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   BGH, 08.12.2004 - IV ZR 223/03   

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https://dejure.org/2004,882
BGH, 08.12.2004 - IV ZR 223/03 (https://dejure.org/2004,882)
BGH, Entscheidung vom 08.12.2004 - IV ZR 223/03 (https://dejure.org/2004,882)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 2004 - IV ZR 223/03 (https://dejure.org/2004,882)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 2084, 2317; BSHG § 90 Abs. 1
    Überleitung der vom Berechtigten nicht geltend gemachten Pflichtteilsansprüche auf Sozialhilfeträger

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Einforderung des Pflichtteils durch Sozialhilfeträger

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Überleitung eines Pflichtteilsanspruchs auf einen Sozialhilfeträger; Überleitung des Pflichtteilsanspruchs eines behinderten Kindes nach dem zuerst versterbenden Ehegatten auf einen Sozialhilfeträger; Notwendigkeit einer Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten bei ...

  • Judicialis

    BGB § 2084; ; BGB § 2317; ; BSHG § 90 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2317 § 2084; BSHG § 90 Abs. 1
    Geltendmachung von übergeleiteten Pflichtteilsansprüchen durch den Träger der Sozialhilfe; Auslegung einer Verwirkungsklausel

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Erbrecht - Übertragung des Pflichtteilsanspruches auf Sozialhilfeträger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    BGB §§ 2084, 2317; BSHG § 90 Abs. 1
    Überleitung der vom Berechtigten nicht geltend gemachten Pflichtteilsansprüche auf Sozialhilfeträger

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Pflichtteilsanspruch vom Sozialhilfeträger geltend gemacht?

Besprechungen u.ä. (4)

  • Notare Bayern PDF, S. 26 (Entscheidungsbesprechung)

    Behindertentestament und Pflichtteilsstrafklauseln

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Sozialhilfeträger können Pflichtteilsansprüche auf sich überleiten

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Sozialhilferegress - Sozialhilfeträger können Pflichtteilsansprüche auf sich überleiten

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Sozialhilferegress - Behindertentestament - eine Zwischenbilanz

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 369
  • MDR 2005, 692
  • DNotZ 2005, 296
  • FamRZ 2005, 448
  • BGHReport 2005, 505
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Frankfurt, 07.10.2003 - 14 U 233/02

    Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Sozialhilfeträger

    Auszug aus BGH, 08.12.2004 - IV ZR 223/03
    Die Vorschrift des § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG würde ihres Sinnes beraubt, wenn man sie einschränkend dahin verstehen wollte, daß der Pflichtteilsanspruch nur vorbehaltlich einer persönlichen Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten zur Geltendmachung übergeleitet werden könne (so aber Muscheler, aaO; wie hier dagegen van de Loo, NJW 1990, 2852, 2856; OLG Frankfurt ZEV 2004, 24).

    Dem steht nicht entgegen, daß der Sozialhilfeträger in den Fällen des § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB - folgt man der herrschenden Meinung - das Recht zur Ausschlagung einer etwa durch Nacherbfolge und Testamentsvollstreckung beschränkten Erbschaft des Sozialhilfeempfängers nicht auf sich überleiten und ausüben kann (vgl. MünchKomm-BGB/Leipold, § 1942 Rdn. 14; Bamberger/Roth/Seidl, § 1942 Rdn. 12; AnwKomm/Ivo, § 1942 Rdn. 20; Muscheler, aaO S. 231; OLG Stuttgart ZEV 2002, 367, 369 m. Anm. J. Mayer; OLG Frankfurt ZEV 2004, 24, 25 m. Anm. Spall; offengelassen in BGHZ 123, 368, 379).

  • OLG Stuttgart, 25.06.2001 - 8 W 494/99

    Betreuungsrecht - Versagung vormundschaftlicher Genehmigung - Anfechtung namens

    Auszug aus BGH, 08.12.2004 - IV ZR 223/03
    Dem steht nicht entgegen, daß der Sozialhilfeträger in den Fällen des § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB - folgt man der herrschenden Meinung - das Recht zur Ausschlagung einer etwa durch Nacherbfolge und Testamentsvollstreckung beschränkten Erbschaft des Sozialhilfeempfängers nicht auf sich überleiten und ausüben kann (vgl. MünchKomm-BGB/Leipold, § 1942 Rdn. 14; Bamberger/Roth/Seidl, § 1942 Rdn. 12; AnwKomm/Ivo, § 1942 Rdn. 20; Muscheler, aaO S. 231; OLG Stuttgart ZEV 2002, 367, 369 m. Anm. J. Mayer; OLG Frankfurt ZEV 2004, 24, 25 m. Anm. Spall; offengelassen in BGHZ 123, 368, 379).
  • BayObLG, 18.09.2003 - 3Z BR 167/03

