Rechtsprechung
BGH, 10.12.1998 - IX ZR 244/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- Judicialis
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Formularmäßige Ausdehnung der Bürgenhaftung; Verstoß gegen §§ 3 oder 9 des AGB-Gesetzes (AGBG)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BNotO § 19 Abs. 1 S. 1
Amtshaftung eines Notars wegen fehlerhafter Beurkundung des Parteiwillens - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 Subsidiarität 4
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 15.07.2004 - IX ZR 262/00
Belehrungspflicht des Notars bei Beurkundung eines rechtlich undurchführbaren …
Gegebenenfalls würde der Notar, falls er den Geschädigten auf den Ersatzanspruch gegen den Dritten verweisen dürfte, sofort von diesem in Anspruch genommen (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 244/97, BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 - Subsidiarität 4;… Urt. v. 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98, WM 2000, 1808, 1811; v. 24. Oktober 2002 - III ZR 107/02, NJW 2003, 202, 204).In den Schutzbereich der Notarpflichten können nicht nur die Organe einer durch den Notar geschädigten juristischen Person (BGH, Beschl. v. 10. Dezember 1998, aaO), sondern auch die rechtsgeschäftlichen Vertreter des Geschädigten (…BGH, Urt. v. 6. Juli 2000, aaO) und die andere Vertragspartei einbezogen sein (…BGH, Urt. v. 24. Oktober 2002, aaO).
- BGH, 06.07.2000 - IX ZR 88/98
Zur notariellen Betreuung der Vorwegnahme einer Erbfolge
Selbst wenn dem Kläger gegen seinen Bruder, der die Vertragspartner beim Abschluß des Schenkungsvertrages vertreten hat, ein Anspruch aus § 179 BGB zustehen sollte, so wäre dieser keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im vorstehenden Sinne, weil der Vertreter in den Schutzbereich des § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO einbezogen war und bei einer Inanspruchnahme durch den Kläger seinerseits einen Rückgriffsanspruch gegen den Beklagten hätte (vgl. BGHZ 56, 26, 31 ff; Senatsbeschl. v. 10. Dezember 1998 - IX ZR 244/97, BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 - Subsidiarität 4). - BGH, 28.04.2005 - III ZR 374/04
Begriff der anderweitigen Ersatzmöglichkeit; Haftung eines Vertreters bei …
In den Fällen, in denen die Rechtsprechung die Einbeziehung des Vertreters in den Schutzbereich der notariellen Amtspflichten angenommen hat (BGHZ 56, 26, 31 ff und Beschluß vom 10. Dezember 1998 - IX ZR 244/97 - BGHR BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 Subsidiarität 4: Vorstandsmitglieder; Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 88/98 - WM 2000, 1808, 1811: Bruder der Vertragspartei), bestanden Beziehungen zwischen Vertreter und Vertretenem, in denen aufgrund eines gesteigerten Näheverhältnisses wechselseitige Treuepflichten existierten, die über das von dem Notar beurkundete Geschäft hinausgingen.
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