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   BGH, 16.04.2002 - VI ZR 227/01   

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BGH, 16.04.2002 - VI ZR 227/01 (https://dejure.org/2002,1116)
BGH, Entscheidung vom 16.04.2002 - VI ZR 227/01 (https://dejure.org/2002,1116)
BGH, Entscheidung vom 16. April 2002 - VI ZR 227/01 (https://dejure.org/2002,1116)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Prof. Dr. Lorenz

    "Ich bring' Dich um, du S ...": Haftungsbegründende Kausalität (Äquivalenz, Adäquanz) bei selbstschädigendem Verhalten des Verletzten (psychisch vermittelte Kausalität - "Herausforderungsfälle" - )

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftungsrechtlicher Zurechnungszusammenhang - Selbstschädigendes Verhalten - Verletzter - Körperverletzung - Fenstersprung

  • Judicialis

    BGB § 249 Ba

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 249
    Zurechnung bei Flucht des Verletzten vor einem gewaltbereiten Eindringling in eine Wohnung durch einen Sprung aus dem Fenster

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 249
    Zurechnung selbstschädigenden Verhaltens des Verletzten

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Deliktsrecht - selbstschädigendes Verhalten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Deliktsrecht, Schadensrecht, Zurechnungszusammenhang bei selbstschädigendem Verhalten des Verletzten

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2232
  • MDR 2002, 1009
  • BGHR BGB § 823 Abs. 1 Zurechnungszusammenhang 5
  • FamRZ 2002, 947
  • VersR 2002, 773
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 04.05.1993 - VI ZR 283/92

    Ansprüche bei selbstgefährdendem Verhalten nach "Herausforderung"

    Auszug aus BGH, 16.04.2002 - VI ZR 227/01
    Sie sind vielmehr Ausdruck eines auf rechtlichen Wertungen beruhenden Zurechnungsverständnisses, das allgemein gilt, wie der Senat bereits dargelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 1993 - VI ZR 283/92 - VersR 1993, 843, 844).

    Der erkennende Senat hat deshalb auch in anderen Fallkonstellationen die Schadenszurechnung nach diesen Kriterien bestimmt (vgl. Senatsurteile BGHZ 101, 215, 220 ff.; vom 21. Februar 1978 - VI ZR 8/77 - VersR 1978, 540, 541; vom 4. November 1980 - VI ZR 231/79 - VersR 1981, 192, 193; vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78 - VersR 1981, 260, 261; vom 4. Mai 1993 - VI ZR 283/92 - aaO).

  • BGH, 10.12.1996 - VI ZR 14/96

    Zurechnungszusammenhang zwischen der Beschädigung eines Fahrzeugs und dem

    Auszug aus BGH, 16.04.2002 - VI ZR 227/01
    Bestand nämlich für die Handlung des Geschädigten ein rechtfertigender Anlaß oder wurde sie durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert, so bleibt der Zurechnungszusammenhang mit dem Verhalten des Schädigers bestehen, weil sich die Reaktion dann nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen erweist (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 14/96 - VersR 1997, 458, 459 m.w.N.).

    Das Verhalten des Klägers war bei der hier vom Beklagten gezeigten Gewaltbereitschaft nach allem der vom Beklagten geschaffenen Gefahrenlage nicht soweit entrückt und so tief in den Bereich des allgemeinen Lebensrisikos des Klägers hineinverlagert, daß der Beklagte dafür gerechterweise nicht mehr haftbar zu machen wäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 25, 29 ff.; vom 17. September 1991 - VI ZR 2/91 - VersR 1991, 1293, 1294; vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 14/96 - aaO 459).

  • BGH, 13.07.1971 - VI ZR 125/70

    Bahnhofstreppe - § 823 BGB, Herausforderung, gesteigertes Verfolgungsrisiko,

    Auszug aus BGH, 16.04.2002 - VI ZR 227/01
    Das Verhalten des Klägers war bei der hier vom Beklagten gezeigten Gewaltbereitschaft nach allem der vom Beklagten geschaffenen Gefahrenlage nicht soweit entrückt und so tief in den Bereich des allgemeinen Lebensrisikos des Klägers hineinverlagert, daß der Beklagte dafür gerechterweise nicht mehr haftbar zu machen wäre (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 25, 29 ff.; vom 17. September 1991 - VI ZR 2/91 - VersR 1991, 1293, 1294; vom 10. Dezember 1996 - VI ZR 14/96 - aaO 459).

    Ausreichend ist vielmehr, daß der Schädiger voraussehen kann, es könne aufgrund seines Verhaltens irgendwie eine Person körperlich zu Schaden kommen; nicht erforderlich ist, daß der Schädiger die konkrete Schädigung des tatsächlich Verletzten vorhersehen konnte (vgl. Senatsurteile BGHZ 57, 25, 33; 59, 30, 39; 75, 328, 329 f.).

  • BGH, 12.03.1996 - VI ZR 12/95

    Haftung des Flüchtenden für Verfolgungsschäden; Mitverschulden des Verfolgers

    Auszug aus BGH, 16.04.2002 - VI ZR 227/01
    Eine auf solcher Grundlage beruhende deliktische Haftung hat der Senat besonders in Fällen bejaht, in denen sich jemand der (vorläufigen) Festnahme durch Polizeibeamte oder andere dazu befugte Personen durch die Flucht zu entziehen versucht und diese Personen dadurch in vorwerfbarer Weise zu einer sie selbst gefährdenden Verfolgung herausgefordert hat, wobei sie dann infolge der gesteigerten Gefahrenlage einen Schaden erlitten haben (vgl. Senatsurteil BGHZ 132, 164, 166 m.w.N.).

    Das Berufungsgericht wird vielmehr unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsgrundsätze die beiderseitigen Verursachungsbeiträge und ein eventuelles Mitverschulden des Klägers neu zu gewichten haben (vgl. BGHZ 132, 164, 172 ff.; OLG Köln NJW 1982, 2260, 2261).

  • BGH, 21.02.1978 - VI ZR 8/77

    Schadenszurechnung bei Notarhaftung

    Auszug aus BGH, 16.04.2002 - VI ZR 227/01
    Der erkennende Senat hat deshalb auch in anderen Fallkonstellationen die Schadenszurechnung nach diesen Kriterien bestimmt (vgl. Senatsurteile BGHZ 101, 215, 220 ff.; vom 21. Februar 1978 - VI ZR 8/77 - VersR 1978, 540, 541; vom 4. November 1980 - VI ZR 231/79 - VersR 1981, 192, 193; vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78 - VersR 1981, 260, 261; vom 4. Mai 1993 - VI ZR 283/92 - aaO).

    Dabei setzt der Begriff der Herausforderung voraus, daß der Schädiger durch ein vorwerfbares Tun bei dem Geschädigten eine mindestens im Ansatz billigenswerte Motivation zu dem selbstgefährdenden Verhalten gesetzt hat, die etwa auf Pflichterfüllung, Nothilfe oder Abwehr beruhen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 101, 215, 220 f. und vom 21. Februar 1978 - VI ZR 8/77 - aaO 541).

  • BGH, 30.06.1987 - VI ZR 257/86

    Haftung des Arztes für Entfernung der einzigen Niere eines Kindes;

    Auszug aus BGH, 16.04.2002 - VI ZR 227/01
    Der erkennende Senat hat deshalb auch in anderen Fallkonstellationen die Schadenszurechnung nach diesen Kriterien bestimmt (vgl. Senatsurteile BGHZ 101, 215, 220 ff.; vom 21. Februar 1978 - VI ZR 8/77 - VersR 1978, 540, 541; vom 4. November 1980 - VI ZR 231/79 - VersR 1981, 192, 193; vom 2. Dezember 1980 - VI ZR 265/78 - VersR 1981, 260, 261; vom 4. Mai 1993 - VI ZR 283/92 - aaO).

    Dabei setzt der Begriff der Herausforderung voraus, daß der Schädiger durch ein vorwerfbares Tun bei dem Geschädigten eine mindestens im Ansatz billigenswerte Motivation zu dem selbstgefährdenden Verhalten gesetzt hat, die etwa auf Pflichterfüllung, Nothilfe oder Abwehr beruhen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 101, 215, 220 f. und vom 21. Februar 1978 - VI ZR 8/77 - aaO 541).

  • BGH, 09.10.1997 - III ZR 4/97

    Drittbezogenheit der Amtspflichten eines Versorgungsträgers im Verfahren zum

    Auszug aus BGH, 16.04.2002 - VI ZR 227/01
    Nach ständiger Rechtsprechung muß deshalb das zum Schaden führende Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet sein, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (vgl. BGHZ 137, 11, 19; BGH, Urteil vom 14. November 2000 - X ZR 203/98 - VersR 2001, 1388, 1389; vom 23. September 1998 - IV ZR 1/98 - VersR 1998, 1410, 1411).
  • OLG Köln, 28.04.1982 - 2 U 119/81

    Zuzurechnender Haftungszusammenhang im Falle des furchtbedingten Springens aus

    Auszug aus BGH, 16.04.2002 - VI ZR 227/01
    Das Berufungsgericht wird vielmehr unter Berücksichtigung der dargestellten Rechtsgrundsätze die beiderseitigen Verursachungsbeiträge und ein eventuelles Mitverschulden des Klägers neu zu gewichten haben (vgl. BGHZ 132, 164, 172 ff.; OLG Köln NJW 1982, 2260, 2261).
  • BGH, 14.11.2000 - X ZR 203/98

    Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter bei fehlerhaftem

    Auszug aus BGH, 16.04.2002 - VI ZR 227/01
    Nach ständiger Rechtsprechung muß deshalb das zum Schaden führende Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet sein, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (vgl. BGHZ 137, 11, 19; BGH, Urteil vom 14. November 2000 - X ZR 203/98 - VersR 2001, 1388, 1389; vom 23. September 1998 - IV ZR 1/98 - VersR 1998, 1410, 1411).
  • BGH, 23.09.1998 - IV ZR 1/98

    Umfang des Risikoausschlusses wegen Straftaten in der Unfallversicherung

    Auszug aus BGH, 16.04.2002 - VI ZR 227/01
    Nach ständiger Rechtsprechung muß deshalb das zum Schaden führende Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet sein, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (vgl. BGHZ 137, 11, 19; BGH, Urteil vom 14. November 2000 - X ZR 203/98 - VersR 2001, 1388, 1389; vom 23. September 1998 - IV ZR 1/98 - VersR 1998, 1410, 1411).
  • BGH, 24.10.1985 - IX ZR 91/84

    Ausstellung einer Fälligkeitsbestätigung durch den Notar; Haftung des Notars

  • BGH, 04.11.1980 - VI ZR 231/79

    Haftung - Beweislast - Herausgefordert - Sorgfaltspflicht - Betrunkener

  • BGH, 20.11.1979 - VI ZR 238/78

    Haareziehen - Schulunfall, i.Sv. § 640 Abs. 1 RVO (§ 110 Abs. 1 SGB VII aF)

  • BGH, 30.05.1972 - VI ZR 6/71

    Haftung für die Verhinderung der Auslieferung einer Zeitung durch Teilnehmer

  • BGH, 04.07.1994 - II ZR 126/93

    Umfang des Schadensersatzes wegen rechtswidrigem Ausschluß aus der

  • BGH, 17.09.1991 - VI ZR 2/91

    Haftungsrechtlicher Zusammenhang eines erneuten Berufswechsels

  • BGH, 02.12.1980 - VI ZR 265/78

    Berufung auf das Haftungsprivileg gegenüber Schadensersatzansprüchen des

  • OLG Karlsruhe, 05.11.2021 - 10 U 6/20

    Haftung eines Nachbarn für "Stalking"

    Entscheidendes haftungsbegründendes und -beschränkendes Merkmal ist dabei dasjenige der Adäquanz (vgl. BGH, Urt. v. 14.3.1985, IX ZR 26/84, NJW 1986, 1329, 1331; BGH, Urt. v. 16.4.2002, VI ZR 227/01, NJW 2002, 2232, 2233).
  • OLG Saarbrücken, 19.08.2011 - 8 W 182/11

    Haftung bei selbstschädigendem Verhalten des Verletzten

    Zum haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang bei selbstschädigendem Verhalten des Verletzten (Anschluss an BGH, Urteil vom 16. April 2002, VI ZR 227/01).(Rn.11).

    Dieses Verhalten kann mithin nicht hinweggedacht werden, ohne dass die eingetretenen Rechtsgutverletzungen entfielen (vgl. BGH NJW 2002, 2232 ff. Tz. 8, zit. nach juris; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., Vorb. v. § 249 Rdnr. 54-57).

