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   BGH, 28.11.1990 - 3 StR 395/90   

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https://dejure.org/1990,1575
BGH, 28.11.1990 - 3 StR 395/90 (https://dejure.org/1990,1575)
BGH, Entscheidung vom 28.11.1990 - 3 StR 395/90 (https://dejure.org/1990,1575)
BGH, Entscheidung vom 28. November 1990 - 3 StR 395/90 (https://dejure.org/1990,1575)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Betäubungsmittel - Täterschaft - Einfuhr - Transport - Untergeordneter Tatbeitrag - Täterwille - Schuldenerlaß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29 Abs. 3 Nr. 4

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 25
 
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Wird zitiert von ... (23)

  • BGH, 22.07.1992 - 3 StR 35/92

    Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme bei unerlaubter Einfuhr von

    Nichts anderes gilt für den Beteiligten, der in seiner Person alle Tatbestandsmerkmale der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmittel verwirklicht (vgl. BGHR BtMG § 29 I 1 Handeltreiben 25; BGH, Urteil vom 19. Februar 1992 - 2 StR 568/91; BGH, Beschluß vom 9. Juli 1991 - 1 StR 352/91).
  • BGH, 10.05.2000 - 3 StR 21/00

    Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme bei unerlaubtem Handeltreiben mit

    Es ist Sache des Tatrichters, aufgrund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung des Täters umfaßten Umstände zu entscheiden, ob dieser als Mittäter oder nur als Gehilfe an der Straftat beteiligt war (BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Handeltreiben 25).

    Zwar kann im Einzelfall auch ein Täter der Einfuhr, der damit aus eigennützigen Motiven fremde Umsatzgeschäfte fördert, hinsichtlich des Handeltreibens nur Gehilfe sein, dies setzt aber voraus, daß seine Rolle insoweit nur ganz untergeordnet ist (vgl. BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Handeltreiben 25; BGH NStZ-RR 1999, 24).

  • BGH, 27.07.2005 - 2 StR 192/05

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Aufzucht von Cannabis);

    Dabei können wesentliche Anhaltspunkte sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft, so daß die Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängt, oder ob nur eine ganz untergeordnete Tätigkeit vorliegt (vgl. BGHSt 34, 124, 125; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 9, 25, 39, 54, 56).
  • BGH, 21.11.2000 - 1 StR 433/00

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Unerlaubtes

    Die Abgrenzung von Mittäterschaft zur Beihilfe erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 25, 36).

    Zwar kann im Einzelfall auch ein Täter der Einfuhr, der damit aus eigennützigen Motiven fremde Umsatzgeschäfte fördert, hinsichtlich des Handeltreibens nur Gehilfe sein; dies setzt aber voraus, daß seine Rolle insoweit nur ganz untergeordnet ist (vgl. BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Handeltreiben 25; BGH StV 1999, 429).

  • BGH, 15.12.1994 - 1 StR 701/94

    Handeltreiben - Betäubungsmittel - Beihilfe - Absicherung - Überwachung

    Zur subjektiven Tatseite ist maßgeblich, ob der Täter auf der Grundlage gemeinsamen Wollens die Tat als eigene oder ob er lediglich fremdes Tun fördern wollte (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 25).

    Wesentliche Anhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung, in der Art des Tatbeitrags und in dessen Bedeutung für die Herbeiführung des Erfolgs sowie in der Tatherrschaft oder zumindest dem Willen zu ihr, d.h. im Willen, Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich zu bestimmen (ständige Rechtsprechung vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 25 m.w.N.).

  • BGH, 11.06.1997 - 2 StR 211/97

    Täterschaft und Teilnahme bei eigennütziger Förderung fremder Umsatzgeschäfte im

    Die Frage, ob ihr Tatbeitrag als Mittäterschaft oder Beihilfe zu bewerten ist, mußte unabhängig von der Verurteilung wegen täterschaftlicher unerlaubter Einfuhr nach den allgemeinen Grundsätzen beantwortet werden, die für die Abgrenzung zwischen den Beteiligungsformen sonst gelten (vgl. BGH NStZ 1982, 243; 1984, 413; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 6, 12, 24, 25, 36).