    Entziehung der Vertretungsmacht des Betreuers durch Bestellung eines

    Auszug aus BGH, 08.12.2004 - IV ZR 223/03
    Auch das Bayerische Oberste Landesgericht hat entschieden, der Sozialhilfeträger könne Pflichtteilsansprüche erst dann für sich verwerten, wenn die Pflichtteilsberechtigte, vertreten durch ihre Ergänzungsbetreuerin, sich zur Geltendmachung dieser Ansprüche entschlossen habe und die in § 852 Abs. 1 ZPO genannten Voraussetzungen vorlägen; die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen sei nämlich allein vom Willen des Berechtigten abhängig, wie auch die Formulierung "kann" in §§ 2303 Abs. 1 Satz 1, 2325 Abs. 1 und 2329 Abs. 1 Satz 1 BGB zeige (FGPrax 2003, 268, 270).
  • BGH, 20.10.1993 - IV ZR 231/92

    Erbeinsetzung eines auf Kosten der Sozialhilfe untergebrachten Kindes

    Auszug aus BGH, 08.12.2004 - IV ZR 223/03
    Dem steht nicht entgegen, daß der Sozialhilfeträger in den Fällen des § 2306 Abs. 1 Satz 2 BGB - folgt man der herrschenden Meinung - das Recht zur Ausschlagung einer etwa durch Nacherbfolge und Testamentsvollstreckung beschränkten Erbschaft des Sozialhilfeempfängers nicht auf sich überleiten und ausüben kann (vgl. MünchKomm-BGB/Leipold, § 1942 Rdn. 14; Bamberger/Roth/Seidl, § 1942 Rdn. 12; AnwKomm/Ivo, § 1942 Rdn. 20; Muscheler, aaO S. 231; OLG Stuttgart ZEV 2002, 367, 369 m. Anm. J. Mayer; OLG Frankfurt ZEV 2004, 24, 25 m. Anm. Spall; offengelassen in BGHZ 123, 368, 379).
  • BGH, 08.07.1993 - IX ZR 116/92

    Eingeschränkte Pfändung des Pflichtteilsanspruches vor vertraglicher Anerkennung

    Auszug aus BGH, 08.12.2004 - IV ZR 223/03
    a) Nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist Sinn und Zweck des § 852 Abs. 1 ZPO, mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem allein diesem die Entscheidung zu überlassen, ob der Pflichtteilsanspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll; Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten sollen diese Entscheidung nicht an sich ziehen können (BGHZ 123, 183, 186; Urteil vom 6. Mai 1997 - IX ZR 147/96 - NJW 1997, 2384 unter 2).
  • BGH, 07.07.1982 - IVb ZR 738/80

    Zeitliche Geltung des Auskunftsanspruchs geschiedener Ehegatten

    Auszug aus BGH, 08.12.2004 - IV ZR 223/03
    Daran anknüpfend hat der früher für das Familienrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs entschieden, auch wenn sich ein Pflichtteilsberechtigter im allgemeinen Rechtsverkehr frei für oder gegen die Realisierung eines Pflichtteilsanspruchs entscheiden könne, bedeute dies nicht, daß für den Bereich des Unterhaltsrechts notwendig dieselben Grundsätze zu gelten hätten; hier könne eine Obliegenheit bestehen, den Pflichtteilsanspruch zur Befriedigung von Unterhaltsbedürfnissen geltend zu machen (BGH, Urteil vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 - NJW 1982, 2771 unter 2 b).
  • OLG Karlsruhe, 24.09.2003 - 9 U 59/03

    Ehegattentestament: Überleitung der Pflichtteilsansprüche eines behinderten

    Auszug aus BGH, 08.12.2004 - IV ZR 223/03
    Das Berufungsgericht hat der Klage nur zum Teil stattgegeben (ZEV 2004, 26 f.).
  • BGH, 02.06.1993 - IV ZR 259/92

    Anspruch auf Wertermittlung des Pflichtteilsberechtigten gegenüber Mitereben

    Auszug aus BGH, 08.12.2004 - IV ZR 223/03
    Daraus hat das Berufungsgericht geschlossen, daß der behinderten Tochter und damit auch dem Kläger die Ansprüche aus § 2314 BGB nicht zustünden, weil sie einen Pflichtteilsberechtigten voraussetzen, der nicht Erbe geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 - IV ZR 259/92 - NJW 1993, 2737 unter I).
  • BGH, 21.04.1993 - XII ZR 248/91

