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   BGH, 23.08.2000 - 2 StR 281/00   

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https://dejure.org/2000,5504
BGH, 23.08.2000 - 2 StR 281/00 (https://dejure.org/2000,5504)
BGH, Entscheidung vom 23.08.2000 - 2 StR 281/00 (https://dejure.org/2000,5504)
BGH, Entscheidung vom 23. August 2000 - 2 StR 281/00 (https://dejure.org/2000,5504)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Schuldfähigkeit - Sachverständiger - Gutachten - Alkoholkonsum - Sinnkontinuität - Steuerungsfähigkeit - Tötungsvorsatz - Nothilfe - Totschlag - Minder schwerer Fall

  • Judicialis

    StPO § 349 Abs. 4; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StGB § 213; ; StGB § 64

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 20, § 21
    Zusammentreffen von Alkohol, Heroin und Amphetamin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 14
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 12.03.2013 - 4 StR 42/13

    Gefährliche Körperverletzung (das Leben gefährdende Behandlung: Grad der

    Haben bei der Tat mehrere Faktoren zusammengewirkt und kommen daher mehrere Eingangsmerkmale gleichzeitig in Betracht, so dürfen diese nicht isoliert abgehandelt werden; erforderlich ist in solchen Fällen vielmehr eine umfassende Gesamtbetrachtung (BGH, Beschluss vom 23. August 2000 - 2 StR 281/00, BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 14; Beschluss vom 3. September 2004 - 1 StR 359/04, NStZ-RR 2004, 360).
  • BGH, 30.09.2021 - 5 StR 325/21

    Tötung einer 15jährigen Berliner Schülerin an der Rummelsburger Bucht muss

    Haben - wie hier - bei der Tat mehrere Faktoren zusammengewirkt und kommen daher mehrere Eingangsmerkmale des § 20 StGB gleichzeitig in Betracht, so dürfen diese nicht isoliert abgehandelt werden; erforderlich ist in solchen Fällen vielmehr eine umfassende Gesamtbetrachtung (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2019 - 2 StR 382/18, NStZ-RR 2019, 170; Beschlüsse vom 3. September 2004 - 1 StR 359/04, NStZ-RR 2004, 360; vom 23. August 2000 - 2 StR 281/00, BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 14).
  • BGH, 08.10.2020 - 4 StR 636/19

    Grundsätze der Strafzumessung (keine Berücksichtigung der Art der Tatausführung

    Dieser muss bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB vorliegen, im Rahmen einer eigenen Gesamtwürdigung alle wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, beurteilen und gegeneinander abwägen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2012 - 1 StR 59/12, BGHSt 57, 247, 252; vom 23. August 2000 - 2 StR 281/00, BGHR § 21 StGB Ursachen, mehrere 14; jeweils mwN).
  • BGH, 27.03.2019 - 2 StR 382/18

    Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen (mehrstufige Prüfung; Feststellung

    Haben - wie hier - bei der Tat mehrere Faktoren zusammengewirkt und kommen daher mehrere Eingangsmerkmale gleichzeitig in Betracht, so dürfen diese nicht isoliert abgehandelt werden; erforderlich ist in solchen Fällen vielmehr eine umfassende Gesamtbetrachtung (Senat, Beschluss vom 23. August 2000 - 2 StR 281/00, BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 14; BGH, Beschluss vom 3. September 2004 - 1 StR 359/04, NStZ-RR 2004, 360; BeckOK-StGB/Eschelbach, § 20 Rn. 13 mwN).
  • OLG Karlsruhe, 23.03.2004 - 1 Ss 91/03

    Strafverfahren: Beweisantrag auf Einholung eines weiteren

    So ist der Umstand, dass der Angeklagte sich an die Tathandlungen noch erinnern konnte, für die hier maßgebliche Frage eines etwaigen vollständigen Ausschlusses seiner Steuerungsfähigkeit nur beschränkt aussagekräftig, denn der Umstand, dass ein Täter sich an ein Geschehen noch teilweise erinnern kann, besagt nicht zwingend, dass er seine damaligen Handlungen noch zureichend beherrschen konnte (BGH DAR 2000, 193; StV 1994, 13 f.;1996, 204; 1997, 349; BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 14).
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