Weitere Entscheidungen unten: BGH, 08.02.2001 | BGH, 08.02.2001

Rechtsprechung
   BGH, 08.02.2001 - III ZR 268/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,2246
BGH, 08.02.2001 - III ZR 268/00 (https://dejure.org/2001,2246)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2001 - III ZR 268/00 (https://dejure.org/2001,2246)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2001 - III ZR 268/00 (https://dejure.org/2001,2246)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,2246) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Personalberatungsunternehmen - Vermittlung qualifizierter Führungskräfte - Sonderverwalterin - Insolvenzverfahren - Metallverarbeitender Industriebetrieb - Spezifikation einer Stelle - Technischer Geschäftsführer - Honorarvorstellungen - Versäumnisurteil - Dienstvertrag ...

  • rabüro.de

    Zur Entbehrlichkeit des Widerspruchs gegen ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben

  • Judicialis

    ZPO § 557; ; ZPO § 331

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz

    Voraussetzungen des Vertragsschlusses durch Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben (Beweislast)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 133, 157
    Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Widerspruch gegen kfm. Bestätigungsschreiben unnötig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 680
  • BGHReport 2001, 482
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.02.1987 - VIII ZR 341/86

    Anspruch auf Kaufpreiszahlung für den Verkauf von Garnen - Kaufmannseigenschaft

    Auszug aus BGH, 08.02.2001 - III ZR 268/00
    Es genügt, daß der Inhalt des Schreibens den Bestätigungswillen des Absenders erkennen läßt (BGH, Urteil vom 25. Februar 1987 - VIII ZR 341/86 - NJW 1987, 1940, 1941).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, braucht der Empfänger eines Bestätigungsschreibens nicht zu widersprechen, wenn sich der Inhalt des Schreibens so erheblich von dem Verhandlungsergebnis entfernt, daß der Absender mit dem Einverständnis des Empfängers redlicherweise nicht rechnen konnte (BGHZ 93, 338, 343; BGH, Urteile vom 25. Februar 1987 aaO S. 1942 und vom 31. Januar 1994 - II ZR 83/93 - NJW 1994, 1288 m.w.N.).

  • BGH, 31.01.1994 - II ZR 83/93

    Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben

    Auszug aus BGH, 08.02.2001 - III ZR 268/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, braucht der Empfänger eines Bestätigungsschreibens nicht zu widersprechen, wenn sich der Inhalt des Schreibens so erheblich von dem Verhandlungsergebnis entfernt, daß der Absender mit dem Einverständnis des Empfängers redlicherweise nicht rechnen konnte (BGHZ 93, 338, 343; BGH, Urteile vom 25. Februar 1987 aaO S. 1942 und vom 31. Januar 1994 - II ZR 83/93 - NJW 1994, 1288 m.w.N.).
  • BGH, 08.02.1985 - VIII ZR 238/83

    Sandentwässerungssilos - § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>, § 377 HGB,

    Auszug aus BGH, 08.02.2001 - III ZR 268/00
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, braucht der Empfänger eines Bestätigungsschreibens nicht zu widersprechen, wenn sich der Inhalt des Schreibens so erheblich von dem Verhandlungsergebnis entfernt, daß der Absender mit dem Einverständnis des Empfängers redlicherweise nicht rechnen konnte (BGHZ 93, 338, 343; BGH, Urteile vom 25. Februar 1987 aaO S. 1942 und vom 31. Januar 1994 - II ZR 83/93 - NJW 1994, 1288 m.w.N.).
  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 08.02.2001 - III ZR 268/00
    Über die Revision ist gemäß §§ 557, 331 ZPO durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung, zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff).
  • BGH, 22.07.1999 - III ZR 304/98

    Abgrenzung Dienstvertrag und Maklervertrag

    Auszug aus BGH, 08.02.2001 - III ZR 268/00
    Dabei erhält das Berufungsgericht Gelegenheit, nochmals der Frage nachzugehen, ob ein etwaiger zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin zustande gekommener Vertrag eher als Dienst- oder, wie die Revision rügt, als Maklervertrag einzustufen ist (vgl. auch das eine etwas andere Vertragsgestaltung betreffende Senatsurteil vom 22. Juli 1999 - III ZR 304/98 - NJW-RR 1999, 1499).
  • BGH, 27.09.1989 - VIII ZR 245/88

    Genehmigung eines wegen fehlender Vollmacht schwebend unwirksamen Vertrages durch