    Pflichtteilsanspruch des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten -

    Auszug aus BGH, 08.12.2004 - IV ZR 223/03
    Allerdings blieben Zumutbarkeitsgesichtspunkte von Bedeutung (Urteil vom 21. April 1993 - XII ZR 248/91 - NJW 1993, 1920 unter II 1 und 2 b).
  • BGH, 06.05.1997 - IX ZR 147/96

    Anfechtbarkeit des Unterlassens der Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs

    Auszug aus BGH, 08.12.2004 - IV ZR 223/03
    a) Nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ist Sinn und Zweck des § 852 Abs. 1 ZPO, mit Rücksicht auf die familiäre Verbundenheit von Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem allein diesem die Entscheidung zu überlassen, ob der Pflichtteilsanspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll; Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten sollen diese Entscheidung nicht an sich ziehen können (BGHZ 123, 183, 186; Urteil vom 6. Mai 1997 - IX ZR 147/96 - NJW 1997, 2384 unter 2).
  • BGH, 19.01.2011 - IV ZR 7/10

    Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers

    Nach der gefestigten Senatsrechtsprechung zum so genannten Behindertentestament sind Verfügungen von Todes wegen, in denen Eltern eines behinderten Kindes die Nachlassverteilung durch eine kombinierte Anordnung von Vor- und Nacherbschaft sowie einer - mit konkreten Verwaltungsanweisungen versehenen - Dauertestamentsvollstreckung so gestalten, dass das Kind zwar Vorteile aus dem Nachlassvermögen erhält, der Sozialhilfeträger auf dieses jedoch nicht zugreifen kann, grundsätzlich nicht sittenwidrig, sondern vielmehr Ausdruck der sittlich anzuerkennenden Sorge für das Wohl des Kindes über den Tod der Eltern hinaus (BGHZ 123, 368; 111, 36; Senatsurteile vom 8. Dezember 2004 - IV ZR 223/03, NJW-RR 2005, 369; vom 19. Oktober 2005 - IV ZR 235/03, NJW-RR 2006, 223).

    Dieses Ergebnis kann nicht in gleicher Weise etwa durch eine Pflichtteilssanktionsklausel erreicht werden, da diese die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen letztlich nicht unterbinden kann (vgl. dazu die Senatsurteile vom 8. Dezember 2004 aaO und vom 19. Oktober 2005 aaO).

    Der Sozialhilfeträger wird im Verhältnis zu anderen Gläubigern lediglich durch die Regelung in § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB XII gegenüber § 852 Abs. 1 ZPO privilegiert (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Dezember 2004 - IV ZR 223/03, NJW-RR 2005, 369 unter II 2 d).

  • BSG, 06.05.2010 - B 14 AS 2/09 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung -

    Die Frage, ob auch der hier in Rede stehende erbrechtliche Pflichtteilsanspruch durch eine (nach dem bis zum 31.7.2006 geltenden Recht erforderliche) Anzeige gegenüber der Erbin hätte übergeleitet werden können bzw nach Inkrafttreten der Neufassung übergegangen war (zur Anwendbarkeit der Neuregelung auf Ansprüche, die vor Inkrafttreten fällig geworden sind vgl Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, Stand April 2010, K § 33 RdNr 131) , ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und braucht nicht entschieden zu werden (zum Übergang des Pflichtteilsanspruchs nach § 90 BSHG: BGH FamRZ 2005, 448 und BGH FamRZ 2006, 194) .

    Das Vollstreckungsrecht überlässt dem Pflichtteilsberechtigten die Entscheidung, ob der Anspruch gegen den Erben durchgesetzt werden soll (vgl BGHZ 123, 183, 186; BGH, Urteil vom 8.12.2004 - IV ZR 223/03 - NJW-RR 2005, 369) .

  • BSG, 27.01.2009 - B 14 AS 42/07 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - nicht selbst

    Die Frage, ob auch die hier in Rede stehenden erbrechtlichen Auseinandersetzungsansprüche durch eine (nach dem bis zum 31. Juli 2006 geltenden Recht erforderliche) Anzeige gegenüber der Miterbin hätten übergeleitet werden können bzw nach Inkrafttreten der Neufassung übergegangen waren (zur Anwendbarkeit der Neuregelung auf Ansprüche, die vor Inkrafttreten fällig geworden sind vgl Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, Stand November 2007, K § 33 RdNr 131), ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und braucht nicht entschieden zu werden (zum Übergang des Pflichtteilsanspruchs BGH FamRZ 2005, 448 und BGH FamRZ 2006, 194).
  • BGH, 12.07.2006 - IV ZR 298/03

    Geltendmachung des Pflichtteils beim Berliner Testament mit Verwirkungsklausel

    Diese Auffassung liegt auch dem Senatsurteil vom 8. Dezember 2004 (IV ZR 223/03 - ZEV 2005, 117) zugrunde.