    Vielmehr bedarf es in derartigen Fallgestaltungen zur Feststellung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. BGH NJW 2001, 512 ff. Tz. 14, zit. nach juris; BGH NJW 2002, 2232 ff. Tz. 14, zit. nach juris; Knerr in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., Kap. 1 Rdnr. 30).

    Danach kann das Dazwischentreten des Verletzten die Zurechnung unter anderem dann ausschließen, wenn er in abwegiger, völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den Fortgang der Dinge eingegriffen hat (vgl. BGH NJW 2002, 2232 ff. Tz. 13, zit. nach juris; Knerr, a. a. O.).

    Stellt sich das Dazwischentreten des Verletzten hingegen gewissermaßen als Fortsetzung des Verhaltens des Erstverursachers dar, ist es von letzterem also herausgefordert worden, so ist es nicht geeignet, den Haftungszusammenhang zu unterbrechen (vgl. BGH NJW 2002, 2232 ff. Tz. 13, zit. nach juris; Knerr, a. a. O.).

    Dabei setzt der Begriff der Herausforderung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Erstverursacher durch ein vorwerfbares Tun bei dem Verletzten eine mindestens im Ansatz billigenswerte Motivation zu dem selbstgefährdendem Verhalten gesetzt hat (vgl. BGH NJW 2002, 2232 ff. Tz. 13 f., zit. nach juris).

    So ist etwa einem Mann, der zunehmend lauter und aggressiver gegen die Wohnungstür seines Nebenbuhlers klopfte, und sodann diese sowie eine weitere Tür eintrat, zugerechnet worden, dass der Bruder des Nebenbuhlers aus Angst vor einem infolge der gezeigten Gewaltbereitschaft befürchteten körperlichen Angriff in ca. acht bis 10 Meter Höhe aus einem Fenster sprang und sich verletzte (vgl. BGH NJW 2002, 2232 ff. Tz. 3, 15 f., zit. nach juris; vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall auch: OLG Köln NJW 1982, 2260 f.).

    Vielmehr war das Verhalten des Antragstellers der von dem Antragsgegner durch das Zulaufen auf das Fahrzeug des Antragstellers und das Aufreißen der Fahrertür geschaffenen Gefahrenlage so weit entrückt und so tief in den Bereich des allgemeinen Lebensrisikos des Antragstellers hineinverlagert, dass der Antragsgegner dafür gerechterweise nicht mehr haftbar zu machen ist (vgl. BGH NJW 2002, 2232 ff. Tz. 16, zit. nach juris).

  • BGH, 06.11.2007 - VI ZR 220/06

    Kosten der Entsorgung von Transportgut nach einem Verkehrsunfall mit einem Lkw

    An der Adäquanz, d.h. der Eignung des zum Schaden führenden Ereignisses im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (vgl. Senatsurteil vom 16. April 2002 - VI ZR 227/05 - VersR 2002, 773), besteht nach Lage des Falles kein Zweifel (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - IV ZR 325/05 - VersR 2007, 200, 201).
  • OLG Frankfurt, 21.03.2012 - 15 U 258/10

    Kaufvertragsrecht: Gebrauchtwagenkauf; stillschweigender Haftungsausschluss bei

    Sie bedarf vielmehr, um eine zu weitgehende Ausdehnung der Schadensersatzpflicht zu verhindern, einer Ergänzung durch weitere Zurechnungskriterien (vgl. BGH NJW 2002, 2232).
  • OLG Stuttgart, 02.04.2020 - 2 U 249/19

    Schadensersatzanspruch: Kenntnis des Fahrzeugkäufers von unzulässiger

    Nach den allgemeinen Zurechnungsregeln muss das zum Schaden führende Ereignis im allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet gewesen sein, einen Erfolg der eingetretenen Art herbeizuführen (zur Adäquanztheorie BGH, Urteil vom 16. April 2002 - VI ZR 227/01, juris Rn. 10).
  • LG Hamburg, 04.10.2011 - 323 O 44/09

    Bei Beschädigung und dadurch bedingter Fällung einer Rotbuche aufgrund von

    Zwar ist die Schadensersatzpflicht desjenigen, der eine Pflichtverletzung begeht, dadurch begrenzt, dass solche Kausalverläufe nicht zu einer Haftung führen, die dem Verantwortlichen billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können (BGH NJW 2001, 512 ; BGH NJW 2002, 2232 ).

