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   BGH, 27.04.1989 - III ZR 193/88   

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https://dejure.org/1989,7642
BGH, 27.04.1989 - III ZR 193/88 (https://dejure.org/1989,7642)
BGH, Entscheidung vom 27.04.1989 - III ZR 193/88 (https://dejure.org/1989,7642)
BGH, Entscheidung vom 27. April 1989 - III ZR 193/88 (https://dejure.org/1989,7642)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inhalt und Umfang von Verkehrssicherungspflichten nach dem Zweck der jeweiligen Verkehrseinrichtung - Voraussetzungen für die Begründung von Verkehrssicherungspflichten wegen Straßenzuständen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 23
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.03.1987 - III ZR 14/86

    Verkehrssicherungs- und Räumpflicht des Trägers der Straßenbaulast bei

    Auszug aus BGH, 27.04.1989 - III ZR 193/88
    Diese Vorschrift enthält lediglich eine Empfehlung an den Träger der Straßenbaulast (Senatsurteil vom 11. Dezember 1972 - III ZR 129/70 - VersR 1973, 249; Senatsbeschluß vom 26. März 1987 - III ZR 14/86 - VersR 1987, 934, 935); kommt dieser der Empfehlung nicht nach, so läßt sich daraus eine Schadensersatzpflicht gegenüber Dritten nicht herleiten.

    Aus der Tatsache, daß der Beklagte nach dem Unfall nicht nur die Fahr- und Parkflächen des Rastplatzes, sondern auch die Gehwege geräumt hat, können Rückschlüsse auf eine Streupflicht ebenfalls nicht gezogen werden (Senatsbeschluß vom 26. März 1987 aaO).

  • BGH, 14.02.1966 - III ZR 126/64

    Schadensersatzforderung wegen Unterhaltseinbußen - Anforderungen an einen

    Auszug aus BGH, 27.04.1989 - III ZR 193/88
    Mit dem Umfang der Verkehrssicherungspflicht auf einem Autobahnparkplatz hat der Senat sich bereits in seinem Urteil vom 14. Februar 1966 - III ZR 126/64 - BGHWarn 1966 Nr. 45 = VersR 1966, 562 - befaßt.
  • BGH, 11.12.1972 - III ZR 129/70

    Beweislast - Beweislast eines Geschädigten - Darlegungspflicht - Straßenglätte -

    Auszug aus BGH, 27.04.1989 - III ZR 193/88
    Diese Vorschrift enthält lediglich eine Empfehlung an den Träger der Straßenbaulast (Senatsurteil vom 11. Dezember 1972 - III ZR 129/70 - VersR 1973, 249; Senatsbeschluß vom 26. März 1987 - III ZR 14/86 - VersR 1987, 934, 935); kommt dieser der Empfehlung nicht nach, so läßt sich daraus eine Schadensersatzpflicht gegenüber Dritten nicht herleiten.
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BGH, 27.04.1989 - III ZR 193/88
    Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
  • BGH, 24.07.2014 - III ZR 550/13

    Ausgestaltung der Begrenzung einer Parkfläche

    Der Träger der Verkehrssicherungspflicht ist deshalb gehalten, die Gefahren auszuräumen, die der Zustand oder die konkrete Besonderheit des Parkplatzes bei seiner Benutzung für den Verkehrsteilnehmer in sich bergen, die dieser nicht ohne weiteres erkennen kann und auf die er sich nicht ohne weiteres einzustellen und einzurichten vermag (Senat, Urteil vom 14. Februar 1966 - III ZR 126/64, VersR 1966, 562, sowie Beschluss vom 27. April 1989 - III ZR 193/88, BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 23).
  • OLG Jena, 01.03.2006 - 4 U 719/04

    Zur Verkehrssicherungspflicht auf öffentlichen Parkplätzen

    Sie umfasst dabei, wie die gesamte Fahrbahn, auch den gesamten Parkplatz bis zu der Stelle, die dem Verkehrsteilnehmer als Grenze äußerlich erkennbar ist (BGH, Beschluss vom 27.04.1989, Az: III ZR 193/88 = BGHR BGB § 823 Abs. 1 Verkehrssicherungspflicht 23; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.05.1971, Az: 10 U 217/70 = VersR 1973, 355); für gebührenpflichtige Parkplätze gilt kein anderer Maßstab (OLG Jena, Urteil vom 28.11.2000, Az: 3 U 181/00 = DAR 2001, 80-81).
  • OLG Stuttgart, 18.12.2013 - 4 U 188/13

    Amtshaftung in Baden-Württemberg: Beschädigung eines Kraftfahrzeugs durch

    Dies ist auch in Rechtsprechung und Literatur zur (Straßen)Verkehrssicherungspflicht seit jeher anerkannt (siehe nur BGH VersR 1966, 562 = MDR 1966, 661, Rn. 26 in Juris; BGH, Beschluss vom 27.04.1989, III ZR 193/88, Rn. 5; OLG Düsseldorf, VersR 1997, 463; Staudinger-Hager, BGB, Neubearbeitung 2009, § 823 E Rn. 91).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst die Sicherungspflicht zwar den gesamten Parkplatz, aber nur bis zu der Stelle, die für den Verkehrsteilnehmer als Grenze äußerlich erkennbar ist (BGH VersR 1966, 562 Rn. 26 in Juris; BGH, Beschluss vom 27.04.1989, III ZR 193/88, Rn. 5 in Juris).

  • OLG Nürnberg, 11.02.2013 - 4 U 2428/12

    Haftung eines bayrischen Landkreises wegen Verkehrssicherheitspflichtverletzung:

    Eine Streupflicht besteht grundsätzlich nur dann, wenn es sich einerseits um einen belebten Parkplatz handelt und wenn andererseits die Wagenbenutzer diese Teile nicht nur mit wenigen Schritten betreten müssen (vgl. BGH Urteil vom 22.11.1965, NJW 1966, 202; bestätigt durch Beschl. v. 21.05.1982, VersR 1983, 162; BGH, Beschl. v. 27.04.1989, BeckRS 1989, 31069113;OLG Koblenz, Beschl. v. 10.01.2012, MDR 2012, 521).
  • OLG Brandenburg, 08.01.2007 - 2 U 6/06

    Amtshaftung wegen Verkehrssicherungspflichtsverletzung: Umfang der Räum- und

    Insoweit gilt das, was die Rechtsprechung für sonstige öffentliche Plätze ausgesprochen hat: Der Pflichtige braucht große Plätze, die nicht im Zuge von Straßen liegen, keinesfalls für Fußgänger völlig zu bestreuen; er muss sie dort bestreuen, wo der Verkehr ein sicheres Betreten des Platzes verlangt, wobei es genügt, dass er eine sichere Verbindung schafft, falls sie den Verkehr tragen kann und die Verkehrsteilnehmer nicht zu übermäßigen Umwegen nötigt (BGH NJW 1966, 202/203; BGH, Beschluss vom 27. April 1989, Az. III ZR 193/88 - zitiert nach juris).
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