    Im Einzelnen wird darauf hingewiesen, dass eine Verwirkungsklausel unter Berücksichtigung ihres Sinns im Gesamtzusammenhang des Testaments einschränkend ausgelegt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2004 - IV ZR 223/03 - ZEV 2005, 117 unter III).

  • OLG Hamm, 28.02.2013 - 10 U 71/12

    Erbrecht - Bindung an Pflichtteilsstrafklausel im Ehegattentestament verhindert

    Eine solche einschränkende Anwendung einer Pflichtteilsstrafklausel (Pflichtteilssanktionsklausel) ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings im Rahmen der Auslegung von Pflichtteilsankitonsklauseln im Rahmen von sogenannten Behindertentestamenten möglich und anzunehmen (vgl. BGH, ZEV 2005, 117 ff. - Juris Rz. 18/19; BGH, ZEV 2006, 76 ff. - Juris Rz. 22).
  • OLG Köln, 09.12.2009 - 2 U 46/09

    Sittenwidrigkeit eines sog. Behindertentestaments und des Verzichts auf das

    Diese Ansprüche kann nunmehr der Kläger als Sozialhilfeträger geltend machen, ohne dass es auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten selbst ankommt (BGH, NJW-RR 2005, 369).

    Ein Pflichtteilsanspruch ist nach herrschender Meinung in der Literatur (vgl. nur MünchKomm/Lange, BGB, 4. Auflage 2004, § 2317 Rn. 10; Ivo, FamRZ 2003, 6; Mensch, BWNotZ 2009, 162 [165); Nieder, NJW 1994, 1265) und der von dem Senat geteilten Auffassung des Bundesgerichtshofes (NJW-RR 2005, 369) überleitungsfähig.

    Hat ein Sozialhilfeträger wegen seiner bereits getätigten Aufwendungen einen Pflichtteilsanspruch des Hilfeempfängers nach dem Erbfall durch Bescheid auf sich übergeleitet, so kann er den übergeleiteten Anspruch selbständig verfolgen (BGH NJW-RR 2005, 369).

  • BGH, 05.11.2014 - IV ZR 104/14

    Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers hinsichtlich eines

    Dieser Pflichtteilsanspruch kann, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden ist, mithin von diesem ohne weiteres geltend gemacht werden, ohne dass es insoweit auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten selbst ankäme (Senatsurteile vom 8. Dezember 2004 - IV ZR 223/03, ZEV 2005, 117 unter II 2 d; vom 19. Oktober 2005 - IV ZR 235/03, ZEV 2006, 76 Rn. 15, 18).
  • BGH, 19.10.2005 - IV ZR 235/03

    Überleitung von Pflichtteilsansprüchen des Hilfeempfängers auf den Träger der

    Der Senat hat in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre jüngst entschieden, dass der auf Enterbung beruhende Pflichtteilsanspruch, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden ist, von diesem auch geltend gemacht werden kann, ohne dass es insoweit auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten selbst ankäme (Urteil vom 8. Dezember 2004 - IV ZR 223/03 - ZEV 2005, 117 = FamRZ 2005, 448 unter II 2 d; Soergel/Dieckmann, BGB 13. Aufl. § 2306 Rdn. 29; MünchKomm-BGB/Lange, 4. Aufl. § 2317 Rdn. 10; MünchKomm-BGB/Roth, 4. Aufl. § 412 Rdn. 24; Staudinger/Busche, BGB [1999] § 412 Rdn. 16; Bamberger/Roth/J. Mayer, BGB § 2317 Rdn. 7; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 35 IV 6 a Fn. 90 S. 832; Nieder, NJW 1994, 1264, 1265 m.w.N.; Krampe, AcP 191 (1991), 526, 529; a.A. Muscheler, Universalsukzession und Vonselbsterwerb 2002 S. 235; zur Berechtigung von Unterhalts- und anderen Gläubigern des Pflichtteilsberechtigten vgl. BGH, Urteile vom 21. April 1993 - XII ZR 248/91 - NJW 1993, 1920 unter II 1 und 2 b; vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 - NJW 1982, 2771 unter 2 b; vom 6. Mai 1997 - IX ZR 147/96 - NJW 1997, 2384 unter 2).