    Auszug aus BGH, 08.02.2001 - III ZR 268/00
    Dies ist von dem Absender des Schreibens, der aus dem Schweigen des Geschäftsgegners Rechte herleiten will, darzutun und zu beweisen (BGH, Urteil vom 27. September 1989 - VIII ZR 245/88 - NJW 1990, 386 m.w.N.).
  • BGH, 20.03.1974 - VIII ZR 234/72

    Zu den Voraussetzungen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens und zur

    Auszug aus BGH, 08.02.2001 - III ZR 268/00
    Dabei ist es Sache des Empfängers, darzutun und zu beweisen, daß das Schreiben vom Inhalt der Verhandlungen so erheblich abweicht, daß ihm eine Bindungswirkung nicht zukommt (BGH, Urteil vom 20. März 1974 - VIII ZR 234/72 - NJW 1974, 991, 992).
  • OLG Koblenz, 26.06.2006 - 12 U 685/05

    Stillschweigende Annahme: Schweigen eines als Bauherrschaft eines gewerblichen

    Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben setzt voraus, dass Vertragsverhandlungen vorangegangen waren (BGHZ 54, 236, 239 f.); das heißt, dass jedenfalls ein geschäftliches Gespräch über den schriftlich "bestätigten" Vorgang stattgefunden haben muss (BGHR HGB § 346 Bestätigungsschreiben 7).

    Der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens braucht allerdings nicht zu widersprechen, wenn sich der Inhalt des Schreibens so erheblich von dem Verhandlungsergebnis entfernt, dass der Absender mit dem Einverständnis des Empfängers redlicherweise nicht rechnen konnte (vgl. BGHZ 40, 42, 44; 61, 282, 286; 93, 338, 343; 101, 357, 365; BGHR HGB § 346 Bestätigungsschreiben 4; BGH NJW-RR 2001, 680, 681).

  • OLG Dresden, 31.07.2012 - 5 U 1192/11

    Voraussetzungen für einen Vertragsschluss durch kaufmännisches

    Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat jedenfalls keine Umstände dargelegt, aus denen sich eine derart erhebliche Abweichung vom Inhalt der vorausgegangenen Verhandlungen entnehmen ließe, dass dem Bestätigungsschreiben eine Bindungswirkung nicht zukommt (BGH, Versäumnisurteil vom 08.02.2001, Az.: III ZR 268/00).
  • OLG Köln, 26.11.2002 - 24 U 217/01

    Abgrenzung von Pauschal- und Einheitspreisabrede bei einem Bauvertrag -

    Das Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben bleibt freilich dann ohne Wirkung, wenn dieses inhaltlich so weit vom Vorbesprochenen abweicht, dass der Absender vernünftigerweise mit dem Einverständnis nicht rechnen konnte, was insbesondere der Fall ist, wenn das Schreiben auf einen Vertrag Bezug nimmt, dessen Abschluss der Empfänger ausdrücklich verweigert hatte (BGH NJW 1994, 1288; NJW-RR 2001, 680, 681; OLG Köln OLGR 2001, 129; Palandt-Heinrichs § 148 Rn. 16 jeweils m. w. N.).

    Dabei hat der Absender, der aus dem Schweigen des Geschäftsgegners Rechte herleiten will, zu beweisen, dass ein geschäftliches Gespräch über den schriftlich "bestätigten" Vorgang stattgefunden hat (BGH NJW 1990, 386; NJW-RR 2001, 680).

    Die Beweislast dafür, dass der Inhalt des Schreibens so erheblich abweicht, dass ihm keine Bindungswirkung zukommt, obliegt dagegen dem Empfänger (BGH NJW 1974, 991, 992; NJW-RR 2001, 680, 681; Laumen in: Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 146 Rn. 7; Palandt-Heinrichs § 148 Rn. 21).

