Rechtsprechung
   BGH, 16.10.1991 - 3 StR 306/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,3245
BGH, 16.10.1991 - 3 StR 306/91 (https://dejure.org/1991,3245)
BGH, Entscheidung vom 16.10.1991 - 3 StR 306/91 (https://dejure.org/1991,3245)
BGH, Entscheidung vom 16. Oktober 1991 - 3 StR 306/91 (https://dejure.org/1991,3245)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1991,3245) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Betäubungsmittelstrafrecht - Beurteilung von Unrecht und Schuld - Strafbares Verhalten - Wirkstoffkonzentration

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 19
  • NStZ 1992, 324
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.09.1991 - 4 StR 386/91

    Wirkstoffgehalt und Menge des Rauschgifts als bestimmender Strafzumessungsgrund

    Auszug aus BGH, 16.10.1991 - 3 StR 306/91
    Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts lassen sich Unrecht und Schuld eines strafbaren Verhaltens ohne Berücksichtigung der Art und der Wirkstoffkonzentration sowie der Menge der Droge, auf die es sich bezogen hat, in aller Regel nicht abschließend beurteilen (vgl. BGHR BtMG 29 Strafzumessung 6, 8 und 12; BGH, Urteil vom 5. September 1991 - 4 StR 386/91; weitere Nachweise bei Körner BtMG 3. Aufl. 29 Rdn. 256).

    Die Gesamtmenge an Betäubungsmitteln, auf die sich die Tat des Angeklagten demnach bezog, war zwar beträchtlich; sie war jedoch weder der Wirkstoffkonzentration noch dem bloßen Gewicht nach (vgl. dazu BGH, Urteil vom 5. September 1991 - 4 StR 386/91) so groß, daß sie für sich ein Anzeichen für eine besonders hohe Sozialschädlichkeit des Täterverhaltens darstellte.

  • BGH, 13.07.1966 - 2 StR 157/66

    Tötung eines Gastes einer Schankwirtschaft durch einen gegen das linke Auge

    Auszug aus BGH, 16.10.1991 - 3 StR 306/91
    Auf darüber hinausreichende Gründe war das Ablehnungsgesuch in diesem Zusammenhang nicht gestützt; sie können mit der Revision nicht nachgeschoben werden (vgl. dazu BGHSt 21, 85, 88) [BGH 13.07.1966 - 2 StR 157/66].
  • BGH, 25.06.2019 - 1 StR 181/19

    Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten (strafschärfende Berücksichtigung von

    Hierin kommt das gesteigerte Unrecht, nämlich das um das 13, 4-fache erhöhte Gefährdungspotential - das Gewicht des Angriffs auf das geschützte Rechtsgut der Volksgesundheit, das sich in dem Vielfachen der nicht geringen Menge ausdrückt (BGH, Urteil vom 8. November 1989 - 3 StR 368/89, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 8; vgl. auch Beschlüsse vom 5. September 1991 - 4 StR 386/91 Rn. 8 und vom 16. Oktober 1991 - 3 StR 306/91 Rn. 4) - gegenüber dem Grenzwert zur Erfüllung der Qualifikationstatbestände zum Ausdruck.

    Denn im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts lassen sich Unrecht und Schuld eines strafbaren Verhaltens ohne Berücksichtigung der Art und der Wirkstoffkonzentration sowie der Menge der Droge, auf die es sich bezogen hat, in aller Regel nicht abschließend beurteilen (BGH, Beschlüsse vom 21. März 1989 - 1 StR 11/89, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 5 und vom 16. Oktober 1991 - 3 StR 306/91, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 19; Urteil vom 5. September 1991 - 4 StR 386/91, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 18).

  • BGH, 24.02.1994 - 4 StR 708/93

    Tateinheit von unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts lassen sich Unrecht und Schuld eines strafbaren Verhaltens ohne Berücksichtigung der Wirkstoffkonzentration und -menge in aller Regel nicht abschließend beurteilen (st. Rspr.; BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 19 m.w.N.).
  • BGH, 15.12.2005 - 5 StR 439/05

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Strafzumessung nach der

    Ohne diese Angaben vermag das Revisionsgericht nicht zu prüfen, inwieweit die Einzelstrafen rechtsfehlerfrei bemessen sind, da die Wirkstoffmenge einen wesentlichen Umstand für die Beurteilung der Schwere der Tat und die Bestimmung des Schuldumfangs darstellt (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 18 und 19 m.w.N.).
  • BGH, 11.10.2011 - 5 StR 370/11

    Strafzumessung (Tateinheit; besonders enger Zusammenhang zwischen tateinheitlich

    Auch im Blick auf den damit verbundenen besonders engen Zusammenhang zwischen den tateinheitlich verwirklichten Verbrechen nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG und §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist die beträchtliche Überschreitung der übereinstimmenden Mindeststrafe des Regelstrafrahmens ohne ausdrückliche Erörterung dieses Umstandes unzulänglich begründet (vgl. auch BGH, Beschluss 16. Oktober 1991 - 3 StR 306/91, BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 19 mwN).
  • BGH, 01.09.1993 - 2 StR 308/93

    Heroin - Freiheitsstrafe - Strafmilderungsgründe - Menge - Rauschfgift -

    Für die Strafzumessung ist aber nicht nur der Wirkstoffgehalt des Rauschgifts, sondern auch die Rauschgiftmenge ein wesentlicher Strafzumessungsgrund (BGHR BtMG § 29 - Strafzumessung 18 und 19).
  • BGH, 28.04.1994 - 4 StR 185/94

    Betäubungsmittelgesetz - Schuld - Wirkstoffkonzentration

    Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts lassen sich Unrecht und Schuld eines strafbaren Verhaltens ohne Berücksichtigung der Wirkstoffkonzentration und -menge in aller Regel nicht abschließend beurteilen (st. Rspr.; BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 19 m.w.Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 30.08.2012 - 2 RVs 124/12

    Urteil, BtM, Besitz, Mindestfeststellungen

    Diese unterschiedliche Gefährlichkeit ist ein wesentliches Element von Unrecht und Schuld eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz und hat daher nicht nur im Rahmen der Strafzumessung eine eigenständige Bedeutung (vgl. BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 6, 8, 12 und 19; BGH NJW 1994, 1885, 1886; BGH NStZ 1991, 591, jeweils m. w. N.), sondern ist auch für den ,Schuldspruch als solchen relevant, dem daher beim Fehlen entsprechender Feststellungen der Boden entzogen werden kann (vgl. Weber, Betäubungsmittelgesetz, 3. Auflage, Rn. 783 f. vor §§ 29 ff. BtMG).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht