Weitere Entscheidung unten: AG Köln, 29.09.2014

Rechtsprechung
   BGH, 09.12.2014 - X ZR 13/14   

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https://dejure.org/2014,38651
BGH, 09.12.2014 - X ZR 13/14 (https://dejure.org/2014,38651)
BGH, Entscheidung vom 09.12.2014 - X ZR 13/14 (https://dejure.org/2014,38651)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2014 - X ZR 13/14 (https://dejure.org/2014,38651)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 3 BGB, § 320 Abs 1 BGB, § 651a Abs 1 BGB, § 651i Abs 2 BGB
    Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Reisevertrag: Inhaltskontrolle für Formularklauseln über die Höhe der zu leistenden Anzahlung, den Zeitpunkt der Fälligkeit der Restzahlung sowie die Höhe von Stornokostenpauschalen

  • webshoprecht.de

    Anzahlung, Zeitpunkt der Fälligkeit der Restzahlung sowie die Höhe von Stornokostenpauschalen beim Reisevertrag

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Angemessenheit der Anzahlungsklauseln bei Reise-AGB

  • IWW

    § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § ... 320 BGB, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 651i Abs. 3 BGB, §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, §§ 308, 309, 2 BGB, §§ 641 Abs. 1 Satz 1, 646 BGB, § 651k Abs. 4 Satz 1 BGB, § 651i Abs. 2 Satz 2 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 651k Abs. 3 Satz 1 BGB, Richtlinie 90/314/EWG, § 6 Abs. 2 BGB-InfoV, § 4 Abs. 1 BGB-InfoV, § 651k BGB, § 651i Abs. 2 BGB, § 651i Abs. 1 BGB, § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unangemessene Benachteiligung des Reisenden durch eine Anzahlungsklausel in einem Reisevertrag

  • Verbraucherzentrale NRW PDF
  • reise-recht-wiki.de

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Reisevertrag

  • rewis.io

    Allgemeine Geschäftsbedingungen für einen Reisevertrag: Inhaltskontrolle für Formularklauseln über die Höhe der zu leistenden Anzahlung, den Zeitpunkt der Fälligkeit der Restzahlung sowie die Höhe von Stornokostenpauschalen

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Angemessenheit der Höhe einer Anzahlung des Reisenden vor Reisebeginn

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Reisevertrag / Allgemeine Geschäftsbedigungen / Anzahlung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unangemessene Benachteiligung des Reisenden durch eine Anzahlungsklausel in einem Reisevertrag

  • rechtsportal.de

    Unangemessene Benachteiligung des Reisenden durch eine Anzahlungsklausel in einem Reisevertrag

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Höhe von Anzahlungen auf den Reisepreis und zur Bemessung von Rücktrittspauschalen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Deckelung der Anzahlungen beim Reisepreis

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    AGB-Klausel über Anzahlung von bis zu 20% eines Reisepreises nach Vertragsschluss wirksam

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    AGB-Klausel über Anzahlung von bis zu 20% eines Reisepreises nach Vertragsschluss wirksam

  • spiegel.de (Pressemeldung, 09.12.2014)

    Reiseveranstalter dürfen höchstens 20 Prozent Anzahlung verlangen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Unzulässige Klauseln bei online gebuchten Pauschalreisen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vorauszahlungen bei Pauschalreisen: Über 20 % nur im Ausnahmefall

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Höhe von Anzahlungen auf den Reisepreis und zur Bemessung von Rücktrittspauschalen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Reiseanzahlungen und Rücktrittspauschalen

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Vorauszahlungshöhe im Reiserecht begrenzt

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Unzulässige Klauseln in den AGB bei Reiseverträgen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 621
  • MDR 2015, 448
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 20.06.2006 - X ZR 59/05

    Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters

    Auszug aus BGH, 09.12.2014 - X ZR 13/14
    Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der der Reisende bei Vertragsschluss eine Anzahlung von nicht mehr als 20 % des Reisepreises zu leisten hat, stellt keine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar und ist wirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Juni 2006, X ZR 59/05, NJW 2006, 3134).