  • OLG München, 29.03.2018 - 23 U 3839/17

    Keine Schadensersatzhaftung wegen Schlechterfüllung eines Fracht- oder

    Beruft sich der Empfänger des Schreibens darauf, eine Bindungswirkung sei nicht eingetreten, weil das Schreiben vom Inhalt der Vorverhandlungen erheblich abweiche oder gar bewusst etwas unrichtiges bestätigt worden sei, so muss er die Voraussetzungen dieser rechtshindernden Norm dartun (BGH, a.a.O., juris Tz. 25; BGH, Versäumnisurteil vom 08.02.2001, III ZR 268/00, juris Tz. 14; Ellenberger, a.a.O., Rdnr. 20).
  • OLG Koblenz, 29.07.2013 - 3 U 116/13

    Abrechnung nach Einheitspreisen oder zum Pauschalpreis: Wen trifft die

    Das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben bleibt nach allgemeiner Ansicht dann ohne Wirkung, wenn dieses inhaltlich so weit von dem Vorgesprochenen abweicht, dass der Absender vernünftigerweise mit dem Einverständnis nicht rechnen konnte (BGH, Urteil vom 30. Januar 1985 - VIII ZR 238/83 - BGHZ 93, 338 ff.; BGH, Urteil vom 31. Januar 1994 - II ZR 83/93 - NJW 1994, 1288; BGH, Urteil vom 8. Februar 2001 - III ZR 268/00 - NJW-RR 2001, 680; OLG Koblenz, Urteil vom 26. Juni 2006 - 12 U 685/05 - NJW-RR 2007, 813; OLG Köln, Urteil vom 26. November 2002 - 24 U 217/01 - OLGR Köln 2003, 200; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl. § 147 Rdn. 16).

    Die Beweislast dafür, dass der Inhalt des Schreibens so erheblich abweicht, dass ihm keine Bindungswirkung zukommt, obliegt dagegen dem Empfänger (BGH, Urteil vom 20. März 1974 - VIII ZR 234/72 - NJW 1974, 99; BGH, Urteil vom 27. September 1989 - VIII ZR 245/88 - NJW 1990, 386; BGH, Urteil vom 8. Februar 2001 - III ZR 268/00 - NJW-RR 2001, 680; OLG Köln, Urteil vom 26. November 2002 - 24 U 217/01 - OLGR Köln 2003, 200).

  • OLG Köln, 24.05.2004 - 3 U 161/04

    Kostentragung für einen Luftfrachttransport infolge von

    Zwar kommt eine Bindung nach den Regeln über das kaufmännische Bestätigungsschreiben dann nicht in Betracht, wenn sich dieses so weit vom wirklichen Verhandlungsergebnis entfernt, dass der Bestätigende redlicherweise nicht mit dem Einverständnis des anderen rechnen kann (BGH, Urt. v. 8.2.2001, NJW-RR 2001, 680, 681).

    Ihre diesbezügliche Behauptung, das Telefax vom 20.4.2001 gebe den Inhalt des Gesprächs vom 18.4.2001 falsch wieder, weiche also so erheblich von dem Vereinbarten ab, dass ihr Schweigen redlicherweise nicht als Zustimmung gewertet werden könne, hat die - insoweit wiederum beweispflichtige (vgl. BGH, Urt. v. 8.2.2001, NJW-RR 2001, 680, 681; OLG Köln, Urt. v. 16.10.2000, OLGR 2001, 129, 130) - Klägerin nach dem Ergebnis der landgerichtlichen Beweisaufnahme nicht beweisen können.

  • OLG Koblenz, 13.07.2006 - 5 U 1847/05

    Annahme eines Wandelungsbegehrens des Leasingnehmers durch den Verkäufer

    Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben setzt voraus, dass Vertragsverhandlungen vorangegangen waren (BGHZ 54, 236, 239 f.); das heißt, dass jedenfalls ein geschäftliches Gespräch über den schriftlich "bestätigten" Vorgang stattgefunden haben muss (BGHR HGB § 346 Bestätigungsschreiben 7).

    Es ist anerkannt, dass der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens nicht zu widersprechen braucht, wenn der Inhalt des Schreibens sich so erheblich von dem Verhandlungsergebnis entfernt, dass der Absender mit dem Einverständnis des Empfängers redlicherweise nicht rechnen konnte (vgl. BGHZ 40, 42, 44; 61, 282, 286; 93, 338, 343; 101, 357, 365; BGHR HGB § 346 Bestätigungsschreiben 4; BGH NJW-RR 2001, 680, 681).