    Eine Schadensersatzpflicht besteht dann nur, wenn für das Verhalten des Geschädigten nach dem haftungsbegründenden Ereignis ein rechtfertigender Anlass bestand oder es durch die Pflichtverletzung herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche oder unangemessene Reaktion auf dieses Ereignis darstellt (BGH a.a.O.; siehe dazu auch BGHZ 138, 359 ; BGH NJW 1988, 1143 und 1262; BGH NJW 1993, 1139 und 1587; BGH NJW 1995, 449 ; BGH NJW 2000, 3358 ; BGH NJW 2002, 2232 ).

  • OLG Koblenz, 24.04.2006 - 12 U 996/04

    Haftung bei Körperverletzung: Herausforderung eines anderen durch vorwerfbares

    In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass jemand, der durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, diesem anderen dann, wenn dessen Willensentschluss auf einer mindestens im Ansatz billigenswerten Motivation beruht, aus unerlaubter Handlung zum Ersatz des Schadens verpflichtet sein kann, der infolge des durch die Herausforderung gesteigerten Risikos entstanden ist (BGHR BGB § 823 Abs. 1 Zurechnungszusammenhang 1, 3, 4, 5).
  • OLG Hamm, 30.04.2019 - 7 U 57/18

    Fahrlässigkeit; Vorhersehbarkeit; Impulssteuerung; Steuerungsfähigkeit

    In dieser Situation ist dem Schädiger diese Rechtsgutsverletzung zuzurechnen, wenn der vom Schädiger geschaffene Gefahrenzustand von solchem Gewicht war, dass der Verletzte sich durch das vorwerfbare Tun des Schädigers zu der Nothilfemaßnahme herausgefordert fühlen durfte, der Willensentschluss des Verletzten auf einer im Ansatz billigenswerten Motivation beruhte und sich in dem Unfall die gesteigerte Gefahrenlage realisiert hat, die der Schädiger zu verantworten hat (Ebert in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, Vorbemerkung vor § 249, Rn. 58 m.w.N. - juris; BGH, Urteil vom 16. April 2002 - VI ZR 227/01, Rn. 13 -, juris ).
  • LG Cottbus, 18.04.2016 - 3 O 61/12

    Deliktshaftung: Regressansprüche des Dienstherren bei gefährlicher

    Das Zufahren mit einem PKW auf eine Person ist im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Lauf der Dinge ganz außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung einer Ausweichbewegung und eines damit in Verbindung stehenden Bruchs eines Mittelfußknochens geeignet (vgl. zu diesem in ständiger Rechtsprechung des BGH herausgebildeten Begriff der Adäquanz u.a. BGHZ 3, 267; 57, 141; NJW 2002, 2232).
  • AG Sulingen, 08.12.2020 - 3 C 209/19

    Schadenersatz: Sachschäden bei Festnahme & Fixierung

    Dieser ist jedoch durch die Adäquanztheorie einzuschränken, wonach diejenigen Schäden als nicht zurechenbar verursacht ausscheiden, die vom Standpunkt eines optimalen Beobachters soweit außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen, dass mit ihrem Eintritt vernünftigerweise nicht zu rechnen war (BGH, NJW 02, 2232ff.).

    In diesen Fällen wird ein Zurechnungszusammenhang dann bejaht, wenn jemand durch ein vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdendem Verhalten herausfordert, der Willensentschluss des anderen von einer billigenswerten Motivation getragen wird und der eingetretene Schaden gerade auf der infolge der Herausforderung gesteigerten Gefahrenlage beruht und sich nicht nur ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht (BGH, NJW 02, 2232ff.).

  • OLG Hamm, 21.08.2012 - 9 W 37/12

    Schadensersatzansprüche eines Polizisten wegen einer Verletzung bei der

  • LG Berlin, 16.08.2019 - 102a O 18/17
  • LG Paderborn, 21.12.2016 - 3 O 237/16

    Schadensersatzanspruch wegen Beschädigung eines Mittelspannungskabels nebst

  • LG Berlin, 20.09.2019 - 102a O 18/17

    Anspruch des Netzbetreibers auf Kompensation der durch den Versorgungsausfall

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