    (2) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Reiseveranstalter regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran hat, in seinen allgemeinen Reisebedingungen eine Vorleistungspflicht des Reisenden vorzusehen (BGH, Urteil vom 20. Juni 2006 - X ZR 59/05, NJW 2006, 3134 = RRa 2006, 256 Rn. 10).

    Unter dem Gesichtspunkt des Insolvenzrisikos könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass "geringfügig" im Sinne der bisherigen Rechtsprechung nur noch Anzahlungen auf den Reisepreis seien, die 10 % des Reisepreises nicht überschritten (BGH, NJW 2006, 3134 Rn. 14 mit kritischer Anmerkung A. Staudinger).

    Die Absicherung des Reisenden gegen das Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters allein rechtfertigt ebenso wenig eine erhöhte Anzahlung bei Vertragsabschluss wie der Umstand, dass der Reisende, wenn er jedenfalls kurz vor Reiseantritt den gesamten Reisepreis entrichten muss, das ihm unabhängig von der Insolvenzsicherung zustehende Leistungsverweigerungsrecht (§ 320 BGB) vor Reisebeginn in aller Regel ohnehin nicht ausüben kann, weil er typischerweise keinen Einblick in die Reisevorbereitungen des Veranstalters hat, dessen getroffene Maßnahmen nicht überprüfen und den Veranstalter daher nicht zu einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung anhalten kann (BGH, NJW 2006, 3134 Rn. 15).

  • BGH, 10.12.2013 - X ZR 24/13

    Zur Bindung des Reiseveranstalters an "vorläufige Flugzeiten"

    Auszug aus BGH, 09.12.2014 - X ZR 13/14
    Ob eine Klausel danach kontrollfähig ist, ist durch Auslegung zu ermitteln (im Einzelnen hierzu BGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - X ZR 24/13, NJW 2014, 1168 = RRa 2014, 132 Rn. 16, 17 mwN).
  • BGH, 09.07.1992 - VII ZR 7/92

    Internationale Zuständigkeit bei Verbandsklage gegen Bereitsteller ausländischer

    Auszug aus BGH, 09.12.2014 - X ZR 13/14
    In einer späteren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof auf derselben Grundlage Anzahlungen in Höhe von mehr als 10 % des Reisepreises als nicht mehr geringfügig gewertet (BGH, Urteil vom 9. Juli 1992 - VII ZR 7/92, NJW 1992, 3158).
  • BGH, 12.03.1987 - VII ZR 37/86

    Formularmäßige Fälligkeitsvereinbarung in einem Reisevertrag; Formularmäßige

    Auszug aus BGH, 09.12.2014 - X ZR 13/14
    Eine Abwicklung des Reisevertrags, bei der die Zahlung des Reisepreises gemäß § 320 BGB Zug um Zug gegen den Erhalt der Reiseleistung erfolgt, wäre kaum praktikabel (BGH, Urteil vom 12. März 1987 - VII ZR 37/86, BGHZ 100, 158, 164 f.) und belastete den Veranstalter mit der Gefahr von Zahlungsausfällen.
  • BGH, 24.09.2002 - KZR 38/99

    "Vorleistungspflicht"; Formularmäßige Vereinbarung einer Vorleistungspflicht;

    Auszug aus BGH, 09.12.2014 - X ZR 13/14
    Dabei können insbesondere die Aufwendungen eine Rolle spielen, die der Verwender bereits vor dem eigentlichen Leistungsaustausch erbringen und finanzieren muss (BGH, Urteil vom 24. September 2002 - KZR 38/99, NJW-RR 2003, 834, 836; Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn. 29).
  • BGH, 04.03.2010 - III ZR 79/09

    Internet-System-Vertrag

    Auszug aus BGH, 09.12.2014 - X ZR 13/14
    Dabei können insbesondere die Aufwendungen eine Rolle spielen, die der Verwender bereits vor dem eigentlichen Leistungsaustausch erbringen und finanzieren muss (BGH, Urteil vom 24. September 2002 - KZR 38/99, NJW-RR 2003, 834, 836; Urteil vom 4. März 2010 - III ZR 79/09, BGHZ 184, 345 Rn. 29).
  • BGH, 10.03.1999 - VIII ZR 204/98

