    Auszug aus BGH, 11.03.1997 - X ZR 146/94
    Sie führt zu einer Aufspaltung des Vertragsverhältnisses in einen erfüllten und einen nicht erfüllten Teil (BGHZ 68, 379, 381; vgl. auch BGHZ 36, 316, 318), so daß für die erbrachten Teilleistungen eine restliche Vergütung aus dem ursprünglichen Vertrag verlangt werden kann.
  • RG, 18.02.1910 - III 121/09

    Konkurs; Nichterfüllung zweiseitiger Verträge; Ansprüche der Masse

  • BGH, 30.05.1963 - VII ZR 276/61
  • BGH, 14.12.1983 - VIII ZR 352/82

    Konkursanfechtung der Erfüllung - Aufrechnung gegenüber Werklohnanspruch

  • BGH, 23.01.1996 - XI ZR 257/94

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Globalabtretung ohne Freigabeverpflichtung

  • BGH, 18.03.1987 - IVa ZR 205/85

    Anscheinsbeweis für Freitod

  • BGH, 12.10.1987 - II ZR 21/87

    Ermächtigung eines Gesellschafters zur Geltendmachung eines Anspruchs der

  • BGH, 11.04.1984 - IVa ZR 38/83

    Anspruch auf Krankenhaustagegeld bei Beurlaubung nach Hause

  • BGH, 23.10.1996 - XII ZR 55/95

    Formularmäßige Vereinbarung der Entgeltfortzahlung in den AGB eines Sport- und

  • BGH, 23.06.1995 - V ZR 265/93

    Verbot der Verfallabrede mit dinglich nicht gesicherten Gläubigern

  • BGH, 23.06.2004 - IV ZR 130/03

    Wirksamkeit des Leistungsausschlusses für krankhafte Störungen infolge

    a) Unklar gemäß § 5 AGBG sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (BGHZ 112, 65, 68 f.; BGH, Urteil vom 11. März 1997 - X ZR 146/94 - NJW 1997, 3434 unter 1 b).
  • BGH, 13.07.2006 - VII ZR 51/05

    Formularmäßige Vereinbarung eines abgeschwächten und eines uneingeschränkten

    Eine solche Klausel ist nur dann nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an dem Abtretungsverbot nicht besteht oder die berechtigten Belange des Vertragspartners an der freien Abtretbarkeit vertraglicher Ansprüche das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen (BGH, Urteile vom 15. Juni 1989 - VII ZR 205/88, BGHZ 108, 52, 54 f., vom 30. Oktober 1990 - IX ZR 239/89, NJW-RR 1991, 763 und vom 11. März 1997 - X ZR 146/94, NJW 1997, 3434, 3436).
  • BGH, 14.01.2022 - V ZR 255/20

    Abtretung eines Grundschuldrückgewähranspruchs: Wirksamkeit eines formularmäßigen

    Insbesondere ein Kreditinstitut als Sicherungsnehmer hat ein legitimes Interesse daran, durch eine Beschränkung der Abtretungsmöglichkeit die Verwaltung der Grundpfandrechte übersichtlich zu halten und damit zu verhindern, dass ihm eine im Voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegentritt (vgl. Senat, Urteil vom 9. Februar 1990 - V ZR 200/88, BGHZ 110, 241, 245; BGH, Urteil vom 11. März 1997 - X ZR 146/94, NJW 1997, 3434, 3435).
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