    Dabei war zu berücksichtigen, daß nicht jede eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte täterschaftliches Handeltreiben ist (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 25; BGH, Beschl. v. 10. Oktober 1988 - 2 StR 539/88).

  • BGH, 14.12.2005 - 2 StR 466/05

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft; Beihilfe);

    Dies entbindet den Tatrichter jedoch nicht, nach allgemeinen Grundsätzen auf Grund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung des Täters umfassten Umstände zu entscheiden, ob dieser als Mittäter oder nur als Gehilfe an der Straftat beteiligt war (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 25).
  • BGH, 26.04.2000 - 3 StR 573/99

    Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme bei unerlaubtem Handeltreiben mit

    Es ist Sache des Tatrichters, aufgrund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung des Täters umfaßten Umstände zu entscheiden, ob dieser als Mittäter oder nur als Gehilfe an der Straftat beteiligt war (BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Handeltreiben 25).
  • BGH, 03.02.1999 - 2 StR 506/98

    Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit

    Der Schuldspruch wegen (Mit-) Täterschaft hinsichtlich der unerlaubten Einfuhr bedingt nicht notwendig auch die Bewertung des Vorgehens des Angeklagten als täterschaftliches Handeltreiben (BGHSt 38, 319; vgl. BGH NStZ 1982, 243; 1984, 413, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 6, 12, 24, 25 und 36; vgl. auch BGH, Beschl. vom 11. Juni 1997 - 2 StR 211/97; Urt. vom 12. August 1998 - 3 StR 160/98).
  • BGH, 30.05.2017 - 3 StR 166/17

    Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Auch eine solche ganz untergeordnete Hilfstätigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1990 - 3 StR 395/90, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 25; Körner/Patzak/Volkmer aaO, § 29 Rn. 243) trägt hier angesichts des Umstands, dass der Angeklagte in An- und Verkauf der Betäubungsmittel nicht eingebunden war, und mit Blick auf seine beschränkte Eigennützigkeit - er erhielt wiederum nicht ausschließbar zum Eigenbedarf nur verhältnismäßig geringe Mengen Marihuana - nicht die Wertung, er habe "einen nicht nur unerheblichen Tatbeitrag' erbracht und deshalb täterschaftlich Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge getrieben.
  • BGH, 21.04.2004 - 5 StR 122/04

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Abgrenzung von Täterschaft und

  • BGH, 30.06.1998 - 1 StR 293/98

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - Unerlaubtes

  • BGH, 26.07.2001 - 5 StR 304/01

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge;

  • BGH, 24.03.1999 - 1 StR 84/99

    Handeltreiben: Mittäterschaft; Beihilfe; Kurier

  • BGH, 16.03.2004 - 1 StR 83/04

    Täterschaft beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (untergeordnete

  • BGH, 15.03.1995 - 2 StR 15/95

    Rauschgifthandel - Beginn des Handeltreibens - Kaufverhandlungen

  • BGH, 27.08.1998 - 1 StR 438/98

    Mittäterschaft/Gehilfentätigkeit beim Rauschgifthandel

  • BGH, 20.07.1995 - 4 StR 112/95

    Handeltreiben - Betäubungsmittel - Förderung fremder Umsatzgeschäfte -

  • BGH, 28.08.1996 - 3 StR 135/96

    Annahme von mittäterschaftlicher Begehung aufgrund einer wertenden

  • BGH, 30.07.1997 - 2 StR 340/97

    Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe für das Handeltreiben mit

  • BGH, 19.02.1992 - 2 StR 568/91

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln - Körper als Transportmittel -

  • BGH, 24.09.1991 - 1 StR 330/91

    Rauschgifttransport - Täterschaft - Abgrezung Täterschaft zur Beihilfe -

  • BGH, 12.09.1991 - 4 StR 418/91

    Förderung fremder Umsatzgeschäfte - Handeltreiben - Abgrenzung Mittäterschaft zur

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