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   BGH, 22.06.1990 - 3 StR 471/89   

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https://dejure.org/1990,2782
BGH, 22.06.1990 - 3 StR 471/89 (https://dejure.org/1990,2782)
BGH, Entscheidung vom 22.06.1990 - 3 StR 471/89 (https://dejure.org/1990,2782)
BGH, Entscheidung vom 22. Juni 1990 - 3 StR 471/89 (https://dejure.org/1990,2782)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Definition des Begriffs "Grober Eigennutz" - Indizielle Wirkung einer Steuerhinterziehung großen Ausmaßes für die Annahme eines grob eigennützigen Verhaltens des Täters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Eigennutz 3
  • NStZ 1990, 497
  • StV 1991, 21
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 28.02.1984 - 1 StR 870/83

    Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung - Antrag der Staatsanwaltschaft, eine

    Auszug aus BGH, 22.06.1990 - 3 StR 471/89
    Diese Umstände müssen im Zusammenhang gesehen und daraufhin überprüft werden, ob sie den Schluß auf groben Eigennutz des Täters rechtfertigen (BGH wistra 1984, 147; BGH NJW 1985, 208; Kühn/Kutter/Hofmann AO 15. Aufl. § 370 Anm. 12 b; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rdn. 330; Koch AO 3. Aufl. § 370 Rdn. 59).
  • BGH, 18.07.1984 - 2 StR 237/84

    Tateinheit bei der Hinterziehung mehrerer Steuerarten - Voraussetzungen für die

    Auszug aus BGH, 22.06.1990 - 3 StR 471/89
    Dabei muß das Gewinnstreben des Angeklagten das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen (BGH wistra 1984, 227 und wistra 1985, 228; BGH NStZ 1985, 459; Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO § 370 Rdn, 156; Klein/Orlopp AO 4. Aufl. § 370 Anm. 15 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 01.08.1984 - 2 StR 220/84

    Vorführung des Geschlechtsverkehrs und anderer sexueller Handlungen auf einer

    Auszug aus BGH, 22.06.1990 - 3 StR 471/89
    Diese Umstände müssen im Zusammenhang gesehen und daraufhin überprüft werden, ob sie den Schluß auf groben Eigennutz des Täters rechtfertigen (BGH wistra 1984, 147; BGH NJW 1985, 208; Kühn/Kutter/Hofmann AO 15. Aufl. § 370 Anm. 12 b; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rdn. 330; Koch AO 3. Aufl. § 370 Rdn. 59).
  • BGH, 13.06.1985 - 4 StR 219/85

    Hinterziehung von Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer -

    Auszug aus BGH, 22.06.1990 - 3 StR 471/89
    Dabei muß das Gewinnstreben des Angeklagten das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen (BGH wistra 1984, 227 und wistra 1985, 228; BGH NStZ 1985, 459; Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO § 370 Rdn, 156; Klein/Orlopp AO 4. Aufl. § 370 Anm. 15 jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 13.06.2013 - 1 StR 226/13

    Steuerhinterziehung (Schenkungsteuer); Verlängerung der Verjährungsfrist gemäß §

    Diese Umstände müssen im Zusammenhang gesehen und daraufhin überprüft werden, ob sie den Schluss auf groben Eigennutz des Täters rechtfertigen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 1990 - 3 StR 471/89, BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Eigennutz 3 mwN).

    Denn der Umfang der verkürzten Steuern lässt je nach den Umständen des Einzelfalls Rückschlüsse auf das Maß des Gewinnstrebens des Täters zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 1990 - 3 StR 471/89, BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Eigennutz 3, und vom 13. Januar 1993 - 5 StR 466/92, wistra 1993, 109).

  • BGH, 23.01.1991 - 3 StR 365/90

    Befangenheit durch Urteilsabsprache

    Vielmehr muß der Täter sich bei seinem Verhalten von dem Streben nach eigenem Vorteil in besonders anstößigem Maße leiten lassen; sein Gewinnstreben muß das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen (BGHR AO § 370 III 1 Eigennutz 3).
  • LG Oldenburg, 17.10.2017 - 2 KLs 86/12

    Ex-Wiesenhof-Manager freigesprochen

    Dabei muss ­ nach einem im Bereich der Steuerhinterziehung von der Rechtsprechung (zu § 370 Abs. 3 S. 2. Nr. 1 AO a. F.) entwickelten Maßstab ­ das Gewinnstreben des Täters das bei jedem Steuerstraftäter vorhandene Gewinnstreben deutlich übersteigen, wobei die vom Täter gezogenen Vorteile, die Art, Häufigkeit und Intensität der Tatbegehung und der Verwendungszweck der erlangten Vorteile von Bedeutung sind (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 1990 - 3 StR 471/89, BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Eigennutz 3; Beschluss vom 13. Juni 2013 ­ 1 StR 226/13 ­, juris, Rn. 13, jeweils m. w. N.).
  • BGH, 30.06.2016 - 1 StR 99/16

    Tatzeitprinzip (Anwendbarkeit des Regelbeispiels einer alten Fassung);

    Diese Umstände müssen im Zusammenhang gesehen und daraufhin überprüft werden, ob sie den Schluss auf groben Eigennutz des Täters rechtfertigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 1990 - 3 StR 471/89, BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Eigennutz 3 und vom 13. Juni 2013 - 1 StR 226/13, BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Eigennutz 5).
  • LG Köln, 13.05.2004 - 107-3/04
    Zu berücksichtigen sind jedoch auch vorliegende Milderungsgründe wie ein rückhaltloses Geständnis und ein Bemühen des Täters um Schadenswiedergutmachung (vgl. BGH, Entscheidung vom 22.06.1990, 3 StR 471/89, NStZ 1990, 497).
  • BGH, 13.01.1993 - 5 StR 466/92

    Zulässigkeit einer ergebnishaften Mitteilung von durch Schwarzarbeit erworbenen

    Das Vorliegen eines besonders schweren Falles im Sinne von § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO ist vielmehr in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilen, wobei dem Umfang der Steuerverkürzung je nach den Umständen des Einzelfalls indizielle Bedeutung für die grobe Eigennützigkeit zukommen kann (vgl. BGHR AO § 370 Abs. 3 Nr. 1 Eigennutz 3).
  • BGH, 23.03.1994 - 5 StR 38/94

    Umsatzsteuerpflicht der Vermietung von Werbeflächen - Voraussetzungen der

    Vorsorglich weist der Senat für die neue Hauptverhandlung darauf hin, daß für die Annahme eines Regelbeispiels nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO beide Merkmale - großes Ausmaß und grober Eigennutz - gleichzeitig gegeben sein müssen (vgl. BGHR AO § 370 III Nr. 1 Eigennutz 3 m.w.N.; Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 370 AO Rdnr. 330).
  • LG Bonn, 01.10.2002 - 27 V 3/02
    Auch erhebliche Strafmilderungsgründe wie ein rückhaltloses Geständnis können gegen die Annahme eines besonders schweren Falls sprechen (BGH, Beschl. v. 22.06.1990, BGHR, AO § 370 Abs. 3 Nr. 1, Eigennutz 3).
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