    Begriff der AGB im Verbandsverfahren; Formularmäßige Vereinbarung vor Restzahlung

    Auszug aus BGH, 09.12.2014 - X ZR 13/14
    (1) Eine Vorleistungspflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirksam vereinbart werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der auch bei Abwägung mit den hierdurch für den Vertragspartner entstehenden Nachteilen Bestand hat (statt aller BGH, Urteil vom 10. März 1999 - VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 114; Urteil vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 211).
  • BGH, 27.09.2000 - VIII ZR 155/99

    Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen

    Auszug aus BGH, 09.12.2014 - X ZR 13/14
    (1) Eine Vorleistungspflicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wirksam vereinbart werden, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist, der auch bei Abwägung mit den hierdurch für den Vertragspartner entstehenden Nachteilen Bestand hat (statt aller BGH, Urteil vom 10. März 1999 - VIII ZR 204/98, BGHZ 141, 108, 114; Urteil vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99, BGHZ 145, 203, 211).
  • OLG Köln, 14.09.2012 - 6 U 104/12

    AGB-Klausel, die die Vorauszahlung des gesamten Reisepreises bis 90 Tage vor

    Auszug aus BGH, 09.12.2014 - X ZR 13/14
    In der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 14. September 2012 - I-6 U 104/12, RRa 2012, 297 Rn. 30) und in der reiserechtlichen Literatur (A. Staudinger in Staudinger, BGB 2011, § 651a Rn. 44; MünchKomm.BGB/Tonner, 6. Aufl. 2012, § 651a Rn. 82; Führich, Reiserecht, 6. Aufl. Rn. 155) wird ein Zeitraum von höchstens 30 Tagen vor Reiseantritt als zulässig angesehen.
  • BGH, 03.11.2015 - X ZR 122/13

    Pauschalierte Stornoentschädigung des Reiseveranstalters bei Rücktritt von einer

    Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der Reiseveranstalter im Streitfall darlegen und beweisen muss, welche Aufwendungen gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen, wenn der Reisende von einer Reise der gebuchten Art zurücktritt (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, RRa 2015, 144 Rn. 31).
  • BGH, 27.02.2019 - VIII ZR 255/17

    Berufungsverfahren in Zivilsachen: Pflichtgemäßes Ermessen hinsichtlich der

    Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob es nach § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO ein Sachverständigengutachten ohne Antrag des Beweispflichtigen von Amts wegen einholt; dies befreit die Partei jedoch nicht von ihrer Darlegungs- und Beweislast (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, juris Rn. 34).

    Die Anordnung steht dabei im pflichtgemäßen Ermessen und kann auch nur hinsichtlich der Ausübung des Ermessens vom Revisionsgericht überprüft werden (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, juris Rn. 34).

    Durch die Möglichkeit, ein Gutachten von Amts wegen einzuholen, sind die Parteien aber nicht von ihrer Darlegungs- und Beweislast befreit (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, aaO).

  • LG Düsseldorf, 25.10.2021 - 22 S 77/21

    Corona-Pandemie / Außergewöhnliche Umstände / Rücktritt / Mangel

    Eine Klausel, die diesen Voraussetzungen nicht gerecht wird, ist wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 9.12.2014 - X ZR 85/12, NJW 2015, S. 1444, 1448 Rz. 39 ff.; Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14, BeckRS 2015, 4828 Rz. 28 ff.).

    Der Reiseveranstalter muss im Streitfall darlegen und beweisen, welche Aufwendungen gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen, wenn der Reisende von einer Reise der gebuchten Art zurücktritt (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.1989 - VII ZR 332/88, NJW-RR 1990, S. 114, 115 unter II. 2. a.; Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14, BeckRS 2015, 4828 Rz. 31; Urteil vom 3.11.2015 - X ZR 122/13, NJW 2016, S. 1508 Rz. 13; vgl. jetzt auch § 651h Abs. 2 S. 3 BGB n.F.).

    Inwieweit er hierzu seine Kalkulationsgrundlagen offenlegen muss, hängt davon ab, ob es ihm ohne eine solche Offenlegung möglich ist, darzutun, welche Aufwendungen er gewöhnlich erspart, wenn der Reisende von einer Reise der gebuchten Art zurücktritt und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen in diesem Fall gewöhnlich bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14, BeckRS 2015, 4828 Rz. 31).

    Denn die Beklagte kann bereits deshalb nicht mit Erfolg mit einem Anspruch auf Entschädigung gem. § 651h Abs. 2 BGB aufrechnen, weil sie die Angemessenheit der Stornopauschale gem. § 651h Abs. 2 S. 1 BGB gemessen an den Vorgaben der Rechtsprechung des BGH zu § 651i Abs. 2 BGB a.F. (Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 85/12, NJW 2015, S. 1444; Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14, BeckRS 2015, 4828) nicht ausreichend dargelegt und die Entschädigung auch nicht gem. § 651h Abs. 2 S. 2 BGB konkret berechnet hat.

  • LG Düsseldorf, 18.01.2021 - 22 S 124/20
    Eine Klausel, die diesen Voraussetzungen nicht gerecht wird, ist wegen unangemessener Benachteiligung gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urteil vom 9.12.2014 - X ZR 85/12, NJW 2015, S. 1444, 1448 Rz. 39 ff.; Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14, BeckRS 2015, 4828 Rz. 28 ff.).

    Der Reiseveranstalter muss im Streitfall darlegen und beweisen, welche Aufwendungen gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen, wenn der Reisende von einer Reise der gebuchten Art zurücktritt (vgl. BGH, Urteil vom 26.10.1989 - VII ZR 332/88, NJW-RR 1990, S. 114, 115 unter II. 2. a.; Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14, BeckRS 2015, 4828 Rz. 31; Urteil vom 3.11.2015 - X ZR 122/13, NJW 2016, S. 1508 Rz. 13).

    Inwieweit er hierzu seine Kalkulationsgrundlagen offenlegen muss, hängt davon ab, ob es ihm ohne eine solche Offenlegung möglich ist, darzutun, welche Aufwendungen er gewöhnlich erspart, wenn der Reisende von einer Reise der gebuchten Art zurücktritt und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen in diesem Fall gewöhnlich bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2014 - X ZR 13/14, BeckRS 2015, 4828 Rz. 31).

    Die vorliegende Klausel Ziff. V. 3. ARB unterscheidet sich von denjenigen, welche Gegenstand der Urteile des BGH vom 09.12.2014 (X ZR 85/12 und X ZR 13/14) waren, insoweit, als im vorliegenden Fall dem Kläger ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, dass der Beklagten kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, der Reiseveranstalter im konkreten Einzelfall also höhere ersparte Aufwendungen hatte.

    Die Entscheidungen des BGH vom 09.12.2014 (X ZR 85/12 und X ZR 13/14) könnten vermuten lassen, dass er § 651i Abs. 3 BGB als abschließende lex specialis zu § 309 Nr. 5 BGB betrachtet.

    Es ist aber zweifelhaft, ob aus der ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises folgt, dass an eine solche Stornoklausel nunmehr geringere Anforderungen zu stellen sind als diejenigen der neueren BGH-Rechtsprechung (X ZR 85/12 und X ZR 13/14).

  • OLG Brandenburg, 20.07.2023 - 10 U 14/23

    Vergütung von Baumfällarbeiten; Wirksamkeit einer Vereinbarung negativer Preise

    Der Parteivortrag muss konkrete Anknüpfungstatsachen bieten, die Grundlage für ein Gutachten sein können und die der Sachverständige beurteilen kann (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14 -, Rn. 34, juris).
  • BGH, 18.01.2022 - X ZR 109/20

    Erstattung der Vergütung für eine Pauschalreise aus übergegangenem Recht eines

    Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Umstände, die für die Angemessenheit einer auf der Grundlage von § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB geforderten Entschädigung maßgeblich sind, obliegt dem Reiseveranstalter (Bestätigung von BGH, Urteil vom 3. November 2015 -  X ZR 122/13, NJW 2016, 1508 Rn. 13 und Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, RRa 2015, 144 Rn. 31).
  • BGH, 18.01.2022 - X ZR 88/20

    Inanspruchnahme eines Reiseveranstalters aus übergegangenem Recht auf teilweise

    Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Umstände, die für die Angemessenheit einer auf der Grundlage von § 651i Abs. 2 und 3 BGB aF geforderten Entschädigung maßgeblich sind, obliegt dem Reiseveranstalter (Bestätigung von BGH, Urteil vom 3. November 2015 - X ZR 122/13, NJW 2016, 1508 Rn. 13 und Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, RRa 2015, 144 Rn. 31).

    Ein Reiseveranstalter, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschalierte Entschädigungssätze vorsieht, muss in einem Rechtsstreit über die Zulässigkeit dieser Klausel deshalb darlegen und beweisen, welche Aufwendungen gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen (BGH, Urteil vom 3. November 2015 - X ZR 122/13, NJW 2016, 1508 Rn. 13; Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, RRa 2015, 144 Rn. 31).

  • BGH, 18.01.2022 - X ZR 125/20

    Teilweise Erstattung der Vergütung für eine Pauschalreise aus übergegangenem

    Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Umstände, die für die Angemessenheit einer auf der Grundlage von § 651i Abs. 2 und 3 BGB aF geforderten Entschädigung maßgeblich sind, obliegt dem Reiseveranstalter (Bestätigung von BGH, Urteil vom 3. November 2015 - X ZR 122/13, NJW 2016, 1508 Rn. 13 und Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, RRa 2015, 144 Rn. 31).

    Ein Reiseveranstalter, der in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen pauschalierte Entschädigungssätze vorsieht, muss in einem Rechtsstreit über die Zulässigkeit dieser Klausel deshalb darlegen und beweisen, welche Aufwendungen gewöhnlich erspart werden und welche anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten der Reiseleistungen gewöhnlich bestehen (BGH, Urteil vom 3. November 2015 - X ZR 122/13, NJW 2016, 1508 Rn. 13; Urteil vom 9. Dezember 2014 - X ZR 13/14, RRa 2015, 144 Rn. 31).

  • OLG Celle, 23.06.2016 - 11 U 279/12

    Anzahlungen für Pauschalreisen könnten steigen

    Zwar trifft es zu, dass der Reiseveranstalter ohnehin die Vorauszahlung des vollen Reisepreises verlangen darf, wenn eine Reise innerhalb der letzten vier Wochen vor Reisebeginn gebucht wird (vgl. BGH, Urt. v. 9.12.2014 - X ZR 13/14, RRa 2015, 144 Rn. 25 f.).
  • OLG Rostock, 06.05.2015 - 2 U 22/14

    Begrenzung der zulässigen Anzahlung auf den Reisepreis auf 20%

    Die Beklagte nimmt dort auf die schon in dem Senatshinweis erwähnte neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Entscheidungen vom 09.12.2014 - Az. X ZR 85/12, X ZR 147/13, X ZR 13/14) Bezug, legt aber nichts dar, woraus sich im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung dieser Rechtsprechung die Rechtfertigung für eine über 20% des Reisepreises hinausgehende Vorauszahlung und damit möglicherweise die Begründetheit der vorliegenden Berufung ergeben könnte.

    Auch unter Berücksichtigung ihrer neuerlichen Ausführungen legt die Beklagte nicht dar, dass der Wert der vor oder bei Vertragsschluss durch sie zu erbringenden Leistungen - bezogen auf die konkrete Reise - jeweils die Höhe der Anzahlung erreicht oder übersteigt (BGH X ZR 13/14, Tz. 20).

  • BGH, 24.05.2022 - X ZR 12/21

    Obliegenheit des Reiseveranstalters zur Darlegung der maßgeblichen Umstände bzgl.

  • AG Köln, 30.09.2021 - 138 C 85/21

    Reisevertragsrücktritt wegen Folgen der Covid-19-Pandemie

  • OLG München, 24.03.2022 - 29 U 2009/20

    Auslegung einer nachträglichen "Buyout"-Klausel

  • LG Frankfurt/Main, 19.01.2023 - 24 S 157/21
  • BGH, 18.01.2022 - X ZR 93/20

    Inanspruchnahme eines Reiseveranstalters aus übergegangenem Recht auf teilweise

  • BGH, 18.01.2022 - X ZR 90/20

    Inanspruchnahme eines Reiseveranstalters aus übergegangenem Recht auf teilweise

  • BGH, 18.01.2022 - X ZR 89/20

    Übergang eines ursprünglich dem Reisenden zustehenden Rückzahlungsanspruchs in

  • BGH, 18.01.2022 - X ZR 91/20

    Übergang eines ursprünglich dem Reisenden zustehenden Rückzahlungsanspruchs in

  • BGH, 18.01.2022 - X ZR 92/20

    Inanspruchnahme eines Reiseveranstalters aus übergegangenem Recht auf teilweise

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Rechtsprechung
   AG Köln, 29.09.2014 - 142 C 413/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,35924
AG Köln, 29.09.2014 - 142 C 413/13 (https://dejure.org/2014,35924)
AG Köln, Entscheidung vom 29.09.2014 - 142 C 413/13 (https://dejure.org/2014,35924)
AG Köln, Entscheidung vom 29. September 2014 - 142 C 413/13 (https://dejure.org/2014,35924)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,35924) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Unterlassene Information über Zugteilung bei Rail & Fly Ticket

  • Jurion (Kurzinformation)

    Haftung eines Reiseveranstalters für unzureichenden Hinweis auf eine Zugteilung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Flugpassagiere im falschen Zug - Reisende verpassen wegen Zugteilung ihren Flieger: Wer muss den Ersatzflug bezahlen?

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 621
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 28.10.2010 - Xa ZR 46/10

    Zur Haftung des Reiseveranstalters für Bahnverspätungen beim Angebot eines Rail &

    Auszug aus AG Köln, 29.09.2014 - 142 C 413/13
    Dabei ist bei der Beantwortung der Frage, ob eine Eigen- oder Fremdleistung vorliegt eine Gesamtbetrachtung anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (BGH, NJW 2011, 371 ff.).
  • AG Hannover, 18.12.2015 - 445 C 7017/15

    Rail & Fly-Ticket - Haftung des Reiseveranstalters für Bahnverspätungen

    Bei der in der Reisebestätigung erwähnten "Zug-zum-Flug"-Leistung handelt es sich um eine Leistung des Reiseveranstalters, wenn dieser aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Reisenden mit seinem Gesamtverhalten den Eindruck vermittelte, er biete den Bahntransfer als eigene Leistung an und wolle für den Erfolg einstehen (Staudinger/Ansgar Staudinger (2011) BGB § 651a Rn. 54; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 - Xa ZR 46/10 -, Rn. 24, juris; Führich, LMK 2011, 313836, beck-online; AG Köln, Urteil vom 29. September 2014 - 142 C 413/13 -, Rn. 17, juris).
  • AG Hannover, 27.03.2017 - 419 C 8989/16

    Reisevertragsrecht / Abgrenzung zur Vermittlung / Zug-zum-Flug-Service

    Sie reichten unabhängig von der Frage, ob die AGB wirksam einbezogen waren, daher nicht aus, um den von der Beklagten gewünschten Charakter einer lediglich vermittelten Fremdleistung deutlich zu machen, genauso wenig wie die Verwendung des DB Logos auf den Fahrkarten mit dem nicht eindeutig verständlichen Zusatz "in Kooperation mit" (vgl. BGH Xa ZR 46/10, AG Köln 142 C 413/13, AG Hannover 445 C 7017/15).
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