  • OLG Koblenz, 23.07.2013 - 3 U 812/12

    Bauvertragsschluss: Konkludente Annahme eines abgeänderten Angebots

    Ein Schweigen des Empfängers auf ein abweichendes Angebot kann nicht als Annahme verstanden werden, wenn es sich der Art nach so weit von dem Inhalt der bisherigen Vertragsverhandlungen entfernt, dass der Bestätigende nach Treu und Glau ben vernünftigerweise selbst nicht (mehr) mit einem Einverständnis des Empfängers rechnen kann (BGH, Versäumnisurteil vom 08.02.2001 - III ZR 268/00 - NJW-RR 2001, 680, 681; Busche in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auf lage 2012, § 147 Rn. 18).
  • LG Koblenz, 08.06.2012 - 8 O 397/09

    Vereinbarung von Zahlungsbedingungen im Rahmen eines Werkvertrages

    Nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ist ein Schweigen des Empfängers auf ein abweichendes Angebot nicht als Annahme zu verstehen, wenn es sich der Art nach so weit von dem Inhalt der bisherigen Vertragsverhandlungen entfernt, dass der Bestätigende nach Treu und Glauben vernünftigerweise selbst nicht (mehr) mit einem Einverständnis des Empfängers rechnen kann (vergl. BGH NJW-RR 2001, 680, 681; Busche in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 147 Rn. 18).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 08.02.2001 - VII ZR 477/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,752
BGH, 08.02.2001 - VII ZR 477/00 (https://dejure.org/2001,752)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2001 - VII ZR 477/00 (https://dejure.org/2001,752)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2001 - VII ZR 477/00 (https://dejure.org/2001,752)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,752) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 146, 372
  • NJW 2001, 1581
  • ZIP 2001, 578
  • MDR 2001, 766
  • NZI 2001, 11
  • NZI 2001, 246
  • WM 2001, 751
  • JR 2001, 420
  • BauR 2001, 988
  • BGHReport 2001, 482
  • ZfBR 2001, 219 (Ls.)
  • ZfBR 2001, 317
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.07.1954 - III ZR 229/53

    Klagerücknahme nach Revision

    Auszug aus BGH, 08.02.2001 - VII ZR 477/00
    Der Bundesgerichtshof hat es deshalb für zulässig angesehen, daß der Kläger und Revisionsbeklagte die Klage durch seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten zurücknimmt (BGH, Beschluß vom 10. Juli 1954 - III ZR 229/53, BGHZ 14, 210, 211).

    Es wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Überspitzung (BGH, Beschluß vom 10. Juli 1954, aaO) des in § 78 ZPO normierten Anwaltszwangs, für die Wirksamkeit der Aufnahme gemäß § 250 ZPO im Stadium vor der Entscheidung über die Annahme der Revision die Prozeßerklärung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwaltes zu verlangen.

  • BGH, 24.05.2005 - IX ZR 123/04

    Begriff der Zahlungsunfähigkeit

    Auf die Merkmale der "Dauer" und der "Wesentlichkeit" hat der Gesetzgeber der Insolvenzordnung bei der Umschreibung der Zahlungsunfähigkeit verzichtet (vgl. Himmelsbach/Thonfeld NZI 2001, 11 f; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch 2. Aufl. § 6 Rn. 6).

    Zwar werden im Hinblick auf die Vorschrift des § 286 Abs. 3 BGB n.F. systematische Bedenken gegen eine derartige Verkürzung der Frist erhoben (Himmelsbach/Thonfeld NZI 2001, 11, 13 noch zu § 284 Abs. 3 BGB a.F.; dagegen Braun/Kind, aaO § 17 Rn. 16).

  • BGH, 17.12.2008 - XII ZB 125/06

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen einen fehlerhaft geschlossenen

    Eine wirksame Aufnahme setzt jedoch gemäß § 250 ZPO die amtswegige Zustellung des entsprechenden Schriftsatzes an den Gegner voraus (BGHZ 146, 372, 373 ; Senatsbeschluss vom 9. Dezember 1998 - XII ZB 148/98 - ZIP 1999, 75, 76; MünchKomm/Gehrlein ZPO 3. Aufl. § 251 Rdn. 10).
  • BGH, 31.03.2003 - II ZR 192/02

    Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes für einen anderen Rechtsanwalt

    1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und vor ihm schon des Reichsgerichts (vgl. RGZ 151, 82, 83; BGH, Beschl. v. 8. Februar 2001 - VII ZR 477/00, NJW 2001, 1581) muß die Berufungsbegründung als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen.
  • BGH, 02.11.2011 - X ZR 94/11

    Unterbrechung des Rechtsstreits durch den Tod des Klägers: Aufnahme durch einen

    Er muss dort Ausnahmen erleiden, wo prozessökonomische Erwägungen dies nahelegen und der mit der Bestimmung des § 78 ZPO verfolgte Zweck dadurch nicht in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2001  VII ZR 477/00, BGHZ 146, 372 = NJW 2001, 1581).
  • BGH, 18.11.2014 - II ZR 1/14

    Kostenantrag des Nebenintervenienten auf Seiten des Beklagten nach Klagerücknahme

    Er muss dort Ausnahmen erleiden, wo prozessökonomische Erwägungen dies nahelegen und der mit der Bestimmung des § 78 ZPO verfolgte Zweck dadurch nicht in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2001 - VII ZR 477/00, BGHZ 146, 372, 373; Beschluss vom 2. November 2011 - X ZR 94/11, NJW-RR 2012, 8 Rn. 4; Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14, WM 2014, 1553 Rn. 5).