    Damit ist die vom Kläger in seinem Überleitungsbescheid vertretene Auffassung, mit der Geltendmachung des Pflichtteils nach der Mutter habe sie auch nur einen - ebenfalls übergeleiteten - Pflichtteilsanspruch nach dem Vater, nicht zu vereinbaren, wie der Senat bereits in seinem vorgenannten Urteil vom 8. Dezember 2004 (aaO unter III) zu einem insoweit vergleichbaren Fall entschieden hat.

  • BSG, 27.01.2009 - B 14 AS 52/07 R

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Berücksichtigung eines nicht

    Die Frage, ob auch die hier in Rede stehenden erbrechtlichen Auseinandersetzungsansprüche durch eine (nach dem bis zum 31. Juli 2006 geltenden Recht erforderliche) Anzeige gegenüber der Miterbin hätten übergeleitet werden können, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und braucht nicht entschieden zu werden (zum Übergang des Pflichtteilsanspruchs BGH FamRZ 2005, 448 und BGH FamRZ 2006, 194).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2012 - L 20 SO 565/11

    Sozialhilfe

    Zwar handelt es sich bei dem (lediglich vorsorglich) übergeleiteten Pflichtteilsanspruch in diesem Sinne um einen grundsätzlich überleitbaren, nicht höchstpersönlichen Anspruch (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2004 - IV ZR 223/03 sowie vom 19.10.2005 - IV ZR 235/03); denn der Pflichtteilsanspruch ist gemäß § 2317 Abs. 2 BGB übertragbar und als solcher im Übrigen auch nach § 851 BGB pfändbar.

    Es ist aber zweifelhaft und in Rechtsprechung und Literatur bislang nicht geklärt, ob der Sozialhilfeträger einen - grundsätzlich überleitungsfähigen - Vermächtnisanspruch auch dann nach § 93 SGB XII auf sich überleiten kann, wenn dieser Anspruch - wie hier ausweislich des unmissverständlichen Wortlauts des Bescheides vom 14.04.2010 - lediglich zu dem Zweck übergeleitet wird, das Vermächtnis auszuschlagen und nachfolgend Pflichtteilsansprüche geltend zu machen; denn das Recht auf Ausschlagung eines Vermächtnisses kann nach - soweit ersichtlich - einhelliger Rechtsprechung und Literatur jedenfalls nicht isoliert auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden, weil es sich hierbei um ein höchstpersönliches Recht bzw. ein Gestaltungsrecht und damit nicht um einen nach § 93 SGB XII überleitungsfähigen Anspruch handelt (so im Ergebnis OLG Frankfurt, ZEV 2004, 24, 25; OLG Stuttgart, ZEV 2002, 367, 369; LG Konstanz, MittBayNot 2003, 398, 399, Anm. Muscheles, ZEV 2005, 119; Litzenburger RNotZ 2005, 162, 164 m.w.N.; Anm. Langenfeld, BGH-Report 2005, 505; vgl. auch Mayer, MietBayNot 2005, 286, 289; sämtlich zitiert nach van de Loo, "Möglichkeiten und Grenzen eines Übergangs des Rechts zur Erbausschlagung durch Abtretung bzw. Überleitung", in: ZEV 11/2006, 473 ff.).

  • LSG Hamburg, 13.09.2012 - L 4 AS 167/10
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.06.2015 - L 9 SO 410/14

    Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens gegen

  • AG Brandenburg, 20.09.2013 - 49 VI 335/12

    Testamentsauslegung: Formulierung

  • OLG Frankfurt, 26.02.2014 - 19 U 96/13

    Pflichtteilsanspruch als der Verwaltung des Testamentsvollstreckers

  • LG Köln, 05.12.2011 - 1 T 211/11

    Rechtmäßigkeit der Entnahme einer sog. Betreuervergütung aus dem Nachlassvermögen

  • BFH, 27.03.2006 - II B 151/05

    Klärungsfähigkeit

  • LG Hildesheim, 30.01.2009 - 4 O 307/08

    Auskunftsanspruch gem. § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB über die Aktiva und Passiva eines

  • OLG Schleswig, 13.05.2013 - 3 Wx 43/12

    Ergänzende Testamentsauslegung beim Ehegattentestament

  • AG Mannheim, 10.07.2009 - Go 2 XVII 1717/92

    Überleitung von Pflichtteilsansprüchen eines Betreuten: Aufhebung der

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