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   BGH, 06.09.1988 - 1 StR 466/88   

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https://dejure.org/1988,3757
BGH, 06.09.1988 - 1 StR 466/88 (https://dejure.org/1988,3757)
BGH, Entscheidung vom 06.09.1988 - 1 StR 466/88 (https://dejure.org/1988,3757)
BGH, Entscheidung vom 06. September 1988 - 1 StR 466/88 (https://dejure.org/1988,3757)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3; StGB § 52

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 3
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.05.1983 - 4 StR 486/83

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Tatbestand des Handeltreibens

    Auszug aus BGH, 06.09.1988 - 1 StR 466/88
    Geht der Besitz jedoch nicht vollständig in der anderen Begehungsform auf, weil eine Teilmenge zum Eigenverbrauch bestimmt ist oder das nicht widerlegt werden kann, besteht insoweit Tateinheit zwischen Abgabe (Veräußerung, Handeltreiben) und dem Besitz, nicht Tatmehrheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 1983 - 4 StR 486/83 - und vom 29. August 1984 - 2 StR 173/84 - je bei Schoreit NStZ 1985, 58).
  • BGH, 29.08.1984 - 2 StR 173/84

    Betäubungsmittel - Handeltreiben - Teilmenge - Verwendungszweck - Besitz -

    Auszug aus BGH, 06.09.1988 - 1 StR 466/88
    Geht der Besitz jedoch nicht vollständig in der anderen Begehungsform auf, weil eine Teilmenge zum Eigenverbrauch bestimmt ist oder das nicht widerlegt werden kann, besteht insoweit Tateinheit zwischen Abgabe (Veräußerung, Handeltreiben) und dem Besitz, nicht Tatmehrheit (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 1983 - 4 StR 486/83 - und vom 29. August 1984 - 2 StR 173/84 - je bei Schoreit NStZ 1985, 58).
  • BGH, 21.02.1974 - 1 StR 588/73

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bei

    Auszug aus BGH, 06.09.1988 - 1 StR 466/88
    Eine Bestrafung wegen Besitzes kommt nur in Betracht, wenn die anderen Begehungsweisen nicht nachgewiesen werden können (BGHSt 25, 290 ff.; 385; Körner BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 464 m.z.Nachw).
  • BGH, 26.10.2017 - 4 StR 259/17

    Strafzumessung (Strafmildernde Berücksichtigung von ausländerrechtlichen Folgen);

    Dies gilt indes nur, soweit der einheitliche Besitz von Betäubungsmitteln in dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln aufgeht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 1988 - 1 StR 466/88, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 3; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 1370).
  • BGH, 14.08.2002 - 2 StR 249/02

    Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe bei unerlaubter Einfuhr von

    Durch die Beschaffung der Teilmengen für den Eigenkonsum haben sich die Angeklagten tateinheitlich wegen Erwerbs und Einfuhr von Betäubungsmitteln strafbar gemacht (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 3; Franke / Wienroeder a.a.O. § 29 Rdn. 87 m.w.N.), hinsichtlich der Verkaufsmenge in weiterer Tateinheit allein wegen Handeltreibens, weil die anderen Tatformen als Teilstücke des Handeltreibens hierin aufgehen (vgl. BGHSt 31, 163, 165; 30, 28, 30; BGH StV 1989, 202; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 2, Franke/Wienroeder a.a.O. § 29 Rdn. 107 m.w.N.).
  • BGH, 21.03.2018 - 2 StR 408/17

    Beweiswürdigung hinsichtlich der Herkunft der im Pkw, in der Wohnung und im

    b) Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Tatbestandsvariante des Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG) um einen Auffangtatbestand handelt, der nur zur Anwendung kommt, wenn andere Begehungsweisen nicht nachgewiesen werden können (BGH, Beschluss vom 6. September 1988 - 1 StR 466/88, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 3), wird der neue Tatrichter zu prüfen haben, ob sich der Angeklagte bezüglich der von ihm zum Eigenkonsum gekauften Betäubungsmittel wegen Erwerbs gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG strafbar gemacht hat.
  • BGH, 03.05.2022 - 3 StR 95/22

    Besitz von Betäubungsmitteln als Auffangtatbestand (einverständliche Erlangung

    Die Strafkammer hat diesbezüglich zwar im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass grundsätzlich Tateinheit zwischen Besitz und Handeltreiben vorliegt, wenn eine Teilmenge zum Eigenverbrauch, eine andere zum Verkauf vorgesehen ist (BGH, Beschluss vom 6. September 1988 - 1 StR 466/88, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 3).
  • BGH, 12.10.1990 - 1 StR 539/90

    Betäubungsmittel - Besitz - Handeltreiben - Tateinheit - Herkunft -

    Ist das aber der Fall, dann besteht zwischen dem Handeltreiben und dem gleichzeitigen Besitz der davon nicht betroffenen Menge Tateinheit, nicht Tatmehrheit (BGH aaO.; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 3 m.w.Nachw.).
  • BGH, 10.05.1995 - 1 StR 204/95

    Bewertung des Unrechtsgehalts des Besitzes von Betäubungsmitteln gegenüber den

    Grundsätzlich hat der Besitz von Betäubungsmitteln gegenüber Abgabe, Veräußerung und Handeltreiben keinen eigenen Unrechtsgehalt (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 3); das gilt auch für den gleichgelagerten Fall des Verabreichens von Betäubungsmitteln, welcher den Besitz verdrängt.
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