    Es sei deshalb kein zwingender Grund dafür ersichtlich, die Befugnis des beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalts zur Klagerücknahme, die er kraft der ihm gemäß § 81 ZPO zustehenden Vollmacht bis zur Einlegung der Revision erklären könne, mit dem Augenblick enden zu lassen, in dem die beklagte Gegenpartei Revision eingelegt habe (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1954 - III ZR 229/53, BGHZ 14, 210, 211; Beschluss vom 8. Dezember 1977 - VII ZR 226/77, NJW 1978, 1262; Beschluss vom 8. Februar 2001 - VII ZR 477/00, BGHZ 146, 372, 373; Beschluss vom 8. Juli 2013 - VII ZB 35/12, juris Rn. 1 für das Rechtsbeschwerdeverfahren; Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14, WM 2014, 1553 Rn. 5).

    Auch in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht der Umstand, dass die nicht durch einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof vorgenommene Prozesshandlung letztlich zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs führt, der Zulässigkeit der Prozesshandlung nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2001 - VII ZR 477/00, BGHZ 146, 372 [Aufnahme eines unterbrochenen Revisionsverfahrens vor Entscheidung über die Annahme]; Beschluss vom 2. November 2011 - X ZR 94/11, NJW-RR 2012, 8 Rn. 4 [Aufnahme eines unterbrochenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens]; Urteil vom 6. Mai 2014 - X ZR 11/14, WM 2014, 1553 [Anerkenntnis]).

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZB 242/03

    Postulationsfähigkeit des Bezirksrevisors im Rechtsbeschwerdeverfahren

    Es wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Überspitzung des in § 78 ZPO normierten Anwaltszwangs, für die allgemein gegen eine zu großzügige Bewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtete und damit der Kostenentlastung der Staatskasse dienende Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors die Vertretung durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu verlangen (vgl. zur Aufnahme eines durch Insolvenz unterbrochenen Rechtsstreits BGHZ 146, 372, 374; vgl. auch Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 78 Rdn. 32).
  • BGH, 06.05.2014 - X ZR 11/14

    Anerkenntnis in der Revisionsinstanz durch den zweitinstanzlichen

    Ebenso hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Aufnahme eines beim Bundesgerichtshof durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder durch Tod einer Partei unterbrochenen Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Revisionsbeklagten wirksam erklärt werden könne, da hierdurch lediglich der vor der Unterbrechung bestehende Verfahrensstand hergestellt werde und daher der Revisionsbeklagte, ohne Rechtsnachteile zu erleiden, mit der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts bis zur Entscheidung über die Zulassung der Revision zuwarten könne (BGH, Beschluss vom 2. November 2011 - X ZR 94/11, NJW-RR 2012, 8; entsprechend zum früheren Verfahren über die Annahme der Revision: Beschluss vom 8. Februar 2001 - VII ZR 477/00, BGHZ 146, 372, 373 = NJW 2001, 1581).
  • BGH, 15.06.2004 - VI ZB 9/04

    Rechtsfolgen fehlender Unterzeichnung der Berufungsbegründung

    Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach Rechtsmittelbegründungsschriften als bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozeß grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein müssen (§§ 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, daß der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 46/03 - BGH-Report 2004, 406 f.; BGHZ 37, 156 ff.; 97, 251 ff.; 146, 372 ff.; BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02 - NJW 2003, 2028 f.).
  • BGH, 25.01.2022 - V ZR 72/21

    Wirksamkeit einer durch den Prozessgegner erklärten Aufnahmeerklärung bei

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist aber im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde für die Aufnahme durch den Beschwerdegegner anerkannt; dieser kann nämlich, ohne Rechtsnachteile zu erleiden, von der Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts absehen und die Entscheidung über die Zulassung der Revision abwarten (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2001 - VII ZR 477/00, BGHZ 146, 372 ff. zu § 554b ZPO aF; Beschluss vom 2. November 2011 - X ZR 94/11, NJW-RR 2012, 8 Rn. 4 für die Aufnahme durch einzelne Miterben).
  • BGH, 23.11.2004 - XI ZB 4/04

    Übermittlung der Berufungsbegründung per Telefax; Folgen eines Papierstaus im

    Bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozeß müssen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, daß der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernimmt (BGHZ 37, 156, 157; 97, 251, 253; 146, 372, 373; BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; BGH, Beschluß vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04, NJW-RR 2004, 1364).
  • BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 8.15

    Abwägung; Antrag; Aufgabenwahrnehmung; Befähigung; Beginn; Begründung;

  • BVerwG, 25.10.2016 - 5 P 7.15

    Antrag; Aufgabenkreis; Aufgabenwahrnehmung; Aufklärungsrüge; Befähigung; Beginn;

  • LAG Brandenburg, 29.07.2005 - 5 Sa 107/05

    Teilunwirksamkeit arbeitsvertraglicher Ausschlussfristenklausel

  • BGH, 19.09.2002 - V ZR 179/02

    Aufnahme eines durch Insolvenz unterbrochenen Revisionsverfahrens

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BGH, 08.02.2001 - IX ZR 394/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,5255
BGH, 08.02.2001 - IX ZR 394/99 (https://dejure.org/2001,5255)
BGH, Entscheidung vom 08.02.2001 - IX ZR 394/99 (https://dejure.org/2001,5255)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 2001 - IX ZR 394/99 (https://dejure.org/2001,5255)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,5255) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

Papierfundstellen

  • BGHReport 2001, 482
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.05.1999 - IX ZR 298/97

    Belehrungspflicht des Steuerberaters über die Frist zur Anfechtung eines

    Auszug aus BGH, 08.02.2001 - IX ZR 394/99
    In einer Berufungsbegründung muß gemäß § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO im einzelnen dargelegt werden, in welchen Punkten und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird (BGH, Urt. v . 11. Mai 1999 - IX ZR 298/97, WM 1999, 1342, 1343 m.w.N.).
  • BGH, 25.01.1990 - IX ZB 89/89

    Umfang der Rechtsmittelbegründung bei mehreren voneinander unabhängigen,

    Auszug aus BGH, 08.02.2001 - IX ZR 394/99
    Bei einem teilbaren Streitgegenstand muß sich die Berufungsbegründung auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich deren eine Abänderung beantragt wird (BGH, Beschl. v. 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89, WM 1990, 1091, 1092).
  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 228/05

    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei Klageabweisung im

    Auch wenn sich der Rechtsmittelführer nicht mit allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten in seiner Berufungsbegründung auseinandersetzen muss, genügt es nicht, um das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen, wenn er sich nur mit einem Berufungsgrund befasst, der nicht den ganzen Streitstoff betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89 - NJW 1990, 1184 und Urteil vom 8. Februar 2001 - IX ZR 394/99 - BGH-Report 2001, 482).
  • OLG Brandenburg, 08.11.2017 - 4 U 206/16

    Haftung bei fehlerhafter Kapitalanlageberatung: Schadensersatzanspruch bei

    Nach einer Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen kann die geschädigte Vertragspartei grundsätzlich nur Ersatz des Vertrauensschadens verlangen (BGH, Urteil vom 19.05.2006 - V ZR 264/05 - Rdnr. 22; BGH Urteil vom 6.06.2000 - IX ZR 394/99).
  • OLG Koblenz, 31.05.2011 - 5 U 365/11

    Ausreichen des lediglichen Angreifens des nach Auffassung des Erstgerichts

    Auch wenn sich der Rechtsmittelführer nicht mit allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten in seiner Berufungsbegründung auseinandersetzen muss, genügt es nicht, um das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen, wenn er sich nur mit einem Berufungsgrund befasst, der nicht den ganzen Streitstoff betrifft (vgl. BGH in NJW 1990, 1184 und in BGH-Report 2001, 482).
  • LG München I, 01.08.2008 - 32 O 17561/07
    Der BGH habe bereits im Verfahren IX ZR 394/99 vom 19.12.2000 entschieden, dass eine Bank, die mit dem Depotverwalter eines Kunden eine Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und Depotgebühren geschlossen habe, verpflichtet sei, dies offenzulegen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht